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Zur Vollzugshinderung einer Abschiebungsandrohung durch § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG
Der Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung anzuordnen, dass seine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg.
Nach dem Vorbringen des Antragsgegners soll der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, sondern einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Mai 2019 abgeschoben werden. § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG steht nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG entgegen. Sie hindert hingegen nicht den Vollzug einer von einer anderen Behörde erlassenen Abschiebungsandrohung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Erlass der Abschiebungsanordnung zunächst von einem Abschiebungsverbot bezüglich des Irak ausgegangen ist, dieses aber inzwischen widerrufen hat und hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden ist (1 VR 3.19). Denn das Bestehen von Abschiebungsverboten ist im jeweiligen Verfahren selbstständig zu prüfen. Dem Antragsteller ist insoweit effektiver Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel beim Verwaltungsgericht Kassel eröffnet. Einen entsprechenden Antrag hat er heute bei dem Verwaltungsgericht Kassel gestellt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel abgeschoben werden darf, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, da sich dessen erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung beschränkt.
Von einer Verweisung des Rechtsschutzantrages an das Verwaltungsgericht Kassel sieht der Senat mit Blick auf das dort bereits anhängige Verfahren ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
26.11.2019
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
§ 58a AufenthG, § 58a Abs 4 S 3 AufenthG, § 123 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 3 VwGO
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(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.