Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2019, Az. 1 VR 4/19

1. Senat | REWIS RS 2019, 1182

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Gegenstand

Zur Vollzugshinderung einer Abschiebungsandrohung durch § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG


Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung anzuordnen, dass seine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg.

2

Nach dem Vorbringen des Antragsgegners soll der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.], sondern einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung des [X.] vom 23. Mai 2019 abgeschoben werden. § 58a Abs. 4 Satz 3 [X.] steht nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] entgegen. Sie hindert hingegen nicht den Vollzug einer von einer anderen Behörde erlassenen Abschiebungsandrohung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das [X.] und für Sport bei Erlass der Abschiebungsanordnung zunächst von einem Abschiebungsverbot bezüglich des [X.] ausgegangen ist, dieses aber inzwischen widerrufen hat und hiergegen beim [X.] vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden ist (1 VR 3.19). Denn das Bestehen von [X.] ist im jeweiligen Verfahren selbstständig zu prüfen. Dem Antragsteller ist insoweit effektiver Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung des [X.] beim [X.] eröffnet. Einen entsprechenden Antrag hat er heute bei dem [X.] gestellt.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des [X.] abgeschoben werden darf, ist das [X.] nicht zuständig, da sich dessen erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf Streitigkeiten gegen [X.] nach § 58a [X.] und ihre Vollziehung beschränkt.

4

Von einer Verweisung des Rechtsschutzantrages an das [X.] sieht der Senat mit Blick auf das dort bereits anhängige Verfahren ab.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

1 VR 4/19

26.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 58a AufenthG, § 58a Abs 4 S 3 AufenthG, § 123 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2019, Az. 1 VR 4/19 (REWIS RS 2019, 1182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1182

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