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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:081020BIIIZB44.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 44/20
vom
8. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Oktober 2020
durch
den Vorsitzen[X.] Herrmann, [X.] Remmert, [X.]innen
Dr. [X.] und [X.] sowie den
Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
der Klägerin gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Juli 2020 -
11
[X.]/18
-
wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen.
Streitwert: 2.000
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz aus Amts-pflichtverletzung gemäß §
839 Abs.
1 Satz
1 BGB in Verbindung mit Art.
34 Satz
1 GG im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren für die Besetzung einer Professorenstelle auf Lebenszeit in Anspruch. Das [X.] hat ihre Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO erhoben und zugleich [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Gegen den ihr Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des [X.]s wendet sich die Klägerin mit einem als "Be-schwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.
II.
Der Senat legt die Eingabe der Klägerin als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss -
das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel -
1
2
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3
-
aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vo-rinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f). Im Übrigen hätte die Klägerin eine Rechtsbeschwerde
durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen müssen (§
577 Abs.
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Die Festsetzung des [X.] entspricht dem Wert der [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 27.
Februar 2020 -
III
ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn.
14 mwN).
Herrmann
Remmert
[X.]
Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2018 -
5 O 239/14 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.07.2020 -
11 [X.]/18 -
3
Meta
08.10.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2020, Az. III ZB 44/20 (REWIS RS 2020, 8225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8225
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