Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2020, Az. III ZB 44/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 8225

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:081020BIIIZB44.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 44/20
vom

8. Oktober 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Oktober 2020
durch
den Vorsitzen[X.] Herrmann, [X.] Remmert, [X.]innen
Dr. [X.] und [X.] sowie den
Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
der Klägerin gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Juli 2020 -
11
[X.]/18
-
wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen.

Streitwert: 2.000

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz aus Amts-pflichtverletzung gemäß §
839 Abs.
1 Satz
1 BGB in Verbindung mit Art.
34 Satz
1 GG im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren für die Besetzung einer Professorenstelle auf Lebenszeit in Anspruch. Das [X.] hat ihre Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO erhoben und zugleich [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Gegen den ihr Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des [X.]s wendet sich die Klägerin mit einem als "Be-schwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.

II.

Der Senat legt die Eingabe der Klägerin als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss -
das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel -
1
2
-

3

-

aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vo-rinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f). Im Übrigen hätte die Klägerin eine Rechtsbeschwerde
durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen müssen (§
577 Abs.
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Die Festsetzung des [X.] entspricht dem Wert der [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 27.
Februar 2020 -
III
ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn.
14 mwN).

Herrmann

Remmert

[X.]

Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2018 -
5 O 239/14 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.07.2020 -
11 [X.]/18 -

3

Meta

III ZB 44/20

08.10.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2020, Az. III ZB 44/20 (REWIS RS 2020, 8225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 8225

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11 U 115/18

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