Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. VI ZB 61/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17289

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZB
61/14
vom

13. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 233 [X.], 236 A
Eine [X.], der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grund-sätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die [X.] oder ihr anwaltlicher Vertreter (§
85 Abs.
2 ZPO) erkennen kann, dass die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der [X.] vom Gericht ein entsprechender Hin-weis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskosten-hilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist.

[X.], Beschluss vom 13. Januar 2015 -
VI [X.]/14 -
OLG Naumburg

LG Dessau-Roßlau

-
2
-

Der
VI. Zivilsenat des [X.] hat am
13. Januar 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Pauge, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert:

bis 5.000,00

Gründe:
I.
Die
Klägerin
begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immate-riellen Schadens wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter zahnärztlicher Be-handlung. Das [X.] hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am
5. März 2014 zugestellt worden. Mit einem am 4. April 2014 beim [X.] eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat die Kläge-rin unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungs-
und [X.]
-
3
-

schrift
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt. Mit gericht-licher Verfügung vom 29. April 2014 ist sie darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht aus-zuschließen sei, dass der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 hat die Klägerin einen Nachweis über die von ih-rem Ehemann zu zahlenden Krankenversicherungsprämien eingereicht und -
allein unter
Beifügung eines Bahnfahrscheins
-
Kosten für doppelte Haushalts-führung und Fahrtkosten ihres Ehemannes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat das [X.] den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dieser Be-schluss ist der Klägerin am 16. Juni 2014 zugestellt worden.
Am 26. Juni 2014 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begrün-det und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäu-mung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung
beantragt. Das [X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4, §
238 Abs.
2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin
nicht in 2
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ihrem
verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juni 2014 ist nicht fristgerecht gestellt worden.
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§
234 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die [X.] ver-hindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§
234 Abs.
1 Satz 2
ZPO). Gemäß §
234 Abs.
2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist.
Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 abgelaufen, denn sie haben
vorliegend spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 -
VI
ZB 68/12, [X.], 1459 Rn.
11) zu laufen begonnen.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine Rechtsmittel-
oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft ver-säumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe [X.] hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 -
VI
ZB 68/12, aaO mwN).
Letzteres war hier
spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 nicht mehr der Fall.

aa) Allerdings darf eine [X.], der -
wie hier der Klägerin
-
in erster In-stanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen,
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dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten In-stanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird ([X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2000 -
XII
ZB 221/99, [X.], 1387; vom 23. Februar 2005 -
XII
ZB 71/00, [X.], 789, juris Rn.
8 und vom 17. Juli 2013 -
XII
ZB 174/10, [X.], 1720,
juris Rn.
21). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben,
wenn die [X.] oder ihr anwaltlicher Vertreter (§
85 Abs.
2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] nicht gegeben sind (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 12.
Juni 2001
-
XI
ZR 161/01,
[X.]Z 148, 66, 69 und vom 17. Juli 2013 -
XII
ZB 174/10, aaO Rn.
16). Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der [X.]
vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist
([X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 -
XII
ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn.
5).
So liegt der Fall
hier.

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte schon vor Kenntnis von der mit Beschluss vom 26. Mai 2014 erfolgten Zurückweisung ih-res [X.] erkennen können und müssen, dass die persön-lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin ist nämlich vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass ihr gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß §
1360a Abs.
4 Satz 1 BGB zustehe. Der Hinweis enthielt eine genaue Berechnung der Höhe des nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommenden Anspruchs anhand der Einkommen beider
Ehepartner. Dass die Bedenken des Gerichts nicht auszuräumen waren, musste die Klägerin bzw. deren [X.] spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 erkennen, denn die mit diesem Schriftsatz erfolgten Darlegungen waren ersichtlich nicht 9
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dazu geeignet, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvor-schuss gegen den Ehemann der Klägerin zu verneinen.
[X.]) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf
hin, dass sich dieser Anspruch aufgrund der von dem Ehemann der Klägerin zu zahlenden Kranken-versicherungsprämien nur unwesentlich verringert.
Mit einer Berücksichtigung der nunmehr für den Ehemann geltend gemachten, aber nicht näher erläuterten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten konnte schon deshalb nicht gerechnet werden, weil hierfür nur ein offensichtlich nicht ausreichender Beleg beigefügt war und es das Gericht zudem bereits in dem zuvor erteilten Hinweis
abgelehnt hatte, auf Seiten des Ehemannes berufsbedingte Aufwen-dungen anzuerkennen, denn der Ehemann bezog seinerzeit Krankengeld und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht von seiner in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffas-sung abrücken würde.
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3. Da die Berufung verspätet eingelegt und begründet worden ist (§
517, §
520 Abs.
2 ZPO), hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen.
Galke
Pauge
[X.]

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
4 O 699/11 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.07.2014 -
1 [X.] (PKH) -

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Meta

VI ZB 61/14

13.01.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. VI ZB 61/14 (REWIS RS 2015, 17289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17289

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