Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. II ZR 72/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4468

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISTEILURTEIL
II ZR
72/12
Verkündet am:

1. Juli 2014

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 1.
Juli 2014
dur[X.]h
den
Vorsitzenden
Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Bergmann, den
Ri[X.]hter Prof.
Dr.
[X.], die Ri[X.]hterin Dr.
Rei[X.]hart sowie [X.]
Dres[X.]her und Born

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurü[X.]kge-wiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der V.
Kammer für Handelssa[X.]hen des [X.] vom 4.
Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es die Beklagte verurteilt hat. Die Klage wird [X.] abgewiesen.
Die Kostenents[X.]heidung bleibt dem S[X.]hlussurteil vorbehal-ten.
Von Re[X.]hts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte beteiligte si[X.]h mit Beitrittserklärung vom 29.
November 1993 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 [X.] als Kommanditistin an der Klä-gerin, einer Fondsgesells[X.]haft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containers[X.]hiffs war. Der [X.]svertrag enthält u.a. folgende Re-gelungen:
§ 4 [X.]er, [X.]skapital, Einlagen

5.
Eine Na[X.]hs[X.]hußpfli[X.]ht der Kommanditisten besteht ni[X.]ht, au[X.]h ni[X.]ht als Ausglei[X.]hspfli[X.]ht der [X.]er unter-einander, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus den ni[X.]ht abdingbaren §§
171 f [X.] etwas anderes ergibt.

7.
Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hierna[X.]h bemißt si[X.]h das Stimmre[X.]ht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust

9.
Die persönli[X.]h haftende [X.]erin ist bere[X.]htigt, ein partiaris[X.]hes Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von [X.] 1.800.000,-
aufzuneh-men. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt:

b)
Die [X.] ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im übrigen nimmt das partiaris[X.]he Darlehen am Ergebnis der [X.] ni[X.]ht teil, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus [X.]) etwas anderes ergibt. Die [X.] wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätsla-ge der [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Auss[X.]hüttung von 5% auf das [X.] ab 1994 eine Auszahlung ni[X.]ht zuläßt.
[X.])
Die [X.] und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rü[X.]kzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der [X.] gehörenden Sees[X.]hiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und so-weit der Veräußerungserlös zur Rü[X.]kzahlung des partiaris[X.]hen Darlehens sowie der gestundeten Zinsen ni[X.]ht ausr

Na[X.]h Abzug der etwaigen no[X.]h bestehenden Verbindli[X.]hkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös 1
-
4
-
zunä[X.]hst gestundete Darlehenszinsen auf das partiaris[X.]he Darle-hen und ni[X.]ht gezahlte Auss[X.]hüttungen auf das [X.] bis zur
Höhe von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 5% ab 1994 im glei[X.]hen Verhältnis zu-einander, sodann das partiaris[X.]he Darlehen, sodann das nominelle [X.] gezahlt. Ein sodann no[X.]h verbleibender Über-s[X.]huß wird im Verhältnis des nominellen [X.]s zum partiari-s[X.]hen Darlehen aufgeteilt und verteilt.

§ 8 [X.]erbes[X.]hlüsse

4.
Kein Kommanditist kann dur[X.]h [X.]erbes[X.]hlüsse gegen seinen Willen verpfli[X.]htet werden, der [X.] weitere Mittel na[X.]hzu-s[X.]hießen, unbes[X.]hadet der ni[X.]ht abdingbaren gesetzli[X.]hen Haftungsre-gelung.

§ 11 Gewinn-
und Verlustre[X.]hnung
1.
Der im Jahresabs[X.]hluß ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Ge-s[X.]häftsjahres ist den Kommanditisten entspre[X.]hend dem Verhältnis der nominellen [X.] und unbes[X.]hadet der Regelung in § 4 Nr.

3.
Unabhängig von einem im Jahresabs[X.]hluß ausgewiesenen Gewinn
oder Verlust s[X.]hüttet die [X.] für den Fall, daß die Liquiditätsla-ge es zuläßt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussi[X.]htli[X.]h
5%
in den Jahren 1994 -
1997
6%
1998
7%
1999
8%
2000
9%
2001
10%
2002

2003
10,5%
2004
15%
2005
des [X.]s an die [X.]er aus, der auf [X.] gebu[X.]ht wird. Sofern ein [X.]er im Hinbli[X.]k auf das Wie-deraufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzi[X.]htet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer [X.].
-
5
-
4.
Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Auss[X.]hüttungen sind nur zulässig, wenn die [X.]er einen entspre[X.]henden Bes[X.]hluß mit einfa[X.]her Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persön-li[X.]h haftende [X.]erin zustimmt und die Liquiditätslage der [X.] es zuläßt. Au[X.]h in diesem Fall kann jeder [X.]er für si[X.]h ents[X.]heiden, ob er eine Entnahme tätigt.

Auf die [X.] wurden seit 1994 bis 2008 Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Nr. 3 des [X.]svertrags gezahlt. Ende 2008 vers[X.]hle[X.]hterten si[X.]h im Zuge der Finanzkrise die wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen für Con-tainers[X.]hiffe. Mit S[X.]hreiben vom 13.
August 2009 kündig
zunä[X.]hst 35% bezogen auf den jeweiligen Kommanditanteil und forderte die Kommanditisten zur Rü[X.]kzahlung auf. Mit weiterem S[X.]hreiben vom 12. Novem-ber 2009 wiederholte die Klägerin die Zahlungsaufforderung, nunmehr begrenzt auf 25% des jeweiligen Kommanditanteils. Die Beklagte zahlte die von ihr ver-langten 25.564,59

Dezember 2009 bes[X.]hloss die [X.]er-
l-s[X.]haft aufzulösen und zu liquidieren. Das S[X.]hiff wurde Anfang 2010 veräußert.
Das [X.] hat der auf Rü[X.]kzahlung der Auss[X.]hüttungen geri[X.]hte-ten Klage bis auf einen Teil der vorgeri[X.]htli[X.]hen Kosten stattgegeben und eine auf Erstattung vorgeri[X.]htli[X.]her Anwaltskosten geri[X.]htete Widerklage der [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu-rü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung geri[X.]hteten Antrag und ihre Widerklage weiterverfolgt.
Über das Vermögen der Klägerin wurde na[X.]h Zulassung der Revision am 18.
September 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit S[X.]hriftsatz vom 2
3
4
-
6
-
14.
Januar 2014 hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass er das Verfahren ni[X.]ht aufnehmen werde. Mit
S[X.]hriftsatz vom 15.
April 2014 hat die Beklagte den Re[X.]htsstreit aufgenommen.

Ents[X.]heidungsgründe:
Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin ni[X.]ht vertreten war, dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden, das aber inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis, sondern auf einer sa[X.]h-li[X.]hen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR
110/60, [X.]Z 37, 79, 81).
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Inan-spru[X.]hnahme dur[X.]h die Klägerin ri[X.]htet, und führt zur Abweisung der Klage ins-gesamt. Hinsi[X.]htli[X.]h des mit der Widerklage verfolgten Anspru[X.]hs ist das Ver-fahren unterbro[X.]hen.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei verpfli[X.]htet, die als Auss[X.]hüttungen
erhaltenen Zahlun-gen an die Klägerin zurü[X.]kzuzahlen. Der [X.]svertrag sehe in §
11 Nr.
3 in Abwei[X.]hung von §
169 Abs.
1 [X.] gewinnunabhängige Auss[X.]hüttun-gen an Kommanditisten vor. Diese Auss[X.]hüttungen unterlägen der Rü[X.]kforde-rung, weil si[X.]h den gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Regelungen ein Rü[X.]kforderungs-anspru[X.]h entnehmen lasse. Aus § 11 Nr. 3 des [X.]svertrags ergebe si[X.]h, dass die gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen den [X.]ern im leiben sollen. Das werde Nr.
3 Satz 2 des [X.]svertrags hinrei[X.]hend deutli[X.]h. Der Umstand, dass 5
6
7
8
-
7
-

e-ben der Haftung auf diese Entnahmen verzi[X.]htet, entfällt für ihn insoweit die Verbindung gebra[X.]ht werde, also mit einem Re[X.]htsverhältnis, bei dem au[X.]h für einen Laien erkennbar die Rü[X.]kzahlungspfli[X.]ht [X.]harakteristis[X.]h sei, lasse mit großer Deutli[X.]hkeit erkennen, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Rü[X.]kforde-rung bzw. der Verre[X.]hnung mit künftigen Gewinnen stehe. Unerhebli[X.]h sei, dass die Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht aufgrund eines Darlehensvertrags erfolgt seien. Die Regelungen des [X.]svertrags außerhalb des §
11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausges[X.]hüttete Beträge dürften von der [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kgefordert werden.
II.
Der Re[X.]htsstreit über die Klageforderung ist ni[X.]ht mehr unterbro[X.]hen. Na[X.]hdem der Insolvenzverwalter erklärt hat, den Re[X.]htsstreit ni[X.]ht aufzuneh-men, ist die Klageforderung freigegeben ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2006 -
IX ZR 161/04, [X.], 194 Rn.
18). Der Verwalter ist au[X.]h im Insolvenzver-fahren über das Vermögen einer [X.] befugt, einen Massegegenstand freizugeben ([X.], Urteil vom 21. April 2005 -
IX ZR 281/03, [X.]Z 163, 32). Sowohl die Klägerin als au[X.]h die Beklagte sind daher bere[X.]htigt, den Prozess na[X.]h §
85 Abs. 2 [X.] aufzunehmen. Dies hat die Beklagte getan. Die mit der Widerklage geltend gema[X.]hte Forderung der Klägerin kann nur na[X.]h den [X.] über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Insoweit bleibt es bei der dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Unterbre[X.]hung (§
240 ZPO, § 87 [X.]; [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZR
161/04, [X.], 194 Rn.
18).
III.
Das angefo[X.]htene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem ent-s[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerhaft an-genommen, dass si[X.]h aus dem [X.]svertrag ein Anspru[X.]h der Klägerin 9
10
-
8
-
auf Rü[X.]kzahlung der gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen ergibt. Dass dies ni[X.]ht der Fall ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 12.
März 2013 (II
ZR
73/11, [X.], 1222) zu einem im Wesentli[X.]hen identis[X.]hen [X.] ents[X.]hieden.
1.
Ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h entsteht ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von §
11 Nr. 3 Satz 1 des [X.]sver-trags von §
169 Abs.
1 [X.] ni[X.]ht
gede[X.]kte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der [X.]er s[X.]huldet vielmehr die Rü[X.]k-zahlung nur dann, wenn der [X.]svertrag dies vorsieht.
a)
Na[X.]h §
169 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Kommanditist nur einen An-spru[X.]h
auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann au[X.]h die Auszahlung des Gewinns ni[X.]ht fordern, solange sein Kapitalanteil dur[X.]h Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist
oder dur[X.]h die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass au[X.]h über die Regelung des §
169 Abs. 1 [X.] hinaus Auss[X.]hüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.] dies wie hier in §
11 Nr. 3 vorsieht oder die Auss[X.]hüttung
dur[X.]h das Einverständnis aller [X.]er gede[X.]kt ist ([X.], Urteil vom 7.
November 1977 -
II
ZR
43/76, [X.], 1446, 1447; Urteil vom 5.
April 1979 -
II
ZR
98/76, [X.], 803, 804; Gummert in Henssler/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
169 [X.] Rn.
14; [X.] in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
169 Rn.
20; [X.], 3.
Aufl., § 169 Rn. 9; [X.] in Baumba[X.]h/[X.], [X.], 36. Aufl., §
169 Rn.
7; [X.] in [X.], [X.], 3.
Aufl., § 169 Rn. 15; [X.], BB 2011, 73, 75
f.; Wagner, [X.], 563, 564). Sol[X.]he Auss[X.]hüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie au[X.]h insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie ni[X.]ht dur[X.]h Gewinne gede[X.]kt sind, also letztli[X.]h in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garan-11
12
-
9
-
tierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 1977 -
II ZR 43/76, [X.], 1446, 1447; Urteil vom 12.
März 2013 -
II ZR 73/11, [X.], 1222 Rn.
9).
b)
Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen §
169 Abs.
1 [X.] auf der Grundlage einer Ermä[X.]htigung im [X.]svertrag geleistet, führt dies selbst dann ni[X.]ht zu einer Rü[X.]kzahlungspfli[X.]ht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine be-reits bestehende Belastung vertieft. Sol[X.]he Zahlungen können zwar zu einer Haftung na[X.]h §
172 Abs. 4, §
171 Abs. 1 [X.] führen. Diese Vors[X.]hriften be-treffen aber auss[X.]hließli[X.]h die Haftung des Kommanditisten gegenüber den [X.]sgläubigern im Außenverhältnis und ni[X.]ht dessen Verhältnis zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977 -
II
ZR
43/76, [X.], 1446, 1447; Urteil vom 3.
Juli 1978 -
II
ZR
110/77, [X.], 1228, 1229
f.;
Urteil vom 20.
Juni 2005 -
II
ZR
252/03, ZIP
2005, 1552, 1553; Urteil vom 12.
März 2013 -
II ZR 73/11, [X.], 1222 Rn.
10).
Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesells[X.]haft [X.], die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der [X.] bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§
171 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.]). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlis[X.]ht im Innenverhältnis seine Einlageverpfli[X.]htung gegenüber der [X.]. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. §
171 Abs. 1 Halbsatz 2
[X.],
wenn er einen der eingetragenen [X.] entspre[X.]henden Wert in das Gesell-s[X.]haftsvermögen geleistet und ihn au[X.]h dort belassen
hat. Wird dem Komman-ditisten die Einlage ganz oder teilweise zurü[X.]kbezahlt, gilt sie gemäß §
172 Abs.
4 Satz
1 [X.] den Gläubigern der [X.] gegenüber
insoweit als ni[X.]ht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt na[X.]h § 172 Abs.
4 Satz
2 [X.]. Die in §
172 Abs. 4 [X.] bes[X.]hriebene Wirkung tritt aber 13
14
-
10
-
nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur [X.] ist davon ni[X.]ht berührt. Ein [X.] der [X.] entsteht bei einer Rü[X.]kzahlung der Einlage somit ni[X.]ht automatis[X.]h, sondern kann si[X.]h nur aus anderen Re[X.]htsgründen ergeben, insbesondere aus einer entspre[X.]henden vertragli[X.]hen Abrede (vgl. [X.], Urteil
vom 20. Juni 2005 -
II
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 12.
März 2013 -
II ZR 73/11, [X.], 1222 Rn.
11; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 172 Rn. 19).
Es gibt bei der Kommanditgesells[X.]haft keinen im Innenverhältnis wirken-den Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die [X.]er können ihre [X.] im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur [X.] weitge-hend frei gestalten. Das s[X.]hließt die Ents[X.]heidung darüber ein, ob und wie er-bra[X.]hte Einlagen zurü[X.]kgewährt werden. Au[X.]h die [X.] in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 [X.], § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, na[X.]h der beizutragende vertretbare und verbrau[X.]hbare Sa[X.]hen im Zweifel in das Eigentum der Gesell-s[X.]haft zu übertragen sind, re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme, dass im [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehene Kapitalrü[X.]kzahlungen der Gesell-s[X.]haft im Zweifel wieder zuzuführen sind
([X.], Urteil vom 12.
März 2013 -
II
ZR 73/11, [X.], 1222 Rn.
12; [X.], Urteil vom 11. August 2003 -
18 [X.], juris Rn. 25; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
2.
Die Auslegung des [X.]svertrags dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerhaft. Sie gewi[X.]htet zum einen für die Auslegung wesentli[X.]he Umstände fehlerhaft und
berü[X.]ksi[X.]htigt zum anderen ni[X.]ht sämtli[X.]he relevanten Umstände. Dem [X.]svertrag der Klägerin lässt si[X.]h ein Vorbehalt der Rü[X.]kforderung der auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des [X.]s-vertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge ni[X.]ht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil [X.]sverträge von Pub-15
16
-
11
-
likumsgesells[X.]haften na[X.]h ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
153/09, [X.], 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 -
II ZR 251/10, ZIP
2013, 68 Rn. 13).
a)
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Berei[X.]hsausnahme des § 23 Abs. 1
AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. ein-greift, einer ähnli[X.]hen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2000
II
ZR
218/00, [X.], 243, 244;Urteil vom 13. September 2004 -
II ZR 276/02, [X.], 2095, 2097
f.; Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 2011 -
II
ZB
6/09, [X.], 117 Rn.
50; Urteil vom 23. April 2012 -
II
ZR
75/10, [X.], 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an §
305[X.] Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 13. September 2004 -
II ZR 276/02, [X.], 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesells[X.]haft [X.] [X.]er müssen si[X.]h die mit dem Beitritt verbundenen, ni[X.]ht un-mittelbar aus dem Gesetz folgenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus dem [X.] daher klar ergeben ([X.], Urteil vom 12.
März 2013 -
II
ZR
73/11, [X.], 1222 Rn.
14).
b)
Hieran gemessen enthält der [X.]svertrag der Klägerin keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. §
11 Nr. 3 Satz 1 des [X.]svertrags unter dem Vorbehalt einer Rü[X.]kforderung erhalten haben.
[X.])
Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine gegenteilige Annahme maßgebli[X.]h aus dem Wortlaut von §
11 Nr. 3 des [X.]svertrags abgeleitet, na[X.]h
17
18
19
-
12
-
ein [X.]er auf diese Entnahme verzi[X.]htet. Hierbei geht das Berufungs-geri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass es si[X.]h um eine Verbindli[X.]hkeit des jeweili-gen [X.]ers gegenüber der [X.] handelt, ohne dass si[X.]h hierfür im [X.]svertrag hinrei[X.]hende Anhaltspunkte finden lassen.
(1)
Die in §
11 Nr. 3 und 4 des [X.]svertrags verwendeten Be-grif
im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 [X.]). Diesbezügli[X.]h regelt §
169 Abs. 2 [X.], dass der Kommanditist ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurü[X.]kzuzah-len. Na[X.]h § 11 Nr. 3 Satz 1 des [X.]svertrags sind die Auss[X.]hüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesenen Ge-winn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber ni[X.]ht auf eine Verpfli[X.]htung zur Rü[X.]kzahlung ges[X.]hlossen werden. Vielmehr spre[X.]hen die Regelungen des [X.]svertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Nr. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Nr. 3 gegen die Annahme, dass die Auss[X.]hüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne [X.] und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Au[X.]h eine Verre[X.]hnung der na[X.]h §
11 Nr.
3 gezahlten Auss[X.]hüttungen mit späteren Gewinnen ist im [X.]svertrag ni[X.]ht vorgesehen. Der [X.]svertrag ma[X.]ht die [X.] na[X.]h §
11 Nr.
3 ni[X.]ht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs [X.] entnehmen. Dieser findet in der Übers[X.]hrift zu der Vors[X.]hrift des §
122 [X.] Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesell-s[X.]hafter einer offenen Handelsgesells[X.]haft unter den dort genannten Voraus-setzungen bere[X.]htigt ist, Geldbeträge aus dem [X.]svermögen zu sei-nen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, 20
-
13
-
ohne diese (gesetzli[X.]h zulässigen) Entnahmen der [X.] später erstatten zu müssen (vgl. Ehri[X.]ke in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
122 Rn. 4).
(2)

1 des [X.]svertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts glei[X.]hfalls ni[X.]ht ohne weiteres darauf ges[X.]hlossen werden, dass auf [X.] Konto [X.]. § 488 BGB gebu[X.]ht werden. [X.] [X.]svertrags ein sol[X.]hes Verständnis r-e-denfalls um eine Forderung der [X.] gegen den [X.]er handelt. Der vom Berufungsgeri[X.]ht allein am Wortlaut orientierte S[X.]hluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmögli[X.]hkeiten außer [X.] lässt.
Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Konten für
die [X.]er geführt und wie diese bezei[X.]hnet werden. Die [X.]er können vielmehr frei darüber bestimmen, in wel[X.]her Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die we[X.]hselseitigen Verbindli[X.]hkeiten und Forde-rungen auf Konten verbu[X.]hen (v. [X.]/[X.] in Mün[X.]hHdb[X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilre[X.]htli[X.]he Bedeutung der Konten ri[X.]htet si[X.]h dabei ni[X.]ht na[X.]h ihrer Bezei[X.]hnung. Führt eine Kommanditgesells[X.]haft für die Kommanditisten mehrere Konten mit vers[X.]hiedenen Bezei[X.]hnungen, ist [X.] anhand des [X.]svertrags zu ermitteln, wel[X.]he zivilre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsnatur diese Konten haben (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 2008 -
IV
R
46/05, [X.]E 221, 162 Rn.
42 [X.]); die vereinbarte Art der Führung und der Bezei[X.]hnung der Konten ist dabei ledigli[X.]h als ein Gesi[X.]htspunkt in die alle relevanten Umstände berü[X.]ksi[X.]htigende Auslegung einzubeziehen.

21
22
-
14
-
Eine eindeutige Bestimmung lässt si[X.]h insoweit dem [X.]sver-trag im vorliegenden Fall ni[X.]ht entnehmen. Der [X.]svertrag enthält keine abs[X.]hließende Regelung darüber, wel[X.]he Konten im Einzelnen geführt werden und wel[X.]he Bu[X.]hungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in §
11 Abs. 3 des [X.]svertrags genannte [X.] wird an an-derer Stelle ni[X.]ht mehr erwähnt. In §
4 Nr. 7 Satz 1 des [X.]svertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Gestaltung der Kontenführung in [X.] wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbu[X.]ht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnli[X.]h als Kapitalkonto II bezei[X.]hnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und [X.] gebu[X.]ht werden. Da bei dieser Form des [X.] stehen ge-lassene Gewinne mit späteren Verlusten verre[X.]hnet werden, wird insbesondere im Hinbli[X.]k auf die gesetzli[X.]he Regelung der [X.] beim [X.] (§ 167 Abs. 2 und 3 [X.]) häufig ein weiteres, als [X.] be-zei[X.]hnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, [X.] und Entnahmen gebu[X.]ht werden; dieses [X.] stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es ni[X.]ht überzogen wird, eine Forderung des [X.]ers gegen die [X.] ausweist (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IV
R
98/06, [X.]E 223, 149 Rn.
40
ff. [X.]). Das [X.] erfasst dann nur no[X.]h die ni[X.]ht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
Über die Bu[X.]hung der Auss[X.]hüttungen auf dem [X.] sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Nr. 7) enthält der [X.]svertrag keine Regelungen. Dass [X.], besagt ni[X.]hts darüber, ob sie ähnli[X.]h wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisun-23
24
-
15
-
gen aus dem [X.]svermögen wie etwa Vors[X.]hüsse auf künftige Ge-winnguts[X.]hriften gebu[X.]ht werden sollen. Eine Auss[X.]hüttung, die dem Komman-ditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es si[X.]h um ein [X.] handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu bu[X.]hen, dass dieses Konto na[X.]h der Bu-[X.]hung der (gemäß § 11 Nr. 3 bei entspre[X.]hender Liquiditätslage bes[X.]hlosse-nen) Auss[X.]hüttung im Haben eine entspre[X.]hende Forderung des [X.] gegen die [X.] ausweist, die erlis[X.]ht, wenn der ausges[X.]hüttete Be-trag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebu[X.]ht wird. Eine Verbindli[X.]hkeit zugunsten der [X.] wird insoweit ni[X.]ht gebildet. Vielmehr weist die Bu[X.]hung der Auss[X.]hüttung im Haben des [X.]s gerade Verbindli[X.]hkeiten der [X.] zugunsten des [X.]ers aus.
Dass die Bu[X.]hung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfol-gen hat, dass das [X.] letztli[X.]h ein Debet und einen dementspre-[X.]henden Anspru[X.]h der [X.] gegen den Kommanditisten ausweist, lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Nr. 3 des [X.]svertrags mit der erforderli[X.]hen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den [X.]er, der im Hinbli[X.]k auf das Wiederaufleben der ([X.], die
Bildung einer [X.] entfällt, mit dem Berufungs-geri[X.]ht dahin verstanden werden müsste, dass mit [X.] hier nur die Bildung einer Verbindli[X.]hkeit zugunsten der [X.] gemeint sein kann. Davon kann jedo[X.]h ni[X.]ht ausgegangen werden. Die Regelung in §
11 Nr.
3 Satz 2 des [X.]svertrags kann vielmehr au[X.]h dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer [X.] zugunsten des [X.]ers angespro[X.]hen ist. §
11 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermögli[X.]ht es dem [X.]er für den Fall, dass ihm eine Auss[X.]hüttung na[X.]h Satz 1 zusteht, im 25
-
16
-

t-bloßes Stehenlassen des dem [X.]er na[X.]h Satz
1 zustehenden [X.] auf dem [X.] verstanden werden mit der Folge, dass das [X.] ein entspre[X.]hendes Haben zugunsten des Gesell-s[X.]hafters und demgemäß eine entspre[X.]hende [X.] der [X.] zugunsten des [X.]ers ausweisen würde. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die vom [X.]er beabsi[X.]htigte Folge seines Verzi[X.]hts, die Außenhaf-tung na[X.]h § 172 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht wieder aufleben zu lassen (zur [X.] des §
172 Abs. 4 [X.] bei der Umwandlung von [X.] in eine [X.] vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
172 Rn. 24 [X.] einerseits und Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §§
171, 172 Rn.
72 [X.] andererseits), stellt § 11 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei [X.] Verständnis dann klar, dass für den [X.]er insoweit die Bildung einer [X.] entfällt.
[X.])
Bei der Auslegung ist weiter zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im [X.]svertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der [X.]er zur Rü[X.]kzahlung der Auss[X.]hüttungen an die Gesell-s[X.]haft verpfli[X.]htet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt ei-ner Rü[X.]kforderung hätten stehen sollen. Das Re[X.]ht der Personenhandelsge-sells[X.]haften gewährt keinen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung von (ver-tragli[X.]h eingeräumten) Auss[X.]hüttungen, auf den mangels vertragli[X.]her Rege-lungen zurü[X.]kgegriffen werden könnte. Ein Rü[X.]kgriff auf gesetzli[X.]he Regelun-gen des bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Darlehensre[X.]hts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im [X.]svertrag zum Ausdru[X.]k kommenden Wil-len der [X.]er ni[X.]ht gere[X.]ht. Es wäre widersprü[X.]hli[X.]h, wenn die Gesell-s[X.]hafter, wie dies § 11 Nr. 3 des [X.]svertrags vorsieht,
regelmäßig aus [X.] Zahlungen von der [X.] erhalten sollen, ihnen 26
-
17
-
diese -
mögli[X.]herweise über erhebli[X.]he Zeiträume hinweg geleisteten
-
Zahlun-gen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
[X.][X.])
Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des [X.]svertrags gegen die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts spre[X.]hen. § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] re-gelt für den Fall der Veräußerung des S[X.]hiffs die Rü[X.]kzahlbarkeit eines partiari-s[X.]hen Darlehens, das die persönli[X.]h haftende [X.]erin in Höhe von 1.800.000
[X.] aufzunehmen bere[X.]htigt sein sollte, sowie die Zahlung gestunde-ter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwi-s[X.]hen den Verbindli[X.]hkeiten aus dem partiaris[X.]hen Darlehensvertrag, ni[X.]ht ge-zahlten Auss[X.]hüttungen auf das [X.] und der Rü[X.]kzahlung des nominellen [X.]s selbst im Falle der Veräußerung des S[X.]hiffs festgelegt.
Dabei unters[X.]heidet der [X.]svertrag zwis[X.]hen der Zahlung ge-stundeter Darlehenszinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen und ni[X.]ht gezahlter Auss[X.]hüttungen auf das [X.] einerseits und Rü[X.]kzahlungen auf das partiaris[X.]he Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander rangglei[X.]h, jedo[X.]h vorrangig vor etwaigen Rü[X.]k-zahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität ni[X.]ht nur die Auss[X.]hüttungen auf das [X.] gem. §
11 Nr.
3 Satz 1 des [X.]svertrags zu unterbleiben hatten, sondern au[X.]h die Zinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Nr.
9 Bu[X.]hst. [X.] 3 des [X.]svertrags). Die erfolgten Auss[X.]hüttun-gen na[X.]h § 11 Nr. 3 des [X.]svertrags werden in der Verteilungsrege-lung na[X.]h § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht angespro[X.]hen.
27
28
-
18
-
Sieht der [X.]svertrag dana[X.]h aber vor, ni[X.]ht gezahlte Auss[X.]hüt-tungen vorrangig vor Rü[X.]kzahlungen auf die Kapitalanteile und rangglei[X.]h mit den gestundeten Zinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen na[X.]hzuholen, ers[X.]hließt si[X.]h, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht zum Ausglei[X.]h etwaiger Belastungen des [X.] herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt si[X.]h das in der Bestimmung des § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. [X.] vorgesehene Rangverhältnis zwis[X.]hen den ni[X.]ht gezahlten Auss[X.]hüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus [X.] gewährten gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttun-gen -
ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen
-
endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Auss[X.]hüt-tungen dana[X.]h in der Liquidation der [X.] verbleiben, ist dies ein ge-wi[X.]htiges Indiz dafür, dass au[X.]h in der Phase des Betriebs des S[X.]hiffs eine Rü[X.]kforderung dieser Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht gewollt war.
IV.
Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sa[X.]he über die Klage-forderung selbst zu ents[X.]heiden, weil diese zur Endents[X.]heidung reif ist. Ist -
wie aufgezeigt
-
die Beklagte na[X.]h dem [X.]svertrag ni[X.]ht zur [X.] ihres Kapitalanteils verpfli[X.]htet, war die Klägerin zur Rü[X.]kforde-rung ni[X.]ht befugt.
29
30
-
19
-
Re[X.]htsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, s[X.]hriftli[X.]h Einspru[X.]h dur[X.]h eine von einer beim Bundesgeri[X.]htshof zugelasse-nen Re[X.]htsanwältin oder einem beim Bundesgeri[X.]htshof zugelassenen Re[X.]hts-anwalt unterzei[X.]hnete Einspru[X.]hss[X.]hrift beim Bundesgeri[X.]htshof, [X.]. 45a, 76133 [X.] (Postans[X.]hrift: 76125 [X.]) einlegen.

Bergmann
[X.]
Rei[X.]hart

Dres[X.]her
Born
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 04.01.2011 -
19 O 19/10 -

OLG Hamm, Ents[X.]heidung vom 06.02.2012 -
I-8 U 28/11 -

31

Meta

II ZR 72/12

01.07.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. II ZR 72/12 (REWIS RS 2014, 4468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4468

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 73/12 (Bundesgerichtshof)


II ZR 74/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 73/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 72/12 (Bundesgerichtshof)

Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen …


II ZR 73/12 (Bundesgerichtshof)

Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 73/11

II ZR 251/10

18 U 13/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.