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PDF anzeigen[X.] vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 ge-mäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und sein Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2005 als unzulässig verworfen wurde, werden verworfen. Gründe: [X.] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen. 1 Der Beschluss des [X.] vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Ange-klagte verspätet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den [X.]. 2 Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, 3 - 3 - sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten muss (vgl. u. a. [X.] StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.); an [X.] fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, wurde die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt und der Beschluss des [X.] vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine Aufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat kam daher nicht in Betracht, auch wenn das [X.] übersehen hat, dass bei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des [X.] gegenüber der Entscheidung des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist. I[X.] Im Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rück-sprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechts-mittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch durch den Senat als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. [X.]
Meta
25.01.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. 2 StR 588/05 (REWIS RS 2006, 5388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5388
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