Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. VIII ZR 199/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4503

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1 Bb Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines [X.] enthalte-ne Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der [X.] auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des [X.] "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann ins-gesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Be-nachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in-haltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im [X.] an Senatsurteil vom 22. September 2004 - [X.], [X.], 3775, unter [X.]). [X.], Urteil vom 28. März 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]/[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin war Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B.

. § 2 Abs. 3 des [X.] lautete auszugsweise: 1 "Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der [X.] und der Hausordnung a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 5 und 12 [X.]). –" Bestandteil des [X.] waren auch die [X.] ([X.]) der Klägerin. Diese lauteten in Nr. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4: 2 "Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. - 3 - Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen." 3 Das Vertragsverhältnis endete zum 30. November 2004. Mit Schreiben vom 26. November 2004 verlangte die Klägerin vom Beklagten unter anderem die Durchführung von Schönheitsreparaturen unter Fristsetzung zum 10. Dezember 2004. Wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen fordert die Klägerin nach Ablauf der Frist Schadensersatz in Höhe von 1.879,81 • nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlas-sener Schönheitsreparaturen. Die Pflicht zu deren Durchführung sei nicht wirk-sam auf den Beklagten übertragen worden. Die entsprechende formularvertrag-liche Regelung benachteilige den Beklagten nach Treu und Glauben unange-messen und sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Zwar begegne die Über-tragung der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen für sich genom-men keinen Bedenken. [X.] sei jedoch die [X.] - 4 - mung, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfe. Diese Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter unangemessen. Aufgrund des [X.] sei neben der Regelung über die Zustimmungsbedürftigkeit auch die formu-larmäßige Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam. I[X.] Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu-treffend hat das [X.] einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ver-neint. Der Beklagte kann nicht erfolgreich wegen Verletzung der Pflicht zur [X.] in Anspruch genommen werden, weil diese Pflicht nicht wirksam auf ihn übertragen wurde. 7 1. Zu Recht hat das [X.] die [X.] Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 [X.], wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, als unwirksam erachtet. [X.] ist unklar (§ 305c Abs. 2 BGB) und benachteiligt in ihrer dem Mieter ungünstigsten Auslegung die Vertragspartner der Klägerin entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 8 [X.] ist deshalb unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter "Ausfüh-rungsart" zu verstehen ist. Dieser Begriff kann sich entweder auf die Grundaus-stattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es ist mithin nicht zu erkennen, ob jegliche Veränderung zustimmungspflichtig sein soll oder wo sonst die Grenze zwischen [X.] und zustim-mungsfreien Veränderungen liegt (vgl. [X.], Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1. Teil [X.]. 76). 9 - 5 - Ein Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der bisherigen "Ausführungsart" - beispielsweise die Wahl eines abweichenden Farbtons des Wand- oder Deckenanstrichs oder einer anderen Tapetenart (vgl. [X.] aaO) - würde den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränken, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen ist (ebenso [X.], aaO, Rdnr. 77). Da die Klausel schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht [X.], bedarf keiner Entscheidung, ob sie sich darüber hinaus wie eine unzuläs-sige Endrenovierungsklausel auswirkt (so das Berufungsgericht unter Berufung auf [X.], aaO, Rdnr. 75) und auch deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 10 2. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Aus-führung von Schönheitsreparaturen ist die [X.]keit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin. Denn die - bei isolierter Betrachtung unbedenkliche - Verpflichtung zur Ausführung von Schön-heitsreparaturen wird durch die Festlegung auf die bisherige "Ausführungsart" in ihrer dem Mieter ungünstigsten Auslegung inhaltlich dahin ausgestaltet, dass der Mieter sich strikt an die bisherige "Ausführungsart" zu halten hat, wenn er nicht für jede Abweichung um Zustimmung der Klägerin nachsuchen will oder wenn die Zustimmung verweigert wird. Diese den Mieter unangemessen be-nachteiligende Beschränkung seiner Gestaltungsmöglichkeit ließe sich zwar durch die Streichung der Klausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 [X.] beseitigen. Dies wäre indessen eine inhaltliche Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen und damit der Sache nach eine gel-tungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formularvertragsregelung, die auch dann nicht zulässig ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in-haltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind 11 - 6 - (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - [X.], [X.], 3775, unter [X.]). [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Berlin-[X.]-[X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 16 C 322/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 62 S 93/06 -

Meta

VIII ZR 199/06

28.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. VIII ZR 199/06 (REWIS RS 2007, 4503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4503

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