Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XI ZB 23/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5998

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Tenor

Die [X.] gegen den Hinweisbeschluss des [X.] vom 27. Juni 2022 - 36 C 131/22 - wird auf Kosten des [X.] als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Hinweisbeschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum [X.] eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des [X.] ein Rechtsbehelf statthaft.

Streitwert: bis 500 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZB 23/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juni 2022, Az: 36 C 131/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XI ZB 23/22 (REWIS RS 2022, 5998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5998

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