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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.] gegen den Hinweisbeschluss des [X.] vom 27. Juni 2022 - 36 C 131/22 - wird auf Kosten des [X.] als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Hinweisbeschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum [X.] eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des [X.] ein Rechtsbehelf statthaft.
Streitwert: bis 500 €.
[X.] |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Meta
11.10.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juni 2022, Az: 36 C 131/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XI ZB 23/22 (REWIS RS 2022, 5998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5998
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 5/23 (Bundesgerichtshof)
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Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts im Rahmen der Unterstützung bei Beweisaufnahme
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