Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. IV ZR 51/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1525

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am:

10. November 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja BGB § 2313 Bei der Berechnung des [X.] bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkei[X.] gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und [X.] ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Drit[X.] bestehenden Ver-bindlichkeit bestellt wurde. [X.], Urteil vom 10. November 2010 - [X.]/09 - [X.]

LG Amberg - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2009 wird auf Kos[X.] des Beklag[X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger machen gegen den Beklag[X.] [X.] und [X.] nach der am 18. Februar 1996 verstorbenen [X.], der Mutter des Beklag[X.] und Großmutter der Kläger, gel[X.]d. Mit Testament vom 5. August 1988 hatte die Erblasserin den Beklag[X.] zu ihrem Erben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin [X.] ihr anderer [X.], der Vater der Kläger, waren vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundstücken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen. Nach dem Tod ihres Ehemannes 1985 wurde die von diesem betriebene Einzelfirma "[X.]

" zunächst von der Erblasserin, dem Beklag[X.] sowie dem Vater der Kläger in [X.] fortgeführt. Ende 1987/Anfang 1988 gründe[X.] der Beklagte und sein Bruder die [X.],

1 - 3 -

KG (im Folgenden: [X.]), an der die beiden Brüder als Kommanditis[X.] beteiligt waren. Die Erblasserin wurde nicht Mitgesellschafterin. Die Grundstücke, die teilweise für betriebliche Zwecke genutzt werden, wurden nicht in die [X.] eingebracht, [X.] verblieben im Allein- bzw. Miteigentum der Erblasserin. Diese ge-stattete aber die kos[X.]freie Nutzung des Grundbesitzes durch die [X.] und sicherte deren Kreditverbindlichkei[X.] durch die Eintragung von Grundschulden, die zum Zeitpunkt des [X.] mit 714.963,42 DM valu-tier[X.]. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die [X.] Kreditinstitute ist bisher nicht erfolgt.
Das [X.] hat der Klage nach Einholung eines Sachverstän-digengutach[X.]s teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklag[X.] hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s dahin geändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 13.464,18 • an den Kläger zu 1 und von je 23.690,01 • an die Kläger zu 2 und 3 nebst jeweils 4% Zinsen hieraus seit 31. Januar 1997 verurteilt worden ist. Mit der Revision [X.] der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bewertung der Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren durch den [X.] sei nicht zu beanstanden, da es sich um fremd genutzte [X.] gehandelt habe. Auf das vom Beklag[X.] vorgelegte [X.] - 4 -

[X.] könne demgegenüber nicht abgestellt werden, weil dieses auf der [X.] basiere. Auszugehen sei mithin von einem Wert der Grundstücke von 337.542,12 •. Die Grundschulden seien gemäß § 2313 Abs. 2 BGB nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Solange die Inan-spruchnahme noch ungeklärt sei, zähl[X.] Grundpfandrechte für fremde Schulden zu den zweifelhaf[X.] Verbindlichkei[X.]. Der Erbe solle das [X.] tragen, dass sich ungewisse Verbindlichkei[X.] doch noch verwirk-lich[X.] und der Ausgleichsanspruch aus § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB gel-[X.]d gemacht werden müsse. Umgekehrt soll[X.] die Kläger als [X.] in Geld so viel erhal[X.], wie sie erhal[X.] würden, wenn sie zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erben geworden [X.]. Als Erben sei ihr Vermögen aber nicht geschmälert, solange die Kommanditgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Banken nachkomme und die Grundschulden nicht in Anspruch genommen [X.]. Die Anwendung von § 2313 Abs. 2 BGB sei auch sachgerecht, weil der Erbe anders als der Pflichtteilsberechtigte dann erfahre, wenn sich die zunächst unberücksichtigt gebliebenen Belastungen verwirklich[X.]. Unter Berücksichtigung weiterer Vermögenswerte, bestehender Verbind-lichkei[X.], Schenkungen sowie anzurechnender [X.] hat das Berufungsgericht den sich jeweils auf 1/12 des [X.] belau-fenden [X.] und Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger im te-norier[X.] Umfang berechnet.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 5 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den [X.]n las[X.]den Grundschulden zur Sicherung von Fremdkredi[X.] zuguns[X.] der F.
KG bei der Berechnung des [X.] - 5 -

teilsanspruchs der Kläger nicht als Nachlassverbindlichkei[X.] zu berück-sichtigen sind, sondern als zweifelhafte Verbindlichkei[X.] zunächst au-ßer Ansatz bleiben. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt für den Bestand und den Wert des Nachlasses auf die Zeit des [X.] ab. Dieses Stich-tagsprinzip des § 2311 BGB wird für bestimmte Ar[X.] von Rech[X.] und Verbindlichkei[X.] in § 2313 BGB durchbrochen, wenn der Bestand des Nachlasses von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig ist (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl. § 2313 Rn. 1 f.; [X.]/[X.], BGB [2006] § 2313 Rn. 1, 16). Gemäß § 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses Rechte und Verbindlichkei-[X.], die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer An-satz. Nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkei[X.] das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkei[X.], die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. a) Auf dieser Grundlage entspricht es ganz überwiegender Auffas-sung, dass dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen jedenfalls dann als zweifelhafte Verbindlichkei[X.] bei der Nachlassbewertung au-ßer Ansatz zu bleiben haben, wenn und solange ihre tatsächliche [X.] unsicher ist. So hat bereits das [X.] entschieden, dass ein Pfandrecht auf in den Nachlass fallende Wertpapiere unter § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB fällt, wenn es der Sicherung einer fremden Schuld dient und noch gänzlich ungewiss ist, ob und in welcher Höhe das Pfandrecht in Anspruch genommen wird ([X.], 237). Weiter hat der Senat Grundschulden an von Kriegsschäden betroffenen [X.] als zweifelhafte Verbindlichkei[X.] angesehen, weil unklar war, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich verwirklicht werden könn[X.] (Urteil vom 22. November 1951 - [X.], [X.]Z 3, 394, 397 ff.). 7 - 6 -

Auch im Schrifttum wird weitgehend die Ansicht geteilt, dass Grund-pfandrechte als zweifelhafte Verbindlichkei[X.] zu behandeln sind, solan-ge offen ist, ob der Sicherungsfall eintritt und in welcher Höhe eine Inan-spruchnahme erfolgt ([X.]/[X.] [X.]O Rn. 7; [X.]/ [X.] [X.]O Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 2313 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.]. § 2313 Rn. 8; [X.]/Deppenkemper, [X.]. § 2313 Rn. 5; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 [X.]. 273). Hiervon abweichend wird vereinzelt die Auffassung vertre[X.], Grundpfandrechte seien in Höhe ihrer Valutierung als den Nachlass min-dernd zu berücksichtigen ([X.], Pflichtteilsrecht 3. Aufl. Rn. 450 f.). Allerdings sei zugleich der Freistellungsanspruch des [X.] gegenüber dem Schuldner als [X.] des Nachlasses zu [X.], so dass diese Ansicht bei tatsächlicher Realisierbarkeit dieses [X.] in der Regel zu demselben Ergebnis wie die überwiegende Auffassung kommt (so [X.] [X.]O; zur Proble-matik ferner [X.], Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rn. 123). Demgegenüber ist das [X.] der Ansicht, dingliche Belastungen seien unmittelbar vom Nachlasswert abzusetzen, weil sie einer auflösend beding[X.] Verbindlichkeit gleichstünden (FamRZ 1995, 1525, 1526). Ein Befreiungs- oder Aufwendungsersatzanspruch sei als Ausgleich bei den Aktiva des Nachlasses dagegen nicht zu berücksichtigen, weil ein sol-cher Anspruch erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der [X.] entstehe. 8 b) Die überwiegende Auffassung trifft zu. Grundpfandrechte zur Sicherung der Darlehensschuld eines Drit[X.] haben als zweifelhafte Ver-bindlichkei[X.] nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz zu bleiben, 9 - 7 -

solange ungewiss ist, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommt.
[X.]) Als zweifelhaft sind nicht nur Verbindlichkei[X.] anzusehen, bei denen Zweifel am rechtlichen Bestand oder an der Person des Berech-tig[X.] bestehen, sondern auch solche, bei denen die tatsächliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage steht ([X.]Z 3, 394, 397; Senats-urteil vom 2. November 1977 - [X.], [X.], 1410 unter [X.]; RG [X.], 237, 238; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 10; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 10, 36). Es ist daher unerheblich, dass der rechtli-che Bestand der Grundpfandrechte ebenso unzweifelhaft ist wie die Per-son des Gläubigers und des Schuldners. Vielmehr kann eine Verbind-lichkeit auch dann zweifelhaft sein, wenn unklar ist, ob, wann und in wel-cher Höhe sie vom Gläubiger wirtschaftlich realisiert werden wird. Diese Unsicherheit wird erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme beseitigt. Da es erst mit Eintritt des Sicherungsfalles zu einer Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht kommt, ist dieser Fall einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen und die Belastung bei der Berechnung des [X.] zunächst außer [X.] zu lassen. Gegen die [X.] einer auflösend beding[X.] Verbindlichkeit spricht demgegenüber, dass vor Eintritt des Sicherungsfalles der Grundstückseigentümer nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. 10 bb) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich [X.], dass der Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteil materiell in Geld so viel erhal[X.] soll, wie er erhal[X.] haben würde, wenn er zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre ([X.]). Als Erbe würde er die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit aber zunächst nicht zu erfüllen haben (Motive [X.]O; vgl. auch 11 - 8 -

[X.]/[X.] [X.]O Rn. 6; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 4). Da der Erbe durch eine valutierende Grundschuld, die nicht verwertet wird, solange der Dritte die Verbindlichkei[X.] tilgt, keinen sofortigen Nachteil erleidet, besteht kein Grund, sie bereits im Zeitpunkt des [X.] ge-mäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB als den Nachlass wertmindernd zu [X.]. [X.]) Auch für Bürgschaftsverpflichtungen ist allgemein anerkannt, dass diese bei der Berechnung des [X.] so lange außer [X.] zu lassen sind, solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Bür-ge in Anspruch genommen werden wird ([X.] 1906, 114; [X.] ZEV 2004, 155, 156; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 11; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rn. 4). Zwar besteht ein Unter-schied zwischen Bürgschaft und Grundpfandrecht darin, dass das Grundpfandrecht unmittelbar auf der Sache lastet und damit deren wirt-schaftliche Verwertung erschweren kann, während dies bei der rein [X.] nicht der Fall ist. Dies rechtfertigt aber nicht, im Rahmen von § 2313 BGB zwischen Grundpfandrech[X.] und Bürgschaftsverpflichtungen dahin zu differenzieren, dass erstere als auflösend bedingte, letzte dagegen als aufschiebend bedingte Verbind-lichkei[X.] anzusehen wären. Der Sache nach handelt es sich in beiden Fällen um zweifelhafte Verbindlichkei[X.], solange nicht feststeht, ob der Sicherungsfall jemals eintritt und eine Verwertung der Sicherheit in [X.] kommt, so dass jeweils eine Ähnlichkeit zur aufschiebenden Be-dingung besteht (so auch RG [X.], 237, 238). 12 [X.]) Tritt nachträglich der Sicherungsfall ein und kommt es zu einer Verwertung der Grundschuld, so werden auch die Interessen des Erben hinreichend berücksichtigt. Nach § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB hat eine 13 - 9 -

Ausgleichung entsprechend der veränder[X.] Rechtslage zu erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, wie wenn die zweifelhafte Ver-bindlichkeit schon im Zeitpunkt des [X.] verlässlich bestanden [X.], so dass er das zuviel Erhal[X.]e zurückzuzahlen hat (vgl. [X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 16). Das Risiko, dass ein derartiger Rückforderungsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtig[X.] nicht zu realisieren ist, hat nach der ausdrücklichen gesetzlichen [X.] der Erbe zu tragen ([X.]Z 3, 394, 401 f.).
ee) Ob der Erbe wegen der Belastung der Grundstücke mit Grund-pfandrech[X.] und fehlender weiterer liquider Mittel im Nachlass wirt-schaftlich nicht in der Lage ist, den Pflichtteilsanspruch ohne sofortigen Abzug der Grundschulden zu erfüllen, ist demgegenüber für die Wertbe-rechnung und die Anwendung von §§ 2311, 2313 BGB unerheblich. Den Interessen des Erben kann im Übrigen hinreichend über eine Stundung nach § 2331a BGB Rechnung getragen werden. 14 ff) Die Behandlung von Grundschulden zur Sicherung fremder Ver-bindlichkei[X.] vor Eintritt des Sicherungsfalles als zweifelhafte Verbind-lichkei[X.] nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch praktikabel. Der Erbe als Grundstückseigentümer erfährt unmittelbar davon, wenn der Dritte seine Verbindlichkei[X.] nicht mehr tilgt und der Kreditgeber das Grund-pfandrecht in Anspruch nimmt. Er kann dann gegenüber dem [X.]berechtig[X.] den Ausgleichsanspruch nach § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB gel[X.]d machen. Demgegenüber fehlen dem Pflichtteilsberechtig[X.] in der Regel die internen Kenntnisse über das Verhältnis zwischen Kredit-geber, Drittem sowie dem Erben als Grundstückseigentümer. Er wird re-gelmäßig nur schwer in Erfahrung bringen können, wann der Siche-rungszweck der Grundschuld durch vollständige Tilgung der [X.] - 10 -

keit endgültig weggefallen ist. Erst wenn er sich diese Kenntnisse ver-schafft hat, könnte er seinen restlichen Pflichtteilsanspruch gel[X.]d ma-chen. gg) Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung des [X.], welches einerseits die Grundschuld zur Sicherung der Verbindlichkeit eines Drit[X.] als auflösende Bedingung nach § 2313 Abs. 1 Satz 2 BGB betrachtet und daher unmittelbar [X.], dem aber keinen Freistellungs- bzw. Aufwendungsersatzan-spruch gegen den Schuldner mangels Eintritt des Sicherungsfalles ent-gegenstellen will (FamRZ 1985, 1525, 1526). Da sowohl die Inanspruch-nahme aus der Grundschuld als auch das Entstehen eines Freistellungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs im Zeitpunkt des [X.] noch nicht hinreichend sicher feststehen, ist eine unterschiedliche Beurteilung nicht gerechtfertigt. 16 - 11 -

17 2. Die gerüg[X.] Verfahrensmängel bezüglich der Berechnung des Wertes der [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
[X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 13 O 64/97 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 1731/08 -

Meta

IV ZR 51/09

10.11.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. IV ZR 51/09 (REWIS RS 2010, 1525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1525

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