Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1392

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08
Verkündet am: 30. September 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 241 Abs. 2, § 368; ZPO § 840 a) Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt si[X.]h regelmäßig s[X.]hon aus der Ni[X.]hterfüllung des behaupteten materiellen Anspru[X.]hs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner geri[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung zu unterstel-len ist ([X.] an [X.], Urteil vom 4. März 1993 - [X.], [X.], 1248). b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpfli[X.]h-tende Regel verlangt, dass sie auf einer glei[X.]hmäßigen, einheitli[X.]hen und freiwilli-gen tatsä[X.]hli[X.]hen Übung beruht, die si[X.]h innerhalb eines angemessenen [X.] für verglei[X.]hbare Ges[X.]häftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitli[X.]he Auffassung sämtli[X.]her an dem betreffenden Ges[X.]häftsverkehr beteiligten [X.] zu Grunde liegt. Dazu genügt es ni[X.]ht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn au[X.]h quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten [X.] gepflogen wird; sie muss si[X.]h vielmehr innerhalb aller beteiligten [X.] als einheitli[X.]he Auffassung dur[X.]hgesetzt haben. [X.]) Ein Vermieter ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfan-genen Mietzahlungen hinaus eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung zu erteilen. [X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 30. September 2009 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.], Dr. S[X.]hneider und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Dresden vom 29. Juli 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Kläger waren von Januar 2005 bis zu einer von ihnen zum 31. Oktober 2007 ausgespro[X.]henen Kündigung Mieter einer Wohnung der [X.] in [X.]. Sie sind inzwis[X.]hen Mieter einer anderen Wohnung und fordern von der [X.] die Ausstellung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]hei-nigung, auf deren Vorlage ihr neuer Vermieter na[X.]h wie vor no[X.]h besteht. Dies verweigert die Beklagte, die einen zunä[X.]hst gegen sie erhobenen Anspru[X.]h auf Erteilung einer Quittung über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und erfüllt hat. 1 Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Erteilung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbe-s[X.]heinigung erweiterte Klage abgewiesen. Das Landgeri[X.]ht hat die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Kläger zurü[X.]kgewiesen, die zuletzt eine auf sie [X.] - 3 - de Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung für die Dauer des [X.] haben, in der die Beklagte zuglei[X.]h zur Bestätigung/Mitteilung verpfli[X.]htet sein sollte, dass die Miete eins[X.]hließli[X.]h vereinbarter Betriebskostenvorauszah-lungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Na[X.]hzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabre[X.]hnung für 2006 von 276,24 • wegen Strittigkeit der Forderung ni[X.]ht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabre[X.]hnung für 2007 no[X.]h ni[X.]ht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von 726 • geleistet hätten, die si[X.]h aufgrund des ni[X.]ht freigegebenen Pfandes no[X.]h bei der [X.] befinde. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im We-sentli[X.]hen ausgeführt: 4 Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Kläger für ihr Verlangen na[X.]h Ausstellung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung sei zwar ni[X.]ht dadur[X.]h entfallen, dass sie zwis[X.]henzeitli[X.]h eine neue Wohnung bezogen hätten, weil der neue [X.] na[X.]h ihrem unwiderspro[X.]henen Vortrag na[X.]h wie vor auf Vorlage der Be-s[X.]heinigung bestehe. Zudem sei bei Beendigung des derzeitigen [X.]s zu erwarten, dass ein zukünftiger Vermieter wegen der Kürze der [X.] zusätzli[X.]h eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung au[X.]h des vorletzten Vermieters verlange. Ein über die Quittungserteilung hinausgehender Anspru[X.]h auf Ausstellung einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung stehe den Klägern jedo[X.]h ni[X.]ht 5 - 4 - zu. Die si[X.]h aus dem Mietverhältnis ergebenden [X.] und Mitwirkungspfli[X.]h-ten fänden dort ihre Grenze, wo es nur um die Erlei[X.]hterung des Abs[X.]hlusses eines neuen Mietvertrages dur[X.]h Ausstellung einer Bes[X.]heinigung gehe, die einen vom Mieter au[X.]h ohne Mitwirkung des bisherigen Vermieters belegbaren Sa[X.]hverhalt ledigli[X.]h zusammenfasse oder die no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte betreffe und keinen positiven Erklärungswert für einen neuen Vermieter aufweise. Die Dauer des Mietverhältnisses könnten die Kläger dur[X.]h den Mietvertrag, ihre Kündigungserklärung und die von der [X.] abgege-bene Bestätigung des [X.] na[X.]hweisen. Die vollständige Beglei[X.]hung der Mieten eins[X.]hließli[X.]h der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen könn-ten die Kläger dur[X.]h den Mietvertrag, die erteilten Betriebskostenabre[X.]hnungen sowie die von der [X.] ausgestellten Quittungen lü[X.]kenlos belegen. In glei[X.]her Weise könnten sie die mittels Übergabe eines verpfändeten Sparbu-[X.]hes gestellte Kaution dur[X.]h Vorlage der Verpfändungserklärung belegen. Dass die Kaution no[X.]h ni[X.]ht abgere[X.]hnet sei, sei angesi[X.]hts des Streits über die Be-triebskostenabre[X.]hnung 2006 und die no[X.]h offene Betriebskostenabre[X.]hnung 2007 nahe liegend und müsse vernünftigerweise ni[X.]ht belegt werden. Der Streit über die Höhe der Betriebskostenabre[X.]hnung 2006 sei einem Vermieter na[X.]h den genannten Unterlagen ohne weiteres plausibel zu ma[X.]hen. Ein Anspru[X.]h auf Bestätigung der offenen S[X.]huld bestehe jedenfalls ni[X.]ht, ganz abgesehen davon, dass eine ausdrü[X.]kli[X.]he Bestätigung dieses Sa[X.]hverhalts dur[X.]h die [X.] keinen S[X.]hluss auf die Zuverlässigkeit der Kläger als Mieter zulasse. Entspre[X.]hendes gelte für die Betriebskostenabre[X.]hnung 2007. Dass ein Teil der gewerbli[X.]hen Vermieter im Raum [X.]glei[X.]hwohl Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigungen verlange, falle in die Interessen- und [X.] und sei auf Inhalt und Umfang der [X.] und Mitwirkungspfli[X.]hten des bisherigen Vermieters ohne Einfluss. - 5 - I[X.] 6 Diese Beurteilung hält einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im [X.] stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist. Ein Anspru[X.]h auf [X.] der geforderten Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision als mietvertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht der [X.] weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer na[X.]h Ver-tragss[X.]hluss am Wohnungsmarkt in [X.]

dahingehend entstandenen [X.] (§§ 133, 157 [X.]) no[X.]h ist die Beklagte sonst gemäß § 241 Abs. 2 [X.] verpfli[X.]htet, auf die Interessen der Kläger an der Erlangung einer neuen Wohnung dur[X.]h Ausstellung einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung Rü[X.]ksi[X.]ht zu [X.]. 1. Zu Unre[X.]ht bezweifelt allerdings die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge das vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Kläger an der Erlangung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung. Bei Leistungsklagen, zu denen au[X.]h die Klage auf Ausstellung einer Miets[X.]hulden-freiheitsbes[X.]heinigung zählt, ergibt si[X.]h ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis regelmäßig s[X.]hon aus der Ni[X.]hterfüllung des behaupteten materiellen Anspru[X.]hs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner geri[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung zu unterstellen ist ([X.], Urteil vom 4. März 1993 - [X.], [X.], 1248, unter [X.]). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen der Klä-ger, in die materiell-re[X.]htli[X.]he Prüfung ihres Anspru[X.]hs einzutreten, als ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig ers[X.]heinen ließen, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ni[X.]ht darauf an, ob der neue Vermieter der Kläger auf die Vorlage einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung einen An-spru[X.]h hat oder ob den Klägern dur[X.]h die fehlende Beibringung einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung für das gegenwärtige Mietverhältnis oder für künftige Mietver-hältnisse Na[X.]hteile drohen. Es genügt für das Bestehen eines Re[X.]htss[X.]hutzbe-7 - 6 - [X.] vielmehr s[X.]hon, dass die Vorlage der begehrten Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung für das derzeitige wie für etwaige künftige Mietverhältnisse tatsä[X.]hli[X.]h vorteilhaft sein kann. 8 2. In der Sa[X.]he rügt die Revision aber ohne Erfolg, dass das Berufungs-geri[X.]ht es unterlassen hat, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob den Klägern dana[X.]h ein vertragli[X.]her Anspru[X.]h auf Ausstellung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung zusteht. a) Der Mietvertrag der Parteien enthält zu dieser Frage keine Regelung. Das hat jedo[X.]h ni[X.]ht zur Folge, dass hierfür allein s[X.]hon aus diesem Grund ei-ne Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden müsste. Vielmehr kann, falls die Vertragss[X.]hließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Aus-gestaltung ihrer vertragli[X.]hen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesre[X.]ht überlassen haben ([X.] 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteil vom 19. März 1975 - [X.] ZR 262/73, [X.], 419, unter [X.]). Als [X.] Gesetzes-re[X.]ht kommt hier der vom Berufungsgeri[X.]ht - au[X.]h wenn es die Vors[X.]hrift ni[X.]ht erwähnt hat - seinem sa[X.]hli[X.]hen Gehalt na[X.]h behandelte § 241 Abs. 2 [X.] in Betra[X.]ht, wona[X.]h ein S[X.]huldverhältnis na[X.]h seinem Inhalt jeden Teil zur Rü[X.]k-si[X.]ht auf die Re[X.]hte, Re[X.]htsgüter und Interessen des anderen Teils verpfli[X.]hten kann. Allerdings gibt das dispositive Re[X.]ht nur den allgemeinen, auf eine typi-sierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Re[X.]hnung trägt, etwa weil der zu regelnden Sa[X.]hverhalt Besonderheiten auf-weist, denen das dispositiven Gesetzesre[X.]ht ni[X.]ht oder ni[X.]ht in verglei[X.]hbarer Weise Re[X.]hnung tragen kann ([X.] 74, 370, 373 f.). 9 - 7 - b) Die Revision ma[X.]ht dazu geltend, dass na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zugrunde zu legenden Sa[X.]hvortrag der Kläger die Vorlage einer Miets[X.]hulden-freiheitsbes[X.]heinigung im Raum [X.]

na[X.]h Vertragss[X.]hluss - oder zumin-dest bei Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht erkennbar - eine Übli[X.]hkeit erlangt habe, die einer Verkehrssitte glei[X.]hzusetzen sei und der si[X.]h die Vertragsparteien na[X.]h der beiderseitigen Interessenlage anges[X.]hlossen hätten, wenn sie diese Entwi[X.]klung bei Vertragss[X.]hluss beda[X.]ht hätten. Das Entstehen einer sol[X.]hen Verkehrssitte mit einer daraus mittlerweile folgenden allgemeinen Pfli[X.]ht zur Ausstellung von Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigungen hat das Berufungsge-ri[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht festgestellt. Na[X.]h seinen Feststellungen verlangt nur ein Teil der gewerbli[X.]hen Vermieter im Raum [X.] Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heini-gungen. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Feststellung beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg als re[X.]htsfehlerhaft. 10 Das Vorbringen der Kläger in den Tatsa[X.]heninstanzen, wona[X.]h davon auszugehen sei, dass si[X.]h zumindest im Raum [X.] die Verkehrssitte der sogenannten Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung herausgebildet habe, war entgegen der Auffassung der Revision keineswegs unwiderspro[X.]hen geblieben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass dem hierzu gehalte-nen Sa[X.]hvortrag der Kläger ni[X.]ht nur die erforderli[X.]he Substantiierung in Bezug auf Anknüpfungstatsa[X.]hen gefehlt hat, die zur Erteilung einer Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung den S[X.]hluss auf eine hinrei[X.]hend einheitli[X.]he und auf [X.] aller beteiligten [X.] hindeutende Verkehrsübung zulassen (vgl. [X.] 111, 110, 112). Die Behauptung war von der [X.] au[X.]h bestritten worden. Einen Beweis für die Übli[X.]hkeit der behaupteten Praxis und eine daraus folgen-de Verkehrssitte am Wohnungsmarkt im Raum [X.]

hatten die Kläger ni[X.]ht angetreten. Soweit unter Zeugenbeweis gestellt war, dass die [X.] mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen in [X.] von jedem neuen Mieter die Vorlage einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung verlange, hätte das [X.] - 8 - fungsgeri[X.]ht aus einer sol[X.]hen Praxis ni[X.]ht auf das Bestehen einer entspre-[X.]henden Verkehrssitte s[X.]hließen müssen. Denn eine die Pfli[X.]htenlage der [X.] nunmehr prägende Verkehrssitte folgt hieraus no[X.]h ni[X.]ht. Eine [X.] als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpfli[X.]htende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer glei[X.]hmäßigen, einheitli[X.]hen und freiwilligen tatsä[X.]hli[X.]hen Übung beruht, die si[X.]h innerhalb eines angemessenen Zeitraums für verglei[X.]hbare Ges[X.]häftsvorfälle gebildet hat und der eine einheit-li[X.]he Auffassung sämtli[X.]her beteiligten [X.] an dem betreffenden, gegebe-nenfalls räumli[X.]h bes[X.]hränkten Ges[X.]häftsverkehr zu Grunde liegt ([X.] 111, [X.]O; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - [X.] ZR 38/83, [X.], 1000, unter II 3 [X.] [X.]; [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 - [X.], [X.], 1417, unter [X.] [X.]; [X.], 9, 12; [X.]/Singer/Singer, [X.] (2004), § 133 [X.]. 66 m.w.N.). Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte no[X.]h ni[X.]ht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn au[X.]h quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss si[X.]h vielmehr innerhalb aller beteiligten [X.] als einheitli[X.]he Auffassung dur[X.]hgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, [X.]O; [X.], 339, 346). [X.]) Eine bestimmte Verkehrssitte zur Ausstellung einer Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung hat si[X.]h an Hand dieser Maßstäbe so lange ni[X.]ht heraus-gebildet, wie ni[X.]ht feststeht, dass die zu Grunde liegende Übung ganz allge-mein am örtli[X.]hen Wohnungsmarkt in [X.]

, und zwar etwa au[X.]h bei der Vielzahl von Vermietungen aus Privatbestand oder kleinerem gewerbli[X.]hen [X.], praktiziert wird. Dazu haben die Kläger indessen weder Konkretes vorge-tragen no[X.]h Beweis angetreten. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte deshalb die von ihnen als Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung geltend gema[X.]hte Herausbildung einer bestimmten Verkehrssitte ni[X.]ht feststellen [X.] und müssen. Es ist daher am Maßstab des von der Revision als verletzt 12 - 9 - gerügten § 286 ZPO revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht in die Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung einge-treten ist, sondern si[X.]h darauf bes[X.]hränkt hat, die begehrte Ausstellung der Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung anhand der si[X.]h aus dem S[X.]huldverhältnis allgemein ergebenden [X.] und Mitwirkungspfli[X.]hten zu prüfen. 13 3. Insoweit rügt die Revision ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungs-geri[X.]ht eine Verpfli[X.]htung der [X.] zur Abgabe einer Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung ni[X.]ht aus § 241 Abs. 2, § 242 [X.] hergeleitet hat. a) Die Frage, ob ein Vermieter verpfli[X.]htet ist, seinem Mieter bei [X.] eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung [X.], wird in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung und im mietre[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum unter-s[X.]hiedli[X.]h beantwortet. Teilweise wird eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung als [X.] mietvertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht im Sinne von § 241 Abs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h bejaht, weil eine sol[X.]he Bes[X.]heinigung einerseits dem na[X.]hvollziehbaren Inte-resse des Mieters diene, dem künftigen Vermieter zum Erhalt der von ihm [X.] neuen Wohnung die eigene Zahlungsfähigkeit na[X.]hzuweisen, während andererseits dem Vermieter hieraus kein größerer Aufwand entstehe (AG Ho-hens[X.]hönhausen, [X.] 2006, 974, 975; [X.], [X.] 2006, 1600; Sternel, Mietre[X.]ht aktuell, 4. Aufl., [X.]. VII 251b). Teilweise wird eine sol[X.]he Verpfli[X.]h-tung hingegen verneint, weil der Mieter auf eine sol[X.]he Bes[X.]heinigung ni[X.]ht zwingend angewiesen sei, sondern seine Miets[X.]huldenfreiheit au[X.]h anders, etwa dur[X.]h Vorlage des [X.], von Kontounterlagen oder ihm auszustellender Zahlungsquittungen, belegen könne, und zudem eine Miet-s[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung nur sehr einges[X.]hränkt geeignet sei, über die Zuverlässigkeit und Solvenz eines Mieters verlässli[X.]h Auskunft zu geben (AG S[X.]höneberg, [X.] 2006, 975 f.; [X.], [X.] 2008, 203; [X.], [X.] 2006, 14 - 10 - 961 f.; zweifelnd au[X.]h [X.], [X.], 54, 56). Die zuletzt genannte [X.] verdient den Vorzug. 15 b) Ein S[X.]huldverhältnis kann gemäß § 241 Abs. 2 [X.] na[X.]h seinem In-halt jeden Teil zur Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Interessen des anderen Teils verpfli[X.]hten. Zu diesen S[X.]hutz- und Rü[X.]ksi[X.]htnahmepfli[X.]hten, deren Inhalt bei Fehlen ent-spre[X.]hender Abspra[X.]hen jeweils na[X.]h der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist ([X.]. 14/6040, [X.]; [X.], [X.], 243, 244), können au[X.]h Abwi[X.]klungspfli[X.]h-ten bei oder na[X.]h Beendigung eines Mietverhältnisses gehören. Insbesondere können bestimmte na[X.]hvertragli[X.]he Auskunfts- und Mitteilungspfli[X.]hten [X.] oder die Vertragsparteien gehalten sein, die Eingehung neuer [X.] der jeweils anderen Seite ni[X.]ht unnötig zu behindern (vgl. Sonnens[X.]hein, PiG 20 (1985), 69, 100; ders., [X.] (1995), 7, 18; S[X.]hmidt-Futterer/Eisens[X.]hmid, Mietre[X.]ht, 9. Aufl., § 535 [X.] [X.]. 173). Eine Verpfli[X.]h-tung des Vermieters zur Erteilung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung übers[X.]hreitet jedo[X.]h den Rahmen dessen, was ihm billigerweise an Rü[X.]ksi[X.]ht-nahme auf die Interessen des Mieters zuzumuten ist. [X.]) Es ist in der Re[X.]htspre[X.]hung zwar seit langem anerkannt, dass eine Verpfli[X.]htung zur Auskunftserteilung zwis[X.]hen den Partnern einer re[X.]htli[X.]hen Sonderverbindung au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Abspra[X.]he bestehen kann, wenn die eine Seite in ents[X.]huldbarer Weise über den Umfang ihrer Re[X.]hte im [X.] ist, sie si[X.]h die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Re[X.]hte notwendigen Auskünfte ni[X.]ht auf zumutbare Weise selbst bes[X.]haffen kann und die andere Seite die Auskünfte uns[X.]hwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag ([X.] 149, 165, 174 f. m.w.N.). Eine sol[X.]he Auskunftsverpfli[X.]h-tung s[X.]heitert hier aber s[X.]hon daran, dass die Kläger über Art und Umfang ihrer Mietverbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht im Ungewissen sind. Sie sind - wie die Revision [X.] - räumt - jedenfalls unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von der [X.] gemäß § 368 [X.] ges[X.]huldeten und erteilten Quittungen über die von den Klägern empfangenen Zahlungen ohne Weiteres in der Lage, die Erfüllung ihrer aus dem Mietvertrag sowie erteilten Nebenkostenabre[X.]hnungen und Nebenkostenanforderungen ersi[X.]htli[X.]hen Mietverbindli[X.]hkeiten zu belegen (vgl. [X.], [X.]O, S. 961). [X.]) Eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung ist na[X.]h ihrem Aussagege-halt ni[X.]ht nur eine paus[X.]hale Bestätigung des Empfangs bestimmter Miet- und Nebenkostenzahlungen. Ihr kann au[X.]h die Erklärung des Vermieters entnom-men werden, dass der Mieter abgesehen von ausdrü[X.]kli[X.]h vorbehaltenen [X.] von Miets[X.]hulden frei ist und ihm ni[X.]hts mehr s[X.]huldet. Damit steht sie unübersehbar in einer gewissen Nähe zu der vor allem im Arbeitsre[X.]ht an-zutreffenden Ausglei[X.]hsquittung (vgl. [X.], [X.]O, S. 962), der unter anderem die Wirkung einer Verzi[X.]htserklärung oder eines negativen S[X.]huldanerkennt-nisses dahin beigelegt wird, gegen den S[X.]huldner keine bekannten oder unbe-kannten Ansprü[X.]he mehr zu haben ([X.], Urteil vom 13. Januar 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 593, unter I 2 a; [X.], [X.], 461, 462; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 397 [X.]. 23 m.w.N.). Zur Abgabe einer sol[X.]hen, mit einer Verzi[X.]htswirkung verbundenen Erklärung ist ein Vermieter jedo[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet (vgl. [X.] in: [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538 [X.]. 6). Selbst wenn der Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung aber kein derart re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her, über eine bloße Wissenserklärung hinausgehender Erklä-rungswert beizumessen sein sollte, kann ihr immer no[X.]h die Wirkung eines be-weisre[X.]htli[X.]h na[X.]hteiligen "Zeugnisses gegen si[X.]h" selbst zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1996 - [X.], [X.] 1997, 181, unter [X.]). Für diesen Fall müsste der Vermieter mit Ausstellung der Bes[X.]heinigung beweis-re[X.]htli[X.]he Na[X.]hteile befür[X.]hten, falls na[X.]hträgli[X.]h no[X.]h Streit über den Bestand und die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte (vgl. [X.] 69, 328, 332 17 - 12 - zur Dritts[X.]huldnererklärung na[X.]h § 840 ZPO). Die Abgabe einer in ihren [X.] unter Umständen derart weit rei[X.]henden Erklärung kann - worauf die Revisionserwiderung mit Re[X.]ht hinweist - einem Vermieter deshalb s[X.]hon we-gen einer mögli[X.]hen künftigen Gefährdung eigener Re[X.]htspositionen ni[X.]ht zu-gemutet werden. 18 Der dargestellte Charakter der Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung als einer über das bloße Empfangsbekenntnis hinausgehenden Erklärung verbietet es entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h, in dieser Bes[X.]heinigung ledig-li[X.]h eine in anderer Form zu erteilende Quittung im Sinne von § 368 Satz 2 [X.] sehen zu wollen. Zu einer über den tatsä[X.]hli[X.]hen Leistungsempfang hinausgehenden Erklärung, wegen der zugrunde liegenden S[X.]huld befriedigt zu sein, kann § 368 [X.] keine Anspru[X.]hsgrundlage bilden (vgl. Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 368 [X.]. 2; [X.]/Olzen, [X.] (2006), § 368 [X.]. 7). [X.][X.]) Außerdem kann ein Mieter s[X.]hon deshalb keine Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung beanspru[X.]hen, weil sie den Vermieter unzulässig zwingen würde, si[X.]h (sofort) zum Bestand etwaiger Forderungen aus dem Mietverhältnis zu äußern. Selbst wenn der Mieter eine abzure[X.]hnende Kaution geleistet hat, muss der Vermieter si[X.]h bei Beendigung eines Mietverhältnisses ni[X.]ht sofort über einen Bestand an verbliebenen Forderungen gegen den Mieter klar wer-den. Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er si[X.]h über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und ents[X.]heiden muss, ob und in wel[X.]her Weise er die Kaution zur Abde[X.]kung seiner Ansprü[X.]he verwenden will ([X.] 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - [X.] ZR 71/05, [X.], 197, [X.]. 9). Diese Überlegungsfrist würde ihm bei einer Verpfli[X.]htung zur Erteilung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung je-do[X.]h weitgehend genommen. Er müsste vielmehr befür[X.]hten, im [X.] an 19 - 13 - deren Erteilung au[X.]h auf umgehende Abre[X.]hnung der Kaution in Anspru[X.]h ge-nommen zu werden. 20 Darüber hinaus bestünde in den Fällen, in denen der Vermieter die [X.] Bes[X.]heinigung mit Eins[X.]hränkungen erteilt, weil er meint, no[X.]h Forde-rungen zu haben, weil er si[X.]h über deren Bestand no[X.]h ni[X.]ht klar ist oder weil er - ohne seine Re[X.]htspositionen aufgeben zu wollen - es derzeit ni[X.]ht für [X.] hält, si[X.]h darüber zu äußern, die Gefahr, dass eine auf mögli[X.]herweise sogar no[X.]h unents[X.]hiedener Haltung beruhende Eins[X.]hränkung einer erteilten Bes[X.]heinigung als Anspru[X.]hsberühmung aufgefasst würde, so dass er befür[X.]h-ten müsste, mit einer negativen Feststellungsklage überzogen zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2008 - [X.], [X.], 1590, [X.]. 32 m.w.N.). Einem sol[X.]hen Risiko muss er si[X.]h jedo[X.]h nur stellen, wenn ihm eine dahin ge-hende Auskunftspfli[X.]ht - wie etwa in § 840 ZPO zur Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen [X.] - 14 - [X.]kung ges[X.]hehen ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2545, unter II 2 [X.]) - aus besonderen Gründen eigens auferlegt worden ist. [X.] [X.] Dr. A[X.]hilles
Dr. S[X.]hneider [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 10.01.2008 - 2 C 686/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 29.07.2008 - 4 S 97/08 -

Meta

VIII ZR 238/08

30.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08 (REWIS RS 2009, 1392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1392

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 107/13 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung; Kündigungserklärung gegenüber dem insolventen Mieter nach …


VIII ZR 107/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 339/03 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 71/05 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 76/13 (Bundesgerichtshof)

Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt Endrenovierung wegen bestehender Umbauabsicht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.