Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 6 KA 49/11 R

6. Senat | REWIS RS 2012, 2228

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Würdigung einer Verhaltensänderung im Wiederzulassungsverfahren - Auswirkungen einer Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses


Leitsatz

Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Später liegende Umstände - wie eine Verhaltensänderung - sind in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (Änderung der ständigen Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4. und 6. - zu gleichen Teilen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung.

2

Der Kläger erhielt 1993 eine Sonderzulassung als (Beleg-)Arzt für radiologische Diagnostik. Nach einer Anzeige des Inhalts, dass der Kläger lediglich zeitweise in der Praxis tätig sei und in der übrigen Zeit ein ohne Genehmigung beschäftigter Arzt die Untersuchungen durchführe, hob die zu 1. beigeladene [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 15.3.1999 die Honorarbescheide für die [X.]/1994 bis III/1998 auf und forderte 4 722 010,62 DM zurück. In einer im Jahr 2002 mit der Beigeladenen zu 1. geschlossenen "Plausibilitätsvereinbarung" verpflichtete sich der Kläger, Honorar in Höhe von 3 400 000 DM zurückzuzahlen. Mit Urteil des [X.] vom 14.10.2003 wurde der Kläger wegen Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, weil er regelmäßig Untersuchungen ohne Genehmigung angestellten Ärzten, teilweise sogar dem nichtärztlichen Praxispersonal, überlassen habe. Durch Disziplinarbescheid der Beigeladenen zu 1. vom 15./17.1.2003 wurde dem Kläger wegen der Beschäftigung von drei Vertretern ohne Genehmigung im Quartal II/2002 eine Geldbuße in Höhe von 8000 Euro auferlegt; die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger im Termin vor dem [X.] (L 12 KA 447/04) am 28.3.2007 zurück. Das [X.] hatte ihn darauf hingewiesen, mit der Rücknahme könne er seine Chancen auf Erfolg im Verfahren gegen die Entziehung der Zulassung verbessern.

3

Bereits mit Bescheid vom 26.5./15.6.1999 hatte der Zulassungsausschuss auf Antrag der Beigeladenen zu 1. dem Kläger die Zulassung als Vertragsarzt wegen wiederholt unkorrekter Abrechnungen entzogen. Dessen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger habe zum einen Leistungen abgerechnet, die von genehmigten Weiterbildungsassistenten in seiner Abwesenheit erbracht worden seien; er sei damit seiner Verpflichtung, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nicht nachgekommen. Zum anderen habe er von April 1997 bis Dezember 1998 Leistungen abgerechnet, die von einem nicht genehmigten Assistenten erbracht worden seien; er habe darüber hinaus die Praxis über erhebliche Zeiträume allein geführt. Da weder eine Assistentengenehmigung noch eine Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes erteilt worden sei, sei eine Abrechnung nicht zulässig gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht delegationsfähige Leistungen abgerechnet, die während seiner Abwesenheit durch nichtärztliches Personal erbracht worden seien. Das nichtärztliche Personal habe Patienten aufgeklärt, kernspintomographische Untersuchungen durchgeführt und intravenöse Injektionen vorgenommen. Dieses Abrechnungsverhalten stelle eine gröbliche Pflichtverletzung dar und begründe die Ungeeignetheit zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

4

Das vom Kläger angerufene [X.] hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Hauptsacheentscheidung erster Instanz wiederhergestellt (Beschluss vom 11.12.2003), die Klage jedoch - nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens von Oktober 2004 bis Februar 2007 - abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.] sowie den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Widerspruch des [X.] gegen den Bescheid des [X.] vom 26.5.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Urteil vom 26.1.2011). Zuvor hatte es dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattgegeben (Beschluss vom [X.] - L 12 KA 495/07 ER -). In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die Beigeladene zu [X.] bezüglich der [X.]/2008 und [X.]/2009 vorgelegt, welche unzulässige Verordnungen von Sprechstundenbedarf ([X.]) in Höhe von 82,50 Euro bis 129,99 Euro betreffen.

5

Das [X.] hat ausgeführt, zwar sei die Zulassungsentziehung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten rechtmäßig gewesen, da der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten grob verletzt habe; sie sei jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unter dem Gesichtspunkt des Wohlverhaltens unverhältnismäßig und verstoße gegen Art 12 Abs 1 GG. Bei noch nicht vollzogenen [X.] sei zugunsten des Vertragsarztes ein sogenanntes Wohlverhalten nach Ergehen der Entscheidung des [X.] zu berücksichtigen. Die aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit könne infolge veränderter Umstände während des sozialgerichtlichen Verfahrens relativiert werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten des betreffenden Arztes prognostiziert werden könne. Die Ermittlungen bezüglich des über siebenjährigen Zeitraums vom 28.10.2003 bis zum 26.1.2011 hätten keine Tatsachen ergeben, die ernstliche Zweifel an einer nachhaltigen Verhaltensänderung des [X.] rechtfertigen könnten. Weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1. noch die zu 2. bis 6. beigeladenen Krankenkassen(-Verbände) hätten dazu etwas vortragen können. Die [X.] bezüglich der [X.]/2008 und I/2009 bis IV/2009 könnten in Anbetracht des relativ langen Zeitraums von Oktober 2003 bis Januar 2011 bei einer Gesamtwürdigung keine ernstlichen Zweifel an einer nachhaltigen Verhaltensänderung belegen. Da hiervon abgesehen keine Tatsachen hätten ermittelt werden können, die Zweifel an einer Verhaltensänderung des [X.] begründen könnten, gehe der Senat von einer positiven Prognose aus, dass sich der Kläger künftig ordnungsgemäß verhalten werde.

6

Mit ihrer Revision rügt die zu 1. beigeladene [X.] die Verletzung von Bundesrecht. Das [X.] habe seiner Entscheidung eine unzutreffende Auslegung des § 95 Abs 6 [X.]B V zugrundegelegt, die nicht mit der Rechtsprechung des B[X.] zur Berücksichtigung von "Wohlverhalten" zu vereinbaren sei. Das [X.] sei zu Unrecht von einem "Wohlverhalten" des [X.] ausgegangen, denn es habe dafür dessen bloße Unauffälligkeit im laufenden Zulassungsentziehungsverfahren genügen lassen und keine - über die bloße Unauffälligkeit hinausgehenden - positiv festzustellenden Umstände verlangt, die eine Entkräftung der von der Pflichtverletzung ausgehenden Indizwirkung zur Folge hätten. Dies sei schon deshalb nötig, um das geringere Gewicht des unauffälligen Verhaltens im Vergleich zur Pflichtverletzung, die zur Zulassungsentziehung geführt hat, aufzuwiegen.

7

Die erklärte Rücknahme seiner Klage gegen den Disziplinarbescheid lasse keine zuverlässigen Schlüsse auf eine wiedererlangte Eignung zu, da dies erst auf einen Hinweis des Gerichts - und damit nicht aus autonomen, sondern aus heteronomen Gründen - erfolgt sei. Auch habe der Kläger im laufenden Zulassungsentziehungsverfahren die Annahme, er könnte wieder geeignet sein, selbst widerlegt, indem er keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe. Dies zeige die von ihm noch im Berufungsverfahren verwendete Formulierung "Selbst wenn man die Vorwürfe … als zutreffend unterstellt, …"

8

Die Beigeladene zu 1., der Beklagte und die Beigeladenen zu 2., 3. und 5. beantragen,
das Urteil des Bayerischen [X.] vom 26.1.2011 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] München vom [X.] zurückzuweisen.

9

Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an. Nach der Rechtsprechung des B[X.] bedürfe es einer durch Unrechtseinsicht belegten Verhaltensänderung, die feststellbar wäre und überdies konkret festgestellt worden sei. Davon könne jedoch vorliegend keine Rede sein. Es sei vielmehr konkret zu Lasten des [X.] feststellbar gewesen, dass dieser sich früher entstandene Entziehungsgründe weiterhin vorhalten lassen müsse; das sei aber vom [X.] trotz gegebener und dem Berufungsgericht bekannt gewordener Tatsachenlage nicht festgestellt worden.

Die Beigeladene zu 2. schließt sich ebenfalls den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erkennen lassen, dass er die [X.]-Vereinbarung und deren Inhalt nicht kenne, und deutlich gemacht, dass er Verantwortung noch immer an sein Personal abgebe.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Gemessen an den vom B[X.] aufgestellten Maßstäben lägen die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten sei die Erschütterung des Vertrauens nicht so groß gewesen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Zusammenarbeit völlig zerstört gewesen seien, denn die Beigeladene zu 1. habe mit ihm - dem Kläger - im Jahre 2002 eine in die Zukunft zielende ([X.] getroffen; auch sei von keinem der Beigeladenen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung beantragt worden. Nach den Feststellungen des [X.] sei die Wiederholung von Pflichtverletzungen mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Sein - des [X.] - ernster Wille, die die Pflichtverletzungen ermöglichenden Missstände zu beheben, folge schon aus der im Jahre 2002 geschlossenen Vereinbarung. Zudem habe er vor der Entscheidung des Beklagten - über die Rücknahme der gegen den Disziplinarbescheid erhobenen Klage hinaus - auch sämtliche Widersprüche gegen die eine Vertreterbestellung versagenden Bescheide zurückgenommen.

Das Berufungsgericht habe Umstände der Entkräftung des [X.] nicht bloß vermutet, sondern sie im Rahmen des Verfahrens durch umfangreiche Sachverhaltsaufklärung ermittelt und sodann positiv festgestellt. Es gereiche ihm - dem Kläger - in Anbetracht der Ausführungen des [X.] München zum Fairnessverstoß der dort beklagten [X.] nicht zum Nachteil, dass er Klage gegen den Disziplinarbescheid erhoben habe. Fehl gehe auch der Vortrag zum vermeintlichen Fehlen der Unrechtseinsicht. Da das Verfahren seit nunmehr 13 Jahren anhängig sei, komme eine Verletzung seines - des [X.] - Grundrechts auf effektiven Rechtsschutzes in Betracht.

Die Beigeladenen zu 4. und 6. haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen zu 1. ist im Ergebnis ni[X.]ht begründet. Das [X.] hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass die Ents[X.]heidung des Beklagten, dem Kläger die Zulassung zu entziehen, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum sogenannten "Wohlverhalten" zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.] ni[X.]ht mehr re[X.]htmäßig war.

1. Allerdings geht die vom Berufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Verpfli[X.]htung des Beklagten, über den Widerspru[X.]h des [X.] gegen den Bes[X.]heid des [X.] unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts neu zu ents[X.]heiden, ins Leere. Es gibt keine Ents[X.]heidung mehr, die der Beklagte zu treffen hätte.

Zum einen ist kein Ents[X.]heidungsspielraum für den Beklagten verblieben. Abgesehen davon, dass es si[X.]h bei der Ents[X.]heidung über die Entziehung der Zulassung um eine gebundene Ents[X.]heidung handelt (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 27.6.2001 - [X.] [X.]/01 B - Juris Rd[X.] 7), liegt es auss[X.]hließli[X.]h in der Kompetenz der Geri[X.]hte, über das Vorliegen von "Wohlverhalten" zu ents[X.]heiden (vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 24; [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 18-19). Da das Berufungsgeri[X.]ht dieses in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise bejaht hat und somit na[X.]h der (bisherigen) Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ein Aufre[X.]hterhalten der [X.]sents[X.]heidung unverhältnismäßig wäre, s[X.]heidet jede andere Ents[X.]heidung als die, dass die Zulassung des [X.] fortbesteht, somit aus.

Zum anderen gibt es keinen Widerspru[X.]h mehr, über den der Berufungsauss[X.]huss zu ents[X.]heiden hätte. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist allein der Bes[X.]heid des [X.] (vgl [X.] [X.] 3-2500 § 96 [X.]; [X.] [X.] 3-2500 § 116 [X.]; vgl s[X.]hon [X.] [X.] 1500 § 96 [X.]). Da der Berufungsauss[X.]huss ni[X.]ht über einen Widerspru[X.]h ents[X.]heidet, sondern eine eigenständige Sa[X.]hents[X.]heidung trifft (so au[X.]h S[X.]hallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 44 Ärzte-ZV Rd[X.] 6), bedarf es na[X.]h einer geri[X.]htli[X.]hen Aufhebung des Bes[X.]heides des [X.] keiner erneuten Ents[X.]heidung unter dem Gesi[X.]htspunkt, dass andernfalls der Bes[X.]heid des [X.] "in der Luft hinge". Die Aufhebung des Bes[X.]heides des [X.] führt ni[X.]ht zu einer Wiederherstellung des [X.]; vielmehr ist die Ents[X.]heidung des [X.] in der Ents[X.]heidung des [X.] aufgegangen (so ausdrü[X.]kli[X.]h [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.2.2006 - L 5 [X.] 37/05 - NZS 2006, 609, 610; S[X.]hallen, aaO, § 44 Ärzte-ZV Rd[X.] 8 sowie [X.] in [X.]/[X.], Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, § 45 Ärzte-ZV Rd[X.] 5, jeweils unter Hinweis auf [X.] [X.] 1500 § 96 [X.] 32; vgl au[X.]h [X.] [X.] 3-2500 § 96 [X.]), ist also re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr existent.

2. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung lagen zum [X.]punkt der - den alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildenden (vgl [X.] [X.] 3-2500 § 96 [X.] 1) - Ents[X.]heidung des Beklagten vor.

a) Re[X.]htsgrundlage der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung des Beklagten ist § 95 Abs 6 Satz 1 [X.]. Dana[X.]h ist einem Vertragsarzt die Zulassung unter anderem dann zu entziehen, wenn er seine vertragsärztli[X.]hen Pfli[X.]hten gröbli[X.]h verletzt. Eine Pfli[X.]htverletzung ist gröbli[X.]h, wenn sie so s[X.]hwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Si[X.]herung der vertragsärztli[X.]hen Versorgung notwendig ist (stRspr des [X.], vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 10 mwN; [X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.] 2, Rd[X.] 37; zuletzt [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 13). Davon ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] wie au[X.]h des [X.] auszugehen, wenn die gesetzli[X.]he Ordnung der vertragsärztli[X.]hen Versorgung dur[X.]h das Verhalten des Arztes in erhebli[X.]hem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztli[X.]hen [X.] tiefgreifend und na[X.]hhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt ni[X.]ht mehr zugemutet werden kann (stRspr des [X.], vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 10 mwN; [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 13; [X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.] 2, Rd[X.] 37; [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 13; zuletzt [X.] Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 22/11 R - [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 23, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen; vgl au[X.]h [X.]E 69, 233, 244 = [X.] 2200 § 368a [X.] S 30).

Wiederholt unkorrekte Abre[X.]hnungen können die [X.] re[X.]htfertigen (vgl [X.]E 73, 234, 242 = [X.] 3-2500 § 95 [X.] 4 S 18; [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 10), insbesondere deswegen, weil das Abre[X.]hnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztli[X.]hen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Ri[X.]htigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztli[X.]hen Versorgung darstellt ([X.] Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 22/11 R - [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 35 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen). Für den Tatbestand einer gröbli[X.]hen Pfli[X.]htverletzung iS von § 95 Abs 6 [X.] ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass den Vertragsarzt ein Vers[X.]hulden trifft; au[X.]h unvers[X.]huldete Pfli[X.]htverletzungen können zur [X.] führen ([X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 10 mwN; zuletzt [X.] Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 22/11 R - [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 23, 50 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen).

b) Das [X.] hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger seine vertragsärztli[X.]hen Pfli[X.]hten dur[X.]h die - au[X.]h strafgeri[X.]htli[X.]h - festgestellten [X.] in diesem Sinne gröbli[X.]h verletzt hat. Die Pfli[X.]htverletzungen als sol[X.]he - den Einsatz von Ärzten und Hilfspersonal in der Praxis in eindeutigem Widerspru[X.]h zu den für die vertragsärztli[X.]he Versorgung geltenden Vors[X.]hriften - hat der Kläger ni[X.]ht in Abrede gestellt. Sie sind gravierend und tragen die Entziehung der Zulassung (vgl zur Gröbli[X.]hkeit [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 32 ff, 39 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen).

Zu Re[X.]ht hat das [X.] angenommen, dass die beigeladene [X.] dur[X.]h die mit dem Kläger ges[X.]hlossene Vereinbarung vom [X.] über die Rü[X.]kzahlung der für die fehlerhaft abgere[X.]hneten Leistungen erzielten Honorare ni[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, dass sie keine endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses zum Kläger sieht. Die Vereinbarung ist von dem Bestreben der beigeladenen [X.] geprägt, zu Gunsten der [X.] Vertragsärzte mögli[X.]hst s[X.]hnell mögli[X.]hst viel von den zu Unre[X.]ht gezahlten Honoraren zurü[X.]kzuerhalten. Trotz einiger viellei[X.]ht missverständli[X.]her Formulierungen in der Vereinbarung konnte der Kläger daraus ni[X.]ht s[X.]hließen, die [X.] betra[X.]hte die Angelegenheit s[X.]hon vor Abs[X.]hluss des Strafverfahrens mit dem vollen S[X.]hadensausglei[X.]h als erledigt, zumal die [X.] selbst die [X.] beantragt hatte.

3. Im Einklang mit der jahrzehntelangen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (siehe hierzu a) hat es das [X.] ni[X.]ht bei der Feststellung der Re[X.]htmäßigkeit der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung belassen, sondern geprüft, ob der Kläger im Laufe des - der Ents[X.]heidung des [X.] na[X.]hfolgenden - geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens seine Eignung für die vertragsärztli[X.]he Tätigkeit dur[X.]h sogenanntes "Wohlverhalten" zurü[X.]kgewonnen hat. Diese Re[X.]htspre[X.]hung, der die anderen [X.]geri[X.]hte ni[X.]ht gefolgt sind (siehe b), gibt der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h auf (siehe [X.]), wendet sie jedo[X.]h aus Vertrauenss[X.]hutzgründen auf das zur Ents[X.]heidung anstehende Verfahren weiterhin an (siehe d).

a) Na[X.]h bisheriger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist - jedenfalls bei einer no[X.]h ni[X.]ht vollzogenen [X.] - zu prüfen, ob si[X.]h die Sa[X.]hlage während des Prozesses dur[X.]h ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwis[X.]hen dem Betroffenen und den vertragsarztre[X.]htli[X.]hen [X.] wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung ni[X.]ht mehr als angemessen ers[X.]heint (vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 15; [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 16 ff; [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 19; zuletzt [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 54, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen).

In seiner älteren Re[X.]htspre[X.]hung hatte der [X.] bei der Frage, bis zu wel[X.]hem [X.]punkt im Rahmen von [X.]sverfahren der Sa[X.]hverhalt von den Tatsa[X.]heninstanzen aufzuklären ist, zwis[X.]hen vollzogenen und ni[X.]ht vollzogenen Entziehungsents[X.]heidungen differenziert und angenommen, bei den Letzteren sei im Rahmen der reinen Anfe[X.]htungsklage für die Beurteilung des Klagebegehrens - über den ansonsten maßgebli[X.]hen [X.]punkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung hinausgehend - die Sa[X.]hlage im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Tatsa[X.]hengeri[X.]ht und die Re[X.]htslage im [X.]punkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz maßgebend (vgl zB [X.]E 73, 234, 236 = [X.] 3-2500 § 95 [X.] 4 S 11 f, mwN). Diese Re[X.]htspre[X.]hung hat der [X.] mit Urteil vom 20.10.2004 ([X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.]) dahingehend vereinheitli[X.]ht, dass für die Prüfung der Re[X.]htmäßigkeit der [X.] sowohl bei vollzogenen als au[X.]h bei ni[X.]ht vollzogenen Entziehungsents[X.]heidungen grundsätzli[X.]h die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung maßgebli[X.]h ist. Bei ni[X.]ht vollzogenen [X.]en im Vertragsarztre[X.]ht seien die genannten Grundsätze jedo[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Bedeutung des Grundre[X.]hts aus Art 12 Abs 1 GG dahingehend zu modifizieren, dass zu Gunsten des betroffenen Vertragsarztes Änderungen des Sa[X.]hverhalts bis zur letzten mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Tatsa[X.]hengeri[X.]ht zu bea[X.]hten sind ([X.] aaO Rd[X.] 15 mwN; vgl zusammenfassend [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 54, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen).

Zur Begründung hat der [X.] ([X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 15) darauf hingewiesen, dass ein Vertragsarzt, dem die Zulassung entzogen worden sei, in der Regel seine Praxis verliere und vielfa[X.]h keine Chan[X.]e habe, eine sol[X.]he neu aufzubauen, oft au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn na[X.]h einer [X.] der Bewährung die erneute Zulassung für den bisherigen Ort der Niederlassung erfolge. Der erneuten Zulassung am bisherigen Ort der Praxis stünden zudem oftmals re[X.]htli[X.]he Hindernisse wie die Sperrung des Planungsberei[X.]hs wegen Überversorgung und/oder die Übers[X.]hreitung der Altersgrenze des § 25 Satz 1 Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) entgegen.

b) Die Re[X.]htspre[X.]hung der anderen obersten Geri[X.]htshöfe des [X.] - mit Ausnahme des [X.] (vgl [X.]E 178, 504 = NJW 1996, 2598; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.]/05 - Juris Rd[X.] 10 = [X.]/NV 2006, 983) - hält demgegenüber au[X.]h in verglei[X.]hbaren Konstellationen ausnahmslos an dem Grundsatz fest, dass allein der [X.]punkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung maßgebli[X.]h ist.

So geht das [X.] au[X.]h bei Maßnahmen, die - wie insbesondere der Widerruf einer ärztli[X.]hen [X.] wegen Berufsunwürdigkeit - in ihren Auswirkungen der [X.] verglei[X.]hbar sind, in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt des Abs[X.]hlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt ([X.] Bu[X.]hholz 418.00 Ärzte [X.] 100 = NJW 1999, 3425; [X.]E 105, 214, 220 mwN; [X.] Bes[X.]hluss vom 25.2.2008 - 3 [X.]/07 - Juris Rd[X.] 16; zuletzt [X.] Bes[X.]hluss vom 18.8.2011 - 3 [X.]/11 - Juris Rd[X.] = Bu[X.]hholz 418.00 Ärzte [X.] 111; vgl au[X.]h [X.]E 137, 1 Rd[X.] 11 = Bu[X.]hholz 418.1 Heilhilfsberufe [X.] 10 - Widerruf der Berufserlaubnis von Logopäden). Der für die Beurteilung maßgebli[X.]he [X.]punkt sei dur[X.]h das materielle Re[X.]ht vorgegeben ([X.]E 137, 1 Rd[X.] 11 = Bu[X.]hholz 418.1 Heilhilfsberufe [X.] 10). Der Widerruf der [X.] (bzw der Berufserlaubnis) sei ein auf den Abs[X.]hluss des Verwaltungsverfahrens bezogener re[X.]htsgestaltender Verwaltungsakt; vor allem aber sehe das materielle Re[X.]ht die Mögli[X.]hkeit der Wiedererteilung der [X.] vor, sodass der Widerruf deshalb eine Zäsur bilde, dur[X.]h die eine Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]hträgli[X.]her Umstände dem [X.] zugewiesen werde ([X.]E 137, 1 Rd[X.] 11 = Bu[X.]hholz 418.1 Heilhilfsberufe [X.] 10; [X.] Bes[X.]hluss vom 27.10.2010 - 3 [X.]1/10 - Juris Rd[X.] 8). Darauf, ob das materielle Re[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ein eigenständiges [X.] vorsehe, komme es ni[X.]ht an; es genüge der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspru[X.]h auf erneute Zuerkennung der Erlaubnis [X.] bestehe ([X.]E 137, 1 Rd[X.] 11 = Bu[X.]hholz 418.1 Heilhilfsberufe [X.] 10). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es daher ni[X.]ht, auf den [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Tatsa[X.]hengeri[X.]ht abzustellen; die Lebensführung und berufli[X.]he Entwi[X.]klung des Betroffenen na[X.]h Abs[X.]hluss des behördli[X.]hen Widerrufsverfahrens seien in einem Verfahren auf Wiedererteilung der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]E 137, 1 Rd[X.] 11 = Bu[X.]hholz 418.1 Heilhilfsberufe [X.] 10; [X.] Bes[X.]hluss vom 18.8.2011 - 3 [X.]/11 - Juris Rd[X.] = Bu[X.]hholz 418.00 Ärzte [X.] 111). Hieran hat das [X.] in Auseinandersetzung mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.]) ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten und darauf verwiesen, dass es die Hindernisse, die einer Wiederzulassung als Kassenarzt entgegenstehen mögen, bei der [X.] als sol[X.]her ni[X.]ht gebe ([X.] Bes[X.]hluss vom 25.2.2008 - 3 [X.]/07 - Juris Rd[X.] 16 f).

Au[X.]h der [X.] hat si[X.]h für den Widerruf der Zulassung zur Anwalts[X.]haft in Ergebnis und Begründung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] anges[X.]hlossen, dass für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den [X.]punkt des Abs[X.]hlusses des behördli[X.]hen Widerrufsverfahrens abzustellen und die Beurteilung dana[X.]h eingetretener Entwi[X.]klungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (grundlegend [X.]Z 190, 187 Rd[X.] ff = NJW 2011, 3234 ff). Das anwaltli[X.]he Berufsre[X.]ht sehe in materieller Hinsi[X.]ht keine Besonderheiten vor, die eine Abwei[X.]hung von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gebieten würden. Seine frühere Re[X.]htspre[X.]hung, die zwar grundsätzli[X.]h der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung folgte, aus prozessökonomis[X.]hen Gründen jedo[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]hträgli[X.]h eingetretener Umstände zuließ, hat der [X.] unter Hinweis auf die zum [X.] erfolgte Änderung des Verfahrensre[X.]hts (We[X.]hsel vom Re[X.]ht der freien Geri[X.]htsbarkeit zur Verwaltungsgeri[X.]htsordnung) ausdrü[X.]kli[X.]h aufgegeben ([X.]Z 190, 187 Rd[X.] ff = NJW 2011, 3234 ff).

S[X.]hließli[X.]h geht au[X.]h die - ungea[X.]htet der Unters[X.]hiede zwis[X.]hen freiberufli[X.]her Tätigkeit und abhängigen Bes[X.]häftigungsverhältnissen bea[X.]htli[X.]he - Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu personenbedingten Kündigungen (vgl [X.]E 91, 271, 277, 278 ff = NZA 1999, 978; [X.]E 101, 39, 46 = [X.], 1081; [X.]E 123, 234, 239 = [X.], 173), des [X.] zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ([X.]E 105, 267, 269 f = DVBl 1998, 201, 202) sowie des [X.] (Dienstgeri[X.]ht des [X.]) zur Entlassung von Ri[X.]htern auf Probe (vgl [X.] Urteil vom 10.7.1996 - [X.] (R) 3/95 - D[X.] 1996, 454) davon aus, dass na[X.]h der Kündigung bzw Entlassung liegende Veränderungen der Sa[X.]hlage unbea[X.]htli[X.]h sind.

[X.]) An der dargestellten Modifizierung des Grundsatzes der Maßgebli[X.]hkeit der Sa[X.]hlage bei Erlass der Ents[X.]heidung des [X.] in Fällen ni[X.]ht vollzogener [X.]en, die au[X.]h im S[X.]hrifttum auf Kritik gestoßen ist (Hess in [X.] Komm, § 95 [X.] Rd[X.] 104, Stand August 2012; vgl au[X.]h [X.], Vertragsarztre[X.]ht na[X.]h der Gesundheitsreform, 2008, § 31 Rd[X.] 16), hält der [X.] na[X.]h erneuter Prüfung ni[X.]ht mehr fest. Hierfür sind folgende Gründe maßgebli[X.]h:

aa) Besonderes Gewi[X.]ht hat in diesem Zusammenhang, dass das [X.] bei der Kontrolle von Ents[X.]heidungen über den Widerruf der ärztli[X.]hen [X.] ausnahmslos an dem Grundsatz festhält und keine der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s entspre[X.]henden Ausnahmen für den Fall der Wiedergewinnung der Berufswürdigkeit zulässt. Bei dem Widerruf der ärztli[X.]hen [X.] wegen Berufsunwürdigkeit handelt es si[X.]h um die weitergehende Re[X.]htsfolge, die (au[X.]h) eine [X.] na[X.]h si[X.]h zieht. Zum einen geht der [X.]swiderruf in seiner Wirkung über die Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung no[X.]h hinaus, weil in seiner Folge dem Arzt ni[X.]ht allein vertragsärztli[X.]he Behandlungen vers[X.]hlossen sind, sondern ihm jegli[X.]he - au[X.]h privatärztli[X.]he - ärztli[X.]he Tätigkeiten verwehrt sind. Zum anderen ist in den Bli[X.]k zu nehmen, dass mit dem Widerruf der [X.] zwangsläufig au[X.]h die vertragsärztli[X.]he Zulassung zu entziehen ist, weil dann den Zulassungsvoraussetzungen - konkret der Eintragung in das [X.] (vgl § 95 Abs 2 Satz 1 [X.]), die wiederum die [X.] voraussetzt (vgl § 95a Abs 1 [X.] 1 [X.]) - der Boden entzogen ist. Es ist in der Konsequenz kaum na[X.]hvollziehbar, dass bei dem letztli[X.]h s[X.]hwerwiegenderen Eingriff des [X.]swiderrufs der Umstand keine Rolle spielt, dass der betroffene Arzt na[X.]h wiedererlangter [X.] wegen der Zulassungsbes[X.]hränkungen ggf ni[X.]ht mehr an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung teilnehmen kann, dies jedo[X.]h bei einer (ni[X.]ht vollzogenen) [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung zu finden hat. Eine Unglei[X.]hhandlung von [X.]swiderruf und [X.] wäre nur gere[X.]htfertigt, wenn si[X.]h dafür zwingende Gründe anführen ließen; sol[X.]he sieht der [X.] ni[X.]ht mehr.

bb) Für die Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]hträgli[X.]hen [X.] bei der [X.] hat der [X.] bislang angeführt, dass ein Vertragsarzt, dem die Zulassung entzogen worden sei, in der Regel seine Praxis verliere, und die Chan[X.]en von Ärzten, na[X.]h Ablauf einer mindestens fünfjährigen Bewährungsfrist na[X.]h Auss[X.]heiden aus der vertragsärztli[X.]hen Versorgung am bisherigen Praxisstandort neu zugelassen zu werden, gering sein können. Der erneuten Zulassung am bisherigen Ort der Praxis stünden oftmals re[X.]htli[X.]he Hindernisse wie die Sperrung des Planungsberei[X.]hs wegen Überversorgung und/oder die Übers[X.]hreitung der Altersgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV entgegen ([X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 15). Eine ledigli[X.]h theoretis[X.]he Chan[X.]e zur Wiederaufnahme einer ärztli[X.]hen Tätigkeit na[X.]h Entziehung der Zulassung könnte mit dem Grundre[X.]ht aus Art 12 Abs 1 GG kollidieren.

Im vertragszahnärztli[X.]hen Berei[X.]h sind die für die [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung angeführten Gesi[X.]htspunkte jedo[X.]h s[X.]hon seit längerer [X.] ohne Bedeutung, weil der Gesetzgeber dort mit dem Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung auf eine Steuerung dur[X.]h zwingende Zulassungsbes[X.]hränkungen verzi[X.]htet hat (vgl hierzu [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand September 2012, § 103 Rd[X.] 107 f, § 100 Rd[X.] 50 ff, § 101 Rd[X.]9 f), sodass ein Zahnarzt na[X.]h Wiedergewinnung seiner Eignung im Ans[X.]hluss an eine [X.] sogar im bisherigen Planungsberei[X.]h neu zugelassen werden kann. Hier ist somit eine Re[X.]htfertigung für die Beibehaltung der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung entfallen.

Aber au[X.]h im vertragsärztli[X.]hen Berei[X.]h haben si[X.]h in den letzten Jahren die berufli[X.]hen Chan[X.]en von Ärzten innerhalb und außerhalb der vertragsärztli[X.]hen Versorgung so deutli[X.]h verbessert, dass die Erwägung, eine [X.] stehe zumindest faktis[X.]h einer Beendigung der ärztli[X.]hen Tätigkeit im Sinne einer wirts[X.]haftli[X.]h tragfähigen berufli[X.]hen Betätigung glei[X.]h, ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt ist. Zu nennen ist zum einen der Wegfall aller - einer (Wieder-)Zulassung ggf entgegenstehenden - Altersgrenzen für die Teilnahme an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung. Die Altersgrenze na[X.]h § 25 Satz 1 Ärzte-ZV aF - dana[X.]h war eine (Erst- und Wieder-)Zulassung ausges[X.]hlossen, wenn ein Arzt das 55. Lebensjahr vollendet hatte - ist dur[X.]h das Vertragsarztre[X.]htsänderungsgesetz vom 22.12.2006 ([X.] 3439) mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben worden; § 95 Abs 7 Satz 3 [X.] aF, der die Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes mit Vollendung des 68. Lebensjahres vorgab, ist dur[X.]h das Gesetz zur Weiterentwi[X.]klung der Organisationsstrukturen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ( GKV-OrgWG vom 15.12.2008, [X.] 2426 ) zum 1.10.2008 aufgehoben worden.

Zum anderen haben si[X.]h die Neu- oder Wiederzulassungsmögli[X.]hkeiten in Deuts[X.]hland erhebli[X.]h gebessert. Für Hausärzte bestehen zahlrei[X.]he Zulassungsmögli[X.]hkeiten und au[X.]h fa[X.]härztli[X.]he Zulassungsberei[X.]he außerhalb der Ballungsräume und besonders attraktiver Landkreise stehen offen. Der Gesetzgeber hat dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit von [X.] in Praxen und Medizinis[X.]hen Versorgungszentren (MVZ) und die Mögli[X.]hkeit der Übernahme [X.] die Aussi[X.]hten von Ärzten, au[X.]h in fortges[X.]hrittenem Lebensalter (neu oder wieder) vertragsärztli[X.]h tätig zu werden, au[X.]h ohne eine eigene Praxis eröffnen zu müssen, deutli[X.]h erweitert.

Das ändert zwar ni[X.]hts daran, dass eine (vollzogene) [X.] weiterhin im Regelfall zu einem Verlust der bisherigen Praxis führt. Jedo[X.]h stellt der Gesi[X.]htspunkt des Praxisverlusts und der Notwendigkeit des Aufbaus einer neuen Praxis keine Besonderheit des Vertragsarztre[X.]hts dar, sondern gilt glei[X.]hermaßen für alle freien Berufe, deren Tätigkeit von einer [X.], Zulassung oder einer anderen Form der Genehmigung abhängig ist. Au[X.]h rein privatärztli[X.]h tätige Ärzte und in anderen Gesundheitsberufen Tätige (etwa Apotheker, Logopäden), aber au[X.]h Re[X.]htsanwälte und Notare müssen si[X.]h na[X.]h einem Verlust der bisherigen Praxis unter mehr oder weniger großem finanziellen Aufwand und unter S[X.]haffung eines neuen Kundenstamms eine neue Praxis aufbauen.

Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für den Gesi[X.]htspunkt, dass eine erneute vertragsärztli[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht am Ort der bisherigen Tätigkeit, sondern ggf nur an einem anderen Ort mögli[X.]h ist. Denn es ist dem betroffenen Arzt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Art 12 Abs 1 GG zuzumuten, ein Wiederzulassungsverfahren an einem anderen Ort zu betreiben. Er hat keinen verfassungsre[X.]htli[X.]h begründeten Anspru[X.]h darauf, am bisherigen Ort der Tätigkeit wieder zugelassen zu werden (in diesem Sinne zB [X.] Bes[X.]hluss vom 25.2.2008 - 3 [X.]/07 -, Juris Rd[X.] 17). Dur[X.]h Art 12 Abs 1 GG ist ni[X.]ht die Tätigkeit als Vertragsarzt an einem bestimmten Ort ges[X.]hützt, sondern allein die vertragsärztli[X.]he Tätigkeit als sol[X.]he. Im Übrigen müssen si[X.]h au[X.]h Ärzte - anderen Staatsbürgern verglei[X.]hbar, die infolge einer re[X.]htskräftigen Verurteilung ihren Arbeitsplatz verlieren - na[X.]h Wiedererteilung der [X.] bzw Wiedererlangung der Zulassung neu in ihrem Beruf einri[X.]hten, und zwar unter den dann herrs[X.]henden Bedingungen ([X.] aaO).

[X.][X.]) Der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung lag - zumindest in ihren Anfängen - unausgespro[X.]hen die Erwägung zugrunde, dass der Arzt von vornherein nur in Ausnahmefällen die Chan[X.]e erhalte, trotz Entziehung der Zulassung weiter vertragsärztli[X.]h tätig zu sein und die Voraussetzung für "Wohlverhalten" zu s[X.]haffen. Im Regelfall - insbesondere bei Fals[X.]habre[X.]hnungen und anderen Betrugshandlungen - wurde in der Vergangenheit ohne Beanstandung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung die sofortige Vollziehung der [X.] angeordnet, sodass für Wohlverhalten von vornherein kein Raum war. Für diese Differenzierung ist im Hinbli[X.]k auf die aktuelle Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Vollziehung von [X.]en kein Raum mehr. Das [X.] geht unter Hinweis auf Art 19 Abs 4 GG davon aus, dass die Vollziehung regelmäßig nur in Betra[X.]ht kommt, wenn die Weiterführung der Praxis während des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens das Wohl der Patienten gefährdet (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - NZS 2011, 619 f; vgl au[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris Rd[X.] 8 = NZS 2012, 700 = [X.] 2012, 486). Das ist eine seltene Ausnahme, weil in sol[X.]hen Fällen regelmäßig s[X.]hon die [X.] widerrufen wird, sodass ein gesondertes [X.]sverfahren obsolet ist. Deshalb ist rein tatsä[X.]hli[X.]h die ni[X.]ht vollzogene Entziehung au[X.]h in gravierenden Fällen von Abre[X.]hnungsbetrug die Regel und ni[X.]ht mehr - wie ursprüngli[X.]h vom [X.] angenommen - die Ausnahme (s hierzu [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 95 Rd[X.] 641 und § 97 Rd[X.] 84). Infolgedessen und in Verbindung mit einer häufig langen Dauer der geri[X.]htli[X.]hen Verfahren wird das "Wohlverhalten", das na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung ganz seltenen, besonders gelagerten Fällen vorbehalten bleiben sollte, faktis[X.]h zum regelmäßigen Prüfungsgesi[X.]htspunkt bei [X.]en. Das widerspri[X.]ht der in § 95 Abs 6 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Vorstellung des Gesetzgebers und ma[X.]ht das geri[X.]htli[X.]he Verfahren über eine Entziehung rein tatsä[X.]hli[X.]h in einer Vielzahl von Fällen zu einem Verfahren, in denen es nur um das "Wohlverhalten" geht. Das ist eine Fehlentwi[X.]klung, die der [X.] ni[X.]ht beabsi[X.]htigt hat und nunmehr korrigiert.

dd) Unausgespro[X.]hen ist die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h von der Erwägung geprägt, die für den betroffenen Arzt oft s[X.]hwer zumutbaren Folgen einer unangemessen langen Dauer des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens in gewissem Umfang zu kompensieren. Das wird s[X.]hon an der Verzahnung über die Frist von fünf Jahren deutli[X.]h, die Voraussetzung für "Wohlverhalten" und zuglei[X.]h - auf zwei Instanzen bezogen - Indikator für eine Verletzung des Art 6 Abs 1 Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention ist. Je länger wegen der vom Arzt (mutmaßli[X.]h) ni[X.]ht zu beeinflussenden Verfahrensdauer die Ungewissheit über die berufli[X.]he Zukunft des Arztes dauerte, desto eher lag es nahe, den Arzt im Verfahren so zu behandeln, als hätte er si[X.]h zwis[X.]henzeitli[X.]h "bewährt", und deshalb im System zu belassen. Ein Ausglei[X.]h für die Folgen unangemessen langer geri[X.]htli[X.]her Verfahren im Verfahren selbst ist jedo[X.]h spätestens na[X.]h Inkrafttreten des "Gesetzes über den Re[X.]htss[X.]hutz bei überlangen Geri[X.]htsverfahren und strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren" vom 24.11.2011 ([X.] 2302) ausges[X.]hlossen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass den bere[X.]htigten Belangen der Beteiligten über eine Ents[X.]hädigung in Geld Re[X.]hnung zu tragen ist. Kompensationen mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he sind deshalb - abgesehen vom Strafverfahren - ausges[X.]hlossen (in diesem Sinne s[X.]hon [X.] Bes[X.]hluss vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 15/12 B - Rd[X.] 18).

ee. Es ist - au[X.]h dem [X.] - in den letzten drei Jahrzehnten ni[X.]ht gelungen, handhabbare Kriterien für die ri[X.]htige Anwendung des Gedankens des "[X.]" zu entwi[X.]keln. Betroffen davon sind Fälle wie der hier zu beurteilende, in denen feststeht, dass der Arzt das Verhalten, das zur Entziehung der Zulassung geführt hat, ni[X.]ht fortsetzt und den S[X.]haden ausgegli[X.]hen hat. Der [X.] hat zwar einerseits - zumindest in einigen Ents[X.]heidungen (vgl [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 20 unter Hinweis auf [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 22 sowie [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] [X.] 69/98 B - Juris Rd[X.] 5) - betont, dass es für "Wohlverhalten" ni[X.]ht ausrei[X.]ht, wenn si[X.]h der Arzt in der "Bewährungszeit" rein passiv verhalte. Andererseits hat er aber keine von der Praxis der Geri[X.]hte umsetzbaren Maßstäbe dafür entwi[X.]keln können, was für Umstände gegeben sein müssen, die insoweit ausrei[X.]hen. Klar ist immer nur, was - abgesehen von [X.]n - der Annahme eines "[X.]" entgegensteht: dies sind etwa bere[X.]htigte Bes[X.]hwerden von Versi[X.]herten über Weigerung von Hausbesu[X.]hen, s[X.]hleppende oder verzögerte Beantwortung von Anfragen der Kostenträger, unzurei[X.]hende Erfüllung der Fortbildungsverpfli[X.]htungen oder Verweigerung der Kooperation bei Maßnahmen der Qualitätssi[X.]herung (vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 17). Entspre[X.]hendes gilt, wenn einem Arzt erkennbar die Einsi[X.]ht in den Unre[X.]htsgehalt seines zur [X.] führenden Verhaltens fehlt und er weiterhin in Abrede stellt, si[X.]h fehlerhaft verhalten zu haben (vgl [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 15; [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 18 Rd[X.] 4). Was aber gilt, wenn der Arzt insoweit tut, wozu er verpfli[X.]htet ist, und dazu au[X.]h ni[X.]ht ständig gemahnt werden muss, ist offengeblieben.

Keine klaren Vorgaben hat die Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h zur Ausfüllung des Grundsatzes ma[X.]hen können, dass dem "Wohlverhalten" eines Arztes während des Streits über die [X.] grundsätzli[X.]h geringeres Gewi[X.]ht zukommt als s[X.]hwerwiegenden Pfli[X.]htverletzungen in der Vergangenheit, die zur [X.] geführt haben (vgl [X.]E 73, 234, 243 = [X.] 3-2500 § 95 [X.] 4 S 19; [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 24). Wenn das immer gelten würde, ginge die Prüfung von "Wohlverhalten" von vornherein ins Leere; wann die Ausnahme erfüllt ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht bestimmen. Klare Grenzziehungen etwa hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]hadenssumme - wie etwa im Steuerstrafre[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die hinterzogene Summe - lassen si[X.]h ni[X.]ht treffen.

Soweit der [X.] überhaupt Kriterien für ein "Wohlverhalten" benannt hat, haben au[X.]h diese die Re[X.]htsanwendung ni[X.]ht verlässli[X.]h steuern können. So geht der Gesi[X.]htspunkt einer Mitwirkung des Arztes an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 22; [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 20) dann (weitgehend) ins Leere, wenn es seines Zutuns überhaupt ni[X.]ht mehr bedarf, sondern er mit einem bereits vollständig aufgeklärten Sa[X.]hverhalt konfrontiert wird. Hinzu kommt, dass eine etwaige Mitwirkung an der Aufklärung in aller Regel - ja geradezu zwingend - vor einer Ents[X.]heidung des Beklagten liegen wird und daher im Rahmen einer Prüfung na[X.]hträgli[X.]hen [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden könnte (zum Beginn der [X.]frist vgl [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 15 am Ende; [X.] Bes[X.]hluss vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 3/12 B - Juris Rd[X.] 15).

Gegen eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstandes, dass der betroffene Arzt den von ihm verursa[X.]hten S[X.]haden ausgegli[X.]hen hat, ließe si[X.]h s[X.]hon einwenden, dass dies eine Selbstverständli[X.]hkeit darstellt. Abgesehen davon ist eine Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Aspektes deswegen heikel, weil hiervon gerade die besonders einsi[X.]htigen Ärzte ni[X.]ht profitieren würden. Da nur "na[X.]hträgli[X.]he" - also na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] eingetretene - Umstände Berü[X.]ksi[X.]htigung finden können, wirkt si[X.]h dies zu Lasten des Arztes aus, der den S[X.]haden mögli[X.]hst s[X.]hnell reguliert, dies also alsbald na[X.]h Bekanntwerden der Vorwürfe oder jedenfalls kurz na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] tut.

Das Kriterium der Einsi[X.]ht des Betroffenen in den Unre[X.]htsgehalt seines Verhaltens ([X.] Ni[X.]htannahmebes[X.]hluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - [X.]-2500 § 95 [X.] 18 Rd[X.] 4; [X.] Bes[X.]hluss vom 5.11.2008 - [X.] [X.]9/08 B - Juris Rd[X.] 11; [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 15; vgl au[X.]h [X.]E 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 24 sowie [X.] Bes[X.]hluss vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 7/01 B - Juris Rd[X.] 11) führt ebenfalls zu zweifelhaften Ergebnissen. Zwar kann von einem Arzt, dem jegli[X.]he Unre[X.]htseinsi[X.]ht fehlt, in der Regel ni[X.]ht si[X.]her angenommen werden, dass er in Zukunft die Regeln einhalten wird. Es gibt jedo[X.]h umgekehrt keine "harten" Tatsa[X.]hen, die eine Unre[X.]htseinsi[X.]ht belegen können. So wäre etwa bei einem S[X.]hreiben des betroffenen Arztes, in dem er sein Bedauern ausdrü[X.]kt, regelmäßig zu hinterfragen, ob dieses S[X.]hreiben ni[X.]ht auf nur taktis[X.]hen Erwägungen beruht.

Der Umstand, dass die Berü[X.]ksi[X.]htigung von "Wohlverhalten" nur in der [X.] zwis[X.]hen der Ents[X.]heidung des [X.] und derjenigen des [X.] in Betra[X.]ht kommt, führt zudem zu ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Zufallsresultaten. Je länger der Berufungsauss[X.]huss mit seiner Ents[X.]heidung gewartet hat oder hat warten müssen, desto eher fallen wi[X.]htige Ents[X.]heidungen des betroffenen Arztes in die [X.] vor der Bes[X.]hlussfassung im Berufungsauss[X.]huss. Insbesondere gilt dies für ein Zugestehen der Vorwürfe und eine S[X.]hadenswiedergutma[X.]hung, aber au[X.]h für Maßnahmen wie eine Neuorganisation der Praxis. Das muss dann zwar der Berufungsauss[X.]huss berü[X.]ksi[X.]htigen, kann aber bei der Prüfung na[X.]hträgli[X.]hen "[X.]" keine Rolle spielen. Daher hat ein Arzt, der zunä[X.]hst ni[X.]ht kooperiert und erst na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] einlenkt, mehr Chan[X.]en, sein neu gewonnenes "Wohlverhalten" zu belegen.

Au[X.]h die umgekehrte Situation lässt [X.] erkennen, wie der vorliegende Fall zeigt: die Beigeladene zu 1. hat dem Kläger im Januar 2003 im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von 8000 Euro wegen der Bes[X.]häftigung von drei Vertretern im Quartal II/2002 ohne Genehmigung der [X.] auferlegt. Hätte der Kläger diesen weiteren Pfli[X.]htenverstoß im Ans[X.]hluss an die Ents[X.]heidung des [X.] im Laufe des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens begangen, wäre jede Berufung auf "Wohlverhalten" illusoris[X.]h gewesen, selbst wenn na[X.]h der neuen Tat no[X.]h einmal fünf Jahre vor der Erledigung des Verfahrens vergangen wären. Denn jede Pfli[X.]htverletzung ähnli[X.]her Ausri[X.]htung wie diejenigen, die Gegenstand der [X.] sind, s[X.]hließt - jedenfalls grundsätzli[X.]h - ein "Wohlverhalten" auf Dauer aus.

ff) S[X.]hließli[X.]h können von einer in ihrer Anwendung dur[X.]h die Instanzgeri[X.]hte kaum vorhersehbaren Re[X.]htspre[X.]hung Anreize ausgehen, allein im Hinbli[X.]k auf die Chan[X.]e, in den Genuss der "[X.]re[X.]htspre[X.]hung" zu gelangen, [X.]en au[X.]h dann anzugreifen, wenn sie zum [X.]punkt ihres [X.] ersi[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt sind. Au[X.]h das belegt der hier zu beurteilende Fall. Dass bei Pfli[X.]htverletzungen der vom Kläger begangenen Art und Dauer - bei einem S[X.]haden von [X.] und einer strafgeri[X.]htli[X.]hen Verurteilung wegen Betruges - die Zulassung zu entziehen ist, kann ni[X.]ht zweifelhaft sein und war es in der geri[X.]htli[X.]hen Praxis au[X.]h zu keinem [X.]punkt. Die Aufgabe der Re[X.]htspre[X.]hung zum "Wohlverhalten" rü[X.]kt die Dinge wieder zure[X.]ht: der Arzt, der meint, ihm sei die Zulassung zu Unre[X.]ht entzogen, kann und muss diese - aber au[X.]h nur diese - Frage geri[X.]htli[X.]h klären lassen. [X.] er zeigen, dass er si[X.]h neu bewähren kann, nimmt er die Entziehung hin und beantragt na[X.]h zumindest fünfjähriger Wartezeit eine neue Zulassung.

gg) Damit wird ni[X.]ht verkannt, dass eine [X.] die Berufsfreiheit in einem Maße eins[X.]hränkt, das in seiner Wirkung der Bes[X.]hränkung der Berufswahl iS des Art 12 Abs 1 GG nahe kommt (vgl zB [X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.] 2, Rd[X.] 70 mwN). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es Art 12 Abs 1 GG überhaupt gebietet, dass ein Vertragsarzt na[X.]h einer gröbli[X.]hen, eine [X.] auf Dauer re[X.]htfertigenden Pfli[X.]htverletzung in jedem Fall die Mögli[X.]hkeit haben muss, eine Zulassung als freiberufli[X.]h tätiger Arzt wiederzuerlangen, oder ob es ausrei[X.]ht, dass er die Mögli[X.]hkeit hat, in anderer Form (etwa als angestellter Arzt in einem MVZ) an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung teilzunehmen.

Denn abgesehen davon, dass bereits das Gesetz - gerade im Hinbli[X.]k auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - sehr hohe Anforderungen an eine Entziehung der Zulassung stellt (vgl [X.] Bu[X.]hholz 418.00 Ärzte [X.] 100 = NJW 1999, 3425 zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit), ma[X.]ht diese jedenfalls einen Wiedereinstieg na[X.]h Absolvieren einer Bewährungszeit ni[X.]ht (mehr) faktis[X.]h unmögli[X.]h, sodass die Privilegierung dur[X.]h die "[X.]re[X.]htspre[X.]hung" ni[X.]ht mehr dur[X.]h Art 12 Abs 1 GG geboten ist. Den s[X.]hwerwiegenden Folgen einer [X.] ist bereits bei der Ents[X.]heidung darüber Re[X.]hnung zu tragen, ob die Pfli[X.]htverletzungen eine [X.] unabdingbar erforderli[X.]h ma[X.]hen.

Au[X.]h der Umstand, dass das [X.] es in einer - die Amtsenthebung eines Notars betreffenden - Kammerents[X.]heidung als problematis[X.]h era[X.]htet hat, die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung allein auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung im Amtsenthebungsverfahren zu stützen und na[X.]hträgli[X.]he Veränderungen unberü[X.]ksi[X.]htigt zu lassen ([X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 912/04 - [X.]K 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058; s hierzu au[X.]h [X.]Z 190, 187 Rd[X.] 18 = NJW 2011, 3234 ff), erfordert kein Festhalten an der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung. Soweit das [X.] dort die Auffassung vertreten hat, die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]hträgli[X.]her Veränderungen könne im Hinbli[X.]k auf die Berufswahlfreiheit des Notars, der na[X.]h dem Verlust seines Amtes nur die Mögli[X.]hkeit habe, bei Vorliegen eines Bedürfnisses, na[X.]h Auss[X.]hreibung der [X.] und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern erneut bestellt zu werden, verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnen ([X.], aaO = Juris Rd[X.] 18), kommt diesen - ursprüngli[X.]h au[X.]h vom [X.] geteilten - Bedenken aus den dargestellten Gründen jedenfalls im Berei[X.]h des Vertragsarztre[X.]hts keine derart gravierende Bedeutung mehr zu, dass sie ein Abwei[X.]hen vom Grundsatz erforderten. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das [X.] derartige Bedenken in Bezug auf den Widerruf der [X.] bislang ni[X.]ht gesehen hat (vgl zB [X.]K 12, 72 ff - zur Versagung der Wiedererteilung einer Apotheker-[X.]).

hh) Einer Aufgabe der "[X.]"-Re[X.]htspre[X.]hung stehen au[X.]h keine Umsetzungsprobleme entgegen. Die Re[X.]htspre[X.]hungsänderung bewirkt ledigli[X.]h, dass die Prüfung, ob das Vertrauensverhältnis wiederhergestellt ist, nun ni[X.]ht mehr im Verfahren über die [X.], sondern im Verfahren über die Wiederzulassung des Arztes zu erfolgen hat. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu den an eine Wiederzulassung zu stellenden Anforderungen bleibt von der Aufgabe der "[X.]"-Re[X.]htspre[X.]hung unberührt. Einem Antrag auf Wiederzulassung (wie au[X.]h einer diesbezügli[X.]hen Ents[X.]heidung) steht ni[X.]ht entgegen, dass die Entziehung der bisherigen Zulassung no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig geworden ist, da ein Anspru[X.]h auf eine bestandssi[X.]here Zulassung besteht.

Die Notwendigkeit, nunmehr ein Verfahren auf Wiederzulassung zu betreiben, hat allerdings au[X.]h zur Konsequenz, dass bei besonders langer Dauer des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens über die Re[X.]htmäßigkeit einer [X.] die übli[X.]he "Bewährungszeit" abgelaufen sein kann, bevor die [X.] bestandskräftig ist. Allein der Umstand, dass no[X.]h ein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren über die [X.] anhängig ist, hindert den betroffenen Arzt ni[X.]ht, si[X.]h um eine erneute Zulassung zu bewerben. Kann er die zuständigen Zulassungsgremien - etwa in einem anderen [X.]-Bezirk - davon überzeugen, dass er ungea[X.]htet des no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens jedenfalls wieder für die Ausübung der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit geeignet ist, kann er grundsätzli[X.]h erneut zugelassen werden.

Von der neuen ärztli[X.]hen Zulassung darf der Vertragsarzt aber erst Gebrau[X.]h ma[X.]hen, wenn und soweit er zumindest auf die Re[X.]hte aus der entzogenen Zulassung verzi[X.]htet oder der Re[X.]htsstreit über die Entziehung erledigt wird. Kein Arzt kann über zwei Zulassungen mit vollem Versorgungsauftrag verfügen. Ausgehend von diesem Grundsatz und unter Ausnutzung des Instruments der Bedingung als Nebenbestimmung im Sinne des § 32 Abs 2 [X.] 2 SGB X müssen die Verwerfungen gelöst werden, die si[X.]h zumindest theoretis[X.]h aus dem Nebeneinander von geri[X.]htli[X.]hem Verfahren über eine [X.] und Neuzulassungsverfahren ergeben können. Dazu dürfte es aber nur in den seltenen Fällen kommen, in denen au[X.]h na[X.]h Inkrafttreten des "Gesetzes über den Re[X.]htss[X.]hutz bei überlangen Geri[X.]htsverfahren und strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren" vom 24.11.2011 ([X.] 2302) ein die Re[X.]htmäßigkeit einer [X.] betreffendes geri[X.]htli[X.]hes Verfahren ni[X.]ht abges[X.]hlossen ist, bevor ein betroffener Arzt Chan[X.]en auf eine Wiederzulassung hat, und zuglei[X.]h auf die neue Zulassung wieder verzi[X.]hten will, wenn der Entziehungsbes[X.]heid re[X.]htskräftig aufgehoben wird. Wie diese mutmaßli[X.]h sehr seltenen Konstellationen zu lösen sind, dürfte si[X.]h einer generellen Festlegung entziehen. Der Regelung des § 12 Kündigungss[X.]hutzgesetz, die dem Arbeitnehmer, der vor re[X.]htskräftigem Abs[X.]hluss des Kündigungss[X.]hutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ein befristetes Wahlre[X.]ht einräumt, bei wel[X.]hem Arbeitgeber er na[X.]h re[X.]htskräftigem Obsiegen im Kündigungss[X.]hutzprozess weiter arbeiten will, können zumindest wi[X.]htige Wertungsgesi[X.]htspunkte für die Lösung entnommen werden.

d) Der [X.] wendet die Re[X.]htspre[X.]hung zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von Wohlverhalten deshalb auf Ents[X.]heidungen der Berufungsauss[X.]hüsse, die na[X.]h Veröffentli[X.]hung dieses Urteils ergehen, ni[X.]ht mehr an. Aus Gründen prozessualen Vertrauenss[X.]hutzes muss es in den anderen Fällen bei der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung verbleiben, soweit Ärzte bei lange laufenden Geri[X.]htsverfahren davon abgesehen haben, si[X.]h na[X.]h (mutmaßli[X.]h) eingetretener Bewährung um eine neue Zulassung zu bewerben. Dies kommt allerdings nur dann in Betra[X.]ht, wenn - wie dem hier zu beurteilenden Verfahren - die vom [X.] für ein "Wohlverhalten" vorausgesetzte "Bewährungszeit" von fünf Jahren (vgl [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 55 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen; zuletzt [X.] Bes[X.]hluss vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 3/12 B - Juris Rd[X.] 15) seit der Ents[X.]heidung des [X.] bereits verstri[X.]hen ist.

4. Auf der Basis der bisherigen und hier no[X.]h fortgeführten Re[X.]htspre[X.]hung hält si[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.], dem Kläger "Wohlverhalten" zuzubilligen, in dem Rahmen, der der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung des [X.] vorbehalten ist. Der [X.] vermag zwar ni[X.]ht zu erkennen, weshalb in einem Verfahren, in dem s[X.]hon das Verfahren in erster Instanz mehrere Jahre gedauert und das [X.] erst na[X.]h Jahren über eine Bes[X.]hwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ents[X.]hieden hat, das [X.] ohne jede erkennbaren tatsä[X.]hli[X.]hen Ermittlungen für die Ents[X.]heidung drei Jahre benötigt und dem Kläger damit die Tür zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von Wohlverhalten trotz erhebli[X.]her Pfli[X.]htverletzungen geöffnet hat; das ist aber ni[X.]ht rü[X.]kwirkend zu korrigieren.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum sog "Wohlverhalten" ist zu prüfen, ob si[X.]h die Sa[X.]hlage während des Prozesses dur[X.]h ein Wohlverhalten des Leistungserbringers in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwis[X.]hen dem Betroffenen und den vertragsarztre[X.]htli[X.]hen [X.] wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung ni[X.]ht mehr als angemessen ers[X.]heint (stRspr des [X.], vgl [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 16 f; zuletzt [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 54, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen). Wohlverhalten setzt eine zweifelsfreie na[X.]hhaltige Verhaltensänderung während eines [X.]raums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig re[X.]htmäßigen Verhaltens voraus (in diesem Sinne zusammenfassend [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 24 Rd[X.] 55 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen; vgl au[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 27.6.2007 - [X.] [X.] 20/07 B - Juris Rd[X.] 13; [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 19; zuletzt [X.] Bes[X.]hluss vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 3/12 B - Juris Rd[X.] 16).

"Wohlverhalten" erfordert somit (retrospektiv) eine Verhaltensänderung und (prospektiv) eine "positive" Prognose. Das [X.] hat alle Umstände des Einzelfalls aufzuklären, die dafür und dagegen angeführt werden können, dass der Arzt si[X.]h künftig - anders als in der Vergangenheit - korrekt verhalten wird, und diese umfassend zu würdigen (vgl [X.] [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 17 f; [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 14).

Na[X.]h § 163 [X.] ist das [X.] an die in dem angefo[X.]htenen Urteil getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebra[X.]ht sind. Bei Prognoseents[X.]heidungen sind tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen bezogen auf hypothetis[X.]he Tatsa[X.]hen zu treffen; zur Re[X.]htsanwendung gehört jedo[X.]h die Prüfung, ob die Grundlagen für die Prognose ri[X.]htig festgestellt bzw ob alle in Betra[X.]ht kommenden Umstände hinrei[X.]hend gewürdigt sind ([X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 162 [X.] Rd[X.] 3a).

b) Der vom [X.] vertretenen Auffassung, dass es für die Annahme von "Wohlverhalten" ausrei[X.]ht, wenn keine ernstli[X.]hen Zweifel an einer stattgehabten Verhaltensänderung sowie an einem zukünftig pfli[X.]htgemäßen Verhalten bestehen, stehen jedenfalls keine zwingenden Re[X.]htssätze des erkennenden [X.]s entgegen. Dieser hat si[X.]h ni[X.]ht in dem Sinne festgelegt, dass die Feststellung "positiver" Umstände für die Annahme eines "[X.]" unabdingbar ist.

Zwar hat der [X.] wiederholt darauf hingewiesen, dass ein "Wohlverhalten" - anders als etwa bei strafprozessualen Bewährungsfristen - ni[X.]ht an einen bloßen [X.]ablauf geknüpft ist (vgl [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 10; zuletzt [X.] Bes[X.]hluss vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 3/12 B - Juris Rd[X.] 16). Damit soll jedo[X.]h allein verdeutli[X.]ht werden, dass ein Verstrei[X.]hen der [X.]frist ni[X.]ht genügt, sondern es darüber hinaus - wie vorstehend dargelegt - einer Würdigung des bisherigen und einer prognostis[X.]hen Wertung des zukünftigen Verhaltens bedarf: eine an si[X.]h indizierte Ungeeignetheit kann nur dann dur[X.]h eine bloße lange [X.]dauer relativiert werden, wenn ein künftiges re[X.]htmäßiges Verhalten prognostiziert werden kann ([X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 19 unter Bezugnahme auf [X.] Bes[X.]hluss vom 27.6.2007 - [X.] [X.] 20/07 B - Juris Rd[X.] 13).

Wie die Tatsa[X.]hengeri[X.]hte diese Würdigung vornehmen und wel[X.]he Umstände sie dieser zugrundelegen, ist grundsätzli[X.]h von ihnen zu beurteilen und entzieht si[X.]h - aus re[X.]htli[X.]hen wie au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen - einer abs[X.]hließenden revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Festlegung. Der [X.] hat wiederholt dargelegt, dass es je na[X.]h der Art der dem Vertrags(zahn)arzt vorgeworfenen Pfli[X.]htverletzung unters[X.]hiedli[X.]h sein kann, wel[X.]he Gesi[X.]htspunkte bei der Prüfung des sog [X.] von Bedeutung sind, und dies generalisierender Prüfung ni[X.]ht zugängli[X.]h ist ([X.] Bes[X.]hluss vom 27.6.2007 - [X.] [X.] 20/07 B - Juris Rd[X.] 13; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] [X.] 69/98 B - Juris Rd[X.] 4; [X.] Bes[X.]hluss vom 19.6.1996 - 6 [X.] - [X.] 1997, 86, 87; zuletzt [X.] [X.]-5520 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 19).

Bei der Festlegung der an ein "Wohlverhalten" zu stellenden Anforderungen ist au[X.]h in den Bli[X.]k zu nehmen, wel[X.]he dies überhaupt sein könnten und ob sie bei realistis[X.]her Betra[X.]htung erfüllt werden können. Dass es dabei ni[X.]ht darum gehen kann, dass si[X.]h der betroffene Arzt als besonders "guter" Mens[X.]h geriert, sondern allein um sol[X.]he Maßnahmen bzw Handlungen, die Bezug zu den von ihm begangenen Pfli[X.]htverletzungen haben, steht außer Frage. Derartige Umstände, wie eine Mitwirkung an der Aufklärung und eine Wiedergutma[X.]hung des S[X.]hadens, liegen aber - wie bereits (unter 3.[X.]. ee.) dargelegt - regelmäßig vor einer Ents[X.]heidung des [X.] und können daher bei der Prüfung eines während des na[X.]hfolgenden Geri[X.]htsverfahrens gezeigten "[X.]" keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden.

Wenn es die Geri[X.]hte für die ihnen obliegenden Feststellungen und Prognosen als ausrei[X.]hend era[X.]hten, dass der betroffene Arzt si[X.]h in der Folgezeit korrekt verhalten hat (zur Wertung des "[X.]" als bloßes korrektes "[X.]" vgl s[X.]hon [X.], [X.] 1974, 131 ff), ist dies revisionsgeri[X.]htli[X.]h hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Arzt au[X.]h die aus seinem Verhalten in der Vergangenheit entstandenen Folgen bereinigt, insbesondere einen entstandenen S[X.]haden ausgegli[X.]hen hat. Ob ein beanstandungsfreies Verhalten au[X.]h im Rahmen eines auf eine Wiederzulassung geri[X.]hteten Verfahrens für die Beurteilung ausrei[X.]ht, dass das Vertrauen wiederhergestellt ist, lässt der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h offen. Bedenken könnten si[X.]h insoweit ergeben, weil bei der Prüfung der Wiederzulassung - anders als beim "Wohlverhalten" im Falle einer ni[X.]ht vollzogenen [X.] - mangels Ausübung einer vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit die Annahme eines "korrekten" Verhaltens ni[X.]ht ohne Weiteres auf entspre[X.]hende Feststellungen der [X.] bzw der Krankenkassen gestützt werden kann.

[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Ents[X.]heidung des [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Tatsä[X.]hli[X.]he Umstände, die zumindest Hinweise in Ri[X.]htung auf Zweifel an der künftigen Bea[X.]htung der vertragsärztli[X.]hen Pfli[X.]hten liefern könnten, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Unabhängig davon, ob der [X.] an diese "Ni[X.]htfeststellung" iS des § 163 [X.] gebunden wäre, weil keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, zeigen weder die beigeladene [X.] no[X.]h die Verbände der Krankenkassen entspre[X.]hende Gesi[X.]htspunkte auf oder geben au[X.]h nur Hinweise, dur[X.]h wel[X.]he Form der weiteren Sa[X.]haufklärung si[X.]h entspre[X.]hende Anhaltspunkte ergeben könnten. Deshalb muss als tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung hingenommen werden, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger si[X.]h in Zukunft - ni[X.]ht anders als seit Oktober 2003 - vertragsärztli[X.]h korrekt verhalten wird.

Im Hinbli[X.]k auf diese dem Tatri[X.]hter vorbehaltene und hier ni[X.]ht evident unvertretbare Würdigung könnte der Aspekt des "[X.]" nur dann außer Betra[X.]ht bleiben, wenn die Pfli[X.]htverletzungen von sol[X.]hem Ausmaß waren, dass sie dur[X.]h keinerlei Wohlverhalten "kompensiert" werden können. Au[X.]h das ist in erster Linie Sa[X.]he der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung. Selbst wenn insbesondere im Hinbli[X.]k auf die S[X.]hadenshöhe und die Vielzahl und Vielgestaltigkeit des unerlaubten Einsatzes von Personal in der Praxis des [X.] man[X.]hes dafür spre[X.]hen mag, anders als das [X.] zu werten, ist die Grenze für einen Eingriff des Revisionsgeri[X.]hts in die tatri[X.]hterli[X.]he Bewertung ni[X.]ht errei[X.]ht.

Der Kläger hat die "Bewährungszeit" im Verlaufe der 7 ¼ Jahre des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens in den Instanzen beanstandungsfrei hinter si[X.]h gebra[X.]ht. Er ist seiner vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit na[X.]hgegangen, ohne dass seitens der [X.] oder den Krankenkassen Verstöße gegen die vertragsärztli[X.]hen Pfli[X.]hten festzustellen waren. Eine Ausnahme bilden ledigli[X.]h die - vom [X.] zu Re[X.]ht als marginal beurteilten - unzulässigen SSB-Verordnungen in den [X.] und [X.]/2009, wobei dies relativ wenige Verordnungen mit einer Rü[X.]kforderungssumme von insgesamt 508,62 Euro betrifft.

Der (ansonsten) beanstandungsfreien Ausübung der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit kommt umso mehr Bedeutung zu, als die genannten [X.] angesi[X.]hts des no[X.]h laufenden Entziehungsverfahrens Gelegenheit und Veranlassung zur sorgfältigen Beoba[X.]htung der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit des [X.] gehabt haben. Dem steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass das vertragsärztli[X.]he Abre[X.]hnungs- und Honorierungssystem grundsätzli[X.]h auf Vertrauen aufbaut, weil es der [X.] (bzw den Krankenkassen) ausnahmsweise dur[X.]haus zumutbar ist, die Abre[X.]hnungen und das sonstige Verhalten eines Vertragsarztes genauer zu beoba[X.]hten bzw zu hinterfragen.

Etwaige Zweifel - insbesondere an einer Unre[X.]htseinsi[X.]ht des [X.] - ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dessen Reaktion auf einen Artikel im "[X.]" vom 2003, in dem über seine Verurteilung beri[X.]htet wurde. Abgesehen davon, dass si[X.]h der Kläger seinerzeit in einer ho[X.]h emotionalen Situation befunden haben dürfte, liegen diese Umstände no[X.]h vor der Ents[X.]heidung des Beklagten und haben somit bei der Prüfung eines na[X.]hfolgenden [X.] außer Betra[X.]ht zu bleiben. Daher kann ihm die (frühere) Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum Wohlverhalten zugutekommen.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entspre[X.]henden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Dana[X.]h haben die Beigeladenen zu 1., 2., 3. und 5. sowie der Beklagte die Kosten zu glei[X.]hen Teilen zu tragen, weil ihr Re[X.]htsmittel erfolglos geblieben ist bzw weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs 1 und 3 bzw § 154 Abs 2 und 3, jeweils iVm § 159 Satz 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 4. und 6. ist ni[X.]ht veranlasst, da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl [X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.] 3, Rd[X.] 16).

Meta

B 6 KA 49/11 R

17.10.2012

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 24. August 2007, Az: S 21 KA 523/07, Urteil

§ 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95a Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 25 S 1 Ärzte-ZV vom 20.12.1988, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 6 KA 49/11 R (REWIS RS 2012, 2228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2228

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung - keine Relativierung durch lange Zeitdauer - Begriff …


B 6 KA 69/15 B (Bundessozialgericht)

Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Wohlverhalten - Fehlen jeglicher Unrechtseinsicht


Referenzen
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3 B 6/11

3 B 61/10

1 BvR 722/10

1 BvR 791/12

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