Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 38/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10562

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Gegenstand

Heimvertrag: Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln über die Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen


Leitsatz

Zur Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln in Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz über die Verpflichtung des Pflegebedürftigen zur Tragung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 29. Januar 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.][X.] vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionsaufwendungen im Zusammenhang mit einer stationären [X.] in Anspruch.

2

Die Klägerin betreibt ein Pflege- und Gesundheitszentrum und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege- und Betreuungsleistungen an. Unter dem 26. September 2016 schloss sie mit dem gesetzlich pflegeversicherten Beklagten einen (vom [X.] empfohlenen) formularmäßigen Heimvertrag über "Kurzzeit- und Verhinderungspflege". Als Vertragsgegenstand wurden ausschließlich Leistungen der [X.] vereinbart.

3

Nach Nummer 4.2 des Vertrags werden mit der Entrichtung des Entgelts die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich [X.] Betreuung), Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und etwaige Zusatzleistungen abgegolten. In Nummer 5 ("Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und Zahlung") wird eingangs darauf hingewiesen, dass die nach dem Vertrag zu erbringenden Entgelte mit den Pflegekassen und den [X.] ausgehandelt sind. Nummer 5.1 gibt die Höhe des [X.] mit täglich 97,49 € an, aufgegliedert in das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege und [X.] Betreuung (Nr. 5.1.1: 67,47 €), die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (Nr. 5.1.2: 11,72 € und 5,65 €) und die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (Nr. 5.2: 12,65 €). Der verwendete Mustervertrag enthält ferner folgende Bestimmungen:

"5.3 Das Gesamtheimentgelt ist innerhalb von 14 Tagen, ab Rechnungsdatum, zu überweisen, sofern dem Heimträger kein Einverständnis zum SEPA-Lastschriftverfahren vorliegt. Zusatzleistungen sind nach Abrechnung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. aber Punkt 5.5.

5.4...

5.5 Soweit die Pflegekassen zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet sind, richtet der Heimträger seinen Anspruch unmittelbar gegen diese (vgl. § 87a Abs. 3 [X.] sowie entsprechende Regelungen im Rahmenvertrag); im Falle der Verhinderungspflege ist der Zahlungsanspruch unmittelbar gegen den Pflegegast gerichtet. Die Pflegekassen sind bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und [X.] Betreuung ([X.] gem. § 42 [X.]) bzw. die Kosten der Ersatzpflege (Verhinderungspflege gem. § 39 [X.]) bis zur Höhe der in §§ 42 Abs. 2, 39 S. 3 [X.] angegebenen Sätze zu übernehmen.

6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung

6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 [X.] sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 [X.] festgelegt ...

...

6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Pflegegast gesondert berechnet, vgl. 5.2.

Die Höhe der gesondert gegenüber dem Pflegegast berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gemäß § 82 Abs. 3 [X.] und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt.

12. Vertragsende / Folgen der Vertragsbeendigung

12.1 Die Rechnung für die [X.] wird nach Verlassen des [X.] erstellt und per Post an diesen bzw. den Bevollmächtigten/Betreuer versandt."

4

Mit gesondertem Schreiben der Klägerin vom 26. September 2016 wurde der Beklagte über den Vertragsinhalt vorab gemäß § 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) informiert. Darin werden unter [X.]) die täglichen Kosten wie folgt angegeben:

"Pflegeentgelt:

67,47 [X.] 

Unterkunft:

11,72 [X.] 

Verpflegung:

5,65 [X.] 

Investitionskosten:

12,65 [X.] 

Gesamtsumme täglich:     

97,49 [X.]"

5

Der Beklagte hielt sich in dem Zeitraum vom 26. September bis zum 18. Oktober 2016 in der Pflegeeinrichtung der Klägerin auf und nahm Leistungen der [X.] nach § 42 [X.] in Anspruch. Die Klägerin stellte ihm nach Berücksichtigung der von der Pflegekasse für den pflegebedingten Aufwand erhaltenen Zahlung von 1.551,81 € (23 x 67,47 €) einen Betrag von 690,46 € in Rechnung (Unterkunft 269,56 €, Verpflegung 129,95 €, Investitionskosten 290,95).

6

In der Folgezeit leistete der Beklagte, der die zunächst erteilte Einzugsermächtigung bei Verlassen des [X.] gegenüber der Bank widerrief, keine Zahlungen. Er hat geltend gemacht, er schulde keinen Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, da der Heimvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthalte. Insbesondere in Nummer 5.5 des Vertrags werde weder ein konkreter, täglich anfallender Eigenanteil des [X.] errechnet noch eine diesbezügliche Zahlungspflicht begründet. Die berechneten Investitionskosten entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 82 [X.]). Außerdem habe die Klägerin die versprochenen Leistungen nur unzureichend erbracht.

7

Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters der Klägerin antragsgemäß zur Zahlung von 690,46 € nebst Zinsen sowie 7 € Mahnkosten und 5 € Bankrücklastschriften verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] (Einzelrichterin) die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der [X.]erufung des [X.]eklagten.

I.

9

Die durch die Einzelrichterin wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist zulässig und führt nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils. Anders als bei [X.]eschlüssen im [X.]eschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. hierzu nur [X.], [X.]eschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 202 f; vom 22. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 und vom 18. September 2018 - [X.]/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 4; jeweils mwN), war hier die Einzelrichterin im [X.]erufungsverfahren zur Entscheidung gesetzlich zuständig.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters im [X.]erufungsverfahren ist erst gegeben, wenn ihm der Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO durch das Kollegium zur Entscheidung übertragen worden i[X.] Dies setzt voraus, dass das [X.]erufungsgericht der Sache keine grundsätzliche [X.]edeutung beimisst (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nur dann, wenn sich aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" die grundsätzliche [X.]edeutung ergibt, muss der Einzelrichter die Sache dem Kollegium gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen. Dieser Regelungssystematik des Gesetzes kann entnommen werden, dass der Einzelrichter nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums auch in den Fällen zur Entscheidung über die [X.]erufung befugt ist, in denen er, ohne dass sich die Prozesslage wesentlich anders darstellt, die Frage der [X.] lediglich abweichend von der Auffassung des Kollegiums beurteilt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 150 Rn. 9 f mwN; [X.], [X.]eschluss vom 16. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2900 f; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 526 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die Einzelrichterin ist weder durch eine Klageänderung noch durch eine Ausweitung des Prozessstoffs zu der Zulassung der Revision veranlasst worden. Grund für die Zulassung war allein das Fehlen obergerichtlicher Entscheidungen zu den streitigen Entgeltklauseln. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters käme nur dann in [X.]etracht, wenn es die Einzelrichterin trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlassen hätte, den Rechtsstreit dem Kollegium zur Rückübertragung vorzulegen.

II.

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten in Höhe von 690,46 € zu. Nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen [X.]eweisaufnahme habe der [X.]eklagte aus Anlass der Zustellung des von der Klägerin beantragten Mahnbescheids allenfalls mündlich zugesagt, die klägerische Forderung unverzüglich zu erfüllen. Darin liege schon deshalb kein wirksames Schuldanerkenntnis, weil dieses nach §§ 780, 781 [X.] der Schriftform bedürfe. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung ergebe sich auch nicht aus dem Heimvertrag. Dieser sei hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Patienten gemäß § 307 [X.] unwirksam, weil er nicht klar und verständlich formuliert sei.

Die Vertragsklausel Nummer 5.5 lasse bei pflegeversicherten Patienten zwei Auslegungen zu. Entweder richte sich der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Gesamtheimentgelts gegen die [X.] oder er habe gegen diese nur einen Anspruch auf die Pflegekosten mit der Folge, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht darunter fielen. Die erstere Auslegung sei nicht abwegig, da beispielsweise krankenversicherte Patienten bei einem Krankenhausaufenthalt keine Rechnung über Unterkunft und Verpflegung erhielten. Darüber hinaus heiße es in dem Heimvertrag, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskosten mit den Kostenträgern ausgehandelt worden seien. Dies suggeriere deren Zahlungspflicht.

Die Klausel Nummer 6.2 über die gesonderte [X.]erechnung von betriebsbedingten [X.] sei nicht Vertragsbestandteil geworden. In dem Kapitel über die "Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung" sei die [X.]estimmung einer Zahlungspflicht für einen durchschnittlichen Verbraucher überraschend im Sinne des § 305c [X.].

Insgesamt fehle - auch im Hinblick auf das für [X.] besonders geltende Transparenzgebot - ein klarer Hinweis an richtiger Stelle darauf, dass der Patient die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu tragen habe.

III.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts folgt die Zahlungspflicht des [X.]eklagten für die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten hinreichend klar und verständlich aus den Nummern 5.3 und 5.5 des [X.] in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 1 Satz 4 [X.].

1. Die grundsätzliche Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen ergibt sich aus Nummer 5.3 des [X.]. Danach hat der Pflegegast die [X.]ezahlung des Gesamtheimentgelts, dessen [X.]estandteile und Höhe in den Nummern 5.1 und 5.2 angegeben werden, entweder durch Überweisung auf das Konto des Heimträgers oder durch sein Einverständnis zum SEPA-Lastschriftverfahren sicherzustellen. Satz 1 der Nummer 5.5 des [X.], auf die in Nummer 5.3 ausdrücklich hingewiesen wird, stellt klar, dass ein den Pflegebedürftigen von seiner Zahlungspflicht befreiender unmittelbarer Anspruch des Heimträgers gegen die [X.] nur besteht, soweit diese zur Übernahme von Pflegekosten verpflichtet i[X.] Darunter fallen - was in Satz 2 der Nummer 5.5 erläutert wird - bei der Inanspruchnahme von [X.] (§ 42 [X.]) nur die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für die medizinische [X.]ehandlungspflege und die [X.] [X.]etreuung bis zu der betragsmäßigen Höchstgrenze der [X.] gemäß § 42 Abs. 2 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Den darüber hinausgehenden Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung hat der Pflegebedürftige somit selbst zu tragen.

2. Die Klauseln Nummer 5.3 und 5.5 des [X.] sind nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie genügen den Anforderungen des AG[X.]-rechtlichen Transparenzgebots.

a) Die die Kostentragungspflichten des Pflegebedürftigen und der [X.] betreffenden Vertragsklauseln stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, da sie [X.]estandteil des von der Klägerin bei der Gewährung von [X.] verwendeten vorformulierten [X.] sind.

b) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene [X.]enachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Unwirksamkeit der betreffenden [X.]estimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich i[X.] Aus § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.] folgt, dass das Transparenzgebot auch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis-/Leistungsverhältnis gilt ([X.], Urteil vom 15. Februar 2017 - [X.], [X.], 2346 Rn. 15 mwN; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl. § 307 Rn. 20).

aa) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder dieser in anderer Weise, zum [X.]eispiel durch [X.]ezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und [X.]elastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter [X.]erücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot ([X.] Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; [X.], Urteile vom 29. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2244 Rn. 16; vom 3. Dezember 2015 - [X.], [X.], 401 Rn. 22; vom 25. Februar 2016 - [X.], [X.], 1575 Rn. 31 und vom 4. April 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 1544 Rn. 8; siehe auch [X.]/[X.] aaO Rn. 21, 25, 27; jeweils mwN).

bb) Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klauselinhalt in aller Regel nicht weniger komplex sein kann als der Sachverhalt, den er regelt, und die diesem zugrunde liegende gesetzliche Regelung (vgl. Senat aaO Rn. 27 [X.]; [X.], Urteil vom 25. November 2015 - [X.], [X.]Z 208, 52 Rn. 36). Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn [X.]edingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senat aaO Rn. 27; [X.], Urteil vom 25. November 2015 aaO; vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 3711 Rn. 15 und vom 4. April 2018 aaO; jeweils mwN). Sogar eine unnötige Wirrnis im [X.] ist unschädlich, wenn sich der [X.] mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt ([X.], [X.]eschluss vom 23. März 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 749; [X.]/[X.] aaO Rn. 23).

cc) [X.]ei der [X.]eurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen [X.]etrachter abzustellen (vgl. [X.]/[X.] aaO). Maßgebend sind die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.] im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ([X.], Urteile vom 25. Februar 2016 aaO Rn. 31 und vom 4. April 2018 aaO Rn. 9). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist ([X.], Urteil vom 4. April 2018 aaO). Diese sind so auslegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ([X.] Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14; vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 201 Rn. 18 und vom 19. April 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; [X.], Urteil vom 4. April 2018 aaO; jeweils mwN). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind ([X.], Urteil vom 4. April 2018 aaO mwN).

c) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweisen sich die Regelungen zu den Zahlungspflichten des Pflegebedürftigen in den Nummern 5.3 und 5.5 des [X.] nicht als intransparent. Der einen Vertrag über [X.] abschließende Durchschnittsunde kann bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Klauseln hinreichend klar erkennen, was "auf ihn zukommt".

aa) Die besonderen Transparenzanforderungen nach §§ 3, 6 [X.] sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 [X.] muss der Verbraucher vorab über das spezifische Leistungsangebot der Pflegeeinrichtung informiert werden. § 3 Abs. 3 Nr. 3 [X.] verlangt die Darstellung der jeweiligen Entgelte korrespondierend zu den einzelnen Leistungen nach Nummer 1 (Wohnraum, Pflege- oder [X.]etreuungsleistungen, Verpflegung, einzelne weitere Leistungen) sowie die Darstellung der gesondert berechenbaren [X.] und der Summe aller Kosten. Dies ist hier dadurch erfolgt, dass die Klägerin dem [X.]eklagten ein Informationsschreiben "über den Vertragsinhalt vor Vertragsabschluss gemäß § 3 [X.]" ausgehändigt hat, in dessen Abschnitt [X.] ("Information über das spezielle Leistungsangebot der Einrichtung gemäß § 3 Abs. 3 [X.]") unter 3) nicht nur die Höhe der täglichen Kosten getrennt nach [X.], Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, sondern auch die Gesamtsumme (97,49 €) angegeben werden. Daran anknüpfend benennen die Nummern 5.1 und 5.2 des [X.] die für die zu erbringenden Leistungen der Klägerin jeweils zu zahlenden Entgelte (gegliedert nach Pflege- und [X.]etreuungsleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung), die gesondert berechenbaren [X.] sowie das Gesamtheimentgelt und erfüllen somit die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 [X.] an den Mindestinhalt des Vertrags.

bb) Die Klauseln Nummer 5.3 und 5.5 folgen inhaltlich, terminologisch und systematisch den Entgeltregelungen des Wohn- und [X.]etreuungsvertragsgesetzes sowie den [X.]estimmungen des Achten Kapitels des Elften [X.]uches Sozialgesetzbuch über die Pflegevergütung (§§ 82 ff [X.]) und sind schon deshalb hinreichend bestimmt (siehe dazu auch [X.]/[X.] aaO Rn. 26).

(1) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der (pflegebedürftige) Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, soweit dieses insgesamt und nach seinen [X.]estandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen i[X.] Nichts anderes wird in der Klausel Nummer 5.3 unter [X.]ezugnahme auf das Gesamtheimentgelt und seine in den Nummern 5.1 und 5.2 erläuterte Zusammensetzung zum Ausdruck gebracht. Zusätzlich wird in den Nummern 6.1 und 6.2 darauf hingewiesen, dass die Höhe der Pflegevergütung sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85 bis 87 [X.] festgelegt wird, also zwischen den Parteien des [X.] nicht frei vereinbart werden kann, und die gesondert berechenbaren [X.] von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden müssen.

(2) Die Klausel Nummer 5.5 trägt der sozialrechtlichen Überformung des Wohn- und [X.]etreuungsvertragsgesetzes Rechnung und entspricht dem zwingenden Kostentragungsmodell der §§ 82 ff [X.].

(a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen in Verträgen mit Verbrauchern, die - wie der [X.]eklagte - Leistungen nach dem Elften [X.]uch Sozialgesetzbuch (hier: [X.] gemäß § 42 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften [X.]uches Sozialgesetzbuch sowie den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Schon die amtliche Überschrift "[X.]esondere [X.]estimmungen bei [X.]ezug von Sozialleistungen" lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 [X.] um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 69 ff [X.] ([X.]eziehungen der [X.]n zu den Leistungserbringern) und der §§ 82 ff [X.] (Pflegevergütung) unterstellt werden (Senat, Urteile vom 12. Mai 2016 - [X.], [X.]Z 210, 233 Rn. 33 und vom 4. Oktober 2018 - [X.], NJW 2019, 53 Rn. 18, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

(b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhalten zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]) eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Nr. 1), die für den stationären [X.]ereich in § 84 Abs. 4 Satz 1 [X.] definiert werden, und bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (Nr. 2). Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] umfasst die Pflegevergütung auch die [X.] [X.]etreuung und, soweit kein Anspruch gegenüber der Krankenkasse nach § 37 SG[X.] V besteht, die medizinische [X.]ehandlungspflege. Entsprechend bestimmt § 42 Abs. 2 Satz 2 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) für die stationäre [X.], dass die [X.] die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der [X.]n [X.]etreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen [X.]ehandlungspflege übernimmt (bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr, der ab 1. Januar 2015 maßgebend ist).

Die Kostenträgerschaft für die Pflegevergütung und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelt. Danach hat der Pflegebedürftige für so genannte Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) stets selbst aufzukommen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 82 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Hinsichtlich der Pflegevergütung bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 2 [X.] zwar, dass diese von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen i[X.] Primär zuständig zur Übernahme der Pflegevergütung sind jedoch die [X.]n, soweit sie die von der Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen dem Pflegebedürftigen als Sachleistung im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung (§§ 36, 41 bis 43 [X.]) verschaffen ([X.]eckOK SozR/[X.], [X.], 51. Edition, § 82 Rn. 2 [Stand: 1. September 2018]).

Gemäß § 42 [X.] verschafft die [X.] im [X.]ereich der [X.] dem Pflegebedürftigen die notwendigen Leistungen als Sachleistung und schließt zu diesem Zweck mit den Leistungserbringern (Pflegeeinrichtungen) die notwendigen Verträge ([X.]eckOK SozR/[X.], [X.], 51. Edition, § 42 Rn. 3 [Stand: 31. Juli 2016]). Im Gegenzug entsteht gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 [X.] ein auf Gesetz beruhender direkter Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen die [X.]. [X.]is zur Grenze des in § 42 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgeführten [X.] besteht keine (primäre) Leistungspflicht des Versicherten selb[X.] Der gesetzlich festgelegte Leistungsbetrag steht nicht dem Versicherten als Geldleistung, sondern dem Heimträger als Entgelt der [X.] für die erbrachte Sachleistung zu. Den über die Höchstgrenzen des § 42 Abs. 2 Satz 2 [X.] hinausgehenden Teil der vertraglich vereinbarten Pflegevergütung hat der Versicherte selbst zu tragen ([X.]SGE 95, 102 Rn. 18, 23; Rasch, [X.], § 6 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2018 - [X.], NJW 2018, 1080 Rn. 20 ff; [X.]eckOK SozR/[X.] aaO § 42 Rn. 3; [X.]eckOK SozR/[X.] aaO § 82 Rn. 2; [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl., § 87a Rn. 48 ff; Schütze in [X.]/Schütze, [X.], 5. Aufl., § 87a Rn. 8).

(3) Die gesonderte [X.]erechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten gemäß Nummer 5.3 des [X.] in Verbindung mit den Nummern 4.2, 5.2 und 6.2. entspricht der Regelung des § 82 Abs. 3 [X.]. Aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 [X.] ergibt sich im Einzelnen, welche Aufwendungen weder in der Pflegevergütung noch in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden dürfen. Es handelt sich hierbei in erster Linie um [X.], deren Finanzierung nach § 9 [X.] in die Zuständigkeit der Länder fällt ([X.]eckOK SozR/[X.] aaO § 82 Rn. 3). Soweit die betriebsnotwendigen [X.] einer Pflegeeinrichtung (insbesondere nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen nicht geförderten Teil ihrer Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch gesonderte [X.]erechnung umlegen (§ 82 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Vor Inanspruchnahme der Pflegebedürftigen ist die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Dementsprechend wird in Nummer 6.2 des [X.] unter Angabe der Höhe der betriebsnotwendigen Investitionskosten (durch [X.]ezugnahme auf die Klausel Nummer 5.2) versichert, dass die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.

cc) Diese durchaus komplexe Gesetzeslage kann bei der zu erwartenden sorgfältigen Lektüre der Vertragsbestimmungen auch von einem rechtlich nicht vorgebildeten [X.] anhand der im Zusammenhang stehenden Klauseln Nummer 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 zutreffend nachvollzogen werden, so dass der Kunde bei Vertragsschluss nicht im Unklaren darüber gelassen wird, was "auf ihn zukommt".

Der Durchschnittskunde wird zunächst das Gesamtentgelt und dessen [X.]estandteile in den [X.]lick nehmen. Diese Angaben kann er unschwer den Klauseln Nummer 5.1 und 5.2 sowie dem ausgehändigten Informationsschreiben nach § 3 [X.] entnehmen. Sodann wird sich der verständige Kunde die Frage stellen, wer für die entstehenden Kosten aufkommen muss. Er wird feststellen, dass die Klausel Nummer 5.3 zuvörderst ihn vertraglich verpflichtet, das Gesamtheimentgelt binnen einer Frist von 14 Tagen zu überweisen oder dem SEPA-Lastschriftverfahren zuzustimmen, nur modifiziert durch die ausdrücklich in [X.]ezug genommene Klausel Nummer 5.5. Daraus ergibt sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Heimträgers (gemäß § 87a Abs. 3 [X.]) gegen die [X.], "soweit" sie zur Übernahme von "Pflegekosten" verpflichtet i[X.] In dem nachfolgenden Satz wird diese doppelte Einschränkung dahin erläutert, dass sich die Zahlungspflicht der [X.] im [X.]ereich der [X.] nach § 42 [X.] nur auf die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für medizinische [X.]ehandlungspflege und [X.] [X.]etreuung bezieht und der Höhe nach auf die in § 42 Abs. 2 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) enthaltenen Höchstbeträge begrenzt i[X.] Auf diese Weise erfährt der aufmerksame Durchschnittskunde zugleich, dass es hinsichtlich der die Höchstbeträge übersteigenden Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen [X.] bei seiner vertraglichen Kostentragungspflicht gemäß Nummer 5.3 des [X.] verbleibt, wobei diese [X.]eträge ihm nach Nummer 12.1 unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Ergänzend kann der Kunde der Nummer 6.2 des Vertrags, die die gesonderte [X.]erechenbarkeit der [X.] unter [X.]ezugnahme auf die Nummer 5.2 bestätigt, entnehmen, dass die nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.

Anders als das [X.]erufungsgericht meint, "suggeriert" die Formulierung zu [X.]eginn der Nummer 5 des [X.], wonach die zu erbringenden Entgelte mit den [X.]n und den [X.] ausgehandelt wurden, nicht deren Kostentragungspflicht. Dadurch wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Pflegevergütung und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung angemessen sind und zwischen den Parteien des [X.] nicht frei vereinbart werden können (siehe §§ 85, 87 [X.]).

3. Soweit das [X.]erufungsgericht der Auffassung ist, die Klausel Nummer 6.2 ordne erstmals eine Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen für die betriebsbedingten [X.] an und sei deshalb nach ihrem Standort in dem Kapitel "Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung" überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 [X.], trifft dies nicht zu. Denn die Investitionskosten werden bereits in dem Informationsschreiben nach § 3 [X.] als Teil der "Gesamtsumme" ausgewiesen. Nach Nummer 5.1 des [X.] gehören sie zum Gesamtheimentgelt und sind gemäß Nummer 5.2, auf welche die Nummer 6.2 ausdrücklich verweist, gesondert berechenbar. Die Rüge der Revision, dass das [X.]erufungsgericht, wenn es den Abschnitt 5 des [X.] vollständig zur Kenntnis genommen hätte, mit vertretbarer [X.]egründung nicht zu der Auffassung hätte gelangen können, die lediglich die aufsichtsrechtliche Genehmigung betreffende Klausel Nummer 6.2 sei "überraschend", ist berechtigt.

4. Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht Zahlungspflichten des [X.]eklagten hinsichtlich der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie - unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 [X.]) - in Höhe der geltend gemachten Mahn- und [X.]ankrücklastkosten bejaht. Dem Amtsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der [X.]eklagte mit seinen die Qualität der erbrachten Leistungen betreffenden Einwendungen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die angeblichen Leistungsmängel - nach Zustellung des Mahnbescheids - Gegenstand eines Telefonats zwischen dem [X.]eklagten und dem Direktor der Klägerin waren, in dem der [X.]eklagte schließlich unverzügliche Zahlung zusagte. Es ist ohne weiteres vertretbar und damit rechtsfehlerfrei, dieser Erklärung, soweit sie sich auf die erörterten [X.]eanstandungen bezieht, die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses beizumessen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 781 Rn. 3). Die abweichende Auffassung des [X.]erufungsgerichts, es fehle insoweit an der Einhaltung der Schriftform nach §§ 780, 781 [X.], verkennt, dass das Amtsgericht lediglich von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen ist (siehe auch den gerichtlichen Hinweis auf S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 30. Juni 2017), das nicht der Form der §§ 780, 781 [X.] bedarf.

IV.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die [X.]erufung des [X.]eklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Herrmann     

        

Seiters     

        

Tombrink

        

Remmert      

        

Reiter      

        

Meta

III ZR 38/18

07.02.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 29. Januar 2018, Az: 83 S 48/17

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB, § 7 Abs 2 S 1 WBVG, § 82 Abs 1 S 2 SGB 11, § 82 Abs 1 S 4 SGB 11, § 82 Abs 3 SGB 11, §§ 82ff SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 38/18 (REWIS RS 2019, 10562)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 473-475 REWIS RS 2019, 10562

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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