Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 AZR 186/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 397

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT ARBEITSVERTRAG INSOLVENZRECHT INSOLVENZ SCHENKUNG GEHALT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung


Leitsatz

1. Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar.

2. Entgeltlich sind auch Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erfolgen, die unter Durchbrechung des Grundsatzes "kein Entgelt ohne Arbeit" eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorsehen. Eine Zahlung in Erfüllung einer vergleichsweise vereinbarten Freistellung ist in der Regel ebenfalls entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2014 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen Oktober 2005 und August 2009 von der Arbeitsleistung freigestellte Beklagte das in dieser Zeit erhaltene Nettoarbeitsentgelt aufgrund Insolvenzanfechtung zurückzahlen muss.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 9. Oktober 2009 am 21. Januar 2010 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verfahren. Der Schuldner war Inhaber eines Kleinbetriebs. Die Beklagte, seine Ehefrau, war vom 1. September 2003 bis zum 30. Oktober 2009 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.100,00 Euro, aus dem sich ein Nettoentgelt von 631,83 Euro ergab, bei ihm angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, stellte der Schuldner die Beklagte von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und teilte ihr mit Schreiben vom 3. Januar 2005 mit:

        

„Aus beiderseits eingetretenen persönlichen Gründen stelle ich meine Frau M vom 03. Januar 2005 von der Arbeit bis auf Weiteres frei.

        

Monatliche Gehaltszahlungen werden von [X.] wie bisher zugesichert.

        

Eine Kündigung kann hieraus nicht abgeleitet werden.“

3

Seitdem erbrachte die Beklagte ihre Arbeitsleistung nicht mehr, erhielt aber weiterhin das monatliche Entgelt gezahlt. Der Schuldner meldete sie sozialversicherungsrechtlich nicht ab. Der Kläger focht gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2010 die Gehaltszahlungen von Oktober 2005 bis August 2009 von insgesamt 29.696,01 Euro netto an.

4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Schuldner habe die Gehaltszahlungen ohne Gegenleistung der Beklagten erbracht. Es habe sich um kein normales Arbeitsverhältnis gehandelt, weil der Lohnzahlung keine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden habe. Diese sei darum unentgeltlich iSd. § 134 Abs. 1 [X.] erfolgt. Die Leistung werde nicht dadurch entgeltlich, dass sie den Anspruch der Beklagten auf Lohnzahlung erfüllt habe.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.696,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Schuldner sei durch die angefochtenen Zahlungen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht, den Arbeitsvertrag zu erfüllen, nachgekommen. Die dadurch eingetretene Schuldbefreiung stehe der Lohnzahlung als Gegenwert gegenüber und mache diese entgeltlich. Daran ändere die Freistellung nichts, weil sie den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt habe. [X.] an vertraglich oder einseitig freigestellte Arbeitnehmer dürften keinen geringeren Anfechtungsvoraussetzungen unterliegen als Zahlungen an nicht freigestellte Arbeitnehmer.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das arbeitsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die zwischen Oktober 2005 und August 2009 erfolgten [X.] unentgeltlich waren und darum der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 [X.] unterliegen.

9

I. Nach § 134 [X.] sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Leistung des Schuldners in diesem Sinn ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch die die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden ([X.] März 2015 - [X.]/14 - Rn. 47, [X.]Z 204, 231). Die angefochtenen Zahlungen von insgesamt 29.696,01 Euro haben infolge des [X.] bei dem Schuldner zu einer objektiven (mittelbaren) Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 [X.] geführt (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 58, [X.]E 147, 172).

II. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Zahlung gesondert zu bestimmen ([X.] 13. Februar 2014 - [X.]/13 - Rn. 17). Der Kläger hat allein die seit Oktober 2005 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgten Zahlungen, nicht aber die außerhalb der Anfechtungsfrist liegende Freistellungsvereinbarung und den Arbeitsvertrag angefochten. Auf die insoweit erhobenen [X.] der Revision kommt es somit nicht an.

[X.]. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die angefochtenen Zahlungen unentgeltlich erfolgten.

1. § 134 Abs. 1 [X.] ist von dem Grundgedanken getragen, dass der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung weniger schutzwürdig ist als ein Gläubiger, dessen Forderung ein entgeltliches Geschäft zugrunde liegt. Unentgeltliche Leistungen besitzen darum nur eine mindere anfechtungsrechtliche Bestandskraft (vgl. [X.] Z[X.] 2015, 2349, 2351). Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist ausgehend von diesem Zweck der gesetzlichen Bestimmung weit auszulegen ([X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 50, 53; [X.] März 2015 - [X.]/14 - Rn. 49, [X.]Z 204, 231).

2. In einem Zwei-Personen-Verhältnis wie dem vorliegenden ist eine Leistung iSv. § 134 [X.] unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also vereinbarungsgemäß keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entsprechende Gegenleistung zufließt. Dagegen ist eine Leistung entgeltlich, wenn der Schuldner etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 20; [X.] 2. April 2009 - [X.]/07 - Rn. 16). Ob in diesem Sinn Unentgeltlichkeit vorliegt, lässt sich nicht ohne Berücksichtigung der Abreden zwischen Schuldner und [X.] und ihrer Einschätzung des Werts von Leistung und Gegenleistung feststellen (vgl. [X.] 21. Januar 1999 - [X.] - zu I 1 b der Gründe; [X.] 2015, 249, 254). Dabei kommt den Arbeitsvertragsparteien ein angemessener Beurteilungsspielraum zu, soweit sie nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Ihre subjektive Bewertung muss allerdings eine reale Grundlage haben (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 46; [X.] 18. März 2010 - [X.]/09 - Rn. 9; 2. April 1998 - IX ZR 232/96 - zu II 2 c der Gründe; 13. März 1978 - [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.]Z 71, 61; MüKo[X.]/[X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 40; [X.] 2015, 249, 254 f.). Wird eine Verbindlichkeit aus einem rechtswirksam begründeten entgeltlichen Vertrag erfüllt, ist dies grundsätzlich entgeltlich, weil damit eine Befreiung von der eingegangenen Schuld verbunden ist (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 42; [X.] 12. Juli 1990 - [X.]/89 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]Z 112, 136; MüKo[X.]/[X.] aaO Rn. 26).

3. Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind nach diesen Maßstäben grundsätzlich entgeltlich ([X.]/Ede/[X.] 14. Aufl. § 134 [X.] Rn. 149 f.). Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen und damit entgeltlichen Leistungsaustausch (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 52, [X.]E 147, 172; [X.] 11. Dezember 2003 - [X.]/01 - zu II 2 b der Gründe). Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen in Durchbrechung des Grundsatzes „kein Entgelt ohne Arbeit“ eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen, wie es bei den von der [X.] angesprochenen Regelungen zum Urlaubsentgelt, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bzw. an Feiertagen oder zur Freistellung von Mandatsträgern (§§ 37 f. BetrVG) der Fall ist, die sich durch zahlreiche weitere Regelungen wie zB § 616 [X.]tz 1 BGB, § 29 [X.], § 15 BBiG oder § 16 [X.]tz 3 MuSchG ergänzen ließen (zu weiteren Fällen vgl. v. [X.] [X.] 2008 S. 291, 300 ff.; [X.] 725 Freistellung des Arbeitnehmers Stand Februar 2007). Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber lediglich gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten, die Teil seiner Hauptleistungspflicht sind und diese zum Erlöschen bringen. Darum sind solche Leistungen in aller Regel entgeltlich (vgl. [X.] 19. Januar 2012 - [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]Z 192, 221; [X.]/Ede/[X.] § 134 [X.] Rn. 150, 43). Entgegen der Annahme der Revision ist bei solchen Leistungen also keine Anfechtung nach § 134 [X.] möglich.

4. Der Kläger behauptet nicht, dass das Ehegattenarbeitsverhältnis zwischen der [X.] und dem Schuldner im September 2003 nur zum Schein geschlossen und bis zur Freistellung der [X.] nach der Trennung der Eheleute nicht vollzogen wurde (zum Scheingeschäft vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 21 ff.). Er stellt im Gegenteil nicht in Abrede, dass es sich bis zur Freistellung der [X.] um ein gelebtes, wirksam geschlossenes Arbeitsverhältnis handelte. Zahlungen, die auf dieser Rechtsgrundlage als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der [X.] erfolgt wären, unterlägen darum keiner Anfechtung nach § 134 [X.]. Davon geht die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend aus. Sie berücksichtigt bei ihrer Argumentation, der Arbeitsvertrag sei auch nach ihrer Freistellung ein entgeltlicher Vertrag geblieben und der Schuldner sei durch die angefochtenen [X.] von seiner Verbindlichkeit gemäß § 615 [X.]tz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB befreit worden, aber nicht, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis seit Januar 2005 auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten. Das begründete die Unentgeltlichkeit der fortan geleisteten Zahlungen.

a) Das [X.] hat, ohne dass dies von der Revision angegriffen wird, angenommen, die Freistellung sei mit Billigung der [X.] erfolgt.

b) Damit steht für den Senat bindend fest, dass die streitbefangenen [X.] aufgrund der im Januar 2005 geschlossenen Freistellungsvereinbarung erfolgt sind. Maßgeblich für die Frage, ob diese Zahlungen unentgeltlich waren, ist damit nicht mehr die ursprüngliche, bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarung und die zunächst bestehende rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, sondern allein der seit dem Abschluss dieser Vereinbarung im Januar 2005 bestehende Inhalt der Rechtsbeziehung (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 41; MüKo[X.]/[X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 20).

aa) Das [X.] hat allerdings keine Auslegung des Schreibens des Schuldners vom 3. Januar 2005 vorgenommen. Die erforderliche Ermittlung des Inhalts der nach der Feststellung des [X.]s erfolgten Einigung der Arbeitsvertragsparteien kann der Senat jedoch selbst vornehmen, weil es um den Inhalt einer Vertragsurkunde geht. Besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des [X.] entzogene Richtung geben könnten, scheiden aus. Darauf, ob nur eine einzige Auslegung möglich ist, kommt es nicht an. Soweit die erforderliche Auslegung Elemente der Tatsachenfeststellung enthält, ist dem Senat durch die bei [X.] durch § 563 Abs. 3 ZPO auferlegte Pflicht zur [X.]chentscheidung zugleich die hierzu erforderliche tatrichterliche Kompetenz eingeräumt ([X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 27).

bb) Der Schuldner stellte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2005 „aus beiderseits eingetretenen persönlichen Gründen“, die in der Trennung der Eheleute begründet waren, bis auf Weiteres von der Arbeit frei. Das sollte unabhängig davon, ob er der [X.] Arbeit hätte zuweisen können oder Arbeitsmangel bestand, allein aus familiären Gründen erfolgen. Zugleich sagte er die unveränderte Entgeltzahlung zu und stellte klar, dass die Freistellung keine Kündigung beinhalte. Mit dieser Regelung erklärte sich die Beklagte einverstanden.

Seit dem 3. Januar 2005 sollte damit das Arbeitsverhältnis durch einen Änderungsvertrag auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Der Schuldner verzichtete bis zu einem etwaigen Widerruf für die Zukunft auf die Erbringung und das Angebot der Arbeitsleistung der [X.] (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 42), verpflichtete sich aber zugleich, trotz fehlender Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt zu zahlen (vgl. [X.] 29. September 2004 - 5 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 112, 120). Das ursprünglich vereinbarte [X.] von Leistung (Arbeitspflicht der [X.]) und Gegenleistung (Entgeltzahlungspflicht des Schuldners) sollte aufgelöst, die Arbeitspflicht der [X.] aufgehoben, der Vertragsinhalt im Übrigen aber unberührt bleiben (vgl. für die unwiderrufliche Freistellung durch Vergleich [X.] 23. Januar 2008 - 5 [X.] - Rn. 13). Eine solche Individualvereinbarung ist in den Grenzen von § 134 und § 138 BGB rechtlich zulässig (vgl. [X.] 10. November 1955 - 2 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 2, 221; Preis/Preis [X.]. II F 10 Rn. 7). Insbesondere ist die Beschäftigungspflicht disponibel (st. Rspr. seit [X.] [X.] 27. Februar 1985 - [X.] 1/84 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 48, 122).

c) Ob die Änderungsvereinbarung rechtswirksam war, kann dahinstehen.

aa) Liegt eine wirksame Freistellungsvereinbarung vor, hatte die darauf erfolgte einvernehmliche, auf familienrechtlichem Hintergrund beruhende und damit atypische Freistellung Schenkungscharakter. Die Arbeitsvertragsparteien waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das vom Schuldner gezahlte Arbeitsentgelt keine ausgleichende Gegenleistung erbringen musste. Die Verbindlichkeit war dann unentgeltlich begründet. Das hatte zur Folge, dass alle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit erfolgten Leistungen unentgeltlich iSv. § 134 [X.] waren (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 42; [X.] 13. Februar 2014 - [X.]/13 - Rn. 15; [X.]/Ede/[X.] 14. Aufl. § 134 [X.] Rn. 41; MüKo[X.]/[X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 7, 17; [X.] 2014, 63, 64, der die Gegenleistung in dem Einverständnis mit den Zahlungen zur Umsetzung der Trennung sieht).

(1) Das - insoweit zutreffende - Argument der Revision, der Schuldner habe mit den angefochtenen Zahlungen seine Verpflichtungen aus der im Januar 2005 geschlossenen Freistellungsvereinbarung erfüllt, die Zahlungen also mit Rechtsgrund erbracht, steht der Annahme der Unentgeltlichkeit der angefochtenen Zahlungen auch dann nicht entgegen, wenn die Vereinbarung wirksam war. Zwar ist jede Leistung, die iSv. § 812 Abs. 1 BGB [X.] erfolgt, unentgeltlich iSv. § 134 [X.]. Jedoch setzt Unentgeltlichkeit iSv. § 134 [X.] nicht voraus, dass die angefochtene Leistung [X.] erfolgt ist ([X.] 13. Februar 2014 - [X.]/13 - Rn. 15; [X.] 2015, 249; [X.] EWiR 2014, 325, 326). Sonst wären gerade die echten Schenkungen, die einen der Hauptanwendungsfälle des § 134 [X.] darstellen (vgl. MüKo[X.]/[X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 6; [X.]/Ede/[X.] 14. Aufl. § 134 [X.] Rn. 33), nicht erfasst ([X.] 13. Februar 2014 - [X.]/13 - aaO). Unentgeltlichkeit kann also entgegen der Annahme der Revision auch dann vorliegen, wenn die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist.

(2) Die von der Revision zur Begründung ihrer Auffassung, das spätere Schicksal der Gegenleistung sei für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht relevant, angeführten Entscheidungen des [X.] betreffen andere Konstellationen als die vorliegende.

(a) Die Entscheidung des [X.] vom 23. Oktober 2003 (- [X.]/01 - [X.]Z 156, 350) ist zur Frage der Unentgeltlichkeit im [X.] ergangen. Zudem befasst sich der [X.] mit den von der Revision herangezogenen Ausführungen unter [X.] 4 a der Gründe nicht mit der Frage der Unentgeltlichkeit, sondern der Ermittlung des Gegenstands der Anfechtung.

(b) Die von der Revision herangezogene Passage der Entscheidung des [X.] vom 21. Januar 1999 (- [X.] - zu I 1 b der Gründe), wonach eine unentgeltliche Verfügung nicht schon dann bejaht werden kann, wenn der Schuldner zwar Anspruch auf einen seine Leistung ausgleichenden Gegenwert hat, diesen aber nicht erhält, steht der Annahme der Unentgeltlichkeit ebenfalls nicht entgegen. Sie betrifft den hier nicht vorliegenden Fall, in dem Entgeltlichkeit vereinbart ist, die geschuldete - werthaltige - Leistung aber nicht erbracht wird, was allein die Unentgeltlichkeit noch nicht begründet (vgl. [X.] 21. Juni 2007 - [X.]/04 -).

bb) War die Vereinbarung unwirksam, verzichtete der Schuldner seit Januar 2005 ohne Rechtsgrund auf die Arbeitsleistung. Für eine einseitige Freistellung der [X.] bestand keine Rechtsgrundlage. Der Arbeitnehmer hat einen von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten [X.] ([X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.], 5 [X.] - Rn. 34). Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung ist im Gesetz nicht vorgesehen ([X.] 19. März 2002 - 9 [X.] - zu II 2 a der Gründe). Darum ist eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschäftigung überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen ([X.] 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 148, 16; [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 109 Rn. 6, 10; Strehlein Freistellungsklauseln S. 41 ff.; vgl. auch Preis/Preis [X.]. II F 10 Rn. 3 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die im Schreiben des Schuldners vom 3. Januar 2005 erwähnten „beiderseits eingetretenen persönlichen Gründe“, die offensichtlich aus der Ehe der Arbeitsvertragsparteien resultierten, schutzwerte Interessen des Schuldners als Arbeitgeber berührten, die ihn zur einseitigen Freistellung der [X.] berechtigten. Gleichwohl hat sich die Beklagte gegen ihre Freistellung nicht gewehrt, obwohl der [X.] bei rechtswidriger Freistellung gerichtlich durchgesetzt werden kann ([X.]/[X.] aaO Rn. 7; vgl. [X.] 16. Juli 2013 - 9 [X.] - Rn. 21; zur prozessualen Durchsetzung vgl. [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 18; zur [vorläufigen] Vollstreckung vgl. [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.] 462/14, 5 [X.] - Rn. 37). Damit lag weder eine der Entgeltzahlung gleichwertige Gegenleistung noch zumindest das Angebot einer solchen oder der Versuch, den nach wie vor bestehenden [X.] durchzusetzen, vor. Die Beklagte hat auch nicht eingewandt, dass der Schuldner sie unabhängig von der im Januar 2005 geschlossenen Vereinbarung nicht hätte beschäftigen können. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass ihre Beschäftigung wegen Arbeitsmangels nicht möglich gewesen wäre. Die Fortzahlung der ungeschmälerten Vergütung war darum bei Unwirksamkeit der Vereinbarung mangels Gegenleistung oder zumindest eines Angebots der Arbeitsleistung eine unentgeltliche Leistung iSv. § 134 [X.] (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 42).

5. Entgegen der Annahme der Revision hat ein solches Verständnis der Unentgeltlichkeit iSv. § 134 [X.] nicht zur Folge, dass in allen Fällen einer Freistellung das in dieser [X.] gezahlte Entgelt der Anfechtung nach § 134 [X.] unterliegt. Ebenso wenig trifft die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger vertretene Ansicht uneingeschränkt zu, in den Fällen des § 615 BGB stehe dem Insolvenzverwalter mit § 134 [X.] stets ein zusätzlicher Anfechtungsgrund zur Verfügung. Vielmehr ist insoweit zu differenzieren.

a) Kann der Arbeitgeber wegen Arbeitsmangels den Arbeitnehmer nicht beschäftigen und stellt ihn deshalb faktisch von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung anzubieten und zu erbringen, frei, gerät er dadurch in Annahmeverzug gemäß § 615 [X.]tz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB. Im Unterschied zum Fall der [X.], die trotz bestehender Beschäftigungsmöglichkeit ohne tragenden Grund einvernehmlich freigestellt war, will und soll der Arbeitnehmer im Fall des Arbeitsmangels an sich beschäftigt werden, kann das aber aus objektiven Gründen nicht. Erfüllt der Arbeitgeber durch die Entgeltzahlung den gesetzlichen Annahmeverzugsanspruch, handelt es sich nach vorstehend entwickelten Grundsätzen um eine entgeltliche Leistung, die nicht der Anfechtung nach § 134 [X.] unterliegt (vgl. [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 42).

b) Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht und erfüllt nach verlorenem Kündigungsschutzprozess die im Wege des Annahmeverzugs nach § 615 [X.]tz 1 BGB entstandenen [X.], liegt eine entgeltliche Leistung vor. Sieht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr oder hält er die Beschäftigung für unzumutbar, zieht er mit der Kündigung die sich aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Austauschverhältnis ergebende Konsequenz. Der Arbeitnehmer zeigt mit der Kündigungsschutzklage seine Leistungsbereitschaft und setzt mit der Klage nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.] 15. Mai 2013 - 5 [X.] 130/12 - Rn. 22) den Arbeitgeber gemäß §§ 295, 296 [X.]tz 1 BGB in Annahmeverzug. Die Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs ist eine entgeltliche Leistung.

c) Erfolgt die Freistellung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, typischerweise zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses, sind die in Erfüllung dieses Vergleichs für die [X.] der Freistellung geleisteten [X.] in der Regel entgeltlich. Wird der Vergleich abgeschlossen, um die bei verständiger Würdigung des [X.]chverhalts und/oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, ist im Allgemeinen zu vermuten, dass die getroffene Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt und das gegenseitige Nachgeben in der ungewissen [X.]ch- und Rechtslage begründet ist. Das begründet die Entgeltlichkeit der in Erfüllung des Vergleichs geleisteten Zahlungen. Dabei kommt den Prozessparteien für ihr gegenseitiges Nachgeben ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Das vergleichsweise Nachgeben kann nur dann ausnahmsweise als unentgeltliche Leistung gewertet werden, wenn der [X.] den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann, oder wenn sich der Arbeitgeber ohne Ungewissheit der [X.]ch- und Rechtslage allein infolge eines Liquiditätsengpasses bereit findet, das Arbeitsverhältnis durch Vergleich unter Freistellung des Arbeitnehmers zu beenden, und die Vorteile des Vergleichs das Nachgeben des Arbeitgebers nicht aufwiegen (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - [X.]/10 - Rn. 20). Eine derartige Konstellation dürfte jedenfalls in einem Kündigungsschutzprozess in aller Regel nicht vorliegen. Eine unentgeltliche Leistung liegt bei Zahlungen auf eine vergleichsweise vereinbarte Freistellung darum grundsätzlich nicht vor.

d) Dieselben Grundsätze gelten für die im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags erfolgte Freistellung.

e) Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in der Freistellungsphase Entgelt, handelt es sich dabei um entgeltliche Leistungen. Der Arbeitnehmer hat die geschuldete Gegenleistung bereits in der Arbeitsphase erbracht. Eine Anfechtung nach § 134 [X.] scheidet deshalb aus ([X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] 47/12 - Rn. 65, [X.]E 146, 1). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Freistellung unter Anrechnung auf ein (Langzeit-)Arbeitszeitkonto erfolgt.

f) In der Gesamtschau dieser - hier nicht abschließend aufgeführten - Freistellungstatbestände kommt eine Anfechtung von [X.] an den freigestellten Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich vor allem dann, wenn - wie hier - eine Freistellung ohne nachvollziehbares gegenseitiges Nachgeben erfolgt.

6. § 134 [X.] ist in vorstehender Auslegung entgegen der Annahme der Revision verfassungskonform.

a) § 134 [X.] ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iSv. Art. 14 Abs. 1 [X.]tz 2 GG, die, wie ausgeführt, mit der Erleichterung der Anfechtung insbesondere dem Gedanken Rechnung trägt, dass eine unentgeltliche Zuwendung weniger schutzwürdig ist als ein Erwerb, für den der Empfänger ein ausgleichendes Vermögensopfer zu erbringen hatte (vgl. für § 131 [X.] [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 367/13 - Rn. 25). Das entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der außerhalb des Insolvenzrechts zB in §§ 528, 816 Abs. 1 [X.]tz 2, §§ 822, 988, 2287 und 2325 BGB Niederschlag gefunden hat ([X.] 25. Juni 1992 - [X.] - zu II 4 der Gründe; [X.] Z[X.] 2015, 2349, 2351), und gilt auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen der Arbeitnehmer - abweichend von der für das Arbeitsverhältnis typischen Austauschsituation - für das erhaltene Entgelt ohne rechtfertigenden Grund keine Arbeitsleistung erbringen muss. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit § 134 [X.] die Grundentscheidung getroffen, die Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte vor den Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zu schützen (vgl. [X.] März 2015 - [X.]/14 - Rn. 49, [X.]Z 204, 231) und ihnen den Vorrang vor den Interessen der betroffenen, durch eine unentgeltliche Leistung begünstigten Arbeitnehmer zu geben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund ist auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt.

b) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Verfassung gebiete es in der vorliegenden Konstellation, das Existenzminimum anfechtungsfrei zu lassen.

aa) Der Senat hat offengelassen, ob bei kongruenten Deckungen nach einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch das von Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen ist und ob [X.] die §§ 129 ff. [X.] insoweit verfassungskonform ausgelegt werden könnten oder ob eine Vorlage nach Art. 100 GG an das [X.] erforderlich wäre (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 147, 172; zustimmend wohl [X.] EWiR 2014, 291, 292; darstellend [X.] für [X.] 2015 S. 163, 177 ff.; ablehnend [X.] 10. Juli 2014 - [X.]/13 - Rn. 28 ff., [X.]Z 202, 59; [X.]. [X.] [X.] § 133 Nr. 2 unter II; [X.] NZI 2014, 350, 351, der allerdings eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage „im Einzelnen“ erst dann für erforderlich hält, „wenn es darauf ankommt“; für die Freistellung des Existenzminimums auch in einem Fall inkongruenter Deckung [X.] 6. März 2015 - 4 [X.] 726/14 - juris-Rn. 51 ff. [rkr.]).

bb) Dies bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Die Erwägungen, die eine solche Freistellung des Existenzminimums begründen könnten, treffen auf die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Annahme der Revision nicht zu. Die Arbeitsvertragsparteien haben mit der Vereinbarung vom Januar 2005 die Entgeltzahlungspflicht - abweichend vom Regelfall des Arbeitsverhältnisses - aus dem [X.] gelöst und im Ergebnis eine einseitige, von jeglicher Gegenleistung der [X.] unabhängige Leistungspflicht des Schuldners geregelt. Sie haben sich einvernehmlich dafür entschieden, trotz des Scheiterns ihrer Ehe und der darauf beruhenden Aufhebung der Arbeitspflicht der [X.] formal am Arbeitsverhältnis als Rechtsgrundlage der künftig vom Schuldner an die Beklagte zu leistenden Zahlungen festzuhalten. Das mag, wie das [X.] ausgeführt hat, ohne dass dagegen [X.] geführt werden, darauf beruht haben, dass beide Parteien von dieser Handhabung Vorteile hatten. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte versorgt werden sollte (vgl. [X.] 2014, 63, 64), indem sie weiterhin sozialversichert war. Im Gegenzug profitierte der Schuldner steuerlich. Hätten die Beklagte und der Schuldner aber nicht im beiderseitigen Interesse am - sinnentleerten - Arbeitsverhältnis festgehalten, sondern hätte der Schuldner der [X.] den gesetzlich geschuldeten Unterhalt gezahlt, hätte dies als Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs nicht angefochten werden können (MüKo[X.]/[X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 36; [X.]/Ede/[X.] 14. Aufl. § 134 [X.] Rn. 138). An der Wahl dieses Vertragstypus, die erst das vorliegend verwirklichte Risiko einer erleichterten Anfechtung nach § 134 [X.] auslöste, muss sich die Beklagte anfechtungsrechtlich festhalten lassen. Ein aus verfassungsrechtlichen Erwägungen resultierendes Bedürfnis zum Schutz des Existenzminimums besteht dabei nicht, weil bei einer der [X.] möglichen Gestaltung das Existenzminimum anfechtungsfrei hätte erlangt werden können.

7. Auf eine Entreicherung nach § 143 Abs. 2 [X.] beruft sich die Beklagte nicht.

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 [X.]tz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

V. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Lauth    

                 

Meta

6 AZR 186/14

17.12.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Aachen, 25. Juni 2013, Az: 3 Ca 2290/12 h, Urteil

§ 134 Abs 1 InsO, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 611 BGB, § 615 BGB, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 AZR 186/14 (REWIS RS 2015, 397)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 970 REWIS RS 2015, 397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 145/13 (Bundesarbeitsgericht)

Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast - negative Feststellungswiderklage


IX ZR 4/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Anfechtung der Zahlung des Arbeitsentgelts durch einen Dritten


IX ZR 252/16 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis; Anfechtbarkeit als …


6 AZR 913/11 (Bundesarbeitsgericht)

Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung


IX ZR 17/22 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Gegenleistung nach Rücktrittsrecht bei einem gegenseitigen Vertrag; Anfechtbarkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

8 Ga 27/20

IX ZR 316/16

IX ZR 316/16

12 U 13/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.