LG Heidelberg, Urteil vom 18.06.2021, Az. 2 O 78/21

2. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 4845

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Gegenstand

Bestätigung einer einstweiligen Verfügung wegen negativer Online-Bewertung eines Zahnarztes.


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 25.03.2021 wird bestätigt.
  2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
    vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Unterlassung einer Bewertung des Verfügungsklägers auf seinem [[X.]] Profil durch die Vergabe von einem von fünf möglichen Sternen verbunden mit Äußerungen seitens der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger betreibt in [[X.]] eine Zahnarztpraxis. Diese verfügt über einen Internetauftritt. Dem Internetauftritt wird bei ein Unternehmensprofil (so genanntes [[X.]] Profil zugeordnet, aus dem sich unter anderem die Öffnungszeiten, die Anschrift und Kontaktinformationen der Praxis sowie durch frühere Patienten abgegebene Bewertungen ergeben.

Die Verfügungsbeklagte war in den Jahren [[X.]] und [[X.]] bei dem Verfügungskläger. Sie ließ sich von diesem im Jahr [[X.]] zu einer möglichen Wurzelbehandlung und Parodontose Behandlung sowie zum Einsetzen von [X.] im Frontbereich des Oberkiefers beraten. Der Verfügungskläger beriet die Verfügungsbeklagte dahingehend, die Behandlung nicht vornehmen zu lassen, da sie nicht medizinisch indiziert sei. Im [X.] an die Beratung schrieb die Verfügungsbeklagte im Jahr [[X.]] eine Bewertung der Praxis und veröffentlichte diese auf dem [[X.]] Profil des Verfügungsklägers. Dort heißt es (soweit aus der Anlage [X.] erkennbar ist):

Die Praxis gleicht einer Schönheitsfarm. Doch das Können und Wissen der Ärzte lassen zu wünschen übrig. leider .

Aufgrund dieser Bewertung wandte sich der Verfügungskläger an die Staatsanwaltschaft und erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede. Die anonym auftretende userin war ihm nicht bekannt, er erbat die Bekanntgabe der Identität und Entfernung des Eintrags. Für den Fall, dass die Userin nicht zu ermitteln sei, solle sich die Anzeige gegen [[X.]] richten. Er verdächtige die Patientin [[X.]] Diese habe er nie behandelt, er habe sie beraten (LHR 5). Das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren sah zunächst eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gegen eine Geldauflage in Höhe von [X.] vor. Damit war die Verfügungsbeklagte, die sich nunmehr anwaltlich beraten ließ, nicht einverstanden. Im Ergebnis wurde das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit ohne Geldauflage eingestellt (Verfügung der [X.] [[X.]] vom [[X.]], [X.]) er Verfügungsbeklagten entstanden dabei Anwaltskosten.

Am [[X.]] bewertete die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger erneut auf seinem Unternehmensprofil bei [[X.]] mit einem von fünf möglichen Sternen. Der Bewertung ist ein Kommentar mit dem folgenden Wortlaut beigefügt:

Dieser Zahnarzt hat [X.] wegen einer meiner Meinung nach harmlosen Bewertung angezeigt.

Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit und falschen Angaben des Zahnarztes eingestellt.

Behauptet er hätte [X.] nie behandelt, rechnet aber verschiedene Behandlungen mit meiner Krankenkasse ab.

Durch seine Anzeige hatte ich einen höheren finanziellen Schaden an Anwaltskosten er - litten. Das habe ich alles schwarz auf weiß und kann jederzeit beweisen.

Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte außergerichtlich auf, die negative Bewertung zu entfernen und die Behauptungen künftig zu unterlassen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Verfügungsbeklagte nicht nach. Mit Schreiben vom [[X.]] wies sie den Verfügungskläger unter anderem darauf hin, die Wahrheit könne man immer schreiben, er habe ihr finanziell geschadet. Ärzte müssten sich auch negative Bewertungen gefallen lassen. In einem Nachtrag führt sie darüber hinaus aus, eine Entfernung könne sie nur aus Kulanz und gegen Erstattung der durch die Anzeige verursachten Anwaltskosten vornehmen, sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen ([[X.]]).

Gegen die einstweilige Verfügung vom [[X.]] hat die Verfügungsbeklagte Wiederspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger behauptet,

er habe anlässlich der Beratung der Verfügungsbeklagten zu Durchführung der Untersuchung [X.] am betroffenen Zahn sowohl im Jahr [[X.]], als auch im Jahr [[X.]] entfernen müssen um die Indikation der gewünschten Behandlung prüfen zu können. Weitere Behandlungen habe er nicht vorgenommen und auch nur die durchgeführten Behandlungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Strafanzeige habe er keine falschen Angaben gemacht, sondern ausgeführt, dass er die Verfügungsbeklagte lediglich beraten habe ([[X.]]).

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss des [X.] vom [[X.]] aufzuheben und den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Beschluss des [X.] vom [[X.]] zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet,

der Verfügungskläger habe anlässlich der Untersuchungen und Beratungen keinerlei Behandlungen durchgeführt, welche er gegenüber der Krankenkasse hätte abrechnen können. Trotzdem habe er solche Behandlungen abgerechnet. Das Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsbeklagte sei gemäß § 153 StPO ohne jegliche Auflage eingestellt worden. Dies habe Staatsanwaltschaft [[X.]] damit begründet, dass ihre Schuld als gering anzusehen sei und die Angaben des [X.] unzutreffend gewesen seien ([X.]).

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1

Die am [[X.]] angeordnete einstweilige Verfügung wird bestätigt.

2

[X.] ist zulässig, der [X.] ist nach §§ 935, 940 ZPO zulässig und begründet.

1.

3

Der Verfügungsgrund ist gegeben.

4

Für die Annahme eines [X.] ist Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit der Angelegenheit erforderlich. Die prominente Platzierung der beanstandeten Äußerung der Verfügungsbeklagten kann zu erheblichen finanziellen Einbußen bei dem Verfügungskläger führen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging bei Gericht am [[X.]] ein und damit einen Monat, nachdem der Verfügungskläger erfuhr ([[X.]]), dass er von dass er von der Verfügungsbeklagten eine weitere Bewertung in seinem [[X.]] Profil erhalten hatte.

5

Es ist deshalb eine Abwägung zwischen dem insbesondere durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner [X.] Anerkennung und seiner Berufsehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten vorzunehmen.

6

Der Persönlichkeitsschutz ist in der betroffenen Sphäre von vornherein beschränkt und Äußerungen in und zu dieser Sphäre dürfen, sofern sie wahr sind oder nur eine Meinung enthalten, nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden ([X.], [X.], Kommentar, 80. Auflage, § 823 Rn. 115 m.w.N.).

7

Hier überwiegt das Interesse des Verfügungsklägers, weil es sich bei den beanstandeten Äußerungen um die Behauptung mehrdeutiger, unvollständiger Tatsachen handelt, die der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gleichzustellen sind.

8

Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass öffentliche Kritik und negative Bewertung in Grenzen zulässig ist. Tatsachenbehauptungen sind auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen. Nur bewusst unwahre Tatschen fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 GG. So liegt der Fall hier.

(1)

9

Die konkret auf den Verfügungskläger Bezug nehmende Äußerung der Verfügungsbeklagten: „Behauptet er hätte [X.] nie behandelt, rechnet aber verschiedene Behandlungen mit meiner Krankenkasse ab“ ist eine Tatsachenbehauptung, denn sie ist dem Beweis zugänglich. Das Tätigen der Äußerung ergibt sich bereits aus der von dem Verfügungskläger selbst vorgelegten Strafanzeige ([[X.]]) vom [[X.]]. Die erfolgte Abrechnung von Zahnsteinentfernung (in den Jahren [[X.]]) und lokaler medikamentöser Behandlung von [X.] (im Jahr [[X.]]) ist zwischen den Parteien zuletzt nicht streitig (vgl. Schriftsatz des Verfügungsklägers vom [[X.]], [X.] ff.).

10

Die den Verfügungskläger zitierende Tatsachenbehauptung der Nichtbehandlung, aber Abrechnung ist allerdings mehrdeutig und so in ihrem Sinngehalt zu würdigen. Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts ([X.], Urteil vom 22.11.2005 — [X.]). Den maßgeblichen objektiven Aussagegehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, da die Vorsitzende dem angesprochenen [X.] angehört. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für Nutzer erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.

11

Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte dem Internetnutzer in einer rechtswidrigen Verletzungshandlung Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen sollte. Für diesen Fall, durften aber keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten ([X.], aaO unter Bezugnahme auf [X.] 12, 113 ff; [X.] 114, 339 ff — Stolpe-Beschluss). Eine bewusst unvollständige Äußerung ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn der Sachverhalt mehrere Schlussfolgerungen zulässt und erst das Verschweigen bestimmter Tatsachen dem Publikum eine ehrverletzende Schlussfolgerung nahelegt. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein ganz anderes Gesicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil zu bilden ([X.] NJW 2006,601 603 mit weiteren Nachweisen). Vor allem dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvortrags hätten führen können ([X.] NJW 2004,598).

12

Hätte die Verfügungsbeklagte ergänzt, der Verfügungskläger habe im Rahmen der erbetenen zahnärztlichen Beratung eine gewünschte Wurzel- bzw. Parodontosebehandlung als medinzinisch nicht indiziert eingestuft und lediglich die zur Beurteilung erforderlichen Vorleistungen der Zahnbehandlung und die damit verbundene lokale medikamentöse Behandlung von [X.] abgerechnet, hätte sie keine ehrenkränkenden Behauptungen aufgestellt, die sie nunmehr zu unterlassen hätte.

13

Ob der Verfügungskläger neben der unstreitigen Beratung weitere Behandlungen erbracht hat und ob diese nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen im Einzelnen tatsächlich hätten abgerechnet werden dürfen oder nicht, spielt keine Rolle.

14

Jedenfalls die Beratung ist erfolgt und durfte daher auch als solche abgerechnet werden. Der Vorwurf, der Verfügungskläger habe überhaupt keine Leistungen erbracht und trotzdem gegenüber der Krankenkasse abgerechnet, den ein verständiger Adressat der Äußerung in ihrer konkreten Form entnehmen kann, beeinträchtigt die persönliche Ehre des Verfügungsklägers auch wesentlich schwerer, als der von der Verfügungsbeklagten nunmehr in Ihrem Schriftsatz vorgetragene Vorwurf, der Verfügungskläger habe außer der Beratung keine Leistungen erbracht bzw. diese seien jedenfalls nicht als selbständige Leistungen abrechnungsfähig. Da die Verfügungsbeklagte bewusst lediglich unvollständige Tatsachen mitteilte, die aus dem Gesamtzusammenhang genommen wurden und dem User aus den ihm mitgeteilten Fakten den eigenen Schluss nahelegten, der Verfügungskläger rechne tatsächlich nicht erbrachte Leistungen ab, was einen Abrechnungsbetrug nahelegen könnte, hat sie in schwerwiegender Weise die Berufsehre des [X.] verletzt. Dafür gibt es keinen Rechtfertigungsgrund.

(2)

15

Die weiteren Äußerungen, wonach der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen einer ihrer Meinung nach harmlosen Bewertung angezeigt habe, die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit und falschen Angaben des Verfügungsklägers das Verfahren eingestellt habe und sie durch die Anzeige des Verfügungsklägers einen höheren finanziellen Schaden erlitten habe, das habe sie alles schwarz auf weiß und könne es jederzeit beweisen, können nicht losgelöst von der Äußerung zu der Behandlung und Abrechnung sowie der Benotung betrachtet werden. Für sich betrachtet mögen sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzen, da sie eine nicht an die Grenzen der Schmähkritik gehende Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten darstellen bzw. wahre Behauptungen enthalten, die nicht ehrenrührig sind. Auch unter Berücksichtigung des Gebotes, dass das gerichtliche Unterlassungsgebot nur soweit reichen darf, wie es zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist, muss vorliegend ein Gesamtverbot ausgesprochen werden. Die einzelnen Aussagebestandteile, die gedanklich mit der Benotung mit einem von fünf Sternen derart verklammert sind, dass sie ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs nicht voneinander getrennt werden können, können in der Gesamtschau keine andere Beurteilung erfahren.

16

Wird die Benotung auf tatsächliche Behauptungen gestützt, kommt es auch für die Rechtmäßigkeit der Benotung selbst darauf an, ob die Tatsachenbehauptung zulässig ist ([X.], [X.], 396).

cc.

17

Die Verfügungsbeklagte haftet als unmittelbare Störerin, die die öffentlich zugänglichen Äußerungen inhaltlich abgegeben hat und verantwortet.

dd.

18

[X.] ist auch verhältnismäßig und verletzt die Verfügungsbeklagte nicht in ihrer Meinungsfreiheit. Sie hat es selbst in der Hand, künftig in der Auslegung eindeutige und insbesondere vollständige Tatsachenbehauptungen für ihre Benotung mit Sternen aufzustellen, die es dem Internet-User ermöglichen, sich ein objektives Gesamtbild von den Vorgängen um den Verfügungskläger zu machen.

II.

19

[X.] beruht auf 8 91 ZPO.

[[X.]]

Vorsitzende Richterin am [X.]

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Meta

2 O 78/21

18.06.2021

LG Heidelberg 2. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Vorgehend, LG Heidelberg, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 2 O 78/21

§§ 935, 940 ZPO

Zitier­vorschlag: LG Heidelberg, Urteil vom 18.06.2021, Az. 2 O 78/21 (REWIS RS 2021, 4845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4845


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 24 W 3/22

OLG Celle, 24 W 3/22, 15.09.2022.


Az. 2 O 78/21

LG Heidelberg, 2 O 78/21, 18.06.2021.

LG Heidelberg, 2 O 78/21, 25.03.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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