Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 11/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5044

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 714, 709, 167

Ein [X.]er ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer [X.] bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesell-schafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der [X.] abzuschließen.

[X.], Urteil vom 14. Februar 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2002
aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2002 wird mit der [X.] zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, als Gesamt-schuldnerin neben [X.] 51.456,40 • auf das Treuhandkonto der [X.] bei der [X.], [X.], Konto-Nr. 2, zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des ersten und zweiten [X.] haben die Klägerin zu 1/25 und die Beklagte zu 24/25 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
Die Beklagte und [X.] sind paritätische [X.]er der inzwischen aufgelösten "[X.] T. & [X.] GbR" (nachfolgend: GbR), die sich mit der Vermitt-lung und Verwaltung von Wohnungen befaßte. Die Geschäftsführung der GbR nahmen beide [X.]er gemeinsam wahr; eine besondere Regelung über die Vertretung der [X.] ist nicht getroffen worden.
Die Klägerin und die [X.] (nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft) errichteten in [X.] eine seit Ende des Jahres 1999 bezugsfertige größere Wohnanlage, mit deren Erstver-mietung sie die GbR betrauten. Die GbR übernahm der Klägerin und der [X.] gegenüber durch einen allein seitens des [X.] unterzeichneten Vertrag vom 6. August 1999 eine - im Gegenzug mit 295.000,00 DM zu vergütende - Mietgarantie für einen Zeitraum von 53 Mona-ten. Zur Sicherung der Ansprüche aus der Mietgarantie verpflichtete sich die GbR, einen Betrag in Höhe von 105.000,00 DM auf ein von der [X.] zu zahlen.
Die von der Beteiligungsgesellschaft zur alleinigen Prozeßführung er-mächtigte Klägerin hat - neben dem gesondert verklagten [X.]er [X.] - die Beklagte als [X.]erin der GbR aus der - unbeglichenen - Mietgaran-tie auf Zahlung von 53.685,65 • (105.000,00 DM) in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage entsprochen. Im [X.] ist die Klägerin mit ihrem - im Hinblick auf Zahlungen des [X.]ers [X.] um [X.] • ermäßigten - Antrag abgewiesen worden. Mit ihrer von dem [X.]at zugelasse-- 4 - nen Revision verfolgt die Klägerin ihren nunmehr nur noch auf Zahlung von 51.456,40 • gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt nach Maßgabe des [X.] der Klägerin zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei Abschluß des Vertrages mit der Klägerin sei die GbR durch den [X.]er [X.] mangels Mitwirkung der Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Eine Alleinvertretungsbefugnis des [X.]ers [X.] könne nicht aus seiner Zeugenaussage, die Verträge der GbR in einem Umfang von 95 % der Fälle ohne Einbeziehung der [X.] abgeschlossen zu haben, hergeleitet werden. Diese Übung gestatte nicht den sicheren Schluß auf eine unbeschränkte Vertretungsmacht.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die [X.], die als [X.]erin für Verbindlichkeiten der GbR persönlich einzu-stehen hat ([X.] 146, 341, 358; 142, 315, 318 f.; [X.], [X.].Urt. v. 7. April 2003 - [X.], NJW 2003, 1803; [X.], [X.].Urt. v. 24. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1445), ist der Klägerin auf der Grundlage der beru-fungsgerichtlichen Feststellungen zur Zahlung von 51.456,40 • verpflichtet. Der [X.]er [X.] war kraft einer ihm von der Beklagten stillschweigend er- teilten Vollmacht berechtigt, namens der GbR gegenüber der Klägerin und der Beteiligungsgesellschaft die Mietgarantie zu übernehmen.
- 5 - 1. Organschaftlicher (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 714 Rdn. 16) Vertreter der GbR war [X.] allerdings nicht. Der Umfang der Vertre- tungsmacht entspricht, sofern der [X.]svertrag - wie hier - keine beson-dere Regelung trifft, der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714, 709 BGB). Im Falle gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis sind die [X.] danach als Gesamtvertreter befugt, Verbindlichkeiten zu Lasten der [X.] zu begründen.
2. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt aber nicht ausnahmslos, vielmehr kann auch einer der Mitgesellschafter mit der alleinigen Vertretung der [X.] betraut werden ([X.]/[X.] aaO, § 714 Rdn. 22). Das muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch in konkludenter Form (vgl. nur [X.], Urt. v. 5. November 1962 - [X.], [X.] § 167 BGB Nr. 13 Bl. 2; [X.], Urt. v. 17. Januar 1968 - [X.], [X.] § 167 Nr. 15 Bl. 2; Soergel/ Leptien, [X.]. § 167 Rdn. 15; RGRK/[X.], [X.]. § 167 Rdn. 6; [X.]/[X.]/[X.], BGB 2003, § 167 Rdn. 15) geschehen und einzelne Fälle betreffen oder generell gelten. An eine derartige Bevollmäch-tigung sind, wenn - wie hier - der [X.]svertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen ([X.] 16, 394, 396 f.; [X.]/[X.] aaO, § 714 Rdn. 22; [X.]/[X.], BGB 2002, § 714 Rdn. 2; zur KG: [X.].Urt. v. 13. März 1972 - [X.], [X.], 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. [X.], 937, 940). Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine [X.] bürgerlichen Rechts vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender [X.]er, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der [X.] beschränkt, - 6 - dem anderen geschäftsführenden [X.]er bei der Vertretung der Gesell-schaft im Außenverhältnis freie Hand gewährt.
3. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat hier die Beklagte den [X.]er [X.] stillschweigend zum Abschluß des [X.] bevollmächtigt.
a) Die [X.]er haben ihre Tätigkeitsfelder in der Weise aufgeteilt, daß die Beklagte sich vornehmlich der Bürotätigkeit gewidmet, während der [X.]er [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ge- schäftlichen Kontakte hergestellt und in 95 % der Fälle die Verträge für die [X.] allein geschlossen hat. Obwohl ihr durch die Wahrnehmung der Büroverwaltung ohne weiteres eine Einflußnahme auf den schriftlichen [X.] eröffnet war, hat es die Beklagte gebilligt, daß der [X.] [X.] nahezu sämtliche Verträge ohne ihre Gegenzeichnung namens der GbR unterschrieben hat (vgl. [X.], 48 f.). Diese während der gesamten Dauer des [X.]sverhältnisses praktizierte einvernehmliche [X.] rechtfertigt die Folgerung, daß die Beklagte den [X.]er [X.] still- schweigend bevollmächtigt hat, die [X.] allein zu vertreten.
b) Dieser Würdigung steht - anders als das Berufungsgericht, das zu [X.] eine organschaftliche Vertretungsregelung mit einer Vollmachterteilung neben dem [X.]svertrag gleichsetzt, meint - nicht der Umstand entge-gen, daß der [X.]er [X.] "nur" 95 % der Verträge ohne Mitwirkung der Beklagten geschlossen hat. Die Mitwirkungsquote von 5 % ist nicht Ausdruck einer dem [X.]er [X.] erteilten, nach Art oder Größenordnung bestimmter Verträge beschränkten Vollmacht. Die Mitwirkung der weiter - 7 - vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein [X.] dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise be-vollmächtigt hat (vgl. [X.] 16, 394, 397). [X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 11/03

14.02.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 11/03 (REWIS RS 2005, 5044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5044

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