Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZB 5/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3914

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
17. August
2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 803 Abs. 1 Satz 2
Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-rung nur durch Widerspruch gemäß §
900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.
[X.], Beschluss vom 17. August 2011 -
I [X.] -
[X.]

AG Schöneberg

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. August
2011
durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.]
Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr. Koch
und Dr. Löffler

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der
Beschluss des [X.] vom 10. Dezember
2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
[X.]: 1.500

Gründe:

[X.] Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner nach §
900 Abs.
4 Satz
1 ZPO Widerspruch eingelegt. Er macht geltend, er sei zur Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung nicht verpflichtet, weil der Gläubiger bereits durch andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
hinreichend gesichert sei.

Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurück-gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch weiter.
1
2
-
3
-

I[X.] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Einwand einer Übersicherung des Gläubigers sei im Wider-spruchsverfahren unstatthaft. Dem Prüfungsgegenstand sei allein das Erinne-rungsverfahren angemessen. Dieses führe bereits in erster Instanz zu einer richterlichen Entscheidung und verkürze auch nicht den Rechtsschutz des Schuldners.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§
575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

1. Die Pfändung im Rahmen
der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-rungen in das bewegliche Vermögen darf nach §
803 Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es
zur Befriedigung des Gläubigers und zur [X.] der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Diese
Bestimmung dient dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegen-standes ([X.], Beschluss
vom 18.
Juli 2002
IX
ZB
26/02, [X.]Z 151, 384, 387).
2. Der Schuldner kann den Einwand einer Übersicherung des Gläubigers allerdings
grundsätzlich mit der Erinnerung gemäß §
766 Abs.
1 Satz
1 ZPO geltend machen ([X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
766 Rn.
15). Gemäß §
766 Abs.
1 Satz
1 ZPO
entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, [X.] und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren be-treffen. Diese Entscheidung ist nach §
20 Nr.
17 Satz
2 RPflG dem [X.] vor-behalten.

3
4
5
6
-
4
-
Im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch der Widerspruch gemäß §
900 Abs.
4 Satz
1 ZPO gegenüber der Erinnerung nach §
766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der speziellere und damit vorrangige [X.]
(KG, NJW 1956, 115
f.; [X.], Rpfleger 2007, 407
f.;
Münch-Komm.ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
900 Rn.
19; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
900 Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
900 Rn.
30b;
vgl. auch [X.]/[X.] aaO
§
900 Rn.
22). Bestreitet der Schuldner im Termin die Ver-pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat nach §
900
Abs.
4 Satz
1 ZPO das Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Diese Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts ist nach §
20 Nr.
17 Satz
1 RPflG dem Rechtspfleger übertragen.
Auch den Einwand der Übersicherung kann der Schuldner im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß §
900 Abs.
4 Satz
1 ZPO geltend machen
([X.], Rpfleger 1982, 434
f.; [X.], Rpfleger 1990, 432, 433; [X.],
Rpfleger 2000, 28; Münch-Komm.ZPO/Schmidt
aaO §
777 Rn.
19; [X.].ZPO/[X.]
aaO
§
900 Rn.
21; [X.]/[X.] aaO §
777 Rn.
6; [X.]/[X.] aaO §
900 Rn.
25; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
900 Rn.
47; [X.],
Rpfleger 1986, 187; [X.]/[X.] aaO §
777 Rn.
8). Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht angenommen werden, die Aussichten des Gläubigers, aufgrund anderer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung [X.] zu erlangen, könnten in der Regel nur im Erinnerungsverfahren
hinrei-chend geprüft werden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Entscheidung über den Einwand der Übersicherung dem [X.] vorbehalten bleiben müsste. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie
dafür, sämtliche Einwände, die der Schuldner im Termin gegen seine Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbringt

und so auch den Einwand der Übersicherung

im Widerspruchsverfahren vom Rechtspfleger 7
8
-
5
-
überprüfen zu lassen ([X.], Rpfleger 1982, 434, 435; [X.], Rpfleger 2000, 28).
IV. Danach ist der Beschluss des [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Vorinstanzen haben sich bislang nicht mit der Frage befasst, ob der Gläubiger hinreichend gesichert ist.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
32 M 767/10 -

[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
51 [X.] -

9

Meta

I ZB 5/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZB 5/11 (REWIS RS 2011, 3914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3914

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