Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 C 19/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 4329

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Gegenstand

Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus zwischenstaatlicher Verwendung


Leitsatz

1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit.

2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalwerts nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG grundsätzlich nicht zur Anwendung eines Mittelwerts, sondern dazu, dass der für Frauen geltende Vervielfältiger des Kapitalwerts auch bei Männern angewendet wird (sog. "Angleichung nach oben").

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 aufgehoben, soweit darin die Versorgungsbezüge des [X.] vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2009 über den monatlichen Betrag in Höhe von 299,82 [X.] hinaus und für die Folgezeit über einen monatlichen Betrag hinaus zum Ruhen gebracht werden, der sich auf der Grundlage eines verrenteten Kapitalbetrags von 394,62 [X.] ergibt, und soweit vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 über den Betrag von 358,88 [X.] hinaus zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden.

Das Urteil des [X.] vom 14. August 2019 und das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt.

2

Der Kläger stand als technischer Regierungsoberamtsrat im Dienst der [X.]. Vom 1. August 2005 bis zum 17. Oktober 2008 war er für eine Tätigkeit bei einer Einrichtung der [X.] ([X.]) beurlaubt. Hierfür erhielt der Kläger als Versorgung einen Kapitalbetrag in Höhe von 62 750,27 €.

3

Zum Ablauf des Monats Januar 2009 versetzte die Beklagte den Kläger in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 6. April 2009 brachte die Beklagte die Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2009 in Höhe von monatlich 343,64 € zum Ruhen und forderte die vom 1. Februar 2009 bis zum 30. April 2009 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 490,34 € zurück. Hierbei legte sie einen Kapitalbetrag in Höhe von 56 988,65 € zugrunde. Der Widerspruch gegen den Bescheid und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge des [X.] ab dem 1. Februar 2009 über den monatlichen Betrag von 320,77 € hinaus zum Ruhen gebracht werden und soweit vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 über den Betrag von 421,73 € hinaus zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen.

5

Hiergegen richten sich die wechselseitigen Revisionen des [X.] und der [X.].

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der [X.] vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2009 vollständig aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 14. August 2019 sowie das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie die Revision der [X.] zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2011 vollständig zurückzuweisen und das Urteil des [X.] vom 14. August 2019 aufzuheben, soweit es dem entgegensteht, sowie die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] unterstützt den Antrag der [X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist zum Teil begründet und die Revision der Beklagten vollständig unbegründet. Über die Revisionen, deren Anträge der [X.] gemäß § 88 VwGO sachdienlich ausgelegt hat, konnte der [X.] gemäß § 101 Abs. 2, § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Ruhen des Ruhegehalts sind vorliegend § 56 Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 ([X.] [X.] 3926) mit den versetzt in [X.] getretenen Änderungen durch das [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.] [X.] 160 - [X.] 2009) (1.). Der angefochtene [X.] ist hinsichtlich der Höhe des [X.] und des [X.] teilweise rechtswidrig, denn die genannten gesetzlichen Regelungen sind wegen der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln teilweise unionsrechtswidrig. Das Berufungsurteil verletzt insoweit [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); auf diesem Verstoß beruht das Urteil auch (2.). Das Ruhen des Ruhegehalts ohne zeitliche Begrenzung ist rechtmäßig (3.).

1. Der maßgebliche [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem materiellen Recht (stRspr; vgl. [X.], Urteile vom 31. März 2004 - 8 [X.] 5.03 - [X.]E 120, 246 <250>, vom 25. November 2004 - 2 [X.] 17.03 - [X.]E 122, 237 <241> und vom 13. Dezember 2007 - 4 [X.] 9.07 - [X.]E 130, 113 Rn. 10).

Bei [X.] handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und [X.]e zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das [X.] hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung ([X.], Urteile vom 26. November 2013 - 2 [X.] 17.12 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 27 Rn. 10 und vom 15. November 2016 - 2 [X.] 9.15 - [X.] 239.1 § 55 [X.] Nr. 30 Rn. 18 ff.). Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des [X.] in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt.

Ab dem [X.]punkt der Zurruhesetzung des [X.] mit Ablauf des Monats Januar 2009 ist zunächst die mit Wirkung vom 28. März 2008 rückwirkend erweiterte Übergangsvorschrift des § 69c Abs. 5 [X.] 2009 anzuwenden. Da der Kläger seine [X.]en [X.]. § 56 [X.] erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt hat, führt § 69c Abs. 5 Satz 1 [X.] 2009 ohne [X.] nach § 69c Abs. 5 Satz 2 [X.] 2009 zur Anwendung der jeweils aktuellen Fassung des § 56 [X.].

Im Fall des [X.] war dies anfangs § 56 [X.] 2001 mit den versetzt in [X.] getretenen Änderungen durch das [X.] vom 5. Februar 2009. Abgeändert wurde diese Regelung hinsichtlich der Berechnung des [X.] zunächst durch § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] 2001 und § 69e Abs. 3 [X.] 2001, die für diese Berechnung über einen gewissen [X.]raum einen anderen Faktor zur Ermittlung des [X.] vorsahen. Mit dem Inkrafttreten des [X.]es wurde § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] 2001 durch § 69e Abs. 2 Satz 4 [X.] 2009 abgelöst.

Die Regelung für die Dynamisierung von [X.]n in § 55 Abs. 1 Satz 8 [X.] 2009 findet im Fall des [X.] Anwendung. Sie erfasst [X.] von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind ([X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 12). Die Verrentung des [X.] des [X.] bestimmt sich nach § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. November 2010 ([X.] [X.] 1552). Diese Fassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] ist bei allen Beamten anwendbar, die - wie der Kläger - ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten ([X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 16).

Die Berechnung der Höchstgrenze [X.]. § 56 Abs. 2 [X.] 2009 bestimmt sich nach § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] 2001 und später gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 nach § 54 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Diese unterscheidet sich hinsichtlich des vorliegend relevanten Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht von den späteren Fassungen des § 54 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 1999 [X.] 322 <341>; [X.] 2001 [X.] 3926 <3932>; [X.] 2009 [X.] 160 <233>).

Das Inkrafttreten des [X.] (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 ([X.] [X.] 2053) am 1. Juli 2020 hat keinen Einfluss auf die Rechtslage im Fall des [X.]. Gemäß § 69m Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. 2019 sind die für den Kläger maßgeblichen Regelungen in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

2. Der [X.] vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 ist hinsichtlich der Höhe des [X.] und des [X.] infolge der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln teilweise unionsrechtswidrig. Dies führt dazu, dass bei der Verrentung von [X.]n, die an Beamte geleistet werden, - derzeit - derselbe Vervielfältiger wie bei Beamtinnen anzuwenden ist (a). Daraus ergibt sich ein [X.] in Höhe von anfänglich monatlich 299,82 €. Der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Wert beruht auf der unionsrechtswidrigen Verwendung einer durch Mittelwertbildung vereinheitlichten Sterbetafel (b).

a) Die Verrentung von [X.]n unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2008 ([X.] [X.] 3018) verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten Grundsatz der Entgeltgleichheit ([X.]). Daraus folgt, dass der [X.] für einen Beamten wie der [X.] für eine Beamtin berechnet werden muss, bis Maßnahmen zur Herstellung der Gleichheit in [X.] getreten sind ([X.]). Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist aufgrund der klaren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht erforderlich (cc).

[X.]) Die Verrentung von [X.]n unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln verstößt gegen Art. 157 AEUV (vgl. hierzu bereits [X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 29 ff.).

Die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes führen zur Berechnung des [X.] unter Rückgriff auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.], der vorsieht, dass das [X.] die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslangen Nutzung oder Leistung nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammenstellt und diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im [X.]essteuerblatt bekannt macht. Die hier vorgesehene Differenzierung nach dem Geschlecht führt zu unterschiedlich hohen Ruhensbeträgen für Männer und Frauen und ist deshalb mit Art. 157 AEUV unvereinbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der primärrechtliche Grundsatz der Entgeltgleichheit des Art. 157 AEUV unmittelbar anwendbar ([X.], Urteile vom 9. Februar 1982 - [X.], [X.] - [X.]. 1982, 359 Rn. 15 und vom 14. Dezember 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 23). Das Ruhegehalt, welches nach dem Beamtenversorgungsgesetz gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]-4/02, Schönheit - [X.]. 2003, [X.], Rn. 56 ff.; [X.], Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 [X.] 17.14 - [X.]E 155, 280 Rn. 25 f.; vgl. zur [X.] Beamtenversorgung: [X.], Urteil vom 28. September 1994 - [X.]/93, [X.] - [X.]. 1994, [X.] Rn. 41 ff., 57; zur [X.] Beamtenversorgung: [X.], Urteil vom 29. November 2001 - [X.]/99, [X.] - [X.]. 2001, [X.] Rn. 31 ff.).

Die zeitliche Begrenzung für die Anwendung des Art. 157 AEUV, die der Gerichtshof der [X.] in seiner Entscheidung in der Sache [X.]/88 aus "zwingenden Gründen der Rechtssicherheit" auf die [X.] nach seinem Urteil gezogen hatte ([X.], Urteil vom 17. Mai 1990 - [X.]/88, [X.] - [X.]. 1990, [X.] Rn. 40 ff.; siehe hierzu auch: [X.], Urteile vom 6. Oktober 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 19 f., vom 28. September 1994 - [X.]/91, [X.] Pension Trustees - [X.]. 1994, [X.] Rn. 44 ff., 57 ff. und vom 23. Oktober 2003 - [X.]-4/02, Schönheit - [X.]. 2003, [X.], Rn. 100 ff.), steht der Anwendung der Norm vorliegend nicht entgegen. Denn die nach dem Geschlecht differenzierenden Regelungen für die Verrentung sind erst nach dem für die Begrenzung maßgeblichen Stichtag des 18. Mai 1990 eingeführt worden. Daher würde die Begrenzung sogar dann nicht greifen, wenn der Kläger die [X.]en bei der zwischenst[X.]tlichen Einrichtung vor dem 18. Mai 1990 absolviert hätte.

Die Differenzierung nach dem Geschlecht im Rahmen der Berechnung des [X.] ist mit Art. 157 AEUV unvereinbar. Art. 157 AEUV verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 10 und vom 28. September 1994 - [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 11). Der Grundsatz des gleichen Entgelts gilt dabei für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts ([X.], Urteil vom 17. Mai 1990 - [X.]/88, [X.] - [X.]. 1990, [X.], Rn. 32 f.). Er setzt voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer in einer identischen oder vergleichbaren Lage befinden ([X.], Urteile vom 9. November 1993 - [X.], Roberts - [X.]. 1993, [X.], Rn. 17 und vom 9. Dezember 2004 - [X.]-19/02, [X.] - [X.]. 2004, [X.], Rn. 44).

Im Streitfall liegt danach eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, weil über § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] 2010 und § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] direkt an das Geschlecht der betroffenen Personen angeknüpft wird.

Ohne rechtliche Relevanz ist die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen. Der Gerichtshof der [X.] hat bereits im Jahr 2007 eine Diskriminierung durch die Verwendung versicherungsmathematischer Faktoren mit der Begründung bejaht, dass sich die Notwendigkeit höherer versicherungsmathematischer Werte für Frauen nicht mit dem Erfordernis eines gesunden Finanzgebarens innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems rechtfertigen lässt, weil die gleiche Ausgewogenheit mit geschlechtseinheitlichen versicherungsmathematischen Werten erreicht werden kann ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - [X.]/04 P, [X.] - [X.]. 2007, [X.], Rn. 53 ff.).

Noch deutlicher ist der [X.] in der Entscheidung [X.]/13 betreffend die Richtlinie 79/7/[X.] des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der [X.] Sicherheit ([X.]/[X.] - ABl. [X.], [X.]) geworden. Er hat Art. 4 Abs. 1 der [X.]/[X.], der den Grundsatz der Gleichbehandlung regelt, dahin ausgelegt, dass er einer innerst[X.]tlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, aufgrund deren die unterschiedliche Lebenserwartung für Männer und Frauen als versicherungsmathematisches Kriterium für die Berechnung der infolge eines Arbeitsunfalls zu zahlenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der [X.] Sicherheit herangezogen wird, wenn bei Verwendung dieses Kriteriums die an [X.] zu zahlende einmalige Entschädigungsleistung niedriger ausfällt als die Entschädigung, die eine gleichaltrige Frau erhielte, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation befindet ([X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.]/13 - [X.], 349 Rn. 40). Dagegen war eingewandt worden, der Unterschied der [X.] je nach dem Geschlecht des betroffenen Arbeitnehmers könne durch den objektiven Unterschied der durchschnittlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen gerechtfertigt werden. Sonst würden Frauen, die gegenüber Männern eine statistisch höhere Lebenserwartung hätten, benachteiligt, weil mit der pauschalen Entschädigung die Unfallfolgen für den Rest des Lebens der geschädigten Person abgegolten werden sollten (ebenda Rn. 37). Diesem Argument hat der Gerichtshof der [X.] entgegengehalten, dass eine solche Verallgemeinerung zu einer diskriminierenden Behandlung der Versicherten männlichen Geschlechts gegenüber den Versicherten weiblichen Geschlechts führt. Im Übrigen steht der Berücksichtigung allgemeiner geschlechtsspezifischer statistischer Daten entgegen, dass nicht sicher ist, dass eine Versicherte stets eine höhere Lebenserwartung hat als ein Versicherter gleichen Alters in einer vergleichbaren Situation ([X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.]/13 - [X.], 349 Rn. 38; vgl. auch: Generalanwalt van Gerven, [X.] vom 28. April 1993 - [X.]/91, [X.]/91, [X.]/91 und [X.]/91 - [X.]. 1993, [X.] Rn. 35 ff.; Generalanwältin [X.], [X.] vom 15. Mai 2014 - [X.]/13 - juris Rn. 50 ff.). Auch wenn diese Entscheidung nicht unmittelbar zu Art. 157 AEUV ergangen ist, lassen die generellen Ausführungen des Gerichtshofs klar erkennen, dass die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumente für die Anwendung der geschlechtsbezogenen Sterbetafeln unionsrechtlich nicht tragen.

Die älteren Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] in den Verfahren [X.]/91 und [X.]/91 stehen dem nicht entgegen. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers aus Art. 157 AEUV nicht auf die Modalitäten der Finanzierung bezieht, die zur Gewährleistung der regelmäßigen Zahlung der Rente gewählt wurden. Diese Modalitäten fallen anders als die Zahlung der Renten nicht in den Anwendungsbereich von Art. 157 AEUV. Diese Folgerung erstreckt sich notwendig auf die Umwandlung eines Teils der Rente in einen Kapitalbetrag und die Transferleistung in Höhe der [X.], deren Wert sich nur nach Maßgabe der gewählten Finanzierungsmodalitäten bestimmen lässt ([X.], Urteile vom 22. Dezember 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 30 ff. und vom 28. September 1994 - [X.]/91, [X.] Pension Trustees - [X.]. 1994, [X.] Rn. 76 ff.).

Diese Entscheidungen lassen sich nicht auf die vorliegenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zur Verrentung des [X.] übertragen. Denn der Gerichtshof der [X.] hat in den oben angeführten Entscheidungen aus den Jahren 1993 und 1994 die Verwendung versicherungsmathematischer Faktoren nicht allgemein erlaubt, sondern sich allein zum Begriff des "Entgelts" [X.]. Art. 157 AEUV geäußert (so auch: Generalanwältin [X.], [X.] vom 30. September 2010 - [X.]/09, [X.] - Rn. 55). Beide Entscheidungen gehen von dem Grundsatz aus, dass auch aus betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich gleiche Leistungen zu erbringen sind. Die Auszahlung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Kapital- oder Transferbetrags darf allein Folge unterschiedlich hoher Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung des Systems mittels einer Kapitalansammlung sein ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 31 ff.). Vorliegend geht es aber um die Rentenzahlungen des Systems, dem der Arbeitnehmer oder der Beamte zuletzt angehört. Zahlungen von Renten und Ruhegehältern sind ohne Differenzierung nach dem Geschlecht zu leisten ([X.], Urteil vom 28. September 1994 - [X.]/91, [X.] Pension Trustees - [X.]. 1994, [X.] Rn. 96 ff.).

Ob neben Art. 157 AEUV auch die Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der [X.]hancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. L 204 S. 23) der Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln bei der Berechnung des [X.] entgegensteht, kann offen bleiben. Auf die Vereinbarkeit mit der Richtlinie kommt es nicht an, wenn sich bereits anhand der Bestandteile des Entgelts und der in Art. 157 AEUV aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (so zur Vorgängerrichtlinie 86/378/[X.]: [X.], Urteile vom 14. Dezember 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 24, vom 28. September 1994 - [X.]/93, [X.] - [X.]. 1994, [X.] Rn. 64 und vom 23. Oktober 2003 - [X.]-4/02, Schönheit - [X.]. 2003, [X.] Rn. 65). Denn Bestimmungen der Richtlinie können die Tragweite von Art. 157 AEUV nicht beschränken (so ebenfalls zur Vorgängerrichtlinie: [X.], Urteil vom 14. Dezember 1993 - [X.]/91, [X.] - [X.]. 1993, [X.] Rn. 24).

[X.]) Die Unvereinbarkeit der nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen [X.] nach § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] dazu, dass derzeit der für Frauen geltende Vervielfältiger des [X.] auch bei Männern anzuwenden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] müssen den benachteiligten Arbeitnehmern bis zum Inkrafttreten von Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes gegen Art. 157 AEUV dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie sie den übrigen Arbeitnehmern zugutekommen ([X.], Urteile vom 28. September 1994 - [X.]/91, [X.] Pension Trustees - [X.]. 1994, [X.] Rn. 30 ff., vom 28. September 1994 - [X.] -408/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 16 und vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 33). Auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe hat das nationale Gericht die gleiche Regelung anzuwenden, wie sie für die übrigen Arbeitnehmer gilt, wobei diese Regelung, solange Art. 157 AEUV im innerst[X.]tlichen Recht nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzige gültige Bezugssystem bleibt ([X.], Urteile vom 7. Februar 1991 - [X.]-184/89, Nimz - [X.]. 1991, [X.] Rn. 18, vom 28. September 1994 - [X.]/91, [X.] Pension Trustees - [X.]. 1994, [X.] Rn. 31, vom 28. September 1994 - [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 16 und vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 17).

Voraussetzung für eine solche Angleichung "nach oben" ist, dass es ein gültiges Bezugssystem gibt (zur Altersdiskriminierung: [X.], Urteile vom 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 u.a., [X.] u.a. - NVwZ 2014, 1294 Rn. 96 und vom 28. Januar 2015 - [X.]-417/13, [X.] - [X.] 2015, 217 Rn. 47; zur Benachteiligung wegen einer Behinderung: [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]-406/15, [X.] - [X.] 2017, 439 Rn. 68). Daran fehlt es, wenn es im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen (so zur altersdiskriminierenden Besoldung: [X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 u.a., [X.] u.a. - NVwZ 2014, 1294 Rn. 96). Dies ist hinsichtlich der vorliegenden [X.] nicht der Fall. Bei diesen existiert ein gültiges Bezugssystem, weil es mit den Beamtinnen eine klar abgrenzbare Kategorie bevorzugter Personen gibt.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur Angleichung "nach oben" anhand von Fällen entwickelt worden sei, in denen eine kleinere Beschäftigtengruppe von einer begünstigenden Norm ausgenommen worden sei, ist hieraus nichts anderes abzuleiten. Auch das [X.] zieht in der vom Verwaltungsgerichtshof hierzu zitierten Entscheidung aus diesem Umstand keine unmittelbare Schlussfolgerung ([X.], Urteil vom 10. November 2011 - 6 [X.] - [X.]E 140, 1 Rn. 32), sondern gelangt im Ergebnis für die Vergangenheit ebenfalls zu einer Anpassung "nach oben".

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] findet sich zudem auch in neueren Entscheidungen die Formulierung, dass den "Angehörigen der benachteiligten Gruppe" dieselben Vorteile gewährt werden wie den "Angehörigen der privilegierten Gruppe" ([X.], Urteile vom 22. Juni 2011 - [X.]-399/09, [X.] - [X.]. 2011, [X.] Rn. 51, vom 22. Januar 2019 - [X.]-193/17, [X.]resco Investigation - [X.] 2019, 297 Rn. 80 und vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 17). [X.] Aussagen des Gerichtshofs zu Größenverhältnissen sind nicht ersichtlich. So kann auch eine zahlenmäßig größere Gruppe gegenüber einer kleineren benachteiligt werden.

Eine rückwirkende Schlechterstellung von Frauen scheidet als Mittel zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Lage aus. Zwar erlaubt es Art. 157 AEUV, dass für die Zukunft Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichheit ergriffen werden, mit denen die Gleichheit durch Kürzung der Vergünstigungen hergestellt wird ([X.], Urteile vom 28. September 1994 - [X.]-28/93, [X.] - [X.]. 1994, [X.] Rn. 19, vom 28. September 1994 - [X.]/91, [X.] Pension Trustees - [X.]. 1994, [X.] Rn. 33, 36, vom 28. September 1994 - [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 21 und vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 18).

Die Gleichheit darf jedoch regelmäßig nicht durch eine rückwirkende Schlechterstellung der bevorzugten Gruppe hergestellt werden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet in der Regel eine auf einen [X.]punkt in der Vergangenheit bezogene Rückwirkung eines das Unionsrecht durchführenden Rechtsakts. Außerdem ist Art. 157 AEUV gemäß der [X.] über die [X.] und gemäß Art. 151 Abs. 1 AEUV mit der Angleichung der Arbeitsbedingungen im Wege des Fortschritts verknüpft. Mit diesem Ziel und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es unvereinbar, den Verantwortlichen des betreffenden Rentensystems zu ermöglichen, eine gegen Art. 157 AEUV verstoßende Diskriminierung durch eine Maßnahme zu beenden, mit der Ungleichbehandlung durch eine rückwirkende Schlechterstellung der bevorzugten Gruppe hergestellt wird. Dies würde bedeuten, dass die Verantwortlichen sich der Pflicht entziehen könnten, eine Diskriminierung unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Zudem würde die bis zum Erlass dieser Maßnahmen geschaffene Unsicherheit in Bezug auf die Reichweite der Rechte der Mitglieder den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen. Maßnahmen zur Beendigung unionsrechtswidriger Diskriminierungen sind daher insgesamt nur dann ausnahmsweise rückwirkend zulässig, wenn das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird und ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel dies tatsächlich gebietet. Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses kann insbesondere bei einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Rentensystems gegeben sein ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 33 ff., 41, 43 unter Bezugnahme auf Urteil vom 28. September 1994 - [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 5, 13 f. und 17 f.).

Nach diesen unionsrechtlichen Maßstäben ist im vorliegenden Verfahren eine Angleichung durch rückwirkende Änderung zunächst der Rechtslage und - darauf aufbauend - dann auch der [X.]e von bevorzugten Beamtinnen ausgeschlossen, weil dem insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht. Eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Rentensystems ist nicht ersichtlich. Außerdem gibt es im vorliegenden Verfahren im Unterschied zu dem vom Gerichtshof entschiedenen Fall keine Mitteilung darüber, dass die nach Geschlechtern differenzierende Regelung durch eine einheitliche ersetzt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2019 - [X.]-171/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 29, 42). Der Grundsatz der Rechtssicherheit spricht hier noch stärker gegen eine Rückwirkung als in dem vom Gerichtshof entschiedenen Fall. Hinzu tritt - aus dem nationalen Recht - noch der strenge Gesetzesvorbehalt im Beamtenversorgungsrecht.

cc) Die Einleitung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV ist nicht geboten.

Ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedst[X.]ts muss eine Frage über die Auslegung von Unionsrecht dann nicht dem Gerichtshof der [X.] vorlegen, wenn es feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (so grundlegend zu Art. 177 EGV: [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81, [X.]ILFIT - [X.]. 1982, [X.] Rn. 21 und vom 15. September 2005 - [X.]-495/03, Intermodal Transports - [X.]. 2005, [X.] Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Gericht einen solchen "acte clair" oder "acte éclairé" annehmen, wenn es sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig gemacht hat, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausgewertet hat und seine Entscheidung hieran orientiert. Auf dieser Grundlage muss es unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ([X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 - [X.]E 135, 155 Rn. 184 und Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - [X.]E 147, 364 Rn. 37 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist hier eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nicht erforderlich, weil mit den Entscheidungen des Gerichtshofs insbesondere in den Verfahren [X.]/91, [X.]/91, [X.]/04, [X.]/13 und [X.]-171/18 eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die hier relevanten Rechtsfragen geklärt sind.

b) Der einheitlich anzuwendende Verrentungsdivisor führt zu einem [X.] in Höhe von anfänglich monatlich 299,82 € ([X.]). Dieser Betrag lag zumindest zunächst über dem von der Beklagten rechtsfehlerfrei bestimmten Mindestruhensbetrag ([X.]). Der Rückforderungsbescheid ist insoweit unionsrechtswidrig (cc).

[X.]) [X.] nach § 56 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] i.V.m. mit § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] führt im Fall des [X.] zu einem [X.] in Höhe von anfänglich monatlich 299,82 €.

Rechtswidrig ist der ansonsten rechtsfehlerfreie Bescheid der Beklagten vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 hinsichtlich des sich aus der Verrentung ergebenden monatlichen Betrags. Die Beklagte hatte ihren Berechnungen diesbezüglich einen monatlichen Betrag in Höhe von 438,44 € zugrunde gelegt. [X.] ist jedoch lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 394,62 €.

Der für die Höchstgrenzenberechnung zu verrentende Kapitalbetrag war für die Berechnung nicht deshalb zu verringern, weil der Empfänger Bankprovisionen zu zahlen hatte. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, handelte es sich bei der Provision um eine Zahlung, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Erhalt der 62 750,27 € leisten musste.

Dieser Kapitalbetrag war jedoch um 1/11 zu reduzieren, weil der Kapitalbetrag zu diesem Anteil auf freiwilligen Beiträgen des [X.] beruhte (2 % von insgesamt 22 % des Gehalts). Die Kürzung nach § 56 [X.] ist lediglich dann hinreichend legitimiert, wenn sie dem A[X.]au einer überhöhten Versorgung dient, die sich nicht aus einem freiwilligen eigenen Vermögensopfer ergibt. Eine Erhöhung der Beiträge sowie eine Fortführung der Versicherung mit ausschließlich eigenem Einkommen und Vermögen des Beschäftigten haben außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 1983 - 2 [X.] 30.81 - [X.], 68 <69 f.> und vom 28. Januar 2004 - 2 [X.] 4.03 - [X.] 239.1 § 55 [X.] Nr. 26 S. 6; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <334 f.>). Der zu dynamisierende und zu verrentende Kapitalbetrag betrug damit 57 045,70 € (62 750,27 € x 10/11).

Dieser Kapitalbetrag war für die [X.] vom 17. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 mit 2,8 % zu dynamisieren. Denn [X.] sind nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 [X.] um diejenigen Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 [X.] zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem [X.]punkt der Entstehung des Anspruchs auf die [X.] bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Im Fall des [X.] fand in diesem [X.]raum eine Änderung [X.]. § 70 [X.] statt. Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im [X.] 2008/2009 ([X.]/2009) i.d.F. der Verkündung vom 29. Juli 2008 ([X.] [X.] 1582) trat nach dessen Art. 14 Abs. 2 am 1. Januar 2009 und damit im Falle des [X.] zwischen den in § 55 Abs. 1 Satz 8 [X.] genannten [X.]punkten in [X.]. Das Gesetz führte zu einer Anpassung [X.]. § 70 [X.] in der Form einer Erhöhung um 2,8 Prozent.

§ 55 Abs. 1 Satz 8 [X.] setzt für die Dynamisierung nicht voraus, dass der Anspruch auf den Kapitalbetrag bis zur Gewährung der Versorgungsbezüge eine gewisse [X.] vor oder nach der Anpassung [X.]. § 70 [X.] besteht. Dass der Empfänger den Kapitalbetrag - wie hier der Kläger - kein ganzes Jahr nutzen kann, macht die Regelung weder unverhältnismäßig noch aus einem anderen Grund rechtswidrig. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <321> und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 82, 94) und hat diesen mit der hier gewählten Stichtagsregelung nicht überschritten.

Der zu verrentende Betrag beläuft sich nach der Dynamisierung auf 58 642,98 € (57 045,70 € x 1,028).

Dieser Betrag ist nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] 2010 zu verrenten. Der Gesetzgeber durfte sich in diesen Vorschriften im Rahmen seiner weiten [X.] und [X.] zur näheren Bestimmung des Verrentungsdivisors an die Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] anlehnen. Die damit verbundenen Zinsen in Höhe von 5,5 % sind verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zumindest in diesem Umfang freisteht, die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten eines [X.] zu berücksichtigen. Der Wert der am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlten Kapitalabfindung wird nach der Rechtsprechung des [X.] auch durch den nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 und Satz 9 [X.] 2009 ermittelten Betrag nicht in jedem Fall erschöpft. Denn eine derartige Abfindung bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und damit über eine verzinsliche Anlage in der Art einer kapitalbildenden Lebensversicherung (oder privaten Rentenversicherung) mit Einmaleinzahlung weit hinausgehen können ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 86). Diese Art der Verzinsung ist deshalb nicht mit der aktuell diskutierten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO vergleichbar (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 25. April 2018 - [X.] B 21/18 - [X.]E 260, 431 und vom 3. September 2018 - [X.]/18 - FR 2019, 143, und die anhängigen Verfahren beim [X.] 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

Die Verrentung des dynamisierten [X.] in Höhe von 58 642,98 € gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 [X.] ergibt bei Berücksichtigung der unionsrechtlich geforderten Anwendung des Wertes für Frauen aus der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] im Fall des [X.] einen monatlichen Betrag in Höhe von 394,62 € (58 642,98 €/12 Monate/12,384).

[X.]) Der mittels der Höchstgrenzenberechnung ermittelte Betrag in Höhe von anfangs 299,82 € hat über dem Mindestruhensbetrag in Höhe von damals monatlich 270,29 € gelegen und ist deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde zu legen gewesen. Die Beklagte hat den Mindestruhensbetrag rechtsfehlerfrei berechnet. Die Einwände des [X.] diesbezüglich sind unbegründet.

Bei Erlass des [X.]s war für die Berechnung des [X.] zunächst noch die oben bereits dargestellte Übergangsphase nach § 69e Abs. 2 und 3 [X.] 2001 und 2009 maßgeblich. Diese Übergangsphase hat die Beklagte berücksichtigt, indem sie den [X.] von 1,875 % je Jahr im zwischenst[X.]tlichen oder überst[X.]tlichen Dienst weiter anwendete und parallel die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auch für die Berechnung des [X.] um den Faktor des § 69e Abs. 3 Satz 1 [X.] reduzierte (vgl. Bescheid vom Bescheid vom 6. April 2009, Anlage 1 S. 3).

Die von der Höhe des [X.] unabhängige, zeitbezogene Berechnung des [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich. Selbst die ursprüngliche gesetzgeberische Entscheidung in § 160b [X.] a.F. und später § 56 [X.] a.F., das Ruhen ausschließlich an der Länge der nicht im [X.] St[X.]tsdienst verbrachten [X.] (und der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) zu orientieren, ist verfassungskonform gewesen. Der [X.] Dienstherr kann die Höhe der zwischenst[X.]tlichen Kapitalabfindung nicht beeinflussen und darf von der Annahme ausgehen, dass sie von der Höhe der während der Auslandsverwendung verdienten monatlichen Besoldung abhängt. Außerdem ist die [X.] der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die den Betroffenen gleichwohl als ruhegehaltfähig angerechnet wird, derjenige Aspekt, unter dem alle Betroffenen aus Sicht des [X.] Dienstherrn verglichen werden können. Denn es geht nicht um die Abschöpfung erhaltener Vorteile - in diesem Falle wäre an die Höhe der Abfindung anzuknüpfen -, sondern darum, ein [X.] zu gewährleisten, das in Ansehung der angerechneten ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich Auslandsverwendung und der am Ende der Karriere erreichten [X.] [X.] ist ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 102). Die in der Entscheidung zum Verfahren [X.] 2 [X.] 25.09 diesbezüglich geäußerten Bedenken ([X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 [X.] 25.09 - [X.] 449.4 § 55b [X.] Rn. 34, 37) sind damit überholt.

cc) Der Rückforderungsbescheid ist in größerem Umfang rechtswidrig als im Berufungsurteil tenoriert; die Beträge erhöhen sich gegenüber der Tenorierung im Berufungsurteil um weitere 62,85 € (3 x 20,95 € <320,77 € - 299,82 €>) auf 131,46 € (62,85 € + 68,61 €). Damit ist lediglich eine Rückforderung in Höhe von 358,88 € rechtmäßig.

3. Der angefochtene [X.] ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ein zeitlich unbegrenztes Ruhen festgestellt hat.

Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249). Das [X.]esverfassungsgericht hat entschieden, dass § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz ([X.]) in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 mit dem Grundgesetz vereinbar ist ([X.], ebenda). Der [X.] hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der [X.] entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren [X.] 2 [X.] 47.11 und 2 [X.] 25.09 nicht mehr festhält ([X.], Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 [X.] - [X.] 449.4 § 55b [X.] Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 9 Rn. 11).

Dass im Fall des [X.] § 56 [X.] Anwendung findet und es sich um spätere Fassungen der Norm handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 56 [X.] ist insoweit mit § 55b [X.] identisch und auch die späteren Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des [X.] erreicht (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des [X.]: [X.], Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 [X.]/15 - juris Rn. 32 ff.).

§ 56 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2001 sieht zwar vor, dass der [X.] die von der zwischen- oder überst[X.]tlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf, doch bezieht sich dies allein auf den jeweiligen monatlichen [X.] in Relation zur Höhe des verrenteten [X.].

Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem [X.] [X.]. § 56 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2001 nicht um eine Summe von Ruhensbeträgen, sondern um den im jeweiligen Monat ruhenden Betrag handelt. Aus den gesamten Regelungen des § 55b [X.] 2002 und des § 56 [X.] 2001 geht hervor, dass sie jeweils der Berechnung von monatlichen Ruhensbeträgen dienen. So handelt es sich etwa bei den dort genannten Höchstgrenzen gemäß § 56 Abs. 1 [X.] 2001 i.V.m. § 54 Abs. 2 [X.] um monatsbezogene Werte. Bei der Versorgung mit [X.]n ermöglicht es § 55 Abs. 1 [X.] 2009, mittels der Verrentung monatsbezogene Werte zu ermitteln, die dann über § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2009 zu monatsbezogenen Ruhensbeträgen führen. Dass dies auch den Begriff des [X.] prägt, zeigt sich an § 56 Abs. 8 [X.] 2009, der sich auf den bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebenden [X.] bezieht. Gemeint ist vom Gesetzgeber auch hier der im jeweiligen Monat ruhende Betrag.

Darüber hinaus zeigen auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 [X.] und die Vorgängerregelung in § 160b Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. sowie später § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht geschaffen hat, um das Ruhen im Falle der Versorgung durch [X.] auf die Höhe des gesamten [X.] zu begrenzen. § 160b Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. bezog sich bei seiner Einführung mit dem Gesetz vom 19. Juli 1968 ([X.] [X.] 848) allein auf laufende Versorgungsleistungen der zwischen- oder überst[X.]tlichen Einrichtungen. Die Regelung begrenzte die Höhe des monatlichen [X.] auf die Höhe der laufenden Versorgungsleistung im jeweiligen Monat. Die Empfänger von [X.]n erhielten diesen Schutz damals nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 99). Sie schützte der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Dienstherren abzuführen und dadurch das Ruhen abzuwenden (vgl. [X.]. V/2251 S. 7).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des [X.] sowie anderer versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 ([X.]ÄndG, [X.] [X.] 2442) erweiterte der Gesetzgeber den Schutz für die Empfänger von [X.]n, indem er in § 56 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1994 auch auf § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] verwies. Durch die in § 56 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1994 erstmals vorgesehene Verrentung der [X.] war es möglich geworden, § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.], der dem § 160b Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. entsprach (vgl. hierzu [X.]. 7/2505 [X.]), auch auf [X.] anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] 1994 war dabei nach § 56 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1994 der sich bei einer Verrentung des [X.] ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die Höhe des verrenteten [X.] begrenzt seitdem für jeden einzelnen Monat die Höhe des [X.]. Die Einführung der darüber hinausgehenden, vom Kläger begehrten Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag ist im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien ([X.]. 12/5919) nicht erkennbar.

Die Einführung des § 56 Abs. 6 Satz 1 [X.] 1998 mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 ([X.] [X.] 1666) brachte ebenfalls nicht die vom Kläger gewünschte Begrenzung. Grund für diese "Verschiebung" des ansonsten unangetasteten § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs allein die systematische Zusammenfassung mit den neuen Mindestbelassungsregeln ([X.]. 13/9527 S. 41).

Entgegen der Ansicht des [X.] wird er durch die fehlende zeitliche Begrenzung nicht ungerechtfertigt oder unangemessen benachteiligt. Wie bereits dargestellt (Rn. 50), wird der wirtschaftliche Wert eines [X.] nicht allein durch seinen Nennwert, sondern wesentlich durch das mit ihm verbundene Anlage- bzw. Nutzungspotenzial bestimmt (siehe auch insoweit [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 86). Einem Beamten oder Soldaten, der kein solches Anlage- und/oder Nutzungspotenzial für sich sieht oder der die mit dem Erhalt eines [X.] verbundenen Risiken nicht eingehen möchte, hat der Gesetzgeber seit der ersten Fassung des § 56 [X.] stets die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Kapitalbetrag abzuführen und dafür das volle Ruhegehalt zu erhalten. An dem einmal ausgeübten Wahlrecht muss sich der Beamte oder Soldat für die Dauer des Bezugs von Ruhegehalt festhalten lassen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Trotz des erweiterten Obsiegens des [X.] in der Revisionsinstanz unterliegt die Beklagte auch weiterhin nur zu einem geringen Teil, weil der Kläger den [X.] in gesamter Höhe und für die gesamte Dauer seiner Wirksamkeit angefochten hat und insgesamt mit dem weit überwiegenden Anteil seiner Klage unterliegt.

Meta

2 C 19/19

07.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. August 2019, Az: 14 BV 18.671, Urteil

Art 151 Abs 1 AEUV, Art 157 AEUV, Art 267 AEUV, § 69m Abs 2 S 1 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 9 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 8 BeamtVG, § 56 Abs 1 BeamtVG, § 56 Abs 2 BeamtVG, § 56 Abs 3 S 3 BeamtVG, § 56 Abs 3 S 1 BeamtVG, § 56 Abs 6 BeamtVG, § 69c Abs 5 BeamtVG, § 69e Abs 2 BeamtVG, § 14 Abs 1 S 4 BewG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 42 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 C 19/19 (REWIS RS 2020, 4329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII B 15/18

6 AZR 148/09

2 BvR 424/17

IX B 21/18

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