Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2020, Az. 4 StR 291/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11944

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300120B4STR291.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 291/19

vom
30. Januar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.

hier:
Erinnerung des
Nebenklägers

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am
30.
Januar
2020
durch die Richterin am [X.] Roggenbuck als Einzelrichterin beschlossen:

Die Erinnerung
des
Nebenklägers
gegen den Ansatz der Gerichtskosten
vom 27. September 2019 wird [X.].

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Der Senat hat die Revision des
Nebenklägers
gegen das Urteil des Landgerichts [X.]
vom 29. November
2018 durch Beschluss vom 26.
September
2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem
Beschwerdeführer die Kosten seines
Rechtsmittels
auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung
vom 27. September 2019 gegen den
Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140

Hiergegen wendet sich der
Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er
macht
gel-tend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiord-nung auch auf das Revisionsverfahren
beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage.
1
-
3
-
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
1. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der [X.] ist zutreffend.

a) Dem Nebenkläger sind durch den Verwerfungsbeschluss vom 26.
September 2019
gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des [X.] beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklä-gers durch Beschluss
nach § 349 Abs. 2 StPO 140

.
b) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten [X.] gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. §
397a Abs. 1 StPO abzusehen.
Zwar trifft es zu, dass sich die [X.] auch auf das Revisi-onsverfahren erstreckt ([X.], Beschluss vom 30. Mai 2000

4 StR 24/00 Rn.
2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen ([X.], Beschluss vom 6.
August 2019

1 ARs 4/19; [X.] in BeckOK StPO,
35.
Ed. 1. Oktober
2019,
§ 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch [X.], zumal wenn sie an-waltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen.
2
3
4
5
6
-
4
-
2. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim [X.] ist gemäß §
1 Abs. 5, §
66 Abs. 6 GKG der Einzelrich-ter zuständig ([X.], Beschlüsse vom 23.
April 2015

[X.], NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; vom 6.
April 2016

I
ZB 3/16 Rn.
2 und vom 18.
Juli 2017

VIII
ZR
45/17 Rn.
2).
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 Satz
2 GKG).
Roggenbuck
Vorinstanz:
[X.], [X.], 29.11.2018

446 Js 314/16 4 Ks 8/18
7
8

Meta

4 StR 291/19

30.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2020, Az. 4 StR 291/19 (REWIS RS 2020, 11944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11944

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1 ARs 4/19

I ZB 73/14

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