Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 C 2/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 6321

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausgleichsleistung zugunsten der Erben eines Wehrmachtrichters


Leitsatz

Allein die Tätigkeit als richterlicher Militärjustizbeamter während des Zweiten Weltkriegs an einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten rechtfertigt nicht die Annahme, dieser habe im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren als Erbeserbinnen nach ihrem Vater Ausgleichsleistungen für den Verlust von Miteigentumsanteilen an mehreren in [X.] belegenen Grundstücken.

2

Ihr Rechtsvorgänger war als Rechtsanwalt und Notar tätig. Im Juli 1933 trat er in die [X.] ([X.]) ein, in der er seit April 1935 den Rang eines Truppführers bekleidete. Im Mai 1937 trat er der [X.] bei. Er wurde im Februar 1940 als [X.]sgerichtsrat z.V. in den Heeresjustizdienst beordert und bei dem Gericht der Gruppe XXI eingesetzt, das im Dezember 1941 durch Umbenennung des Stabes die Bezeichnung "Gericht des Armeeoberkommandos [X.]" erhielt. In einer im Dezember 1943 erstellten Beurteilung wurde ihm u.a. attestiert, "die absolute Gewähr" zu bieten, "dass er sich jederzeit rückhaltlos für den [X.] [X.]". In einer schriftlichen Erklärung aus demselben Monat stimmte er der Ernennung zum [X.]sgerichtsrat d.R. und dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Offizier des [X.] zu. Nach der Übernahme in den [X.] zum Mai 1944 verrichtete er seinen Dienst im Rang eines Oberstabsrichters d.R.

3

Im jeweils hälftigen Miteigentum des Rechtsvorgängers der Klägerinnen und seines Bruders standen sechs Grundstücke in [X.]. Deren Sequestration im Jahr 1947 wie auch die Wiederholung der [X.] wurden u.a. damit begründet, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im [X.] als "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in [X.]" fungiert habe und (daher einflussreiches) Mitglied der [X.] gewesen sei. Aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 "zur Einziehung von Vermögenswerten der [X.]sverbrecher und Naziaktivisten" ([X.] für Groß-[X.] I S. 34) wurden die Grundstücke durch die Bekanntmachung des sogenannten "[X.] Groß-[X.]" vom 14. November 1949 "über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" ([X.] für Groß-[X.] I S. 425) entschädigungslos eingezogen und in der Folge in Volkseigentum überführt.

4

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen wurde im Dezember 1949 vom [X.]stribunal der Truppen des [X.] Innenministeriums im [X.] zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Nach Rückkehr in die [X.] war er als Notar tätig. Im Februar 1995 rehabilitierte ihn die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] auf der Grundlage des [X.] Gesetzes über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen.

5

Den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Entziehung der Grundstücke lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch seine richterliche Tätigkeit dem [X.] System erheblich Vorschub geleistet, so dass ein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des [X.] ([X.]) vorliege.

6

Das Verwaltungsgericht [X.] hat den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Eigentums an den Grundstücken nach Maßgabe des [X.] zu gewähren. Die Gewährung sei nicht nach § 1 Abs. 4 Alt. 1 und 3 [X.] ausgeschlossen. Erkenntnisse über die Art und Weise der Ausübung der militärrichterlichen Tätigkeit lägen in Bezug auf den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass weitere Aufklärungsbemühungen erfolgreich wären. § 1 Abs. 4 [X.] begründe weder eine gesetzliche Vermutung zu Lasten des Betroffenen, noch lasse sich aus der Tätigkeit als [X.] im Wege des Anscheinsbeweises auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schließen. Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens zugunsten des [X.] Systems stehe entgegen, dass die Förderung der Eroberung fremden Territoriums keine spezifische Unterstützung des [X.] Systems sei. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich vermuten. Einer solchen Vermutung stehe etwa die hohe Anzahl eingestellter Verfahren entgegen. Ebenso wenig komme dem Gesetz zur Aufhebung [X.] Unrechtsurteile die Funktion einer Beweislastregel für den Fall der [X.] der konkreten Tätigkeit eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten [X.] zu.

7

Der Beklagte stützt seine Revision auf einen Aufklärungsmangel sowie auf die Verletzung von § 1 Abs. 4 [X.]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe es das Verwaltungsgericht versäumt, alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, Erkenntnisse über die wehrmachtrichterliche Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zu gewinnen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, eine Auskunft des [X.] - einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Reichweite des § 1 Abs. 4 [X.] verkannt, indem es die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als [X.] zu Unrecht nicht als Ausschlussgrund gewertet habe. Es sei tatsächlich zu vermuten, dass [X.] bei ihrer Tätigkeit in der Regel gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen hätten. Eine Tätigkeit als [X.] begründe des Weiteren regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass durch diese Tätigkeit dem [X.] Unrechtsystem erheblichen Vorschub geleistet worden ist. Die [X.] sei als Teil der [X.] ([X.] ein tragender Pfeiler des [X.] Unterdrückungs- und Verfolgungssystems gewesen. Dass kriegsgerichtliche Entscheidungen im Einzelfall auch rechtstaatlichen Kriterien entsprochen haben könnten, widerstreite der Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 1 Abs. 4 [X.] nicht.

8

Die Klägerinnen verteidigen das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.]eklagten ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass den [X.] als Erbeserbinnen ihres Vaters Ausgleichsleistungen für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage bewirkte entschädigungslose Enteignung der betreffenden Grundstücke zu gewähren sind.

Der Anspruch gründet auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über st[X.]tliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können ([X.] - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Juli 2004 ([X.] 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 ([X.] 450). Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 oder 3 [X.] ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der nach Absatz 1 [X.]erechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit verstoßen (1.) oder dem [X.] System erheblichen Vorschub geleistet hat (2.).

1. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 1 [X.] ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den [X.] Leistungen nach diesem Gesetz nicht wegen eines Verstoßes ihres Rechtvorgängers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit (a) zu versagen sind. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.], an die das [X.] gebunden ist, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, der [X.]etroffene habe die Voraussetzungen des [X.] durch die Art und Weise seiner Amtsausübung erfüllt (b). Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit tatsächlich zu vermuten (c).

a) Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 [X.] gründen in dem [X.] und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten des Einzelnen, die auch unter der [X.] Gewaltherrschaft fortgalten. Sie finden ihre Ausprägung insbesondere in den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG und der [X.]. Die Verwirklichung des [X.] setzt voraus, dass den Grundsätzen in erheblicher Weise zuwidergehandelt wird, wobei die Zuwiderhandlung einen gewissen Systembezug aufweisen muss. Für dessen Annahme genügt ein allgemeiner Zusammenhang mit dem St[X.]ts- und Gesellschaftssystem. Das Verhalten muss dem [X.]etroffenen zurechenbar und vorwerfbar sein. Dieser muss wissentlich und willentlich an dem Verstoß gegen die genannten Grundsätze mitgewirkt haben. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der [X.] geltenden Gesetze oder durch obrigkeitliche Anordnungen oder [X.]efehle, denen nach [X.] Ideologie [X.] zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Maßgeblich ist nicht die formale Gesetzmäßigkeit, sondern der materielle Unrechtscharakter des Verhaltens. Die [X.] des § 1 Abs. 4 [X.] verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - [X.]VerwG 8 [X.] 67.62 - [X.]VerwGE 15, 336 <338 f.>, vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 38.05 - [X.]VerwGE 128, 155 = [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - [X.]VerwG 3 [X.] 13.06 - [X.] 2007, 69 <72> sowie vom 29. September 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 16.09 - [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 21 Rn. 19 m.w.[X.]). Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

b) Es gelangt im Rahmen der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass Tatsachen, die auf eine individuelle Verwirklichung des [X.] des § 1 Abs. 4 Alt. 1 [X.] in der Person des [X.] der [X.] schließen ließen, nicht vorlägen ([X.]). An diese tatrichterlichen Feststellungen und deren Würdigung ist das [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind ([X.]).

[X.]) Ob das individuelle Verhalten des [X.]erechtigten die Anforderungen an einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit erfüllt, ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven [X.]eurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem [X.] (Urteile vom 18. September 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 1.09 - [X.]VerwGE 135, 1 = [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.[X.] und vom 30. Juni 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.09 - [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 20 Rn. 11; [X.]eschluss vom 30. September 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] - [X.] 2009, 316).

Das Verwaltungsgericht vermochte nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der [X.] den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 [X.] erfüllt hat. Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere angenommen, die dienstliche [X.]eurteilung des [X.] der [X.] einschließlich der darin gewählten Formulierung, er biete die absolute Gewähr, dass er sich jederzeit rückhaltlos für den [X.] St[X.]t einsetze, sage nichts Greifbares aus. Nichts anderes folge aus seiner [X.], seinem beruflichen Aufstieg und seiner [X.]mitgliedschaft sowie aus der im Enteignungsverfahren wiedergegebenen Aussage, der Rechtsvorgänger der [X.] sei "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in [X.]" gewesen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es davon ausgehe, dass jener in seiner Funktion als [X.]srichter unter anderem mit der [X.]earbeitung von [X.] befasst gewesen sei.

[X.]) Der Senat hat von den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen und der darauf aufbauenden Würdigung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung verstoßen (1). Die Feststellungen und deren Würdigung entfalten gemäß § 137 Abs. 2 VwGO [X.]indungswirkung, weil der [X.]eklagte insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (2).

(1) Dem [X.] ist es grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt ([X.]eschluss vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - NVwZ-RR 1996, 359 <360>).

Gemessen an diesen Maßstäben wie auch an dem Zweck der [X.], die Hauptverantwortlichen von der Leistungsgewährung auszuschließen, ist die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden. Das Tatgericht hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Die unter [X.]) wiedergegebene Formulierung aus der dienstlichen [X.]eurteilung allein zwingt nicht zu der Annahme, das rückhaltlose Sicheinsetzen für den [X.] St[X.]t sei [X.] mit der [X.]egehung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit verbunden gewesen. Mit der Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, hat das Verwaltungsgericht in knapper Form deutlich gemacht, dass es sich zu einer entsprechenden Schlussfolgerung nicht in der Lage sah. Dass es bei der Überzeugungsbildung einzelne zum Prozessstoff gehörende Umstände außer [X.] gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist es revisionsgerichtlich zu beanstanden, dass es gleichsam im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Tätigkeit des [X.] der [X.] als richterlicher Militärjustizbeamter aus dem Umstand, dass über die [X.]earbeitung einzelner Verfahren nichts bekannt sei, auf die Nichterfüllung des [X.] geschlossen hat.

(2) Der [X.]eklagte hat keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.

(a) Soweit er eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts mit der [X.]egründung rügt, die Vorinstanz habe es versäumt zu ermitteln, ob sich bei dem [X.] - weitere Unterlagen befänden, die näheren Aufschluss über die Tätigkeit des [X.] der [X.] gegeben hätten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers.

Nach § 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO obliegt dem [X.] die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für den Rechtsstreit erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> = [X.] 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und [X.]eschluss vom 2. Mai 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 206 Rn. 21). Dabei entscheidet das [X.] über die Art der heranzuziehenden [X.]eweismittel und den Umfang der [X.]eweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. [X.]eschluss vom 4. November 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 19.08 - [X.] 301 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.[X.]). Sind - wie hier - keine förmlichen [X.]eweisanträge gestellt, überschreitet das Gericht die Grenzen seines Aufklärungsermessens nur, wenn es eine Sachverhaltsermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der [X.]eteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von [X.]eweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. z.[X.]. Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.10 - [X.]VerwGE 140, 199 = [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 60 Rn. 24 f. und [X.]eschlüsse vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 81.94 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 sowie vom 2. November 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 58.07 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 jeweils m.w.[X.]). Insbesondere ist ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne nähere Anhaltspunkte in Archiven allgemein nach Unterlagen zu forschen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Streitgegenstand von [X.]edeutung sein könnten (vgl. [X.]eschluss vom 24. Juli 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 22.98 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 292 S. 40). Daran gemessen war die von der [X.]eklagten vermisste weitere Aufklärung nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO geboten, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste.

Den von dem [X.]eklagten aus den Archivbeständen übermittelten [X.] ließ sich nicht entnehmen, dass eine erneute und ggf. erweiterte Recherche weitere Aktenbestandteile, insbesondere auch Verfahrensakten, zu Tage fördern würde. Hiervon durfte das Verwaltungsgericht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der [X.]sakten zerstört wurde und die Erfassung und Zuordnung des erhaltenen wehrmachtsgerichtlichen Aktenbestandes bei Weitem nicht abgeschlossen ist, ausgehen.

(b) Soweit dem Vorbringen des [X.]eklagten die Rüge entnommen werden könnte, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, zwei sich im [X.]estand des [X.]undesarchivs - Militärarchiv - befindende näher bezeichnete Verfahrensakten, in denen der Rechtsvorgänger der [X.] in Erscheinung trete, beizuziehen, kann er damit nicht gehört werden. Der Umstand des Vorhandenseins der beiden Akten wurde erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen das Revisionsgericht ausnahmsweise neues tatsächliches Vorbringen selbst würdigen kann (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.]VerwG 3 [X.] 36.05 - [X.]VerwGE 127, 236 = [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 8 Rn.16 f.). Insbesondere ist der in Rede stehende Umstand nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass die beiden Akten erst nach Abschluss der Tatsacheninstanz im Sinne des § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO "aufgefunden" wurden. Dazu gehören u.a. solche Urkunden nicht, die sich in von öffentlichen Stellen geführten Archiven befinden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.[X.] Rn. 17). Der [X.]eklagte zeigt nicht auf, dass das Auffinden der Akten in der Vorinstanz auch bei gehörigem [X.]emühen nicht möglich war (vgl. § 582 ZPO).

c) Die Annahme des [X.], ein Verstoß des [X.] der [X.] gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist für eine solche Vermutung auch im Rahmen des § 1 Abs. 4 Alt. 3 [X.] grundsätzlich Raum ([X.]). Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist jedoch eine entsprechende tatsächliche Vermutung in [X.]ezug auf die Personengruppe, der der Rechtsvorgänger der [X.] angehörte, nicht anzunehmen ([X.]).

[X.]) Die [X.]eurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer tatsächlichen Vermutung (Indizwirkung) auf die Verwirklichung eines [X.] des § 1 Abs. 4 [X.] geschlossen werden kann, ist nicht nur eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatsächliche Würdigung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 [X.] vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (stRspr, vgl. z.[X.]. Urteil vom 18. September 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 1.09 - [X.]VerwGE 135, 1 = [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 19 jeweils Rn. 21 m.w.[X.]).

Ebenso wie im Anwendungsbereich der dritten Alternative ist auch im Rahmen der ersten Alternative des § 1 Abs. 4 [X.] grundsätzlich Raum für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung. Der Ausschlussgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit ist in gleicher Weise wie derjenige des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 [X.] dadurch gekennzeichnet, dass sich die ihm zugrunde liegenden Handlungen aufgrund des Zeitablaufs oft nicht (mehr) nachweisen lassen. Ebenso wie in bestimmten Situationen aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen auf ein erhebliches Vorschubleisten geschlossen werden kann, können entsprechende Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen auch ein gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit verstoßendes Handeln indizieren (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 38.05 - [X.]VerwGE 128, 155 = [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 9 jeweils Rn. 42).

Allerdings unterliegt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Rahmen des § 1 Abs. 4 [X.] engen Voraussetzungen. Dies folgt sowohl aus der Zweckrichtung der [X.], die abschließend diejenigen Gründe normiert, die der Gewährung einer Ausgleichsleistung zwingend entgegenstehen, als auch aus der mit der Anerkennung einer solchen Indizwirkung einhergehenden Umkehr der Feststellungslast. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit ist daher zu Lasten eines einzelnen Mitglieds einer Personengruppe nur dann tatsächlich zu vermuten, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes aufgrund hinreichender zeithistorisch belegbarer Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen mit der gebotenen Gewissheit anzunehmen ist, dass grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe gegen die vorbezeichneten Grundsätze verstoßen hat. Der Einzelne hat die Möglichkeit, die tatsächliche Vermutung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschüttern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 4.08 - [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 16 Rn. 24 m.w.[X.]).

[X.]) Gemessen daran scheidet die tatsächliche Vermutung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit hier aus, da die hierfür erforderliche Typizität nicht feststellbar ist. Sie lässt sich mit der insoweit gebotenen Gewissheit nicht aus zeitgeschichtlichem Erfahrungswissen, wie es allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmen ist, ableiten.

Der Rechtsvorgänger der [X.] gehörte zur Gruppe der bei [X.] des [X.] in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Sinne des § 7 der Verordnung vom 17. August 1938 über das militärische Strafverfahren im [X.] und bei besonderem Einsatz ([X.] - [X.] - RG[X.]l 1939 S. 1457). Eine Gesamtwürdigung des von den Angehörigen dieser Gruppe anzuwendenden [X.]sstraf-, -strafverfahrens- und -gerichtsorganisationsrechts (1) im Lichte der feldkriegsgerichtlichen Straf- und Strafzumessungspraxis (2) und der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ohne Weiteres zugänglichen Erkenntnisse der militärgeschichtlichen Forschung (3) rechtfertigt nicht die Annahme, grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit verstoßen (4).

(1) Das von den [X.] anzuwendende Straf- und Strafzumessungsrecht unterlag nicht erst mit dem [X.]eginn des [X.] einem tiefgreifenden Wandel. [X.]ereits mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RG[X.]l I S. 839) war das Analogieverbot aufgehoben worden. Nach § 2 StG[X.] wurde fortan bestraft, wer eine Tat beging, die das Gesetz für strafbar erklärte oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden [X.]estrafung verdiente; fand auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wurde die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutraf. Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (RG[X.]l S. 174) wurde mehrfach den veränderten st[X.]ts- und wehrrechtlichen [X.]estimmungen angepasst. Tatbestände wurden allgemeiner gefasst. Strafandrohungen wurden erhöht, soweit es die "Aufrechterhaltung der Manneszucht und die Sicherheit der Truppe" gebot. Mit der am 26. August 1939 in [X.] gesetzten Verordnung vom 17. August 1938 über das Sonderstrafrecht im [X.] und bei besonderem Einsatz ([X.]ssonderstrafrechtsverordnung - [X.] - RG[X.]l 1939 I S. 1455) wurden weitere Straftatbestände geschaffen, darunter die grundsätzlich mit der Todesstrafe zu ahndende so genannte "Zersetzung der Wehrkraft" nach § 5 KSSV[X.] Es folgten weitere Neuerungen, so die Einführung und spätere Anpassung des § 5a [X.], der die Möglichkeit der Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens vorsah und es so ermöglichte, "zur Aufrechterhaltung der Manneszucht" bei jedem Tatbestand auf die Todesstrafe zu erkennen, die Neufassung des § 6 [X.], der unter anderem die Straftatbestände der unerlaubten Entfernung und der Fahnenflucht regelte, und die Aufnahme des "gesunden Volksempfindens" als Abwägungskriterium auch in die [X.]ssonderstrafrechtsverordnung. Infolge dieser Anpassungen stieg die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden konnte, von drei im Jahr 1933 auf 46 im Jahr 1944.

Daneben wurde auch das [X.]sstrafverfahrensrecht wiederholt "den [X.]snotwendigkeiten angepasst". An die Stelle der Militärstrafgerichtsordnung trat mit Wirkung ebenfalls vom 26. August 1939 die [X.]. Mit ihr ging eine "Vereinfachung" des Strafverfahrens einher. Das Recht zur Wahl oder [X.]estellung eines Verteidigers in "[X.]sverfahren" wurde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf strafbare Handlungen beschränkt, die mit dem Tode bedroht waren; in den übrigen Verfahren wurde ein Verteidiger beigezogen, sofern es der Gerichtsherr für sachdienlich hielt.

Im Verlaufe des [X.]s wuchs die Anzahl der [X.]sgerichte der [X.] auf deutlich über 1 000 an ([X.]/[X.], Die [X.]justiz im Dienste des Nationalsozialismus, 1987, [X.]). Die Anzahl der [X.] belief sich zeitweise auf mehr als 3 000 ([X.], [X.] und das Elend der Geschichtsschreibung, 1991, [X.]). Der [X.]edarf an [X.]richtern wurde zunächst nach Möglichkeit durch Juristen gedeckt, die bereits im [X.] als [X.]srichter oder Frontoffiziere gedient hatten oder zu [X.] ausgebildet worden waren. Mit dem wachsenden [X.]edarf an [X.]richtern im Verlaufe des [X.]s wurden vor allem junge Assessoren verpflichtet, die teils freiwillig, teils unter Druck der [X.] beigetreten waren ([X.], [X.]justiz und [X.], Diss. [X.]aden-[X.]aden 1990, [X.] f.; [X.]/[X.], in: [X.] , Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre [X.], 2010, S. 39 <54>; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , "Mit reinem Gewissen": [X.]richter in der [X.]undesrepublik und ihre Opfer, 2011, [X.]>). In Friedenszeiten wurden die [X.]sjuristen auf Lebenszeit ernannt. Mit [X.]eginn des [X.]s wurden sie nur noch als [X.]srichter der Reserve auf Zeit einberufen. Als "[X.]" waren sie keine Soldaten, sondern [X.]eamte. Im Jahre 1944 wurden die [X.]beamten in den Stand von Offizieren im Truppensonderdienst überführt. Fortan unterstanden sie als Soldaten den jeweiligen Truppen- und Fachvorgesetzten.

Als Gerichtsherr fungierte der jeweilige militärische Vorgesetzte des übergeordneten Truppenverbandes, was zwar der vordemokratischen [X.] Militärtradition, nicht aber dem rechtsst[X.]tlichen Gebot der Gewaltentrennung entsprach. Der Gerichtsherr war - jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung - Herr des Verfahrens. Er bestimmte, welcher Justizbeamte in welchem Verfahren die Verhandlungsleitung übernehmen sollte. Er war zugleich Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörde. In seinen Aufgaben wurde er von den richterlichen Militärjustizbeamten unterstützt. Diese konnten daher sowohl als ermittelnde bzw. untersuchungsführende [X.]eamte als auch als erkennende [X.] tätig werden mit der Einschränkung, dass dem im Vorverfahren ermittelnden richterlichen Militärjustizbeamten die Tätigkeit in derselben Sache als [X.] des [X.] verwehrt war. Die Gerichtsherren waren in der Regel für die [X.]estätigung von Urteilen der [X.]sgerichte zuständig, während das [X.] dem vorgesetzten [X.]efehlshaber oblag.

(2) Die ganz überwiegend rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten spiegelt sich in der [X.]kriminalstatistik wider, die allerdings gravierende Mängel aufweist, welche zum einen auf Nachlässigkeit gründen und zum anderen auf kriegsbedingte Aktenverluste zurückgehen. In der militärgeschichtlichen Forschung wird davon ausgegangen, dass von den [X.]sparteien bis zu vier Millionen Verfahren durchgeführt wurden. Die Anzahl der durchgeführten Strafverfahren wird auf 2,4 bis 3 Millionen taxiert. In 50 % bis 60 % der Verfahren sollen Urteile gefällt oder [X.] erlassen worden sein, wobei etwa 800 000 bis 900 000 Urteilen ungefähr 500 000 bis 600 000 [X.] gegenübergestanden haben sollen. Die [X.] wird auf 8 % bis 10 % geschätzt. Hiernach wären etwa eineinhalb Millionen Personen verurteilt worden. Die Schätzungen hinsichtlich der Anzahl der gefällten Todesurteile sind uneinheitlich: Sie wird je nach Quelle mit 10 000 bis 50 000 überwiegend jedoch mit 30 000 angegeben. Allein die Anzahl der wegen Fahnenflucht ergangenen Todesurteile wird auf 20 000 bis 25 000 taxiert. Etwa 85 % der Todesurteile sollen von [X.]gerichten gefällt worden sein. Insgesamt wird die Anzahl der hingerichteten Angehörigen der [X.] nebst Gefolge auf 20 000 bis 25 000 geschätzt (vgl. zum Ganzen: [X.], [X.]justiz, 2012, [X.]; [X.]/[X.], a.a.[X.] S. 51, 63 f., 67 - 70, 73 - 131; [X.], a.a.[X.] S. 77, 116, 160 - 70, 173, 202, 270 - 294 und 476; Seidler, [X.] der [X.]n [X.] 1939 - 1945, 1999, S. 27 und 41 - 44; [X.], Auszüge aus der [X.]sstatistik, Zeitschrift für Militärgeschichte 1966, 438 <445>; [X.], "Ich wollte keine Heldentaten mehr vollbringen", 1997, S. 19 f.; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 192).

Die Strafpraxis der Feldkriegsgerichte war durch verschiedene Faktoren beeinflusst. So ließen die Auswirkungen des [X.]s, die [X.] "Schädlingsmetaphorik" und der allgemeine Verlust an humanistischen Werten auch die [X.]justiz nicht unbeeindruckt. Gleiches galt für den verbreiteten und von [X.] aufgegriffenen Vorwurf, die zu nachsichtige [X.] trage Schuld an der militärischen Niederlage des [X.] im [X.]. Hinzu kam das tradierte Selbstverständnis der [X.], weniger als [X.]estrafungs- als vielmehr als Abschreckungsinstanz zu fungieren ([X.], Die [X.]justiz 1933 - 1945, 2005, S. 19 - 22; [X.], a.a.[X.] S. 64 - 71 und 79; [X.], [X.]T, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 47; [X.], in: [X.]/[X.] , [X.]sjustiz, 2011, S. 29 <31>; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 187).

(3) Die Aufarbeitung der Rolle der [X.]justiz im Allgemeinen und der bei [X.] in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im [X.]esonderen ist bei Weitem nicht abgeschlossen. Dementsprechend kann eine [X.]ewertung dieser Rolle nur auf dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung gründen. Sie steht stets unter dem Vorbehalt, dass etwa die voranschreitende Zusammenführung von Personal- und Verfahrensakten bei dem [X.] - neue Erkenntnisse zu Tage fördert.

Die militärhistorische Forschung zeichnet ein heterogenes, vielschichtiges [X.]ild der der richterlichen Militärjustizbeamten und ihrer Straf- und Strafzumessungspraxis. Einerseits wird ausgeführt, dass jene in der Masse und als organisatorische Gesamtheit mit dem Regime konform gegangen seien und sich in ihrer großen Mehrheit so verhalten hätten, wie es das [X.] Regime es von ihnen erwartet habe. Manche seien bestrebt gewesen, den [X.] mit rigiden Strafurteilen zu begleiten ([X.], a.a.[X.] [X.]; Seidler, Fahnenflucht, 1993, [X.]). Für andere hätten [X.]eförderungswünsche, Karrieresucht, aber auch die Sorge um die eigene Familie im Vordergrund ihres Handelns gestanden ([X.], a.a.[X.] S. 48; [X.], NJW 1988, 2842 <2845 f.>). Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sich [X.] der richterlichen Militärjustizbeamten nicht als Nationalsozialisten, sondern als nationalkonservative [X.] empfunden habe, die dem "Recht" verbunden und bereit gewesen seien, dem "Vaterland in schwerer Stunde zu dienen" ([X.], a.a.[X.] S. 43; [X.], [X.]T, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 87; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 188). Daneben habe es auch richterliche Militärjustizbeamte gegeben, die im Widerstand gegen [X.] und die [X.] gestanden hätten ([X.], a.a.[X.] [X.]; de [X.], Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>). Allerdings entspräche es nicht der historischen Realität anzunehmen, die [X.]sgerichtsbarkeit sei ein gleichsam "unbefleckter" Teil der [X.] Justiz gewesen und habe gegen die Ziele des Nationalsozialismus Widerstand geleistet. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der richterlichen Militärjustizbeamten strengstes, vielfach übermäßig hartes [X.]srecht praktiziert hätten, das formeller und materieller Gerechtigkeit nicht selten in unerträglichem Maße widersprochen habe ([X.], [X.] in kaiserlicher Armee, [X.], [X.] und [X.]undeswehr, 2011, [X.]2; [X.]/[X.], a.a.[X.] S. 307; [X.], a.a.[X.] S. 194). Selbst [X.], die nicht mit dem [X.] Regime sympathisiert hätten, hätten - zumeist befangen in den Denkstrukturen ihrer Zeit - mit aller Härte gerichtet, wenn sie die Wehrkraft oder die Disziplin der Truppe gefährdet gesehen hätten ([X.], a.a.[X.] S. 67). Zugleich finden sich jedoch Hinweise auf richterliche Militärjustizbeamte, die es in ihrem Amt abgelehnt hätten, sich dem Unrechtssystem zu unterwerfen, die um Ausgewogenheit bemüht gewesen seien, die ihr Amt mit Augenmaß ausgeübt und die Auslegungsspielräume zugunsten der Angeklagten ausgeschöpft hätten ([X.], a.a.[X.] S. 46 - 49, 191 und 194; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 192; [X.], [X.]T, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 60). Einem schmalen Segment sei es gelungen, ihren Dienst zu verrichten, ohne ein Todesurteil zu fällen, bzw. nur wenige Todesurteile zu verhängen ([X.], a.a.[X.] S. 157 f.) Eine vergleichsweise kleine Gruppe habe überdurchschnittlich viele Todesurteile erlassen, während eine größere Anzahl der [X.] durchschnittlich oft auf Todesstrafe erkannt habe ([X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 190). Viele Entscheidungen seien als Unrechtsurteile zu qualifizieren. Dennoch habe es auch Entscheidungen gegeben, die auch heutigen rechtsst[X.]tlichen Wertmaßstäben entsprochen hätten ([X.], [X.], 2003, Rn. 333; [X.], a.a.[X.] S. 191; [X.], [X.]T, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.). [X.] wird, dass auch ein Vergleich der Straf- bzw. Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den verschiedenen besetzten Gebieten deutliche Unterschiede offenbar werden lasse ([X.], a.a.[X.] S. 191 f.; [X.], [X.] 1992, 429 <431>; vgl. auch [X.]ohn, Reichskommissariat [X.], 2000, S. 107).

(4) Eine Auswertung der für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen rechtfertigt derzeit nicht die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, dass grundsätzlich jeder bei [X.] in den besetzten Gebieten eingesetzte richterliche Militärjustizbeamte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit verstoßen hat.

Die [X.] Gewaltherrschaft bewirkte eine gleichsam zur Normalität gewordene Perversion nicht nur der Rechtsordnung, sondern auch des Rechtsdenkens und der Rechtsprechung. Diese spiegelte sich in oftmals drakonischen und übermäßigen Strafen und insbesondere in der exzessiven Verhängung der Todesstrafe durch die [X.]sgerichte wider. Zweifelsohne widersprach dieser Teil der Straf- und Strafzumessungspraxis in unerträglichem Maße den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsst[X.]tlichkeit ([X.]SG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a [X.] - [X.]SGE 69, 211 <216 und 218>; [X.]GH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 [X.] - [X.]GHSt 41, 317 <326, 329 f. und 339>; [X.], a.a.[X.] S. 485). Indes griffe es für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zu kurz, die Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten auf diese Aspekte zu reduzieren. Den Erkenntnissen der historischen Forschung ist auch zu entnehmen, dass neben Unrechtsurteilen auch rechtsst[X.]tlich vertretbare Entscheidungen gefällt wurden und ein Teil der richterlichen Militärjustizbeamten - wenn auch eine Minderheit - bestrebt war, Unrecht zu vermeiden und Gerechtigkeit sowie Ausgewogenheit walten zu lassen. Allerdings fehlen hinreichend fundierte Erkenntnisse über die Größenordnung dieser Ausnahmen. Weder lässt sich mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass die Gruppe der die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsst[X.]tlichkeit wahrenden richterlichen Militärjustizbeamten nur aus wenigen und im vorliegenden Zusammenhang zu vernachlässigenden Personen bestand, so dass von der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines Verstoßes gegen die betreffenden Grundsätze auszugehen wäre, noch ist mit gleicher Gewissheit auszuschließen, dass die Anzahl der betreffenden Personen eine Größenordnung erreichte, die der Annahme einer Regelhaftigkeit entgegenstünde. Der Zweck der [X.] des § 1 Abs. 4 [X.], diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen bzw. deren Rechtsnachfolger, von der Leistungsgewährung auszuschließen, wie auch der Umstand, dass das Gesetz der zuständigen [X.]ehörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.] zuweist, schließen es aus, auf dieser Grundlage von einer tatsächlichen Vermutung zu Lasten des [X.] der [X.] auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall, wenn statt der Maßstäbe der "tatsächlichen Vermutung" diejenigen des Anscheinsbeweises angelegt würden.

2. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 3 [X.] ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass der Gewährung einer Ausgleichsleistung auch ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des [X.] Systems (a) nicht entgegensteht. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] vermögen die Annahme, der Rechtsvorgänger der [X.] habe durch sein Handeln dem [X.] System erheblichen Vorschub geleistet, nicht zu stützen (b). Ebenso wenig ist ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des [X.] Systems tatsächlich zu vermuten (c).

a) Die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens erfordert in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die [X.]edingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des [X.] Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und [X.]estrebungen des [X.] Systems bezogen haben. In subjektiver Hinsicht muss die betreffende Person in dem [X.]ewusstsein agiert haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die [X.]edingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des [X.] Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.09 - [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 20 Rn. 9 f.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.

b) Die Annahme des [X.], es sei nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der [X.] in seiner Person einen Ausschlussgrund im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 [X.] verwirklicht habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht verletzt.

Es hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Der in der dienstlichen [X.]eurteilung enthaltene Hinweis auf die [X.]ereitschaft des [X.] der [X.], sich jederzeit rückhaltlos für den [X.] St[X.]t einzusetzen, zwingt nicht zu der Annahme eines erheblichen Vorschubleistens. Dies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, in knapper Form zum Ausdruck gebracht.

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch die einfache Mitgliedschaft des [X.] der [X.] in der [X.] und dessen Rang als Truppführer in der Motorstaffel der [X.] berücksichtigt hat. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, jener sei seit 1933 Mitglied der [X.]/Motorstaffel gewesen und habe seit 1935 den Rang eines Truppführers bekleidet. Zudem sei er seit 1937 Mitglied der [X.] gewesen. Dass die Tätigkeit in der Motorstaffel der [X.] in den Entscheidungsgründen nicht gesondert gewürdigt wurde, zwingt nicht zu einer abweichenden Wertung. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht auch der einfachen Mitgliedschaft des [X.] der [X.] in der [X.] keine maßgebliche [X.]edeutung für die individuelle Verwirklichung des [X.] des § 1 Abs. 4 Alt. 3 [X.] beigemessen hat.

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass das Verwaltungsgericht gleichsam im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch insoweit aus dem Umstand, dass über die [X.]earbeitung einzelner Verfahren durch den Rechtsvorgänger der [X.] nichts bekannt sei, auf das Nichtvorliegen des [X.] geschlossen hat.

Der Senat ist an die hier in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der [X.]eklagte insoweit aus den unter [X.]) [X.]) (2) dargelegten Gründen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem angenommen, ein erhebliches Vorschubleisten des [X.] der [X.] zugunsten des [X.] Systems lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Dass eine tatsächliche Vermutung grundsätzlich die Annahme eines Verstoßes gegen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 [X.] rechtfertigen kann, ist - wovon auch das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen ist - in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist eine solche tatsächliche Vermutung jedoch in [X.]ezug auf richterliche Militärjustizbeamte, die bei einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten Dienst leisteten, nicht anzunehmen.

Eine solche Anerkennung ist weder unter dem Gesichtspunkt, dass die richterlichen Militärjustizbeamten durch ihr Wirken die Eroberung des Gebiets fremder [X.] durch die [X.] unterstützt hätten ([X.]) noch mit [X.]lick darauf gerechtfertigt, dass ihre rigide Straf- und Strafzumessungspraxis maßgeblich dazu beigetragen hat, Widerstand gegen das [X.] System zu unterdrücken ([X.]).

([X.]) Der [X.] war ein von dem [X.] [X.] ausgelöster Eroberungs- und [X.], mit dem sowohl machtpolitische als auch rassenideologische Ziele verfolgt wurden. Die [X.] sah sich vor die Aufgabe gestellt, die ihr politisch vorgegebenen spezifisch [X.] Ziele, darunter die Ausdehnung des "natürlichen Siedlungsraums des [X.]", militärisch zu realisieren. Wenngleich die an den [X.] in den besetzten Gebieten Dienst leistenden richterlichen Militärjustizbeamten Teil der [X.] waren, war die Ausübung ihres Amts nicht gerade auf die Unterstützung dieser spezifischen Ziele und [X.]estrebungen des [X.] Systems gerichtet (vgl. zum Maßstab Urteil vom 17. März 2005 - [X.]VerwG 3 [X.] 20.04 - [X.]VerwGE 123, 142 <146> = [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 5 S. 11 unter Hinweis auf Urteil vom 9. Mai 1962 - [X.]VerwG 5 [X.] 99.61 - [X.]VerwGE 14, 142 <144>). Hiervon ist auf der Grundlage des für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen [X.] auszugehen.

Aufgabe der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten war es, die so genannte "Manneszucht", d.h. die Disziplin der Soldaten, und damit den inneren Zusammenhalt der Truppe, die Schlagkraft und Sicherheit der [X.] wie auch den [X.] und die Wehrkraft der [X.]evölkerung zu erhalten und zu stärken (vgl. Nr. I. der Erläuterungen vom 17. August 1938 zur Verordnung über das militärische Strafverfahren im [X.] und bei besonderem Einsatz, abgedruckt bei [X.], Das [X.]strafrecht im [X.], 1958, S. 179; vgl. ferner [X.], in: [X.]/[X.] , a.a.[X.] S. 43 f.). Die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis diente insoweit als mächtiges Disziplinierungsinstrument ([X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 187; [X.], [X.]T, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 63). Sie trug wesentlich zum Gehorsam der Soldaten bei. [X.] die Angehörigen der [X.]justiz auf diese Art die ihnen von dem [X.] Regime gestellte Aufgabe ([X.], a.a.[X.] [X.]1 f.) und wirkten sie hierdurch daran mit, das [X.] System zu stabilisieren ([X.]/[X.], a.a.[X.] S. 305; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 190), so war die Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nicht gleichsam gerade, mithin spezifisch dazu bestimmt, die mit dem Eroberungs- und [X.] verbundenen [X.] Ziele zu verwirklichen. Dies mag die Alliierten dazu bewogen haben, die Feldkriegsgerichte anders als die übrigen [X.]sgerichte nicht bereits durch Art. I des [X.] der Militärregierung [X.] vom 4. Mai 1945 (A[X.]l der Militärregierung S. 32) abzuschaffen, sondern erst durch Art. I des [X.] des [X.] vom 20. August 1946 (A[X.]l des Kontrollrats in [X.] S. 172) als Teil der [X.], zur See und in der Luft aufzulösen. Dass die richterlichen Militärjustizbeamten zudem nicht als Hauptschuldige im Sinne des Art. II der Direktive Nr. 38 des [X.] vom 12. Oktober 1946 (A[X.]l des Kontrollrats in [X.] S. 184) eingestuft wurden, während die [X.], St[X.]tsanwälte und [X.]eamten der [X.]-, [X.] und [X.]-Gerichte einer sorgfältigen Prüfung auf ihre Hauptbelastung unterlagen (Anhang "A" Abschnitt I [X.] 4 der Direktive Nr. 38 des [X.] vom 12. Oktober 1946), steht dieser Sicht zumindest nicht entgegen.

([X.]) Zweifelsohne hat die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten maßgeblich dazu beigetragen, als Widerstand gegen das System gewertete Verhaltensweisen innerhalb der [X.] wie auch innerhalb der zivilen Strukturen in den besetzten Gebieten zu bekämpfen und zu unterbinden. Ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des [X.] Systems ist gleichwohl auch insoweit nicht tatsächlich zu vermuten.

Zwar kann als gesicherte Erkenntnis der militärgeschichtlichen Forschung angesehen werden, dass sich [X.] der an den [X.] des [X.] in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten größtenteils durch das [X.] System hat instrumentalisieren lassen ([X.], a.a.[X.] [X.]2; [X.], a.a.[X.] S. 194 f.; [X.]/[X.], in: Wette/[X.] , a.a.[X.] S. 190). Jedoch wird - wie unter [X.]) [X.]) (4) dargelegt - in der militärgeschichtlichen Forschung in gleicher Weise angenommen, dass eine Minderheit bemüht war, ihr Amt nach rechtsst[X.]tlichen Maßstäben auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, Recht und Gesetz unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles auszulegen und das angemessene Maß zu wahren (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 46 und 195; de [X.], Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>; [X.], [X.]T, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.; ferner [X.]T, 13. WP, 238. Sitzung vom 28. Mai 1998, Sten[X.]er S. 21948 <[X.]>, 14. WP, 221. Sitzung vom 28. Februar 2002, Plenarprotokoll 14/221 S. 21979 und 21980 , 237. Sitzung vom 17. Mai 2002, Plenarprotokoll 14/237 S. 23736 <[X.]> u. [X.] ).

Ebenso wie mit [X.]lick auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 [X.] lässt sich auf der Grundlage des allgemein zugänglichen zeitgeschichtlichen [X.] gegenwärtig nicht mit der gebotenen Gewissheit bestimmen, wie groß der Anteil derjenigen richterlichen Militärjustizbeamten war, die es ablehnten, eine dem Nationalsozialismus und seinen Zielen dienende Rechtsprechung zu praktizieren. Das Fehlen verlässlicher Daten schließt daher auch die Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens durch an den [X.] in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten zugunsten des [X.] Systems aus.

Meta

5 C 2/11

16.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 8. Oktober 2010, Az: 4 K 5.10, Urteil

§ 1 Abs 4 Alt 1 AusglLeistG, § 1 Abs 4 Alt 3 AusglLeistG, § 86 Abs 1 VwGO, § 582 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 C 2/11 (REWIS RS 2012, 6321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6321

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 15/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; …


5 C 9/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens; regimeschädliches Verhalten in der Gesamtschau


5 B 43/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den Nationalsozialismus; Denunziation


5 C 10/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Unternehmensunwürdigkeit


5 C 16/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausschluss von Ausgleichsleistung; erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System


Referenzen
Wird zitiert von

9 ZB 15.357

9 ZB 15.358

9 ZB 15.416

9 ZB 14.2808

9 ZB 12.1533

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.