Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 153/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2641

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[X.]/04
vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf [X.] merkt der [X.] an: - 3 - Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ge-samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der [X.] nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist. [X.] Detter

Otten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 153/04

25.06.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 153/04 (REWIS RS 2004, 2641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2641

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