Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]/04
vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf [X.] merkt der [X.] an: - 3 - Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ge-samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der [X.] nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist. [X.] Detter
Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
25.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 153/04 (REWIS RS 2004, 2641)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2641
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 63/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 478/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 108/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 64/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 382/20 (Bundesgerichtshof)
Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.