Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. XII ZB 161/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2044

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[X.] ZB 161/98vom4. Juli 2001in der [X.]:jaBGHZ: nein[X.] § 1685 Abs. 2; [X.] § 20Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Ent-scheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 [X.].BGH, Beschluß vom 4. Juli 2001 - [X.] 161/98 - [X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr.[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 19. No-vember 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückge-wiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Wert: 5.000 DM.Gründe:[X.] betroffene Kind ist die 1988 nichtehelich geborene Tochter der [X.] zu 1 (im folgenden: Mutter). Letztere ist seit Mai 1991 verheiratet. [X.] mit ihrem Ehemann, zwei gemeinsamen Kindern und ihrer Tochter zusam-men. Zum Vater des betroffenen Kindes bestehen keine persönlichen [X.].Der Beschwerdeführer hat von März 1983 bis Juli 1986 mit der [X.]. Er behauptet, er nehme für das Kind die Stellung eines "so-- 3 -zialen [X.]" ein, weil er es in dessen ersten Lebensjahren intensiv betreuthabe. Er habe häufig in der Wohnung der Mutter übernachtet und sich tags-über um das Kind gekümmert; während berufsbedingter Abwesenheiten [X.] habe er das Kind bei sich, wiederholt auch zur Übernachtung, aufge-nommen, so daß seine Wohnung zum zweiten Zuhause des Kindes ge[X.]. Er habe sich am Aufbau eines Kinderladens beteiligt, in dem das Kind be-treut worden sei.Der letzte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Kindfand im April 1993 statt. Seither wehrt sich der Beschwerdeführer gegen [X.], das Kind sexuell mißbraucht zu haben, und sucht Kontakt zu [X.]. Am 23. April 1996 "beantragte" er, der Mutter das Sorgerecht für [X.] zu entziehen und es auf ihn zu übertragen, hilfsweise, ihm regelmäßigenUmgang mit dem Kind zu gestatten. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -hat es abgelehnt, die verlangte Regelung zu treffen. Die dagegen erhobeneBeschwerde ist mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführersverworfen, die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden.Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer,der Mutter insoweit das Sorgerecht zu entziehen, als sie [X.] ihrer Verpflichtung, das Kind aufzuklären,daß es vom Beschwerdeführer nicht sexuell mißbraucht [X.], nicht nachkomme, undals sie ihrer Verpflichtung zur Unterlassung aller Erklärungen [X.] gegenüber dem Kind und Dritten, die eine Unterstel-lung des Verdachts oder der Tatsache eines sexuellen Miß-- 4 -brauchs an dem Kind bedeuten oder beinhalten, nicht [X.], sowiedem Beschwerdeführer das Recht zu gewähren, die [X.] dem Kind im Rahmen einer Wiederanbahnung [X.] Einräumung einer Umgangsregelung selbst vornehmen zukönnen.Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluß vom22. Juli 1998 das Verfahren eingestellt; die dagegen eingelegte [X.] das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich dieweitere Beschwerde des Beschwerdeführers.[X.] weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 621 e Abs. 2Satz 2 ZPO ohne Zulassung statthaft, weil das Beschwerdegericht die Erstbe-schwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat. Aus der [X.] seiner Beschwerde folgt zugleich die Befugnis des Beschwerdeführerszur Einlegung der weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel ist auch form- undfristgerecht eingelegt.[X.] Rechtsmittel ist jedoch [X.] -1. Soweit sich die Erstbeschwerde dagegen wendet, daß das Amtsge-richt die von dem Beschwerdeführer angeregte teilweise Entziehung des Sor-gerechts nicht vorgenommen hat, ergibt sich deren Unzulässigkeit daraus, daßder Beschwerdeführer nicht Inhaber des Sorgerechts ist und unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, daß die elterliche Sorge auf ihnübertragen wird. Er ist daher nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt, § 20[X.].Das Beschwerdegericht hat ferner eine Beschwerdeberechtigung [X.] gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] verneint, weil er kein be-rechtigtes Interesse habe, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Ob das zutrifft,kann dahinstehen. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3, § 57 Abs. 2 [X.] ist § 57 Abs. 1Nr. 9 [X.] in den Familiensachen nicht anzuwenden. Aufgrund von Art. 1Nr. 17 und Art. 6 Nr. 14 des [X.] vom16. Dezember 1997 ([X.] I 2942: [X.]) sind Verfahren gemäß § 1666[X.] seit 1. Juli 1998 nicht mehr Vormundschafts- sondern Familiensachen,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 1666 [X.]. In einer zur Familiensache gewordenen,bereits am 1. Juli 1998 anhängig gewesenen [X.] ist die Zu-lässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die nach dem [X.] bekanntgemacht worden ist, nach den für Familiensachen geltenden [X.] zu beurteilen. Dies folgt bereits daraus, daß neues Verfahrensrechtmangels einschränkenden Übergangsrechts sofort anzuwenden ist ([X.]/4899, [X.]; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - [X.] 842/81 [X.] 1983, 1003, 1004). Die Fortgeltung des alten, das heißt für [X.] in [X.]n maßgeblichen Verfahrensrechts ordnet Art. 15§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur für Entscheidungen an, die schon vor dem [X.] bekanntgemacht worden sind. Aus Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] er-gibt sich, daß in den früheren [X.]n, die nach neuem Recht- 6 -gemäß § 621 Nr. 1, 2 ZPO Familiensachen sind, das Rechtsmittel der befri-steten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO stattfindet. Damit ist zwangsläufig dieAnwendung des den § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] ausschließenden § 64 Abs. 3Satz 3 [X.] verbunden, weil mit dieser Regelung der Eintritt der [X.], die der befristeten Beschwerde unterliegen,sichergestellt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987- [X.] 66/85 - [X.]Z 1988, 54, 55).2. Die Erstbeschwerde ist zu Recht auch insoweit als unzulässig [X.] worden, als sie sich gegen die Versagung einer [X.]) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde-berechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] verneint.§ 64 Abs. 3 Satz 3 [X.] schließt auch in den eine Umgangsregelung betreffen-den Verfahren, die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 1685 Abs. 3, 1684 Abs. 3[X.] Familiensachen sind, die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] aus.b) Der Beschwerdeführer hat auch keine Beschwerdeberechtigung ge-mäß §§ 20 [X.] i.V.m. 1685 Abs. 2 [X.].aa) § 1685 Abs. 2 [X.] in der seit 1. Juli 1998 gültigen und damit [X.] vorliegenden Verfahren von dem Beschwerdegericht anzuwendenden [X.] (Künkel, [X.], 877, 878) gibt dem Ehegatten oder früheren Ehe-gatten, mit dem das Kind längere [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,und Personen, bei denen das Kind längere [X.] in Familienpflege war, ein Um-gangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Der Gesetzgeber hat [X.] die Rechtsstellung dieses Personenkreises stärken wollen, während an-deren Personen, selbst wenn ihr Umgang mit dem Kind dessen Wohl dienen- 7 -würde, den Umgang nur über § 1666 [X.] erzwingen können (vgl. [X.] f.). Mit einem solchen ausdrücklich eingeräumten Recht ist zu-gleich die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 [X.] gegen eine das Um-gangsrecht beeinträchtigende Entscheidung verbunden. § 1685 [X.] gleichtinsoweit § 1711 [X.].. Aus dieser Vorschrift wurde die Beschwerdeberech-tigung gemäß § 20 [X.] zugunsten des [X.] eines nichtehelichen Kindesgegen sein Umgangsrecht verneinende Entscheidungen abgeleitet ([X.], 57. Aufl., § 1711 Rdn. 9; [X.], [X.], 57, 68;[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 20 Rdn. 66). Die Ansicht, das in § 1685 [X.] begründete Recht sei kein eigenes Recht des dort genanntenPersonenkreises, sondern in Wahrheit nur ein "[X.]", weil das Kindselbst ein Recht auf den Umgang habe ([X.] [X.], 65, 75), findet [X.] des Gesetzes keine Stütze und kann deshalb jedenfalls die aus§ 1685 [X.] abzuleitende Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 [X.] nicht [X.] stellen.Für die Beschwerdeberechtigung - die Zulässigkeit des Rechtsmittels -kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob einem Beschwerdeführer, dereine Umgangsregelung verlangt, tatsächlich ein Umgangsrecht zusteht (vgl.auch [X.] Köln [X.], 695). Sogenannte doppelt relevante Tatsachen,die zugleich für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittelsmaßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt werden. Die Be-gründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfungmüssen getrennt beurteilt werden. In den Fällen doppelt relevanter Tatsachenwird deshalb eine Beschwerdeberechtigung angenommen, wenn die [X.] möglich erscheint ([X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 20 Rdn. 18;[X.], Beschwerdeberechtigung und Beschwer, 1981, S. 106 f., 124 f.), nachanderer Ansicht wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung- 8 -schlüssig darlegt ([X.], [X.], 8. Aufl., § 20 Rdn. 10; [X.],[X.], 2. Aufl., § 20 Rdn. 7; BayObLG [X.]Z 1977, 141, 142; [X.] Stuttgart[X.]Z 1970, 419, 421). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, ob insbe-sondere wegen des Begründungszwangs im Verfahren über die befristete Be-schwerde in Familiensachen schlüssige Darlegung der Beschwerdeberechti-gung erforderlich ist (vgl. dazu [X.], aaO, [X.], 110; [X.]/[X.], aaO), [X.] offenbleiben. Unverzichtbar für eine Beschwerdeberechtigung ist [X.], daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag zu dem [X.] gehört, für den ein Umgangsrecht überhaupt in Frage kommt. Das istvorliegend nicht der [X.]) Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zunächstausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte nicht, jemals in einer dauerhaftenhäuslichen Gemeinschaft mit dem betroffenen Kind gelebt zu haben. [X.] das Beschwerdegericht damit nur auf die erste Alternative des § 1685Abs. 2 [X.] abgestellt. Danach kann dem Beschwerdeführer aber ein Um-gangsrecht schon deshalb nicht zustehen, weil er mit der Mutter des [X.] Kindes zu keiner [X.] verheiratet war.Das Beschwerdegericht hat sich außerdem die Ausführungen des Baye-rischen Obersten Landesgerichts in dessen Beschluß vom 3. September 1997(Ez [X.] aktuell 1997, 371 ff. = [X.] 1998, 323) zu eigen gemacht.Dort ist zur Rechtslage vor dem 1. Juli 1998 ausgeführt, dem [X.] stehe selbst bei analoger Anwendung der §§ 1711, 1634, 1632 Abs. 4 [X.]kein Umgangsrecht zu, weil sich das Kind bei ihm nicht in Familienpflege be-funden habe. Ob diese Begründung richtig ist, hängt davon ab, wie weit [X.] "Familienpflege" in § 1685 Abs. 2 [X.] auszudehnen [X.] -cc) Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes [X.] in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., [X.], § 33 Rdn. 1, 10, 11, 16bis 16 b), wobei die "andere" Familie auch eine Einzelperson sein kann (Stau-dinger-[X.], 12. Aufl., [X.], § 1632 Rdn. 65). Im [X.] ([X.]) werden unter dem Oberbegriff Familienpflege sowohl die Vollzeitpflege ge-mäß § 33 SGB 8 wie auch die [X.] gemäß § 23 SGB 8, jedenfalls, so-weit sie außerhalb der Herkunftsfamilie geleistet wird, wie § 44 SGB 8 zeigt([X.]/[X.]/[X.], aaO, § 44 Rdn. 1, 2), zusammengefaßt. Soweit der [X.] in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwendungfindet, ist er nicht identisch mit dem Umfang erlaubnispflichtiger Familienpflegeim Sinne des § 44 SGB 8; die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, in denendieser Begriff verwendet wird, geben lediglich Anhaltspunkte für seine Ausle-gung (vgl. [X.], 12. Aufl., [X.], § 1630 Rdn. 12). Für die [X.] im Sinne des § 1685 [X.] genügt wie bei § 1630, 1632 Abs. 4 [X.] (vgl.dazu [X.] aaO) jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleich-gültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vor-liegt.Allerdings kommt eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4[X.] und eine Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge gemäß § 1630Abs. 3 [X.] bei Kindern, die sich in [X.] befinden, kaum in Betracht(so [X.] aaO zur Verbleibensanordnung). Ob deshalb die [X.] bereits begrifflich aus dem Anwendungsbereich des § 1632 Abs. 4[X.] auszuschließen ist (vgl. die im wesentlichen auf Vollzeitpflege bezogeneDefinition bei [X.], 3. Aufl., § 1632 Rdn. 18, 19; Soergel-Strätz,12. Aufl., § 1632 Rdn. 24; a.[X.] [X.]Z 1999, 337, 340), kann hier [X.] bleiben. Auch für eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des- 10 -täglichen Lebens gemäß § 1688 Abs. 1 [X.] wird bei bloßer [X.] [X.] bestehen (vgl. [X.] aaO S. 343). Daß diese Vorschriften vor allem [X.] meinen, folgt schon daraus, daß das Kind in der Familienpflege"leben" muß, eine Formulierung, die auf die [X.], sei sie auch [X.] des Kindes über mehrere Tage verbunden, deshalb [X.], weil das Kind in solchen Fällen hauptsächlich in seiner (Her-kunfts-)Familie "lebt".Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch den Terminus "Familienpflege" inmehreren Bestimmungen verwendet, spricht vieles dafür, daß damit in allendiesen Bestimmungen derselbe Begriff gemeint ist. Es ist deshalb zumindestfraglich, ob der Begriff der Familienpflege in § 1685 Abs. 2 [X.] weiter zu [X.] ist als in den §§ 1630, 1632 Abs. 4, 1688 [X.] und ob deshalb der [X.] im Rahmen des § 1685 Abs. 2 [X.] eine weitreichendere Bedeutungzukommen kann als in den anderen Vorschriften.Diese Frage kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn sich das [X.] einmal in der Familienpflege des Beschwerdeführers befunden habensollte, gehört der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag jedenfallsheute nicht mehr zu dem Personenkreis, für den ein Umgangsrecht nach§ 1685 Abs. 2 [X.] in Betracht kommen kann. § 1685 Abs. 2 [X.] setzt für [X.] von Stiefeltern und Pflegeeltern nämlich voraus, daß zwischendiesen Personen und dem Kind eine Vertrauensbeziehung besteht, deren [X.] der Umgang dienen soll (vgl. [X.]. 180/96 S. 117). [X.] einer Aufrechterhaltung aber von vornherein nicht gesprochen werden,weil der Kontakt längst abgerissen ist, so muß daraus gefolgert werden, daßdie Beschwerdeberechtigung in solchen Fällen nicht mehr besteht. Dem [X.], durch Begrenzung des Kreises der [X.] zu-- 11 -gleich die möglichen Verfahren zur Regelung des Umgangs zu begrenzen([X.]. 180/96 S. 79), würde es nicht entsprechen, wenn man ohne [X.] auf die [X.]abläufe bis zur Volljährigkeit des Kindes jede Person als be-schwerdeberechtigt ansehen müßte, bei der das Kind zu einem früheren [X.]-punkt in Familienpflege war bzw. mit dem es in häuslicher Gemeinschaft gelebthat. Ob eine solche Einschränkung der Beschwerdeberechtigung auch gegen-über Verwandten des Kindes, insbesondere gegenüber einem Elternteil, ange-bracht wäre, mag zweifelhaft sein. Denn deren Umgangsrecht beruht nicht nurdarauf, daß zwischen ihnen und dem Kind Bindungen existieren, sondern auchauf der Tatsache der biologischen Verwandtschaft bzw. dem Elternrecht (vgl.Staudinger-Peschel-Gutzeit, aaO, § 1634 Rdn. 14, 15). Dies kann hier [X.].Daß ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und dem [X.] noch besteht, nachdem der letzte Kontakt 1993 stattgefundenhat, ist nach den Umständen ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat,wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, zu Recht berück-sichtigt, daß das Kind seit mehreren Jahren in einer intakten [X.] aufwächst und sich seine örtlichen und [X.] Verhältnisse [X.]. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß von einer noch be-stehenden Beziehung zu dem Kind nicht mehr gesprochen werden kann. [X.] jetzt eine Umgangsregelung nur noch zu einem dem Umgangsrechtfremden Zweck, nämlich dazu, das durch den Verdacht des sexuellen Miß-brauchs entstandene Mißtrauen des Kindes gegen ihn zu zerstreuen und da-durch Vertrauen wieder anzubahnen. Im Gegensatz zum Umgangsrecht [X.] des Kindes dient aber das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2[X.] genannten Bezugspersonen des Kindes nur der Aufrechterhaltung ge-wachsener Bindungen, nicht deren erneuter Begründung. Schon gar nicht dient- 12 -das Umgangsrecht dem Ziel, gegen den Willen des Sorgeberechtigten einenbestimmten Einfluß auf das Kind auszuüben.[X.] Hahne Ger-ber [X.]

Meta

XII ZB 161/98

04.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. XII ZB 161/98 (REWIS RS 2001, 2044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2044

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