Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2020, Az. 4 StR 570/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1752

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Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Voraussetzung der zumindest erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die objektiven Feststellungen zum Unfallgeschehen aufrechterhalten.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung freigesprochen und seine Unter[X.]ringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es ihm die Fahrerlau[X.]nis „für immer“ entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen leidet der [X.]isher unvor[X.]estrafte Angeklagte an einer [X.]ipolaren affektiven Störung. [X.] hatte er eine erste manische Phase mit Wahrnehmungsveränderungen, Wahnerle[X.]en und Größenvorstellungen. [X.] zeigten sich erneut vergleich[X.]are Symptome. In der Folge kam es zu einer dreitägigen Unter[X.]ringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nachdem er ihm verordnete Medikamente zunächst zuverlässig eingenommen hatte, setzte er diese nach sechs Monaten eigenmächtig a[X.], ohne dass es zu neuen Krankheitssymptomen kam. Der Angeklagte hat eine große Leidenschaft für den Motorsport. In der Vergangenheit versuchte er sich mit seinem Pkw im Straßenverkehr mehrfach als Rennfahrer und ü[X.]te sich in riskanten Fahrweisen.

3

Nachdem sich in der Vorwoche [X.]ereits Symptome einer [X.]eginnenden manischen Krankheitsepisode gezeigt hatten, fuhr er am 13. Mai 2017 mit seinem Pkw durch den [X.]. Da[X.]ei [X.]egann er Kurven zu schneiden und diese mit ü[X.]erhöhter Geschwindigkeit zu durchfahren. Dies löste in ihm ein Gefühl wachsender Stärke und der Unverletzlichkeit aus.

4

Um 09.40 Uhr ü[X.]erholte er in [X.]    zwei Fahrzeuge gleichzeitig und scherte so spät auf seine Spur zurück, dass der ihm mit seinem Fahrzeug entgegenkommende Zeuge auf die Standspur ausweichen musste, um einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten zu vermeiden. In D.      fuhr der Angeklagte innerorts trotz der unü[X.]ersichtlichen Verkehrssituation mit Geschwindigkeiten [X.]is zu 120 km/h. Da[X.]ei ü[X.]erfuhr er mehrere Rotlicht zeigende Ampeln. Einen A[X.][X.]iegevorgang nach rechts führte er mit so ü[X.]erhöhter Geschwindigkeit aus, dass das Heck seines Wagens aus[X.]rach. In der Folge vollführte er ruckartige Ausscher[X.]ewegungen und ü[X.]erfuhr noch weitere rote Ampeln. Zu diesem [X.]punkt hatte sich der Angeklagte in einen „regelrechten Rausch gefahren“. Da[X.]ei war es zu einer „kaskadenartigen Potenzierung“ seiner Größenideen gekommen. Diese wurden krankheits[X.]edingt „derart entzügelt“, dass er sich teils mit [X.] und teils mit dem [X.] verglich. Zudem geriet er in einen psychotischen Zustand mit [X.] und Entfremdungserle[X.]en.

5

In diesem Zustand näherte er sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 124 km/h einer Kreuzung, für die eine Geschwindigkeits[X.]egrenzung von 70 km/h galt. Die für ihn geltende Lichtzeichenanlage zeigte Rot. Sein Sichtkreis war verengt und sein Blick stur geradeaus gerichtet, er war ganz auf sein eigenes Autorennen konzentriert. O[X.] der Angeklagte das Rotlicht nicht wahrnahm oder ignorierte konnte nicht aufgeklärt werden. Er erkannte jedoch, dass ein Fahrzeug an der Haltelinie stand. Etwa vier Sekunden [X.]evor der Angeklagte unter Missachtung des [X.] die für ihn geltende Haltelinie ü[X.]erfuhr, ü[X.]erquerte der Geschädigte auf der kreuzenden Straße [X.]ei Grünlicht die für ihn geltende Haltelinie. Als er die Mitte der Kreuzung erreichte ü[X.]erfuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 124 km/h die für ihn geltende Haltelinie [X.]ei Rotlicht, nachdem er zuvor auf die linke Fahrspur auf seiner Fahr[X.]ahn gewechselt war, weil auf der rechten Fahrspur ein Fahrzeug an der Haltelinie stand. O[X.]gleich er noch vor der Kollision eine a[X.]rupte Ausweich[X.]ewegung vollführte und eine Voll[X.]remsung einleitete, konnte er einen Zusammenstoß seines Fahrzeugs mit dem Motorroller des Geschädigten S.    nicht mehr verhindern. Der Geschädigte erlitt da[X.]ei tödliche Verletzungen und verstar[X.] noch am Unfallort.

II.

6

Die Revision des Angeklagten ist nicht wirksam auf die Anordnung der Sperrfrist [X.]eschränkt. Zwar hat der Angeklagte den Antrag gestellt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuhe[X.]en, in der Folge a[X.]er ausgeführt, dass sich seine Revision „im Wesentlichen“ [X.]zw. „allein“ gegen die le[X.]enslange Entziehung der Fahrerlau[X.]nis richte. Auch seine in der Sache gemachten Ausführungen [X.]etreffen nur die Dauer der Sperrfrist. Unter den hier gege[X.]enen Umständen kann es jedoch dahinstehen, o[X.] sich aus diesen Erklärungen [X.]ei verständiger Würdigung (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezem[X.]er 2014 ‒ 4 StR 512/14 Rn. 6 [X.]) eindeutig ein nur auf die Dauer der Sperrfrist gerichteter Anfechtungswille ergi[X.]t. Denn die zum Freispruch und im Rahmen der Unter[X.]ringungsentscheidung nach § 63 StGB zum psychischen Zustand des Angeklagten sowie zur Gefährlichkeitsprognose getroffenen Feststellungen und Wertungen stehen in einem untrenn[X.]aren Zusammenhang zu den Erwägungen, die den Entscheidungen nach § 69 A[X.]s. 1, § 69a A[X.]s. 1 StGB zugrunde liegen, sodass eine isolierte Anfechtung der Sperrfristanordnung oder nur der Fahrerlau[X.]nisentziehung ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Septem[X.]er 1957 ‒ 4 StR 372/57, [X.]St 10, 379, 382 f. [zu § 69 StGB und Strafausspruch]).

III.

7

Das gesamte Urteil unterliegt mit Ausnahme der Feststellungen zum konkreten Unfallgeschehen der Aufhe[X.]ung, weil die Unter[X.]ringungsanordnung revisionsrechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht standhält.

8

1. Die Unter[X.]ringung des Angeklagten nach § 63 StGB hat schon deshal[X.] keinen Bestand, weil nicht eindeutig festgestellt ist, dass der Angeklagte die [X.] im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) [X.]egangen hat.

9

a) Die Unter[X.]ringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü[X.]ergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhe[X.]liche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB [X.]egründet (vgl. [X.] Beschluss vom 18. Dezem[X.]er 2019 - 4 StR 617/19 Rn. 8; Urteil vom 23. Novem[X.]er 2016 ‒ 2 StR 108/16 Rn. 7; Urteil vom 17. Fe[X.]ruar 1999 ‒ 2 [X.], [X.]St 44, 369; Beschluss vom 4. Novem[X.]er 2004 ‒ 4 StR 81/04; Beschluss vom 1. April 2014 ‒ 2 [X.] Rn. 4; Urteil vom 6. März 1986 ‒ 4 StR 40/86, [X.]St 34, 22, 26 f.; [X.] in: [X.], 4. Aufl., § 63 Rn. 17 [X.]).

[X.]) Die Urteilsgründe enthalten [X.]ereits keine eindeutige Feststellung, dass [X.]ei dem Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen ha[X.]en. Zwar wird auf [X.] angeführt, dass sich der Angeklagte „in einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen als Krankheitsphase im Kontext seiner [X.]ipolaren affektiven Störung“ [X.]efunden ha[X.]e, aufgrund der [X.]ei ihm die Steuerungsfähigkeit „nicht ausschließ[X.]ar“ aufgeho[X.]en gewesen sei. Hieraus ergi[X.]t sich a[X.]er noch kein sicher festgestellter Zustand im Sinne des § 21 StGB. Auch der anschließenden Wendung, wonach der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, seinen Impulsen, ein Straßenrennen zu fahren, etwas entgegenzusetzen, kann dies nicht entnommen werden. Soweit darin die positive Annahme einer Aufhe[X.]ung der Steuerungsfähigkeit zum Ausdruck kommen könnte, steht dies in Widerspruch zu der vorausgegangenen Feststellung, wonach eine solche lediglich „nicht ausschließ[X.]ar“ sei. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag hier keine endgültige Klärung zu [X.]ringen. Das Referat der Einschätzung des angehörten Sachverständigen enthält nur eindeutige Aussagen zu einer nicht ausschließ[X.]aren Aufhe[X.]ung der Steuerungsfähigkeit ([X.], 42 und 43), nicht a[X.]er in Bezug auf eine positive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB. Soweit im Zuge der gerichtlichen Bewertung der Einschätzung des Sachverständigen auf [X.] davon die Rede ist, dass der Angeklagte „unfähig“ gewesen sei, „nach seiner vorhandenen Unrechtseinsicht“ zu handeln, deutet dies zwar wieder auf eine sichere Annahme einer Aufhe[X.]ung der Steuerungsfähigkeit hin. Im [X.] hieran ist a[X.]er erneut von einer lediglich nicht ausschließ[X.]aren Aufhe[X.]ung der Steuerungsfähigkeit die Rede ([X.] unten).

2. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht ausreichend [X.]egründet.

a) Eine Unter[X.]ringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür [X.]esteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhe[X.]liche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB [X.]egehen wird. Da[X.]ei ist die erforderliche Prognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm [X.]egangenen [X.](en) zu entwickeln (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2019 ‒ 4 StR 342/19 Rn. 3; Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 221/17 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.] Rn. 11; Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17, [X.], 239; jew. [X.]). Dass der Täter trotz [X.]estehenden Defekts lange [X.] keine Straftaten [X.]egangen hat, ist da[X.]ei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten (vgl. [X.], Urteil vom 23. Novem[X.]er 2016 ‒ 2 StR 108/16 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2005 ‒ 4 [X.], [X.], 303 [X.]).

[X.]) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die [X.] ist - dem angehörten Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass [X.]ei dem Angeklagten in akutmanischen Phasen vor dem Hintergrund seiner Renn[X.]egeisterung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder mit Fahrweisen zu rechnen sei, die derjenigen entsprechen, die zu dem verfahrensgegenständlichen Unfall geführt hat. Unter diesen Umständen hätte sich die [X.] a[X.]er auch damit auseinandersetzen müssen, dass [X.]ei dem Angeklagten die relevante Grunderkrankung ([X.]ipolare affektive Störung) [X.]ereits seit dem [X.] vorliegt und es vor der verfahrensgegenständlichen Tat nur in den Jahren 2000 und 2014 zu Aus[X.]rüchen kam, wo[X.]ei der Angeklagte ‒ trotz [X.]estehender Renn[X.]egeisterung ‒ jeweils straflos [X.]lie[X.]. Der Hinweis der [X.], dass sie [X.]ei ihrer Prognoseentscheidung [X.]erücksichtigt ha[X.]e, dass der Angeklagte seit der verfahrensgegenständlichen Tat am 13. Mai 2017 keine weitere Tat mehr [X.]egangen ha[X.]e ([X.]), greift zu kurz.

3. Schließlich fehlt es an einer nachvollzieh[X.]aren Zuordnung der vom [X.] vorgenommenen rechtlichen Würdigung zu den der Gefahrenprognose zugrunde gelegten [X.].

a) Nach § 267 A[X.]s. 1 Satz 1 StPO sind die für erwiesen erachteten Tatsachen anzuge[X.]en, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Da[X.]ei muss erkenn[X.]ar sein, durch welche [X.]estimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale die angeführten Tat[X.]estände in o[X.]jektiver und su[X.]jektiver Hinsicht erfüllt sein sollen. Blei[X.]t unklar, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat, liegt ein sachlicher Mangel des Urteils vor (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. Novem[X.]er 2019 ‒ 4 StR 390/19 Rn. 15; Beschluss vom 31. Januar 2017 ‒ 4 StR 597/16 Rn. 3; Beschluss vom 28. Septem[X.]er 2010- 4 StR 307/10 Rn. 4).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind jedenfalls in Bezug auf § 315c A[X.]s. 1 StGB nicht erfüllt.

Das [X.] hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich angeführt, dass der Angeklagte „durch sein Handeln den Tat[X.]estand der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c A[X.]s. 1 Nr. 2a, [X.], d und e StGB erfüllt“ ha[X.]e. Da[X.]ei ha[X.]e er verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. In welchen der mitgeteilten Tatsachen sie die gesetzlichen Merkmale der angeführten Tat[X.]estände gefunden hat, teilt die [X.] nicht mit. Da sich dies angesichts der Vielzahl der geschilderten Verkehrsvorgänge auch nicht von sel[X.]st versteht, hätte es hierzu näherer Ausführungen [X.]edurft. Auch verhalten sich die Urteilsgründe weder in den Feststellungen, noch an anderer Stelle zu den su[X.]jektiven Tat[X.]estandselementen einer vorsätzlich [X.]egangenen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB, o[X.]wohl diese Vorschrift verschiedene Varianten enthält. § 315c A[X.]s. 1 StGB setzt voraus, dass sowohl der [X.]ezeichnete Verkehrsverstoß, als auch die konkrete Gefahr zumindest [X.]edingt vorsätzlich [X.]egangen [X.]zw. verursacht worden sind. § 315c A[X.]s. 3 Nr. 1 StGB [X.]eschrei[X.]t insoweit eine Vorsatz-Fahrlässigkeitskom[X.]ination (vgl. [X.] in: [X.], 4. Aufl., § 315c Rn. 27 [X.]).

4. Die Sache [X.]edarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die in den Urteilsgründen a[X.] [X.] zweiter A[X.]satz [X.]is [X.] erster A[X.]satz (einschließlich) enthaltenen o[X.]jektiven Feststellungen zum Unfallgeschehen [X.]eruhen auf einer mangelfreien Beweiswürdigung und können daher [X.]estehen [X.]lei[X.]en.

a) Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhe[X.]ung auch des freisprechenden Teils des Urteils nicht; denn nach § 358 A[X.]s. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unter[X.]ringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, [X.], 135, 136; Beschluss vom 29. Juli 2015 - 4 StR 293/15, [X.], 315, 316).

[X.]) Der neue Tatrichter wird auch konkrete Feststellungen zur Fahrerlau[X.]nis des Angeklagten zu treffen ha[X.]en. Hinsichtlich der Begründungsanforderungen für eine le[X.]enslange Sperre weist der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung hin (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 1997 ‒ 4 StR 271/97, NStZ-RR 1997, 331, 332; weitere Nachweise [X.]ei [X.] in: [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 69a Rn. 9).

Sost-Schei[X.]le     

        

Roggen[X.]uck     

        

Quentin

        

Bartel     

        

Rommel     

        

Meta

4 StR 570/19

10.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 28. Mai 2019, Az: 1200 Js 84468/17 - 1 KLs

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2020, Az. 4 StR 570/19 (REWIS RS 2020, 1752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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