Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 2. Oktober 2007 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zu-ziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des [X.] vom 20. Oktober 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 10. September 2007 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 27 Abs. 2 [X.], 552 Abs. 1 ZPO. Dem am letzten [X.] Rechtsbeschwerdeführer selbst gestellten weiteren Fristverlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil vor dem [X.] Anwaltszwang herrscht (§ 29 [X.]). Der Gegenstandswert des [X.] beträgt: 115.756,48 • [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2005 - 3 [X.], Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 [X.] 1044/05 -
Meta
02.10.2007
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. BLw 1/07 (REWIS RS 2007, 1667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1667
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.