Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. I ZB 66/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9803

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

ECLI:DE:[X.]:2016:160616[X.]IZ[X.]66.15.0
[X.]ESCHLUSS
I Z[X.]
66/15
vom
16. Juni 2016
in der Zwangsvollstreckungssache

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2 -
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni
2016
durch [X.] Dr.
[X.]üscher, [X.] Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
[X.]eschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.000

Gründe:
[X.] Der Schuldner war Mittelverwendungskontrolleur des
Investmentfonds
[X.].

GmbH & Co. KG. Der Gläubiger hatte über eine Treuhand-
gesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der [X.] erworben.
Das
Landgericht hat
den Schuldner wegen Verstoßes gegen die ihm ob-liegende Kontrollpflicht verurteilt, an den Gläubiger Schadensersatz in Höhe von 10.500

ten und Zinsen zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner [X.]eteiligung an der [X.].

GmbH & Co. KG.
Der Gläubiger betreibt aus diesem Urteil
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Er
hat dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher angeboten, ihm sämtliche Ansprüche aus seiner [X.]eteiligung an dem Invest-mentfonds
abzutreten. Der Schuldner hat dieses Angebot
abgelehnt. Der
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richtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zum Termin zur Abgabe der [X.] geladen.
Dagegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, mit der er geltend macht, die Zwangsvollstreckung
sei unzulässig, weil der Gerichtsvollzieher die vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß
angeboten
habe. Zum einen lägen die erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil
und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vor. Nach § 26 Abs.
2 des [X.] könne ein Kom-manditist über seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung der [X.] Gesellschafterin verfügen. Nach § 8 Abs. 3 des [X.] be-dürfe die Verfügung des [X.] über seine Rechte aus dem Treuhandver-hältnis der Zustimmung des Treuhänders.
Zum anderen sei die geschuldete Gegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet.
Das Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung des Schuldners zurückge-wiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom [X.]eschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu
er-klären.

I[X.] [X.] hat die Erinnerung des Schuldners zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet angesehen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt:

Die Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermö-gensauskunft
sei
statthaft. Die Erinnerung sei unzulässig, soweit der Schuldner sich darauf berufe, dass die Zustimmungen der geschäftsführenden Gesell-schafterin
der Kommanditgesellschaft und
des Treuhänders zur Abtretung nicht vorgelegen hätten. Im Erinnerungsverfahren seien
materiell-rechtliche Einwen-4
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dungen gegen den durch das Urteil ausgewiesenen Anspruch nicht zu
prüfen. Die Erinnerung sei unbegründet, soweit der Schuldner geltend mache, die ge-schuldete Gegenleistung sei im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Da der Gläubiger allein
Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebote-nen
[X.]eteiligung und nicht Inhaber weiterer [X.]eteiligungen sei, sei der abzutre-tende Anspruch hinreichend individualisiert.
II[X.] Die vom [X.]eschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§
575 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
1. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.]) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8). Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der [X.] zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden [X.] wegen Geldforderungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen. Die Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1 ZPO) ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung.
2. Der Schuldner macht ohne Erfolg geltend, der Gerichtsvollzieher habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise an-geboten.
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a) Hängt die Vollstreckung -
wie im Streitfall -
von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der [X.] die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO nicht begin-nen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Der Einwand des Schuldners, der Gerichtsvollzieher habe die Zwangsvollstreckung begonnen, bevor er die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe, betrifft das vom Gerichtsvollzieher bei der [X.] zu beobachtende Verfahren und kann vom Schuldner daher mit der Erin-nerung geltend gemacht werden.

b) Nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des [X.] hängt die Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Geldforderung des Schuldners ge-gen den Gläubiger davon ab, dass der Gläubiger dem Schuldner im Gegenzug alle Ansprüche aus seiner [X.]eteiligung an der [X.].

GmbH & Co.
KG abtritt. Der Gerichtsvollzieher durfte den Schuldner danach nicht zum [X.] zur Abgabe der Vermögensauskunft laden, bevor er ihm die Abtretung aller Ansprüche des Gläubigers aus dessen [X.]eteiligung an dem Investmentfonds
in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hatte.
[X.])
Der Schuldner macht vergeblich geltend, der Gerichtsvollzieher habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise an-geboten, weil die nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag und dem Treu-handvertrag erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommandi-tistenanteil
und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vorgelegen [X.].
(1) Der Schuldner kommt als Gläubiger der Gegenleistung gemäß § 293 [X.]G[X.] in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei 11
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muss ihm die Leistung nach § 294 [X.]G[X.] so, wie
sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden sein. Die Forderung aus der [X.]eteiligung an dem [X.] konnte vom Gläubiger im Wege der Abtretung gemäß § 398 Satz 1 [X.]G[X.] durch Vertrag mit dem Schuldner auf diesen übertragen werden. Dazu musste der Gläubiger dem Schuldner die Schließung eines entsprechenden Vertrages antragen (§ 145 [X.]G[X.]). Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers (§§ 164, 167 [X.]G[X.]) ein solches
Angebot ge-macht. Der Schuldner hat dieses Angebot
abgelehnt und ist damit in [X.] geraten.
(2)
Der Schuldner macht vergeblich geltend, das Angebot zur Abtretung sämtlicher Ansprüche des Gläubigers aus seiner [X.]eteiligung an dem Invest-mentfonds
sei unzureichend, weil die nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vorgelegen hätten.
Mit der Erinnerung können allein Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen können
mit der Erinnerung keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den durch den Vollstreckungstitel rechtskräftig zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden ([X.], [X.]eschluss vom 11. April 2013 -
I Z[X.] 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 20 mwN).

Der Einwand des Schuldners, die zur Abtretung aller Ansprüche aus der [X.]eteiligung des Gläubigers an dem Investmentfonds erforderlichen Zustimmun-gen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis hätten
nicht vorgelegen, betrifft nicht die im Vollstreckungs-15
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verfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfende
Frage, ob der Gläubiger dem Schuldner die im
Vollstreckungstitel bezeichnete
Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. [X.]ei der Frage, ob in [X.]e-zug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertra-gung der Fondsbeteiligung ausreicht und dies auch dann gilt, wenn diese Über-tragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, handelt es sich
vielmehr um eine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantworten
ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 -
II ZR 15/08, [X.], 1077
Rn. 29; [X.]eschluss vom 6. Juli 2010 -
XI Z[X.] 40/09, NJW-RR 2010, 1295 Rn. 14; [X.]eschluss vom 20. Dezember 2011 -
XI [X.], juris Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des [X.] stehen etwaige gesell-schaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der Fondsbeteiligung nicht entgegen, weil diese Schwierig-keiten in den Risikobereich des
schadensersatzpflichtigen [X.]eklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers fallen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom
28. November 2007 -
III ZR 214/06, juris Rn. 3;
Urteil vom 10. Juli 2012
-
XI [X.], juris Rn. 1).

bb) Der Schuldner
macht weiter ohne Erfolg geltend, der [X.] habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil diese im Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei.
(1)
Der Schuldner kommt als Gläubiger der Gegenleistung nur dann in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl sie ihm so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden ist (§§ 293, 294 [X.]G[X.]). Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Gegenleistung daher nur dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, wenn 18
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diese im Vollstreckungstitel so bestimmt bezeichnet ist, dass festgestellt werden kann, ob die angebotene Leistung mit der bezeichneten
Leistung übereinstimmt
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. September 1993 -
XII Z[X.] 97/93, NJW 1993, 3206, 3207; [X.]eschluss vom 7. Juli 2005 -
I Z[X.] 7/05, [X.], 1954, 1955).
(2) Für die [X.]estimmtheit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung gelten dieselben Anforderungen wie für die [X.]estimmtheit der Leistung im Rahmen einer Leistungsklage. Die Zug-um-Zug-Einschränkung muss daher so
bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum
Gegenstand einer [X.] gemacht werden könnte ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2010
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X
ZR 122/07, NJW 2011, 989 Rn.
32). [X.]ei der hier in Rede stehenden
Verur-teilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung einer Forderung, muss die
Forderung deshalb so genau bezeichnet sein, dass sie identifiziert werden kann.
(3) Die [X.]eschwerde macht geltend,
eine Identifizierung der Forderung sei im Streitfall nicht möglich. Da es sogar an der Angabe der Fondsnummer
fehle, sei für das Vollstreckungsorgan aus dem Vollstreckungstitel nicht hinreichend sicher zu entnehmen, um welchen Fonds es sich handele, an dem der [X.] beteiligt sein solle. Damit dringt die [X.]eschwerde nicht durch. Nach den Feststellungen des [X.]eschwerdegerichts
ist der Gläubiger allein
Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen [X.]eteiligung und nicht Inhaber weiterer [X.]eteiligungen. Danach kann die abzutretende Forderung bereits
an-hand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifiziert werden.

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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]e-schwerdegerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
97 Abs.
1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 25 Abs.
1 Nr. 4 [X.].

[X.]üscher
Koch
Löffler

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
AG [X.]ad Schwalbach, Entscheidung vom 12.02.2015 -
8 M 207/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2015 -
4 [X.]/15 -

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Meta

I ZB 66/15

16.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. I ZB 66/15 (REWIS RS 2016, 9803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9803

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I ZB 61/12

XI ZB 40/09

XI ZR 295/11

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