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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 89/98Verkündet am:11. Juli 2000FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: jaBGB § 530 Abs. 1Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker ge-genüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanksschuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichenVerhältnisse des Beschenkten entscheiden.BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 - OLG HammLG Hagen- 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die RichterDr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlensfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 27. März 1998 verkün-dete Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in-soweit aufgehoben, wie die Berufung des Klägers gegen das am14. November 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer desLandgerichts Hagen nicht zurückgewiesen worden ist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedeneGrundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Aufeinem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.- 3 -Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1988 übertrug der Kläger den Be-klagten, mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bil-dete, seinen gesamten Grundbesitz; die Beklagten übernahmen eingetrageneBelastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrechtan den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger dieSauna betreibt. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger aufLebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus denüberlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und denGrundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu ver-äußern und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung soll-ten die Beklagten eine Reallast zugunsten des Klägers bestellen.Durch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien diein Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel aufund vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.Zahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur spora-disch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle Engpässeder Beklagten zunächst zur Einlösung nicht vor.Es kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im Fe-bruar 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließer die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, den Rentenrückstand, den ermit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen.Die Beklagten lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nut-- 4 -zung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der Klägerdie Sauna betreibt.Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Klägerden Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückga-be des Grundbesitzes. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.Mit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich derGrundstücksnutzungen und Herausgabe des Grundbesitzes Zug um Zug ge-gen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der Be-klagten nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. Hilfswei-se hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an geschuldetenRentenleistungen eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er be-rechtigt sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbstoder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatwegen des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Beru-fung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsan-spruch hat es zugesprochen; im Umfange des Herausgabe- und des hilfsweisegeltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das Landgerichtzurückverwiesen.Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten, daß die Berufung auch inso-weit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger istdiesem Begehren entgegengetreten.- 5 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Übertragung des Grund-besitzes auf die Beklagten sei Folge einer gemischten Schenkung des Klägersgewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogenhabe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens imJahre 1988 beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.2. Das Berufungsgericht hat dem Übertragungsvertrag von 1988 und derdie Wertsicherungsklausel betreffenden notariellen Vereinbarung aus demJahre 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfallsseit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von derwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den Beklagten überlassenen Mietobjektebestanden.Diese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinenrechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgerichthabe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe anden Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien we-der am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die des-halb erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze istjedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich ent-- 6 -standenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Pro-zeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit derFrage abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen finanziellenSituation der Erfüllung der Rentenzahlung durch die Beklagten spätestens be-durft habe und seit wann die Beklagten sich dessen spätestens bewußt gewe-sen seien.3. Dem Begehren des Klägers nach Rechnungslegung über die seit dem1. Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat dasBerufungsgericht entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung be-rechtigt sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur Rechtferti-gung seines Schenkungswiderrufs geltend gemachten Gründe ausreichten.Jedenfalls stelle der Umstand, daß sich die Beklagten mit der Erfüllung derdurch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen Rentenverpflichtungen in er-heblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares Ver-halten dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen.Nicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. Novem-ber 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Klägerdie Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt habeund die Beklagten nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch ge-wichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die Beklagten ver-anlaßt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäßnachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten fortgesetzt;die letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unter-lassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eineschwere Verfehlung der Beklagten vor, die eine Einstellung zum Ausdruckbringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.- 7 -Die Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllungvon Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem Schenker ge-genüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel anDankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die Er-füllung solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des Be-schenkten, sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der Ertragsfähig-keit der schenkweise überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über siezu verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse desBeschenkten abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht Tatsachenvor-trag der Beklagten außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tat-sächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.Diese Rügen führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung desangefochtenen Urteils.a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlungdes Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einerGesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v.28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt,die der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW1992, 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das Berufungsgerichtnicht rechtsfehlerfrei festgestellt.Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenktenzeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehaltenhat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993,- 8 -1577, 1578). So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkteGrundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, einvorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehalteneNutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Wi-derruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993- V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v.27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern jedochnichts daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegendeGesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbeson-dere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenktenim konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten ge-führt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, denSchenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlosgestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v.11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hinge-wiesen; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er fürentscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemei-ne, zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v.28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswid-rigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung allerTatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichtetenerlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu erfüllenwar, weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit habenkann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zurErfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts sei-- 9 -ner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte,vorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem Schenker bestehendenSchuld zu verwenden.Wenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung vonGrundbesitz übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, obund inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Ge-genstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertungdurch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aussonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten dieZahlungen hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich nichtfeststellen läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtlei-stung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, wasdann auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne denSchluß auf groben Undank dem Schenker gegenüber zuzulassen. Die Annah-me groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Lei-stungsfähigkeit des Beschenkten so beschränkt ist, daß er nicht allen beste-henden finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen Be-dürfnisse nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der Schenker, ins-besondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfü-gung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt be-dient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es ver-tretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit geltenkann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten ersteinmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern ge-recht zu werden.- 10 -Der Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine demSchenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des grobenUndanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirt-schaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkanntenGrundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweis-last für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen dieseVoraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v.14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich derSchenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsa-chen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftli-chen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommeneSchuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des Beschenktenmaßgeblichen Vorgänge sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbe-reich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte se-kundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausge-arbeiteten Voraussetzungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1998- VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der Be-schenkte verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsa-chen vorzutragen, von denen der Schenker keine Kenntnis haben und zu de-nen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklä-ren kann.b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidungdes Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat schon denUmstand, daß sich die Beklagten in erheblichem Umfang mit der Zahlung derversprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über- 11 -die Leistungsfähigkeit der Beklagten verhält sich das angefochtene Urteil da-gegen nicht.Es ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten Mietobjektentatsächlich Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der verspro-chenen Rente ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen,die im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsge-richt als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte Rente angese-hen hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil Mieteinnahmenerfahrungsgemäß durch Kosten gemindert werden, die von dem Eigentü-mer/Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhinerzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den Mieteinnahmenzu begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist deshalbin der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen Urteil auch mitgeteiltenVorbringen der Beklagten auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätteneinen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tat-sächlichen Leistungen der Beklagten hinausgehende Erfüllung der Rentenver-pflichtung erlaubt hätte.Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oderVermögensgegenständen der Beklagten befaßt, obwohl es festgestellt hat, daßes nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertra-genen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat insoweitlediglich gemeint, die Beklagten seien gegebenenfalls verpflichtet gewesen,unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlungan den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitereRentenzahlungen den Beklagten mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen- 12 -Einkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tat-sächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfallsnicht getroffen. Der Senat hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtlicheÜberprüfung das Gegenteil zu unterstellen.Unter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des Klägers, wiesie sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Schenker wegeneigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom Beschenkten zugesagtenGeldbeträge angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit ge-prägte Rücksichtnahme bewähren, die der Schenker erwarten kann und an die§ 530 Abs. 1 BGB anknüpft (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999,1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungenund Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem Schenker ge-genüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftli-cher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hin-reichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfä-higkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der Leistungs-fähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Siewerden sich darauf zu beziehen haben, ob und was die Beklagten aus denübertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwarunabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlichrelevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zurErfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das- 13 -Arbeitseinkommen der Beklagten, ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. Juli1988, aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihreAusgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu berücksichti-gen sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der Be-klagten nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräuße-rung, mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterli-chen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens desKlägers überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des Klägers ab-hängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei denBeklagten offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine vonden Beklagten 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwoh-nung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der Beklagten läßt esnicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der maßgeblichenTatsachen sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ergibt, die es ihnen er-laubt hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger ineinem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. Solltesich eine solche Leistungsfähigkeit der Beklagten herausstellen, muß eine Ge-samtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck füreinen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger alsSchenker von den Beklagten als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem Ge-schehen gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen derEinlösung erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf fi-nanzielle Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht zu nehmen, andererseitstrotz der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vor-gehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den Beklagten gewünschtenweiteren Belastung des überlassenen Grundbesitzes nicht zugestimmt hat.- 14 -d) Der dem Senat angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb imSinne des Begehrens der Beklagten abschließend entscheidungsreif, weil dasBerufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten verkannt, daß es auf dieErtragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommensei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der Be-klagten sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, dasfür die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichenVereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenom-men, daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem ent-sprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten Grundbesitzesnicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch denBeklagten bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die Beklagtenhaben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechen-dem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund bekannterTatsachen aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußt-sein als gegeben anzusehen (BGHZ 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der Senatbewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungenals bedingten Vorsatz (Sen.Urt. v. 27.04.1995 - X ZR 60/93, NJW-RR 1995,656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten- 15 -mithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die übernomme-ne Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögenserfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes,bloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks aus-schließe, kann demnach dahinstehen.RoggeMelullis ScharenKeukenschrijverMühlens
Meta
11.07.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 89/98 (REWIS RS 2000, 1683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1683
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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