Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 1 StR 222/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5599

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 222/12

vom
14. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Juni
2012
gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO
be-schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November
2011, soweit es ihn [X.], im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] ([X.] entfällt, soweit Insoweit wird die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechts-folgen beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] die [X.] ([X.]
insoweit
von der Verfolgung aus, n-tragsschrift des [X.] dargelegten Gründen ist die Anordnung letztlich nur in dieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Übrigen ist die Revi-sion, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, unbegründet [X.]. §
349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg er-zielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse auf-zuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Der Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hat vorgelegen.

[X.]

Wahl

Rothfuß

Graf

Jäger

2
3

Meta

1 StR 222/12

14.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 1 StR 222/12 (REWIS RS 2012, 5599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5599

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