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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 222/12
vom
14. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Juni
2012
gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO
be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November
2011, soweit es ihn [X.], im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] ([X.] entfällt, soweit Insoweit wird die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechts-folgen beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] die [X.] ([X.]
insoweit
von der Verfolgung aus, n-tragsschrift des [X.] dargelegten Gründen ist die Anordnung letztlich nur in dieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Übrigen ist die Revi-sion, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, unbegründet [X.]. §
349 Abs. 2 StPO.
1
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3
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Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg er-zielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse auf-zuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Der Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hat vorgelegen.
[X.]
Wahl
Rothfuß
Graf
Jäger
2
3
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 1 StR 222/12 (REWIS RS 2012, 5599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5599
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