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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100817B5STR167.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 167/17
vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2017 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21.
Juli 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2017 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Novem-ber
2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben, mit der er geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2017 beinhaltet, dass die Revision aus den Entscheidungsgründen des angefochte-nen Urteils und den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 25.
April 2017 zutreffend dargelegten Gründen, die auch durch die [X.] des Verurteilten vom 22. Juni 2017 nicht entkräftet worden sind, der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung ent-1
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hält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten aus-drücklich zu bescheiden.
[X.]
König
Berger [X.]
Meta
10.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 167/17 (REWIS RS 2017, 6691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6691
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