Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. 4 StR 496/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8669

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
496/13

vom
16. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.
Januar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
des
[X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-

I.
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2013 wird
a)
das Urteil im Fall
II.1. der Entscheidungsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben,
b)
die Verfolgung im Fall
II.2. gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf der Körperverletzung be-schränkt,
c)
der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte im Fall
II.2. der Körperverletzung und im Fall
II.3. der besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.
2.
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten wird [X.].

II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2013 im Rechtsfolgen-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
III.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nöti-gung, (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 28.
März 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der allgemeinen Sachrüge. Die zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie beanstandet mit der Sachrüge, dass das [X.] nicht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat -
nach einer
Beschränkung gemäß §
154a Abs.
2 [X.]
-
hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des Gesamtstrafenausspruchs so-wie der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des gesamten [X.].
I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.] reiste der Angeklagte im Juni 2002 nach [X.] ein. Aus Langeweile und Frustration trank er
-
weiter
gehend als noch in Kasachstan
-
nunmehr täglich Alkohol (Wodka und Bier) und begann, Haschisch und Heroin zu konsumieren. Wegen einer am 15.
November 2002 unter Alkoholeinfluss (die [X.] des Angeklagten betrug 3,27
Promille) begangenen Vergewaltigung wurde er 1
2
-
5
-
am 12.
November 2003 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn
Monaten verurteilt, die er voll verbüßte. Während der Strafhaft war der Ange-klagte, bei dem ein Sachverständiger einen Mehrfachsubstanzmissbrauch [X.] hatte, zu therapeutischen Gesprächen nicht bereit und nahm weiterhin Heroin und Haschisch zu sich. Dies führte am 27.
Januar 2006 zu einer Verur-teilung zu einer -
ebenfalls voll verbüßten
-
einmonatigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Nach der Entlassung aus der Strafhaft setzte der Angeklagte bereits nach kurzer Zeit den Konsum von Hero-in und Alkohol auch während der nunmehr angeordneten Führungsaufsicht fort. Wegen bereits ab Ende Oktober 2008 begangener [X.] wurde er am 27.
Mai 2009 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-zung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auch diese Strafe verbüßte der Angeklagte voll, wobei er während der Haft mit Methadon substituiert wurde. Eine bewilligte Drogen-entwöhnungstherapie nach §
35 BtMG trat er nicht an; auch im Übrigen war er nicht gesprächs-
und therapiebereit. Während der nach seiner Haftentlassung am 30.
April 2012 angeordneten Führungsaufsicht wurde der Angeklagte
auf sein Bemühen hin am 23.
Juli 2012 zur Durchführung einer Langzeittherapie in die "Wohngemeinschaft

" aufgenommen. Da er mit den strengen Re-
geln der Therapieeinrichtung nicht zu Recht kam und den Entzug von Methadon und Alkohol nicht aushielt, er aber die Einnahme von Medikamenten ablehnte, verließ er die Einrichtung -
unter Verstoß gegen ihm im Rahmen der Führungs-aufsicht erteilte Weisungen
-
eigenmächtig bereits am 31.
Juli 2012. Am nächs-ten Tag meldete er sich in alkoholisiertem Zustand
bei seinem Bewährungshel-fer und sprach in der Folge wieder verstärkt dem Alkohol zu; eine Entwöh-nungstherapie strebte
er nicht mehr an. Wegen am 17.
Juli 2012 und ab dem 8.
August 2012 begangener Beschaffungs-
und weiterer Taten wurde er schließlich am 11.
Dezember 2012 vom [X.] wegen Diebstahls -
6
-
in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen [X.] in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten verurteilt, die das [X.] [X.] auf die Beru-fung des Angeklagten hin mit Urteil vom 28.
März 2013 auf acht Monate er-mäßigte.
2.
Zu den abgeurteilten Taten hat das [X.] im Wesentlichen fol-gende Feststellungen getroffen:
(1.)
Im Rahmen der nach Vollverbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2009 angeordneten [X.] war dem Angeklagten unter anderem auferlegt worden, zur Überwachung seines Aufenthalts eine elektronische "Fußfessel" zu tragen. Mit deren Hilfe
konnte sein Aufenthaltsort nach dem -
weisungswidrigen
-
Verlas-sen
der Therapieeinrichtung am 31.
Juli 2012 festgestellt werden. Nachdem Polizeibeamte vergeblich versucht hatten, ihn aufzusuchen, durchtrennte ein Freund des Angeklagten mit dessen Einverständnis das Befestigungsband des Überwachungsgeräts, so dass dieses anschließend nicht mehr funktionsfähig war und der Aufenthaltsort des Angeklagten nicht mehr festgestellt werden konnte. In der Folge betrank sich der Angeklagte mehrfach (wodurch er sich gut fühlte) und wurde schließlich in ebenfalls alkoholisiertem Zustand von Polizei-beamten im Stadtpark aufgegriffen.
(2.)
Im Januar 2013 hatte sich der Angeklagte "wiederum in Alkohol und Kokain geflüchtet"; das zu Beginn des Monats ausbezahlte Arbeitslosengeld hatte er bereits am 10.
Januar vollständig -
hauptsächlich für Alkohol und Dro-gen
-
ausgegeben. Nachdem er am Abend dieses Tages mit einem Freund eine Flasche Wodka konsumiert hatte, entschloss er sich, bei einem Bekannten eine 3
4
5
-
7
-
von diesem versprochene, aber noch nicht geleistete Zahlung einzutreiben, um dafür unter anderem Drogen und Alkohol zu kaufen. Als dieser sich weigerte, ihm Geld zu geben, versetzte ihm der Angeklagte mehrere kräftige Schläge, die ihn zu Fall brachten. Der Lebensgefährtin des Opfers, der Zeugin [X.]

,
gelang es schließlich, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln. [X.] dessen konnte das Opfer in [X.] flüchten.
(3.)
Nunmehr entschloss sich der Angeklagte, der Zeugin "sexuell näher zu kommen". Um den sicher erwarteten Widerstand der Zeugin mit einer "ein-drucksvollen Drohung abzuwenden", nahm er ein Küchenmesser und hielt es ihr an den Hals. Sodann griff er unter ihr Kleid, "fasste ihr über dem Slip in den Schritt und streichelte schließlich ihre Brüste". Dies ließ die Zeugin aus Angst vor dem Einsatz des -
vom Angeklagten inzwischen abgelegten
-
Messers [X.], jedoch weigerte sie sich, der Aufforderung des Angeklagten nachzu-kommen, sich auszuziehen. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab und ver-ließ die Wohnung.
Die [X.] bewertete diese Taten als schwere sexuelle Nötigung, (vorsätzliche) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Ver-stoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Im Fall
3 verhängte sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, im Fall
2 eine solche von einem Jahr und im Fall
1 eine Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je 10
EUR. Hinsichtlich der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt bejahte sie die Erfolgsaussichten, weil der
Angeklagte sowohl unter der Führungsaufsicht als auch in der Hauptverhandlung gezeigt habe, "dass er an einer Bewältigung seiner Suchtproblematik interessiert und zu der [X.] Mitarbeit auch in der Lage" sei. Sein Verhalten im Rahmen der abgeur-6
7
-
8
-
teilten Sexualstraftat habe zudem gezeigt, dass er die sicher vorhandenen [X.] überwinden könne.
Den für eine Anordnung von Sicherungsverwahrung erforderlichen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vermochte die [X.] -
entgegen dem von ihr beigezogenen Sachverständigen
-
nicht festzustellen. Zudem sei die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht verhältnismäßig und die Un-terbringung nach §
64 StGB, die "Aussicht auf Erfolg" habe, vorrangig.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat im Fall
II.1.
der Urteilsgründe, hin-sichtlich der vom [X.] verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der [X.] in einer Entziehungsanstalt Erfolg. Im Fall
II.2. der Urteilsgründe beschränkt der Senat zudem die Verfolgung auf den Vorwurf der Körperverletzung.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall
II.1. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken.
a)
Aufgrund des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 ([X.]
I S.
2300) besteht zwar seit dem 1.
Januar 2011 die Möglichkeit, im Rahmen der Führungsaufsicht eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes einer ver-urteilten Person durchzuführen ("elektronische Fußfessel", §
68b Abs.
1 Satz
1 Nr.
12 StGB). Gemäß §
68b Abs.
1 Satz
3 Nr.
4 StGB ist eine solche Weisung 8
9
10
11
-
9
-
unter anderem aber nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach §
463a Abs.
4 Satz
2 [X.], insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz
1 Nr.
1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in §
66 Abs.
3 Satz
1
StGB genannten Art abzuhalten.
b)
Dies ist -
jedenfalls bislang
-
nicht hinreichend belegt.
Der Zweck einer Weisung nach § 68b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB -
eine Weisung nach dessen Nummer
2 wurde dem Angeklagten nicht erteilt
-
besteht zum einen in der erleichterten Kontrolle durch die [X.], zum anderen in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der
der Verurteilte außerhalb seines Wohn-
oder [X.] ausgesetzt ist
(BT-Drucks.
17/3403 S.
38). Auf eine solche kriminelle Gefährdung des Angeklagten außerhalb des [X.] "[X.]" und damit auch eine spezialpräventive Wir-kung der Aufenthaltsüberwachung hat indes weder die [X.] noch die erkennende [X.] abgestellt. Angesichts der Feststel-lungen des [X.]
zu den Umständen der hier abgeurteilten wie auch der vorangegangenen Straftaten des Angeklagten liegt es fern, dass deren Be-gehung dadurch hätte verhindert werden können, dass der Angeklagte den [X.] nicht verlassen durfte (vgl. [X.], Beschluss vom
1.
Februar 2011
-
3
StR
439/10, [X.], 244). Denn die Tatorte der nunmehr sowie der im Jahr 2012 abgeurteilten Straftaten befanden sich stets in [X.], also in-mitten des Kreises Lippe.
2.
Auf die Revision des Angeklagten beschränkt der Senat im Fall
II.2. der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung des [X.] 12
13
14
-
10
-
aus den von diesem in der Antragsschrift vom 13.
November 2013 dargelegten Gründen auf den Vorwurf der (vorsätzlichen) Körperverletzung.
3.
Im verbleibenden Umfang weisen die Schuld-
und Einzelstrafaussprü-che keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Dagegen kann die von der [X.] insbesondere mit der hohen Rückfallgeschwindigkeit begründete Gesamtstrafe nach der Aufhebung der Verurteilung wegen [X.] gegen Weisungen während der Führungsaufsicht keinen Bestand haben.
Der Senat schließt jedoch aus, dass der Tatrichter im Fall
II.2.
der Ur-teilsgründe eine geringere als die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr festgelegt hätte, wenn er den Angeklagten allein wegen (vorsätzlicher) Körper-verletzung verurteilt hätte. Denn die [X.] hat die Strafe zutreffend dem Strafrahmen des §
223 Abs.
1 StGB entnommen und bei der konkreten Straf-zumessung die tateinheitlich angenommene versuchte Nötigung nicht straf-schärfend berücksichtigt.
Im Fall
II.3. der Urteilsgründe berichtigt der Senat zudem den Schuld-spruch. Unter den vom [X.] rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des §
177 Abs.
4 Nr.
1 StGB lautet dieser selbst dann auf "besonders schwere sexuelle Nötigung", wenn -
wie hier
-
ein minder schwerer Fall gemäß §
177 Abs.
5 StGB bejaht wird [X.], StGB, 61.
Aufl., §
177 Rn.
78a; [X.], [X.], 56.
Aufl., §
260 Rn.
25 jeweils mwN).
4.
Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt. Denn die Annahme des [X.], diese habe hinreichende Erfolgsaussichten, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
15
16
17
18
-
11
-
a)
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (§
64 Satz 2
StGB; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 25.
Juli 2008 -
2
BvR
573/08
[juris Rn.
2]; vom 5.
Juli 2013
-
2
BvR
708/12 [juris Rn.
28] jeweils mwN). Erforderlich ist deshalb jedenfalls in Fällen, in denen sich dies angesichts der Feststellungen nicht von selbst ver-steht, die Darlegung im Urteil, dass sich unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums seiner Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2012
-
4
StR
453/12) in Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten
konkret zu benennende Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass es innerhalb eines zumindest "erheblichen" Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kom-men wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Dezember 2007 -
3
StR
516/07, [X.], 48; vom 16.
September 2008 -
5
StR
378/08; vom 13.
Januar 2010 -
2
StR
519/09, NStZ-RR
2010, 141; sowie vom 13.
September 2011
-
3
StR
277/11).
b)
Die auf dieser Grundlage gebotene Gesamtwürdigung konkret festge-stellter Umstände lässt das landgerichtliche Urteil vermissen.
Vielmehr verweist die [X.] lediglich darauf, dass eine in früheren Urteilen als möglich angesehene hirnorganische Persönlichkeitsveränderung beim Angeklagten auf von diesem frei erfundenen Angaben beruht habe und mangelnde [X.] nicht mehr zu sehen sei, sondern der Ange-klagte gezeigt habe, "dass er an einer Bewältigung seiner Suchtproblematik interessiert und zu der erforderlichen Mitarbeit auch in der Lage" sei (UA S.
25). [X.] geblieben sind hingegen der langjährige, teilweise in der Strafhaft 19
20
21
-
12
-
fortgesetzte oder unmittelbar anschließend wieder begonnene, bereits mit einer "süchtigen Abhängigkeit" (UA S.
24) verbundene Alkohol-
und Drogenkonsum des Angeklagten, ferner der Umstand, dass er bereits mehrere Substitutions-
und Therapieangebote erfolglos durchlaufen, abgelehnt oder nach wenigen Ta-gen abgebrochen hat. Im Hinblick auf dieses frühere Verhalten des Angeklag-ten wäre es für die Annahme eines die Behandlung im Maßregelvollzug erheb-lich überdauernden Therapieerfolgs zudem geboten gewesen, sich mit der Ernsthaftigkeit und dem Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten auseinan-derzusetzen.
c)
Der Senat schließt angesichts der vom [X.] angeführten Straf-zumessungserwägungen
aus, dass dieses in den Fällen
II.2.
und II.3.
der Ur-teilsgründe ohne die angeordnete Unterbringung des Angeklagten gemäß §
64 StGB geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Diese können daher Bestand ha-ben.
Ergänzend weist der Senat den neu zur Entscheidung berufenen [X.] darauf hin, dass es an den Erfolgsaussichten fehlt, wenn eine erfolgreiche Therapie länger als zwei Jahren andauern müsste (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
Juli 2012 -
4
StR
223/12
mwN; zum Einfluss einer Persönlichkeitsstörung auf die Erfolgsaussichten einer Therapie: Senat, Beschluss vom 25.
Oktober 2011 -
4
StR
455/11 [juris Rn.
12]).
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Dies -
aus den oben dar-gelegten Gründen
-
nicht nur zu Gunsten des Angeklagten (§
301 [X.]), soweit dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet
wurde, sondern
22
23
24
-
13
-
-
insofern in vollem Umfang
-
auch zum Nachteil des Angeklagten. Denn die Erwägungen, mit denen die [X.] von der Unterbringung des Angeklag-ten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, halten der Überprüfung nicht stand.
1.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist -
entgegen der Ansicht des [X.]
-
nicht auf die [X.] der Sicherungsver-wahrung beschränkt. Es richtet sich vielmehr ausdrücklich gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch, wodurch der aus §
72 StGB herzuleitenden Verknüp-fung der
Maßregeln nach §
64 und §
66 bzw. §
66a StGB Rechnung getragen wird, die nicht losgelöst voneinander geprüft und beurteilt werden können (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14.
Mai 2013 -
1
StR
573/12, sowie unten
4.).
2.
Soweit das [X.] bereits wegen des Vorrangs der Maßregel des § 64 StGB und der daraus von ihm hergeleiteten Unverhältnismäßigkeit der den Angeklagten ungleich schwerer belastenden Sicherungsverwahrung von deren Anordnung abgesehen hat ([X.]), hat schon die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zur Folge, dass die [X.] der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben kann.
a)
Erweist sich die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach §
64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich einer angeordneten Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§
72 Abs.
1 StGB; vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
3
StR
374/11, [X.], 106,
107). Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn also das [X.] -
wie hier
-
von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab-gesehen hat, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass der vom 25
26
27
-
14
-
Angeklagten ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung einer Maßnah-me nach §
64 StGB und eine erfolgreiche Therapie begegnet werden kann.
b)
Hinzu kommt, dass die [X.] im Rahmen der Prüfung des §
72 Abs.
1 StGB von einem falschen Maßstab ausgegangen ist:
Liegen die Voraussetzungen sowohl
des §
66 StGB (bzw. §
66a StGB) als auch des §
64 StGB vor, erfordert das Absehen von der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung nach §
64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit, dass mit der alleinigen Unterbringung gemäß §
64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 14.
Mai 2013 -
1
StR
573/12 [juris Rn.
19]; vom 15.
Juni 2011 -
2
StR
140/11 [juris Rn.
9]; vom 8.
Juli 2010
-
4
StR
210/10, [X.], 204
jeweils mwN). Unsicherheiten über den Erfolg der milderen Maßnahme müssen dagegen -
bei Vorliegen der Voraus-setzungen im Übrigen
-
zur kumulativen Anordnung der Maßregeln führen

72 Abs.
2 StGB; vgl. auch [X.], Urteile vom 14.
Mai 2013 -
1
StR
573/12 [juris Rn.
24]; vom 15.
Juni 2011 -
2
StR
140/11 [juris Rn.
9]; Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
3
StR
374/11, [X.], 106 jeweils mwN).
Ein solches hohes Maß an prognostischer Sicherheit des Erfolges der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird von der inso-weit vom [X.] allein angeführten Erwägung, "die durchzuführende Ent-be] Aussicht auf Erfolg" (UA S.
27) nicht belegt.
3.
Auch die Ablehnung eines Hangs im Sinne des §
66 Abs.
1 Nr.
4 StGB durch die [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
28
29
30
31
-
15
-
a)
Diese stützt das [X.] -
abweichend vom Sachverständigen
-
zum einen insbesondere darauf, dass den früher vom Angeklagten begangenen (Sexual-
und Gewalt-)Straftaten kein Symptomwert
für einen jetzt bestehenden Hang zu entnehmen sei, da es sich um lange zurückliegende Spontan-
bzw. [X.] gehandelt habe. Zum anderen sei bei den nunmehr abgeur-teilten Taten das Maß der angewendeten Gewalt wesentlich geringer gewesen; der Angeklagte habe "eine Entwicklung weg von der Gewalt durchgemacht" und es sei eine "abnehmende Intensität seiner Taten" festzustellen (UA S.
26).
Abgesehen davon, dass die [X.] hierbei die mehrjährigen Straf-verbüßungen durch den Angeklagten nicht berücksichtigt hat und der Senat angesichts der zu erheblichen Verletzungen führenden Misshandlungen im Fall
II.2. sowie der Bedrohung mit dem Messer (am Hals des Opfers) im Fall
II.3. der Urteilsgründe eine abnehmende Intensität der Taten nicht zu er-kennen vermag, hat die [X.] nicht bedacht, dass die Neigung immer wieder straffällig zu werden, wenn sich die Gelegenheit bietet, auch bei soge-nannten Gelegenheits-
und Augenblickstaten zu bejahen sein kann (vgl. [X.], Urteile vom 3.
August 2011 -
2
StR
190/11 [juris Rn.
9]; vom 17.
November 2010 -
2
StR
356/10, NStZ-RR
2011, 77 jeweils mwN). Die Anwendung des §
66 oder des §
66a StGB unter dem Gesichtspunkt des Spontan-
oder Gele-genheitscharakters der Tat ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine [X.] oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2006 -
5
StR
316/06, [X.], 114). Dies hat das [X.] weder festgestellt noch drängt es sich in einem Maße auf, dass es der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann.
b)
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder eines entsprechenden Vor-32
33
34
-
16
-
behalts erforderliche Hang zur Begehung erheblicher Straftaten nicht bereits dann ausscheidet, wenn die wiederholte Straffälligkeit eines Täters allein auf dessen Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel beruht; denn auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteile vom 8.
Juli 2010 -
4
StR
210/10, NStZ-RR
2011, 204; vom 3.
August 2011 -
2
StR
190/11 [juris Rn.
9]).
4.
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgen-ausspruchs, da der Senat nicht von vorneherein ausschließen kann, dass der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder eines
entsprechenden
Vorbe-halts
geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhän-gen wird.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
35

Meta

4 StR 496/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. 4 StR 496/13 (REWIS RS 2014, 8669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8669

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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