Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2012, Az. IX ZB 139/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1601

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Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zum Degressionsausgleich


Leitsatz

1. Ein Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 € in Betracht. Abzustellen ist auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

2. Ein zum Degressionsausgleich gebotener Zuschlag ist keine gesondert festzusetzende Vergütung, sondern ein Zuschlag, der in die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags einzubeziehen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 144.641,29 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte wurde am 18. Juni 2003 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: S[X.]huldnerin) bestellt. Mit S[X.]hriftsatz vom 18. September 2009, korrigiert dur[X.]h S[X.]hriftsatz vom 18. November 2009, beantragte er, seine Vergütung auf 272.636,95 € eins[X.]hließli[X.]h Umsatzsteuer festzusetzen, die [X.]uslagen eins[X.]hließli[X.]h Umsatzsteuer auf 21.420 €, zusammen 294.056,95 €. Dabei legte er eine Bere[X.]hnungsgrundlage von 1.002.768,42 € zugrunde und erre[X.]hnete hieraus eine von ihm angenommene "Regelvergütung" von 114.553,34 €. Hierzu gelangte er dadur[X.]h, dass er für die Bere[X.]hnungsgrundlage oberhalb eines Betrages von 250.000 €, also für 752.708,42 €, anstelle der in § 2 [X.]bs. 1 [X.] vorgesehenen 3 v.H. für den Mehrbetrag von 250.000 € und von 2 v.H. für den weiteren Mehrbetrag von 502.708,42 € als [X.] na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] einen Prozentsatz von dur[X.]hgehend 11,2 v.H. ansetzte.

2

Wegen besonderer S[X.]hwierigkeiten bei der Verwertung der Masse beantragte er außerdem einen [X.]us[X.]hlag von 100 v.H., wegen des obstruktiven Verhaltens des S[X.]huldnervertreters einen [X.]us[X.]hlag von weiteren 25 v.H. [X.]uf den zuletzt genannten [X.]us[X.]hlag von 25 v.H. verzi[X.]htete er für den Fall der [X.]nerkennung des verlangten Degressionsausglei[X.]hs.

3

Das Insolvenzgeri[X.]ht hat unter [X.]ugrundelegung der angegebenen Bere[X.]hnungsgrundlage eine Vergütung von 107.559,38 € zuzügli[X.]h 20.436,28 € Umsatzsteuer festgesetzt sowie die [X.]uslagen in Höhe von 18.000 € zuzügli[X.]h 3.420 € Umsatzsteuer, insgesamt 149.415,66 €. Den Regelsatz hat es na[X.]h § 2 [X.]bs. 1 [X.] mit 47.804,17 € bere[X.]hnet sowie [X.]us[X.]hläge von 125 v.H. zugebilligt.

4

Die hiergegen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben.

II.

5

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§ 6 [X.]bs. 1, § 7 aF, § 64 [X.]bs. 3 [X.], [X.]rt. 103f EG[X.], § 574 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]PO) und zulässig (§ 574 [X.]bs. 2, § 575 [X.]PO). Sie ist jedo[X.]h unbegründet.

6

1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat gemeint, § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] sei nur anwendbar, wenn s[X.]hon die ursprüngli[X.]he Masse groß, vom Verwalter aber no[X.]h weiter gemehrt worden sei. Hier sei die große Masse erst dur[X.]h die Tätigkeit des Verwalters ges[X.]haffen worden. Dafür erhalte er infolge der höheren Bere[X.]hnungsgrundlage eine höhere Vergütung. In der Gesamts[X.]hau bestehe jedenfalls keine Veranlassung zu einer [X.]npassung dur[X.]h einen Degressionsausglei[X.]h. Im Übrigen könne ein Degressionsausglei[X.]h nur im Wege eines [X.]us[X.]hlags, ni[X.]ht dur[X.]h Veränderung der Regelvergütung bewilligt werden.

7

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint demgegenüber, § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] stelle allein auf die letztendli[X.]h erwirts[X.]haftete Masse, ni[X.]ht au[X.]h auf eine vom Verwalter s[X.]hon vorgefundene große Masse ab. Habe der Verwalter eine kleine Masse so gemehrt, dass sie größer sei als eine s[X.]hon ursprüngli[X.]h große, dann aber no[X.]h vermehrte Masse, könne der Verwalter der zunä[X.]hst kleinen Masse ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter stehen als derjenige der s[X.]hon anfängli[X.]h großen Masse. Im vorliegenden Fall sei die Masse mit 1.002.708,42 € im Sinne des § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] groß gewesen. Das sei ab 250.000 € anzunehmen.

8

Den von § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] vorausgesetzten erhebli[X.]hen [X.]rbeitsaufwand habe der Verwalter substantiiert vorgetragen. Die Regelvergütung stelle mit ihrer Degression im vorliegenden Fall keine angemessene Gegenleistung für die Tätigkeit des Verwalters dar, weil dieser einen jahrelangen erhebli[X.]hen [X.]ufwand betrieben habe. [X.] man, dass ohne den besonderen Einsatz bei normaler Verwertungstätigkeit das Ergebnis eine Masse von 250.000 € gewesen sei, würde der jahrelange [X.]usatzaufwand und die dadur[X.]h erzielte, um 752.708,42 € erhöhte Masse mit nur zusätzli[X.]h 17.554,17 € vergütet werden, was zur Leistung außer Verhältnis stehe.

9

2. Die [X.]usführungen des [X.] halten im Ergebnis re[X.]htli[X.]her Prüfung stand.

Na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden, wenn die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erhebli[X.]hem [X.]rbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzli[X.]he Masse festgestellt hat.

a) Ein [X.]usglei[X.]h wegen der Degression der Regelsätze ist dur[X.]h einen [X.]us[X.]hlag zu gewähren. Na[X.]h § 63 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], der die Ermä[X.]htigung na[X.]h § 65 [X.] gemäß [X.]rt. 80 [X.]bs. 1 Satz 2 GG na[X.]h Inhalt, [X.]we[X.]k und [X.]usmaß näher bestimmt, wird der Regelsatz der Vergütung na[X.]h dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des Insolvenzverfahrens bere[X.]hnet. Diese Vorgaben setzt § 2 [X.]bs. 1 [X.] um. Na[X.]h § 63 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] kann dem Umfang und der S[X.]hwierigkeit der Ges[X.]häftsführung des Verwalters dur[X.]h [X.]bwei[X.]hungen vom Regelsatz Re[X.]hnung getragen werden. Dies erfolgt na[X.]h der Regelungssystematik der [X.] im Wege von [X.]u- und [X.]bs[X.]hlägen gemäß § 3. Demgemäß hat au[X.]h ein erforderli[X.]her Degressionsausglei[X.]h im Wege des [X.]us[X.]hlags na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] zu erfolgen.

Es ist deshalb verfehlt, s[X.]hon die Bere[X.]hnung des Regelsatzes na[X.]h § 2 [X.]bs. 1 [X.] individuell abändern zu wollen. Soweit in der Literatur vorges[X.]hlagen wird, unter den Voraussetzungen des § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht die Degressionstabelle des § 2 [X.]bs. 1 [X.] zu verwenden, sondern statt der dort angeordneten Prozentsätze ab einem 250.000 € übersteigenden Betrag den jeweils nä[X.]hsthöheren Prozentsatz (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. [X.]ufl. § 3 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.] in Kübler/[X.], [X.], [X.]ugust 2006, § 3 [X.] Rn. 36), kann dem aus den genannten Gründen ni[X.]ht gefolgt werden. Dasselbe gilt für die [X.]nsi[X.]ht, der si[X.]h der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer in seiner Vergütungsbere[X.]hnung anges[X.]hlossen hat, ab einer Bere[X.]hnungsgrundlage über 250.000 € die Regelvergütung des [X.] mit dem Dur[X.]hs[X.]hnittsprozentsatz von 11,2 v.H. zu bere[X.]hnen (so no[X.]h [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 3. [X.]ufl. § 3 Rn. 25, aber ausdrü[X.]kli[X.]h aufgegeben in der 4. [X.]ufl., § 3 Rn. 24; Gräber, Vergütung im Insolvenzverfahren von [X.] bis [X.], Rn. 234; ablehnend [X.] in [X.] Kommentar zum Insolvenzre[X.]ht, 2009, § 3 [X.] Rn. 17).

b) [X.]bzustellen ist allein auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die si[X.]h die S[X.]hlussre[X.]hnung bezieht (vgl. § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]utreffend ist allerdings die [X.]nnahme des [X.], die Begründung zu § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] habe Fälle im [X.]uge gehabt, in denen der Verwalter eine ohnehin große Masse gemehrt habe. In der Begründung zur [X.] ist unter [X.] 4 ausführt:

"Glei[X.]hzeitig wurde die Degression [gemeint: im Verhältnis zur Vergütungsverordnung zum Konkursre[X.]ht] verstärkt, um exorbitant hohe Vergütungen, die vom [X.]rbeitsaufwand, von der Leistung und von der Verantwortung des Insolvenzverwalters ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigen sind, auszus[X.]hließen. Um trotz dieser stärkeren Degression besondere Leistungen bei großen Insolvenzmassen angemessen berü[X.]ksi[X.]htigen zu können, ist in § 3 bei der Regelung der [X.]u- und [X.]bs[X.]hläge zum Regelsatz eine neue Regelung eingefügt worden, die einen besonderen [X.]us[X.]hlag im Falle der Mehrung einer ohnehin großen Insolvenzmasse erlaubt ([X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.])." (abgedru[X.]kt z.B. in [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4. [X.]ufl. [X.], 44).

§ 3 ist zusätzli[X.]h wie folgt begründet:

"Hervorzuheben sind die neu in den Entwurf aufgenommenen Kriterien, die das Geri[X.]ht bei der Vergütungsfestsetzung zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat. Für eine Übers[X.]hreitung der Regelsätze sind dies in [X.]bsatz 1 der bereits in der allgemeinen Begründung erläuterte Fall, dass der Insolvenzverwalter eine ohnehin große Insolvenzmasse dur[X.]h erhebli[X.]hen [X.]rbeitseinsatz weiter vergrößert hat (Bu[X.]hst. [X.]); hier soll der [X.]us[X.]hlag die für diesen Fall ni[X.]ht angemessene Degression der Regelsätze ausglei[X.]hen." (aaO S. 54).

Hintergrund für die Verstärkung der Degression im Verglei[X.]h zur Vergütungsverordnung alten Re[X.]hts waren Missstände bei der Festsetzung der Vergütung in den neuen Ländern gewesen, wo die Verwalter na[X.]h dem Beitritt große unbelastete Vermögenswerte vorgefunden und deshalb exorbitant hohe Vergütungen erhalten hatten (vgl. [X.]/Wutzke/[X.], aaO § 3 Rn. 23; [X.], aaO § 3 Rn. 13). Die verstärkte Degression führt jedo[X.]h bei den höheren Degressionsstufen dazu, dass mit glei[X.]hem [X.]rbeitsaufwand bewirkte [X.] dur[X.]h den Regelsatz geringer vergütet werden als in niedrigeren Degressionsstufen. Hierfür kann ein [X.]usglei[X.]h erforderli[X.]h sein, um eine angemessene Vergütung si[X.]herzustellen.

Der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist darin beizutreten, dass ein Wertungswiderspru[X.]h auftritt, wenn ein Verwalter mit geringer [X.]nfangsmasse keinen Degressionsausglei[X.]h verlangen könnte, ein Verwalter mit glei[X.]h großer Endmasse bei hoher [X.]nfangsmasse s[X.]hon. [X.]war wird der Verwalter mit geringer [X.]nfangsmasse, um dieselbe Endmasse generieren zu können, regelmäßig einen höheren [X.]rbeitsaufwand haben, der höhere [X.]us[X.]hläge zur Folge hat. Bei genau glei[X.]hem [X.]rbeitsaufwand wäre das Ergebnis aber unverständli[X.]h. [X.]bgestellt werden kann im Ergebnis folgli[X.]h allein auf die letztli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigende Bere[X.]hnungsgrundlage.

[X.]) Ein [X.]us[X.]hlag zum Degressionsausglei[X.]h kommt ab einer Bere[X.]hnungsgrundlage von mehr als 250.000 € in Betra[X.]ht. Dies entspri[X.]ht herrs[X.]hender Meinung ([X.]/Wutzke/[X.], aaO § 3 Rn. 26; [X.], aaO § 3 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] § 3 Rn. 18; [X.]/[X.] in Kübler/[X.], aaO § 3 Rn. 36; HmbKomm-[X.]/[X.], 4. [X.]ufl. § 3 [X.] Rn. 4; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. [X.]ufl. § 3 [X.] Rn. 9; für einen Grenzwert von 500.000 € Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. [X.]ufl. Rn. 278).

[X.]us der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift lässt si[X.]h ein Grenzwert zwar ni[X.]ht ableiten. Im Hinbli[X.]k auf die Höhe der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] (im Jahre 1995: 175.000 €; vgl. dazu [X.]/Wutzke/[X.], aaO; [X.], aaO; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO) und der starken Reduzierung des Staffelsatzes von 7 v.H. auf 3 v.H. ab diesem Grenzwert ers[X.]heint dies aber angemessen.

d) Dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht einen gesonderten Degressionsausglei[X.]h im vorliegenden Fall abgelehnt hat, ist aus Re[X.]htsgründen glei[X.]hwohl ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] setzt voraus, dass die fragli[X.]he Massemehrung, für die oberhalb einer Bere[X.]hnungsgrundlage von 250.000 € ein Degressionsausglei[X.]h in Betra[X.]ht kommt, vom Verwalter mit erhebli[X.]hem [X.]rbeitsaufwand erzielt wurde. Dieser [X.]rbeitsaufwand muss den [X.]rbeitsaufwand eines Normalverfahrens erhebli[X.]h übersteigen ([X.]/Wutzke/[X.], aaO Rn. 25: um das Doppelte; [X.]/[X.], aaO). Das hat zur Folge, dass regelmäßig ein weiterer [X.]us[X.]hlagstatbestand erfüllt ist.

bb) Die einzelnen [X.]u- und [X.]bs[X.]hlagstatbestände des § 3 [X.] haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist ganz allgemein, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder s[X.]hwä[X.]her als in entspre[X.]henden Insolvenzverfahren allgemein übli[X.]h in [X.]nspru[X.]h genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene [X.]rbeitsaufwand ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. Mai 2006 - IX [X.]B 249/04, [X.]IP 2006, 1204 Rn. 41 f; vom 8. März 2012 - IX [X.]B 162/11, [X.]IP 2012, 682 Rn. 10; st.Rspr.). Eine Massemehrung muss damit, anders als beim Degressionsausglei[X.]h, ni[X.]ht zwingend verbunden sein. Die Voraussetzungen für einen oder mehrere weitere [X.]us[X.]hläge liegen dana[X.]h regelmäßig vor, wenn ein Degressionsausglei[X.]h in Betra[X.]ht kommt, weil dieser gerade voraussetzt, dass die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entspre[X.]henden Normalverfahren in [X.]nspru[X.]h genommen hat.

Der Verwalter hat hier andere [X.]us[X.]hläge in Höhe von 125 v.H. beantragt und erhalten. Bei der Bemessung der Höhe der [X.]us[X.]hläge für Tätigkeiten, die die Masse gemehrt haben, ist die dur[X.]h die hiermit verbundene Erhöhung der Bere[X.]hnungsgrundlage eingetretene Erhöhung der Regelvergütung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. im Einzelnen [X.], Bes[X.]hluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 13 ff; vom 12. Mai 2011 - IX [X.]B 143/08, [X.]IP 2011, 1373 Rn. 10 f). Bei der Bemessung der Höhe eines [X.]us[X.]hlags wegen der über den Normalfall hinausgehenden [X.]rbeitsbelastung ist damit ohnehin immer au[X.]h die dadur[X.]h eingetretene Erhöhung der Bere[X.]hnungsgrundlage von Bedeutung, au[X.]h soweit si[X.]h dies wegen der Degression bei der Vergütung unters[X.]hiedli[X.]h auswirkt. Kommt ein [X.]us[X.]hlag na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] in Betra[X.]ht, liegen folgli[X.]h regelmäßig die Voraussetzungen für mehrere, si[X.]h in ihren Voraussetzungen übers[X.]hneidende [X.]us[X.]hlagstatbestände vor, die deshalb ni[X.]ht isoliert voneinander festgesetzt werden können ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 44). Bei der erforderli[X.]hen Bemessung des angemessenen Gesamtzus[X.]hlags muss deshalb eine Degression na[X.]h § 2 [X.]bs. 1 [X.] ohnehin berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

[X.][X.]) Geht man zugunsten des Verwalters davon aus, dass der Mehraufwand wegen des unkooperativen Verhaltens der S[X.]huldnerin die Masse ni[X.]ht gemehrt hat, bleibt der wegen erhöhten [X.]rbeitsaufwandes zugebilligte [X.]us[X.]hlag von 100 v.H. zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Der Verwalter ma[X.]ht geltend, die von ihm dur[X.]h besonderen Einsatz erwirts[X.]haftete Masse beruhe hinsi[X.]htli[X.]h des 250.000 € übersteigenden Betrages auf den [X.]nstrengungen, die über einen Normalfall hinausgehen. Hierdur[X.]h hat si[X.]h folgli[X.]h die Regelvergütung na[X.]h § 2 [X.]bs. 1 [X.] um netto 17.554,17 € erhöht, dur[X.]h den für diesen [X.]rbeitsaufwand gewährten [X.]us[X.]hlag von 100 v.H. um weitere 47.804,17 €, zusammen um 65.358,34 €; das entspri[X.]ht einem [X.]us[X.]hlag auf die Regelvergütung ohne Massemehrung von 137 v.H..

dd) Ob die Voraussetzungen für einen [X.]us[X.]hlag vorliegen und wie ho[X.]h dieser zu bemessen ist, muss vom Tatri[X.]hter unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Oktober 2010 - IX [X.]B 115/08, [X.][X.] 2010, 2409 Rn . 8 mwN). Dessen Ents[X.]heidung ist in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Vers[X.]hiebung von Maßstäben mit si[X.]h bringt ([X.], aaO mwN).

Diese Gefahr besteht hier ni[X.]ht. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zwar gemeint, hier komme ein [X.]us[X.]hlag zum [X.]we[X.]ke des Degressionsausglei[X.]hes wegen der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Es hat aber hilfsweise ausgeführt, dass au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Degression in einer Gesamts[X.]hau keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung der Vergütung bestehe. Insbesondere hat es zutreffend gesehen, dass ein Degressionsausglei[X.]h ni[X.]ht getrennt von den übrigen [X.]us[X.]hlägen gemäß § 3 [X.]bs. 1 [X.] beurteilt und zugebilligt werden kann und dass eine gesonderte Vergütung na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht festzusetzen ist.

Es kann deshalb ausges[X.]hlossen werden, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht na[X.]h einer [X.]urü[X.]kverweisung in neuer tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Ob der Gesamtzus[X.]hlag im Einzelfall höher hätte ausfallen können, ist vom Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht im Einzelfall ni[X.]ht zu prüfen.

[X.]

                          Fis[X.]her                                                [X.]

Meta

IX ZB 139/10

08.11.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 1. Juli 2010, Az: 14 T 4989/10

§ 3 Abs 1 Buchst c InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2012, Az. IX ZB 139/10 (REWIS RS 2012, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1601

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