Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3020

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
5. September
2013
in der Strafsache
gegen

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
____________________________

StGB § 240 Abs. 1 bis 3
StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4

1.
Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
2.
Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen.
3.
Zur Fassung des [X.] bei einer Entscheidung gemäß §
111i Abs.
2 StPO.

[X.], Beschluss vom 5. September 2013 -
1 [X.] -
LG Essen

wegen versuchter Nötigung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 5.
September 2013 beschlos-sen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verfallsentscheidung wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 139.690,33
Euro, den der Angeklagte aus den Taten [X.] hat, von der Anordnung von [X.] nur des-halb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entge-genstehen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen
und wegen versuchter Steuerhinterziehung
zu einer zur Bewährung ausge-setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. [X.] wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 139.690,33
Euro wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt werden konnte (§
111i Abs.
2 StPO). Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne 1
-
3
-
Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO). Dies bedarf der näheren Ausführung nur zu einigen Aspekten des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung sowie zu einigen
Aspekten der Feststellung nach §
111i Abs.
2 StPO. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.].
A.
I.
Soweit hier von Bedeutung ergeben die rechtsfehlerfreien [X.] folgenden Sachverhalt:
1.
Zu den Betrügereien des gesondert verfolgten [X.].

:
Ab März 2009 hatte der gesondert verfolgte [X.].

den Gewinnspielein-.

.

AG vertrieben, wobei diese sich externer -
überwiegend in der [X.] ansässiger
-
Call-Center bediente. Auch die Verträge wurden in näher bezeichneter Weise telefonisch abgeschlossen; hierbei erteilten die Kunden auch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Eine Eintragung der Kunden als Teilnehmer an Gewinnspielen erfolgte nicht. Gleichwohl ließ [X.].

die [X.] bei den Kunden mittels des Lastschriftverfahrens einziehen.
Nachdem es bei immer mehr Kunden aus unterschiedlichen Gründen zu Rücklastschriften gekommen war, wollte [X.].

diese Kunden durch ein [X.] so einschüchtern, dass sie die in Wahrheit unberechtigten [X.] bezahlten.

2
3
4
5
-
4
-
Außerdem hatte [X.].

Rücklastschriften aus einem anderweit
vertriebe-.

davon aus, dass auch hier die Kunden tatsächlich nicht bei [X.] worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit geirrt hätte, sind nicht ersichtlich.
2.
Verabredung zwischen [X.].

und dem Angeklagten:
[X.].

s-r-triebssystem der Gewinnspieleintragungsdienste erläutert hatte.
[X.].

und der Angeklagte vereinbarten im Wesentlichen Folgendes:

.

.

.

würde den jeweiligen Entwurf anschließend um die betreffenden Kundendaten .

.

Angeklagte beanStrafanzeige erstatteten, sollte er ohne weitere Rücksprache diesen etwa be-reits früher geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die nicht zahlten, sollten keinesfalls verklagt oder angezeigt werden.
Wie viel Geld der Angeklagte für seine Tätigkeit -
zur Ermöglichung von Steuerhinterziehung im Wesentlichen in bar
-
erhalten sollte, sollte letztlich von der Höhe der eingehenden Zahlungen abhängig sein. Weitere Einzelheiten wurden nicht festgelegt.
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-
5
-
Schriftlich niedergelegt wurde -
soweit ersichtlich
-
nichts.
3.

a)

II.1 der Urteilsgründe):
Abredegemäß entwarf der Angeklagte je ein Mahnschreiben an die Kun-.

.

(1)

.

.

auszugsweise wie folgt:

,
hierdurch zeige ich an, die rechtlichen Interessen der T.

.

Vielzahl von Gewinnspielen angemeldet; die vereinbarte Leistung wurde erbracht.
Leider hat meine Mandantin feststellen müssen, dass das vereinbarte Entgelt nicht von Ihrem Konto eingezogen werden konnte, obwohl Sie im Rahmen der Auftragserteilung eine Einzugsermächtigung erteilt hatten

Ich bin nunmehr mit der Durchsetzung der berechtigten Forderung gegen Sie beauftragt worden; dies werde ich konsequent tun.
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-
6
-
Da Sie sich bereits in
Verzug befinden, stellt meine Mandantin das gesamte, für die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages vereinbarte Entgelt gemäß der [X.] fällig und Sie haben zusätzlich auch die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen. Damit ergibt sich die folgende Gesamtforderung:
Hauptforderung:
95,70

_____________________________________________________
Gebührenforderung:
1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Post-
u. Telekomm.-
Entgelte gem. Nr. 7200 VV RVG

Summe Gebühren:

Rücklast-/Auskunfts-/Mahnkosten meiner Mandantin:

Gesamtforderung:

Ich fordere Sie hiermit auf, die obige Gesamtforderung hier ...) Konto zu

Nach fruchtlosem Ablauf obiger Frist wird meine Mandantin ihre Forderung -
ohne weitere Ankündigung
-
gerichtlich geltend machen; hierdurch würden Ihnen ganz erhebliche zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen. So würde im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch öffentlich, dass Sie vereinbarungsgemäß auch zu Gewinnspielen nicht jugendfreien Inhalts angemeldet wurden.
Die möglichen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung können von [X.] bei bekannten Kreditauskunfteien bis hin zu Konten-
und Gehaltspfändungen reichen. Dies
alles
-
7
-
lässt sich vermeiden, wenn Sie nun Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und Zahlung leisten.
Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen dennoch nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen.
(...)
Hochachtungsvoll

A.
Rechtsanwalt
-
maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig -.
Das in dem Entwurf genannte Konto hatte der Angeklagte eigens für Zah.

(2)

.

.

.

hinsichtlich der geltend gemachten Geldbeträge. Lediglich der Hinweis auf die

Außerdem war ein anderes -
ebenfalls eigens hierfür eingerichtetes
-
Konto an-gegeben.
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-
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-
(3)
Abwicklung:
Insgesamt ließ [X.].

ab dem 9.
Juni
2009
bis Mitte
Juli 2009 8.873
Briefe an Kunden von e.

.

s-gesamt zu einem Geldeingang in Höhe von 190.940,97
Euro auf den vom [X.] eingerichteten Konten führte. Es ist jedoch nicht sicher, ob die Kun-f-

b)

II.2 der Urteilsgründe):

sste [X.].

zu einer weiteren,

Er hatte hierfür die [X.] U.

AG gegründet. Diese kaufte Forderungen von insgesamt drei Firmen aus dieser Firmen gehörte [X.].

selbst; an einer weiteren Firma war er hälftig [X.]. Hinsichtlich der Eintragung dieser Kunden für Gewinnspiele verhielt es sich ebenso wie im Falle .

Anfang November 2009 fertigte der Angeklagte auf Anforderung von [X.].

.

Entwurf im Wesentlichen überein. Abweichungen ergaben sich zur Höhe der Hauptforde-rung; außerdem war auch hier ein vom Angeklagten ebenfalls neu eingerichte-tes Konto angegeben.
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-
9
-
Der weitere Ablauf entspricht dem Ablauf der ersdem
18.
November 2009 wurden Mahnschreiben an insgesamt 34.000

-samt 667.715,09
Euro auf dem neuen Konto. Auch hinsichtlich des Grundes der

4.
Weitere Geldbewegungen:
a)

(insgesamt also drei) Konten eingegangen waren, geschah zunächst [X.]:
Insgesamt überwies der Angeklagte auf ein Konto der Firma T.

AG 167.157,20
Euro und auf ein Konto der U.

AG des [X.].

645.000
Euro. An Kunden, die sich beschwert hatten, überwies der Angeklagte deren frühere Zahlungen von insgesamt 6.808,53
Euro zurück.
Auf sein eigenes Privatkonto transferierte der Angeklagte insgesamt 38.702,88
Euro. Nachdem zwei der für die [X.] eingerichteten Konten aufgelöst wurden, weil die Bank diese gekündigt hatte, flossen dem Angeklag-ten auch die dort noch vorhandenen Restguthaben in Höhe von insgesamt 987,45
Euro zu.
b)
Außerdem erhielt der Angeklagte Ende 2009 von [X.].

in der Schweiz (mindestens) 100.000
Euro in bar.
Im Zuge der [X.] flossen dem Angeklagten also dauerhaft ins-gesamt
139.690,33
Euro zu, ohne dass eine Abrechnung erfolgt wäre.
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-
5.
Zu den Vorstellungen des Angeklagten:

.

durch die Einschaltung in der [X.] ansässiger Call-Center -
so die Auffassung des
[X.]
-

n-gen hätte.
Er hielt es für möglich, dass [X.].

die Mahnschreiben an alle Kunden versenden würde, bei denen es zu einer Rücklastschrift gekommen war, also auch an solche, die
die Lastschrift von sich aus rückgängig gemacht hatten. Er nahm dabei an, dass die Kunden unter anderem wegen der telefonischen

Dies war nach der Auffassung des Angeklagten der Grund dafür, dass geleistete Zahlungen zurückerstattet werden sollten, während Kunden, die nicht bezahlten, entgegen der Androhung in den Mahnschreiben keinesfalls verklagt oder angezeigt werden sollten.
Die [X.] konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte zu
irgendeinem Zeitpunkt wusste, dass die Forderungen trotz unterbliebener Ein-tragung der Kunden in die Gewinnspiele und damit betrügerisch geltend ge-macht wurden. Daran änderte sich auch nichts, nachdem der Angeklagte im weiteren Verlauf schon kurz nach Versendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 von Strafanzeigen gegen die T.

AG erfuhr und er [X.] von Kunden erhielt, die geltend machten, dass sie den

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-
11
-
II.
Die [X.] hat diese Feststellungen, soweit hier von Interesse, wie folgt rechtlich gewürdigt:
1.
Durch die Ankündigung in den Mahnschreiben, gegebenenfalls behal-te sich seine Mandantin die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur [X.] des Betrugsverdachts -
also eine Strafanzeige
-
vor, habe der Angeklagte mit einem empfindlichen Übel gedroht. Er habe damit, so bringt die [X.] in der Sache zum Ausdruck, nicht etwa nur
ein von ihm unbeeinflusstes mögliches Verhalten seiner Mandantin angekündigt; vielmehr habe er aus der Sicht eines verständigen Lesers vorgegeben, Einfluss auf diese Entscheidung der Mandantin zu haben, zumal er in den Schreiben auch ankündigte, er werde die rechtlichen Interessen seiner Mandantin konsequent durchsetzen.
Auch wenn der Angeklagte vom [X.] der Betrügereien des [X.].

keine Kenntnis gehabt habe, folge die Verwerflichkeit seines Verhaltens (§
240 Abs.
2 StGB) aus seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen beim Abfassen der Mahnschreiben. Da der Grund der Zahlung im Einzelfall nicht genau fest-stellbar sei (vgl. oben [X.] und [X.].), sei nur von Versuch auszugehen.
2.
Der Feststellung nach §
111i Abs.
2 StPO liegt ein Verfallsbetrag in Höhe von 139.690,33
Euro (zu dessen Zusammensetzung vgl. bereits oben unter [X.]) zu Grunde. Es bestünde auch keine Veranlassung zu einer An-wendung der Härtevorschrift des §
73c StGB, insbesondere sei ein Wegfall der Bereicherung (vgl. §
73c Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 StGB) nicht erkennbar.
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-
12
-
B.
I.
Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung enthält keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten.
1.
Zu Recht hat die [X.] den Hinweis des Angeklagten, seine Mandantin behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer [X.] vor, als (versuchte) Nötigung im Sinne von §
240 StGB gewertet.
Eine Nötigung setzt voraus, dass mit einem Übel (a.) gedroht wird (b.), wobei das Übel empfindlich sein muss (c.). Außerdem muss die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck gemäß §
240 Abs.
2 StGB als verwerflich anzusehen sein (d.).
a)
Bei einem Übel handelt es sich um eine künftige nachteilige Verände-rung der Außenwelt [X.], StGB, 60.
Aufl., §
240 Rn.
32; [X.] in
[X.], 4.
Aufl., §
240 Rn.
103). Dies trifft für eine Strafanzeige zu, weil [X.] zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Fol-gen erwachsen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 912; weitere Nachweise bei Sinn in [X.], 2.
Aufl., §
240 Rn.
78).
b)
Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2011 -
1
StR
287/11; [X.] aaO Rn.
31 [X.]). Soll das Übel von einem [X.] verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den [X.] in der angekündigten
Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des ver-44
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-
langten Verhaltens auch tun (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2008
-
3
StR
203/08, [X.], 692, 693; Träger/[X.] in [X.], 11.
Aufl., §
240 Rn.
56; insoweit vergleichbar zur Erpressung [X.], Beschluss vom 17.
August 2006 -
3
StR
238/06, [X.], 16; Urteil vom 18.
Januar 1955 -
2
StR
284/54, [X.]St 7, 197, 198 jew. [X.]). Andernfalls läge lediglich eine nicht von §
240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2008 -
3
StR
203/08, [X.], 692, 693; Urteil vom 17.
Januar 1957 -
4
StR
393/56, NJW 1957, 596, 598).
Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung enthalten (Vogel in [X.], 12.
Aufl., §
253 Rn.
8). Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29.
November 2011 -
1
StR
287/11; Vogel aaO Rn.
7).
Der Angeklagte hat in dem Schreiben mitgeteilt, die rechtlichen Interes-sen der Mandantin würden nunmehr von ihm wahrgenommen. Die Forderung der Mandantin sei berechtigt und er werde sie konsequent durchsetzen. [X.] seien auf sein Konto zu leisten. Dieser Gesamtzusammenhang des Briefes ergibt, dass der Angeklagte mit der von ihm gewählten Formulierung, anzeige vor, zwar [X.] lediglich gewarnt hat, aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe auf die Erstattung einer Strafanzeige maßgeblichen Ein-fluss. Daher ist nicht ersichtlich, dass die [X.] mit der Annahme, der Angeklagte habe sich selbst Einfluss auf die Erstattung einer Strafanzeige zu-geschrieben, die Grenzen möglicher tatrichterlicher Auslegung überschritten haben könnte (vgl. speziell zur Ankündigung eines Rechtsanwalts, der Mandant werde Strafanzeige erstatten [X.]/[X.], [X.], 912 Fn.
4).
49
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-
14
-
c)
Empfindlich im Sinne von §
240 Abs.
1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankün-digung den Bedrohten im Sinne des [X.] motivieren kann
(vgl.
Fischer aaO §
240 Rn.
32a [X.]).
Die Androhung einer Strafanzeige ist im Grundsatz geeignet, den [X.] zur Begleichung geltend gemachter
Geldforderungen zu motivieren.
Besonderheiten des Einzelfalls, die dazu führten, dass die Empfindlich-keit des Übels -
auch unter Berücksichtigung normativer Gesichtspunkte
-
gleichwohl zu verneinen wäre, sind hier nicht zu erkennen.
Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage er-wartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält ([X.], Beschluss vom 28.
Januar 1992 -
5
StR
4/92, [X.], 278 [Bedrohung eines Vorgesetzten mit der Aufdeckung angeblicher Straftaten
Untergebener]; [X.], Urteil vom 28.
Januar 1976 -
2
StR
696/75, NJW 1976, 760 [Bedrohung eines Beamten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde]; in ver-gleichbarem Sinne [zu §
105 StGB] auch [X.], Urteil vom 23.
November 1983
-
3
StR
256/83, [X.]St 32, 165, 174; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.], 59.
Lfg., §
240 Rn.
10).
Vergleichbare Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die Empfänger der Schreiben befanden sich in keiner Lage, die das Gewicht der Bedrohung mit einer gegen sie gerichteten Strafanzeige verringern könnte. Vielmehr erlangte für sie die Drohung durch das Mahnschreiben eines Rechtsanwalts ein [X.] Gewicht, wie dies auch beabsichtigt war. Ebenso wie die Position des 51
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-
15
-
Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann es sich -
wie hier
-
durch die berufliche Stellung des [X.] erhöhen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach hier des-e--
oder Zivilverfahren zu stel-len, in dem es um die von ihnen bestrittene Inanspruchnahme von Leistungen geht (so missverständlich [X.], [X.], 296 [unter Hinweis auf [X.], Beschluss vom 28.
Januar 1992 -
5
StR
4/92, [X.], 278] für einen Streit über die Inanspruchnahme von Leistungen aus Telefonsexverträ-gen). Ein derartiger Rechts-
oder Erfahrungssatz besteht nicht.
d)
Rechtswidrig im Sinne von §
240 Abs.
2 StGB ist die Androhung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(1)
Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also »sozial unerträglich« ist (so schon [X.], Beschluss vom 19.
Juni 1963
-
4
StR
132/63,
[X.]St 18, 389, 391; vgl. auch Träger/[X.] in [X.], 11.
Aufl., §
240 Rn.
69, 86; die in diesem Zusammenhang auch verwendete, inhaltlich identische Formulierung, wonach verwerflich sei, was »nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen«
sei, geht auf noch ältere Rechtspre-chung [[X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 18.
März 1952
-
GSSt
2/51, [X.]St 2,
194, 196] zurück).
(2)
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die
objektive Lage und die Kenntnis des
Angeklagten auseinanderfielen.
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-
16
-
Objektiv hat der Angeklagte [X.].

darin unterstützt, Geld für nicht erfolg-te Eintragungen in Gewinnspiele einzutreiben. Es bedarf keiner Darlegung, dass dies im aufgezeigten Sinne verwerflich ist.
Demgegenüber hat die [X.] aber nicht festgestellt, dass der An-geklagte Betrügereien oder sonstiges unseriöses Gebaren von [X.].

für [X.] hielt.
Wäre nicht schon bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte sich [X.], die Drohung mit der Strafanzeige als verwerflich anzusehen, läge letztlich ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (vgl. schon [X.], Urteil vom 30.
April 1953 -
3
StR
674/52, [X.] §
240 StGB Nr.
3; [X.] aaO §
240 Rn.
195).
So verhält es sich hier nicht.
aa)
Wie dargelegt, gingen die Vereinbarungen zwischen [X.].

und dem Angeklagten dahin, jede Befassung von Staatsanwaltschaft und/oder Gericht mit den Vorgängen zu vermeiden. Eigene Ansprüche sollten dort nicht geltend gemacht, geltend gemachte Ansprüche von Kunden sollten ohne
Weiteres um-gehend voll erfüllt werden.
Dies kann den Angeklagten jedenfalls nicht in der Auffassung bestärkt haben, die Forderungen [X.].

s seien ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern belegt, dass ihm die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen [X.].

und seinen Kunden gleichgültig waren. Dem entspricht, dass Kundenbeschwerden ohne irgendeine Überprüfung immer Erfolg hatten. Da aber diese zivilrecht-lichen Beziehungen von der Frage, ob und inwieweit sich die Kunden in irgend-einer Weise strafbar gemacht haben können, nicht zu trennen ist, war ihm auch 60
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-
dies gleichgültig. Hierauf hebt die [X.] zu Recht ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die [X.] eine gebotene Erörterung gegenläufiger Ge-sichtspunkte (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2011 -
1
StR
287/11) [X.] hätte. Vielmehr verfasste er auch dann noch weitere, im [X.] unverän-derte Entwürfe, die er [X.].

uneingeschränkt zur Verfügung stellte, nachdem die erwarteten [X.] von Kunden und Strafanzeigen kurz nach Versendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 eingegangen waren.
bb)
Ebenso wenig ist unter diesen Umständen ersichtlich, dass die [X.] gehalten gewesen wäre, aus den nur schwer nachvollziehbaren recht-lichen Erwägungen des Angeklagten (sie gingen
von Haustürwiderrufsgeschäf-ten aus, obwohl Fernabsatzverträge vorlagen) auf Vorstellungen des Angeklag-ten zu schließen, die -
träfen sie zu
-
sein Verhalten nicht als verwerflich er-scheinen ließen.
cc)
Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht,
die [X.] hätte näher bezeichnete Möglichkeiten von rechtlichen [X.] des Angeklagten über formale Fragen des Widerrufsrechts erwägen müssen.
Naheliegende und damit erörterungsbedürftige Möglichkeiten zeigt sie damit nicht auf (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
September 2012 -
1
StR
407/12, [X.], 67, 68).
Vielmehr hat der Angeklagte es [X.].

ermöglicht, seine Berufsbezeich-nung als Anwalt einzusetzen, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen. Letztlich sollten auf diese Weise juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur [X.] der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden. Der Angeklagte wollte, dass sie sich lediglich noch vor die Wahl ge-66
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-
18
-
stellt sahen, entweder -
als kleineres Übel
-
die Forderungen des [X.].

sofort zu erfüllen, ohne dass es aus seiner Sicht darauf ankam, ob die Forderungen berechtigt waren oder nicht, oder andernfalls mit größeren Übeln rechnen zu müssen (vgl. hierzu schon [X.], Die Justiz 1981, 212, 213). Dies [X.] neben einer zivilrechtlichen Verurteilung, Konten-
und Gehaltspfändungen, [X.] in Kreditauskunfteien und -
teilweise
-
einer öffentlichen Erör-terung der Teilnahme an [X.] einer Strafanzeige wegen Betruges.
dd)
Auf dieser Grundlage hat die [X.] die Verquickung von Mittel und Zweck im Ergebnis zutreffend als verwerflich im Sinne von §
240 Abs.
2 StGB bewertet.
Angesichts der Eindeutigkeit dieses Ergebnisses (vgl. allgemein zur revi-sionsrechtlichen Bedeutung eindeutiger Ergebnisse [X.], Urteil vom 4.
Juni 2013 -
1
StR
32/13, NJW 2013, 2530, 2536; Urteil vom 14.
März 2003
-
2
StR
239/02, [X.], 657) können die weiteren von der [X.] noch angestellten Erwägungen (z.B. zur gesonderten Geltendmachung von als nicht gerechtfertigt bewerteten Anwaltsgebühren) ebenso auf sich beruhen wie das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision.
2.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er lediglich wegen versuch-ter Nötigung verurteilt wurde. Die [X.] hat offenbar daraus, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4
StR
285/10 [X.]), gefolgert, dass die Kausali-tät der Drohung für die Zahlung nur festzustellen sei, wenn hierüber bei jedem einzelnen Kunden -
und damit insgesamt in nicht leistbarem Umfang (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
November 2010 -
1
StR
544/09, [X.], 294, 295 [X.])
-
Beweis erhoben würde (zur sachgerechten Handhabung derartiger Fälle, auch 70
71
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-
19
-
schon im Ermittlungsverfahren, vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2013
-
1
StR
263/12, [X.], 422, 423
f.).
II.
Die Feststellung der [X.], dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne von §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen (§
111i Abs.
2 StPO), weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1.
Verfall bzw. Verfall von Wertersatz kann gemäß
§
73 StGB, §
73a StGB sowohl dann angeordnet werden, wenn dem Täter etwas »für die Tat« zugeflossen ist, als auch dann, wenn es ihm »aus der Tat« zugeflossen ist.
Eine Feststellung, wonach von Verfall bzw. Verfall von Wertersatz im Hinblick auf entgegenstehende Ansprüche Dritter im Sinne von §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB abgesehen wird (§
111i Abs.
2 StPO), setzt dagegen voraus, dass dem Täter etwas »aus der Tat« zugeflossen ist. Diese Feststellung ist hingegen nicht [X.], wenn dem Täter etwas »für die Tat« zugeflossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2013 -
2
StR
275/12, [X.], 347, 350; Beschluss vom 9.
November 2010 -
4
StR
447/10, [X.]R StPO §
111i Abs.
2 Anwendungs-bereich
1; zweifelnd demgegenüber noch [X.], Beschluss vom 23.
April 2009
-
5
StR
401/08, [X.], 350).
Dies beruht letztlich darauf, dass Vermögenswerte des Opfers dem Täter nur »aus der Tat« zufließen können, wie dies insbesondere bei der [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 27.
März 2012 -
2
StR
31/12, [X.], 2051; Beschluss vom 9.
November 2010 -
4
StR 447/10, [X.]R StPO §
111i Abs.
2 Anwendungsbereich
1; Beschluss vom 19.
Oktober
2010 -
4
StR
277/10, [X.], 283; Urteil vom 22.
Oktober 2002 -
1
StR 169/02, [X.]R StGB 73
74
75
-
20
-
§
73 Erlangtes
4) der Fall ist. Hingegen gehörten Vermögenswerte, die dem Täter »für die Tat« zugeflossen sind (z.B. eine Belohnung; vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2012 -
2
StR
31/12, [X.], 2051; Beschluss vom 9.
Novem-ber 2010 -
4
StR
447/10, [X.]R StPO §
111i Abs.
2 Anwendungsbereich
1; [X.] vom 22.
Oktober 2002 -
1
StR
169/02, [X.]R StGB §
73 Erlangtes
4), zuvor nicht notwendig zum Vermögen des Opfers.
Daher unterliegt das für die Tat Erlangte dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2012 -
2
StR
31/12, [X.], 2051
[X.]; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
73 Rn.
40; [X.] in [X.], §
73 Rn.
37).
Auf dieser Grundlage hat der [X.] in einem Fall, in dem wie hier, nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, aus dem Verschlechte-rungsverbot (§
358 Abs.
2 StPO) Folgendes gefolgert:
Der Ausspruch, dass nur deshalb nicht (Wertersatz-)Verfall angeordnet wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, muss ersatzlos entfallen, wenn das, was dem Täter zugeflossen ist, ihm entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht aus der Tat, sondern für die Tat zugeflossen ist ([X.], [X.] vom 9.
November 2010 -
4
StR
447/10, [X.]R StPO §
111i Abs.
2 An-wendungsbereich
1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
März 2013
-
2
StR
275/12).
2.
Die Urteilsgründe tragen die (inzident getroffene) Wertung, dass dem Angeklagten etwas aus der Tat zugeflossen ist (a.). Anders als die Revision meint, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nur wegen
versuchter Nötigung verurteilt wurde (b.) und dass er nicht wusste, dass die von ihm angemahnten Forderungen auf betrügerischer Grundlage beruhten 76
77
78
79
-
21
-
(c.). Ist aber dem Angeklagten etwas »aus der Tat« zugeflossen, so kann ihn die darauf aufbauende Feststellung, von Verfall bzw. Verfall von Wertersatz werde nur wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen (§
111i Abs.
2 StPO), nicht beschweren (d.).
a)
Die [X.] hat ohne einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler einen Verfallsbetrag in Höhe von 139.690,33
Euro angenommen.
Dieser Betrag setzt sich ganz überwiegend aus den Teilbeträgen zu-sammen, die sich der Angeklagte unmittelbar aus den eingegangen [X.] selbst überwiesen hat, und den 100.000
Euro, die er in bar von [X.].

entgegennahm (zur Berechnung im Einzelnen vgl. unter [X.]). Es kann dabei auf sich beruhen, dass die gesamten Kundengelder zunächst auf Konten des schon deshalb seinem Zugriff unterlagen. Es beschwert den Angeklagten [X.] nicht, dass die [X.] diesem Gesichtspunkt bei der Berechnung des [X.] nicht näher nachgegangen ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2011 -
5
StR
14/11, [X.], 92, 93; Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
5
StR
365/07, [X.], 565).
(1)
Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es sich bei den [X.], die sich der Angeklagte im Einverständnis mit [X.].

, aber ohne spezi-fizierte Abrechnung, auf sein Privatkonto weiterleitete,
um Anteile der [X.] handelte.
(2)
Für die 100.000
Euro, die er in bar von [X.].

entgegennahm, gilt im Ergebnis nichts anderes.
80
81
82
83
84
-
22
-
Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Zahlungen, die ein Rechtsan-walt im Zusammenhang mit dem (sei es auch kriminellen) Eintreiben von [X.] erhält, die Annahme einer Belohnung im Ansatz nicht fernliegend erscheint. In diese Richtung könnte auch die Feststellung die [X.] deu-ten, der Angeklagte habe den Bargeldbetrag in Höhe von 100.000
Euro als

14) entgegengenommen.
Eine derartige Bewertung widerspräche aber den hier festgestellten Um-ständen des Einzelfalls:
Die einzige -
jedenfalls ansatzweise
-
getroffene Vereinbarung über Geld ging dahin, dass die Höhe des Betrages für den Angeklagten letztlich davon abhängen sollte, wie viel Geld aufgrund der Schreiben eingehen würde (zur indiziellen Bedeutung dieses Umstandes vgl. [X.] in [X.], 4.
Aufl., §
73 Rn.
5 [X.]). Es ist nicht ersichtlich, das jemals -
etwa nach den Regeln zur Vergütung von Anwaltstätigkeit
-
abgerechnet worden wäre; die 100.000
Euro waren ersichtlich eine nicht im Einzelnen errechnete pauschale Summe. Diese Angeklagte
zuvor den größten Teil der eingegangenen Kundengelder an Fir-men des [X.].

überwiesen hatte, steht dem nicht entgegen: Vermögenswerte sind auch dann im Sinne von
§
73 Abs.
1 Satz
1 StGB aus einer Tat erlangt, wenn sie zwischenzeitlich einem anderen Tatbeteiligten zugeflossen waren (in ver-gleichbarem Sinne [X.], Urteil vom 19.

Oktober 2011 -
1
StR
336/11, [X.], 81, 82 [X.]).
b)
Die Revision meint, dem Angeklagten sei schon deswegen nichts en, weil die Kunden nicht wegen der Drohung mit der Strafanzeige gezahlt hätten und er dementsprechend nur wegen versuchter Nötigung verurteilt worden sei.
85
86
87
-
23
-
Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
Die Tat des Angeklagten bestand in einer rechtswidrigen Erklärung, die deren Empfänger zu einer Zahlung veranlassen sollte und auch zu einer [X.] veranlasst hat. Daher liegt ein unmittelbarer Vermögenszufluss vor, obwohl die Vollendung der beabsichtigten Tat aus Gründen, die vom Verhalten des [X.] unabhängig waren, nicht festgestellt werden konnte. Für einen Fall versuchten Betrugs, der in den aufgezeigten zentralen Punkten mit der vorlie-genden Fallgestaltung übereinstimmt, hat der [X.] bereits ent-schieden, dass der Täter auch aus einer nur versuchten rechtswidrigen Tat
etwas im Sinne von
§
73 Abs.
1 Satz
1 StGB erlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 2010 -
1
StR
245/09, [X.], 83, 85 [X.]; zum Verfall bei Er-langung rechtswidriger Vermögensvorteile durch ein nur versuchtes [X.] vgl. auch [X.] aaO §
73 Rn.
17b).
Da einem Täter nicht nur aus einem Vermögensdelikt etwas im Sinne von
§
73 Abs.
1 Satz
1 StGB zufließen kann, gelten hier auch nicht deswegen andere Grundsätze, weil die zugrunde liegende Tat eine versuchte Nötigung und nicht ein versuchter Betrug ist.
c)
Darüber hinaus meint die Revision, Verfall käme auch deswegen nicht r-

habe, er also insoweit gutgläubig gewesen sei.
Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht.
(1)
Der Angeklagte war zwar über sein eigenes strafbares Verhalten hin-aus nicht auch [X.] an der Tat des [X.].

, weil er unbeschadet seines 88
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93
-
24
-
eigenen strafbaren Verhaltens (aus Gleichgültigkeit) davon ausging, dass die von ihm geforderten Zahlungen möglicherweise zivilrechtlich gerechtfertigt [X.]. Dies ändert aber nichts daran, dass er unmittelbar den von ihm mit Hilfe seines strafbaren Verhaltens erstrebten Vermögenszufluss bewirkte. [X.] sind ihm die hier in Rede stehenden Vermögenswerte unmittelbar aus der Verwirklichung des von ihm erfüllten Tatbestands zugeflossen. Die [X.] gebotene Verfallsentscheidung kann nicht durch sonstige Irrtümer in Frage gestellt werden, die die Erfüllung des Straftatbestands unberührt lassen.
(2)

l-a-kelten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusam-

Oktober 1999
-
5
StR
336/99, [X.]St 45, 235, 247, sog. Erfüllungsfall), haben nur bei in jeder Hinsicht tatunbeteiligten [X.] (§
73 Abs.
3 StGB) Bedeutung.
d)
Auch im Übrigen weist die Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.] den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
Der Angeklagte ist in einer Fallgestaltung, bei der ihm -
wie hier
-
»aus der Tat« etwas zugeflossen ist, im Grundsatz nicht beschwert, wenn von der sonst gebotenen Verfallsanordnung nur wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen wurde (vgl. umgekehrt zu einer Beschwer durch eine [X.] ohne Berücksichtigung von Verletztenansprüchen [X.], [X.] vom 10.
November 2009 -
4
StR
443/09, [X.], 693, 694). Dies folgt daraus, dass eine solche Entscheidung keine Ansprüche der Geschädig-ten begründet. Sie erlangt erst dann Bedeutung, wenn sich der Geschädigte in eigener Verantwortung nach den hierfür geltenden Regeln einen vollstreck-baren Titel gegen den Angeklagten beschafft hat und aus diesem vollstreckt. 94
95
96
-
25
-
Dann stehen ihm bei der Vollstreckung in die beschlagnahmten [X.] privilegierte Möglichkeiten zu.
Unterbleiben derartige Vollstreckungen, etwa weil die Bemühungen eines Geschädigten um einen Titel scheitern oder -
bei kleineren Schadenssummen häufiger
-
er sich hierum nicht bemüht, fällt beschlagnahmtes, aber wegen ent-gegenstehender Ansprüche nicht für verfallen erklärtes Vermögen nicht an den (ehemaligen) Angeklagten zurück, sondern es fällt im Rahmen des sog. [X.] (vgl. §
111i Abs.
5 StPO) dem Staat zu.
Dies belegt, dass sich allein die fehlerhafte Annahme von Ansprüchen Verletzter in Fällen, in
denen rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass dem Ange-klagten aus der Tat etwas zugeflossen ist, nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
C.
Jedoch hat der Senat entsprechend §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verfallsentscheidung dahin neu ge-fasst, dass die beiden Elemente der Entscheidung nach §
111i Abs.
2 StPO
-
dem Täter ist aus der Tat ein (ggf. gemäß
§
73c StGB und/oder §
111i Abs.
2 Satz
4 StPO verminderter) Vermögenswert zugeflossen;
-
von der sonst gebotenen Anordnung von Verfall bzw. [X.] wird gleichwohl wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter ab-gesehen,
97
98
99
100
-
26
-
schon im Urteilstenor ausdrücklich genannt sind (so im Ergebnis
z.B. auch [X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2009 -
4
StR
340/09; vgl. auch [X.], [X.] vom 18.
Dezember 2008 -
3
StR
460/08, [X.], 241).
Die Feststellung, dass dem Täter etwas aus der Tat zugeflossen ist, ist allerdings in der vom Landgericht g(wird), dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 139.690,33
Euro
lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, pricht nach der Erfahrung des Senats üblicher Handhabung.
Die aufgezeigte Ergänzung des Tenors erscheint jedoch mit Blick auf die [X.] des Angeklagten geboten:
Dieser kann zwar durch Rechtsfehler im Zusammenhang mit dem ersten der beiden Elemente beschwert sein, nicht aber durch solche, die allein mit dem zweiten der beiden Elemente zusammenhängen. [X.], die sich an der Formulierung herkömmlich abgefasster Urteile orientieren und [X.] dahin lauten, die Feststellung, dass der Anordnung von Verfall (oder [X.]) Ansprüche Verletzter entgegenstünden, werde aufgehoben (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2010 -
2
StR
487/10), erwecken einen gegenteiligen Eindruck. Nach dem Entscheidungstenor scheint der [X.] mit den Ansprüchen der Verletzten zusammenzuhängen. Nach den Entscheidungsgründen erfolgt die Aufhebung dagegen wegen eines weil die Ansprüche von Verletzten nicht existierten oder in zu hohem Umfang angenommen worden seien.

101
102
103
-
27
-
Dies entspricht nicht dem Grundsatz, dass der [X.] strafgerichtlicher Entscheidungen schon aus ihrem Tenor und nicht erst aus ihren Gründen er-sichtlich sein soll (in vergleichbarem Sinne [X.], Urteil vom 17.
März 2011
-
1
StR
407/10, NJW 2011, 2448, 2449).
Unklarheiten werden dagegen vermieden, wenn das Revisionsgericht gegebenenfalls an eine Urteilsformel anknüpfen kann, die den vom Senat hier eingefügten zusätzlichen Ausspruch enthält.
Wahl
Ri[X.] Prof. Dr. Jäger ist ur-laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Wahl
Cirener

Radtke

Mosbacher

104
105

Meta

1 StR 162/13

05.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13 (REWIS RS 2013, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3020

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 463/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 102/15 (Bundesgerichtshof)


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1 StR 162/13

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