Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. XII ZB 362/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2314

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[X.]:[X.]:BGH:2016:161116BXIIZB362.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 362/15
Verkündet am:

16. November 2016

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1374 Abs. 2
Zur
Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 6.
November 2013

XII
ZB
434/12

FamRZ
2014, 98 und [X.], 241 =
FamRZ 2015, 1268).
BGH, Beschluss vom 16. November 2016 -
XII ZB 362/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
November 2016 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des [X.]s [X.] vom 28.
Juli 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten im Rahmen eines Zu-gewinnausgleichsanspruchs noch über die Bewertung eines behindertenge-rechten Kraftfahrzeugs.
Der im Juni 2006 geborene schwerbehinderte gemeinsame [X.] der [X.], der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, lebt im Haushalt der Antragstel-lerin. Nach der Trennung nahm die Antragstellerin, die selbst rund 400

als Geschenk ihrer Eltern

weitere rund 800

verschiedenen Stiftungen
auf, von denen sie insgesamt 16.900

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eines behindertengerechten Fahrzeugs für den Transport des [X.]es erhielt. Die einzelnen Geldzuwendungen standen regelmäßig unter der Bedingung, dass die Gesamtfinanzierung des Fahrzeugs gesichert war, direkt mit dem Au-tohaus abgerechnet
werde und teilweise zusätzlich, dass das Fahrzeug binnen vier Jahren nach dem Erwerb nicht weiterveräußert oder belastet werden dürfe. Mit dem angeschafften gebrauchten
Fahrzeug führt
die Antragstellerin über die Transporte des [X.]es hinaus auch ihre sämtlichen sonstigen Autofahrten
durch. Zum Stichtag für das Endvermögen hatte das
Fahrzeug einen Wert von 17.000

Das Amtsgericht hat den Wert des Fahrzeugs als Schenkung auch dem Anfangsvermögen der Antragstellerin hinzugerechnet
und ihr einen Zugewinn-ausgleich in Höhe von 8.845

e-richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zurück-gewiesen; zugleich hat es auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin den Zugewinnausgleich auf 12.231,31

die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin anstrebt, den Wert des Fahrzeugs für das Anfangsvermögen unberücksichtigt zu lassen und damit den Zugewinnausgleich auf 3.722,41

her-abzusetzen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.] ausgeführt: Im Endvermögen sei das behindertengerechte Fahrzeug als Eigentum der Antragstellerin mit dem unstreitigen Wert von 17.000

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zen. Allerdings seien
die zur
Anschaffung
des Fahrzeugs
bereitgestellten Geldmittel als Schenkung
gemäß §
1374 Abs.
2 BGB auch dem [X.] zuzurechnen. Die zur Anschaffung des Fahrzeugs bereitgestellten Geldmittel seien keine
Einkünfte
zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Zwar sei davon auszugehen, dass die Stiftungen in erster Linie die Absicht ver-folgt haben, einen bestehenden Lebensbedarf der Antragstellerin und ihres schwerbehinderten [X.]es zu decken, den diese aus eigenen Mitteln nicht [X.] bestreiten können. Dies schließe indessen nicht aus, dass die Stiftungen dadurch, dass sie die Geldmittel zweckgebunden für die Anschaffung des Transportfahrzeugs zur Verfügung stellten, im Ergebnis auch eine Vermögens-bildung auf Seiten der Antragstellerin vor Augen hatten. Dies sei sogar [X.], da sämtliche Stiftungen jeweils den gesamten Finanzierungsplan kann-ten. Dass ein Pkw einen Vermögenswert darstelle, liege dabei auf der Hand.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Das [X.] hat das Fahrzeug aufgrund der formellen Ei-gentumsverhältnisse dem Endvermögen der Antragstellerin zugerechnet. [X.] Feststellungen zu einer etwaigen Treuhandstellung der Antragstellerin und einer wirtschaftlichen Zuordnung des Fahrzeugs zum gemeinsamen [X.] der Beteiligten hat es nicht getroffen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde als für sie günstig ausdrücklich nicht angegriffen.
b) Dem Anfangsvermögen wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des [X.] von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb-recht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, gemäß §
1374 Abs.
2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
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aa) Schenkung im Sinne des §
1374 Abs.
2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei nichts anderes als die im Bürgerlichen Ge-setzbuch
auch sonst gemeinte und in den §§
516
ff. BGB geregelte Vermö-gensbewegung. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der [X.] die Substanz seines Vermögens vermindert
und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (Senatsurteil [X.], 229 =
FamRZ 1987, 910; Senatsbeschluss
vom 6.
November 2013

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434/12

FamRZ 2014, 98 Rn.
15). Grund für die Regelung ist, dass der Vermögenserwerb auf persönli-chen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden be-
ruht (Senatsbeschluss [X.], 241 =
FamRZ 2015, 1268 Rn.
21). Der Ge-setzgeber hat einen solchen Vermögenszuwachs nicht als Erwerb angesehen, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt
werden soll (BT-Drucks. 1/3802 S.
57 zum damaligen §
1378 Abs.
2 [X.]; [X.]. 2/224 S.
43 zum damaligen §
1380 Abs.
2 BGB; Senatsbeschluss [X.], 241 =
FamRZ 2015, 1268 Rn.
21 mwN).
Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich
bei den von den Stiftungen
zugewandten Geldbeträgen unzweifelhaft um Schenkungen unter Auflagen gemäß §
525 BGB an die Antragstellerin. Die Zuwendungen beruhen allein auf den persönlichen Anstrengungen der Antragstellerin, die sich

nach der Trennung der
Eheleute

an alle beteiligten Stiftungen
gewandt und um [X.] bemüht hatte. Sämtliche beteiligten Stiftungen
waren über den [X.] Erwerb des Fahrzeugs zu Eigentum der Antragstellerin und die [X.] informiert. Dass die einzelnen Zusagen der [X.] die nach §
518 Abs.
1 BGB erforderliche Form nicht eingehalten haben, ist durch die Bewirkung der Zahlungen direkt an das Autohaus nach §
518 Abs.
2 BGB geheilt.

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bb) Eine an sich privilegierte Schenkung ist dem Anfangsvermögen nach §
1374 Abs.
2 BGB nicht hinzuzurechnen, soweit sie den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Was in diesem Zusammenhang unter Einkünften zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht näher. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich
verfolgt, sollen nur [X.] ausgeglichen wer-den. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach §
1374 Abs.
2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies

zum Nachteil des anderen Ehegatten

zu einer ständigen Vergrößerung des [X.] führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Um-fang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteili-gung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern unter Umstän-den
sogar dessen Benachteiligung erreicht.
Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des §
1374 Abs.
2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu [X.], ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der [X.] und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (Senatsbeschluss vom 6.
November 2013

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FamRZ 2014, 98 Rn.
26 mwN). Dabei werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der [X.], wäre die Ehe in einem überschaubaren [X.]raum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigten Ehegatten vorhanden gewesen wäre ([X.] vom 6.
November 2013

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FamRZ 2014, 98 Rn.
27 mwN).

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Nach diesen Maßstäben spricht unter den hier obwaltenden Umständen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts dafür, die Zuwendun-gen der Stiftungen
zu den Einkünften der Antragstellerin zu rechnen.
Zwar kann ein zur Fahrt zur Arbeitsstätte benötigter Pkw dem laufenden Bedarf des Ehegatten dienen und damit zu den Einkünften zählen (vgl. [X.] FamRZ 2002, 236; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1374 Rn.
31; [X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6.
Aufl. Rn.
41
f.; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4.
Aufl. Rn.
28; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 7.
Aufl. VII Rn.
155 Fn.
75; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1374 BGB
Rn.
40;
zweifelnd Staudinger/[X.] BGB [Neubearbeitung 2007] §
1374
Rn.
48). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht berufstätig. Für den Schul-besuch wird der schwerbehinderte [X.] von einem Fahrdienst abgeholt und gebracht. Das Fahrzeug wird fast ausschließlich
für Transporte des [X.]es zu Therapieorten und für vereinzelte Fahrten der Antragstellerin eingesetzt. Es dient damit nicht dem täglichen Lebensbedarf
der Antragstellerin, sondern ganz überwiegend
der Verbesserung der Lebensqualität des behinderten [X.]es. Dass Zuschüsse zum Kauf eines Pkw immer zu den Einkünften rechnen sollen (so ohne Begründung OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276), vermag
in dieser Allgemeinheit nicht
zu überzeugen. Zudem sprechen die beengten [X.] auf Seiten der Antragstellerin, die selbst nur 400

Fahrzeugs beisteuern konnte, hier für die Einordnung des Fahrzeugs als Ver-mögensgegenstand. Schließlich ist ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht auf einen vollständigen Werteverzehr angelegt. Die zuwendenden Stiftungen
sind, wie sich an den Auflagen zeigt, jedenfalls davon ausgegangen, dass das Fahr-zeug mindestens vier Jahre im Vermögen der Antragstellerin vorhanden sein werde.
Dass das Fahrzeug im Lauf der [X.] einen Wertverlust erleidet, reicht 12
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entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus, um eine reine Be-darfsdeckung anzunehmen.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2015 -
29 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2015 -
17 UF 63/15 -

Meta

XII ZB 362/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. XII ZB 362/15 (REWIS RS 2016, 2314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2314

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