Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, Az. B 8 SO 2/19 R

8. Senat | REWIS RS 2020, 2440

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Sozialhilfeempfängers bei Geltendmachung von Kostenersatz nach § 103 SGB 12 gegenüber einem Dritten - Sozialhilfe - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten - Geltendmachung nur dem Grunde nach - hinreichende Bestimmtheit des Bescheides - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Hilfe bei Krankheit - Vorrang der Quasiversicherung nach § 264 Abs 2 SGB 5 - Hilfe zur Pflege - erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 - rechtlicher Betreuer als Adressat des § 103 SGB 12 - Sozialwidrigkeit des Verhaltens - rechtmäßiges Alternativverhalten - Kausalität für die Hilfebedürftigkeit - Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers)


Leitsatz

1. Ein Betreuer ist als "Dritter" vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ("für sich oder andere") erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.

2. Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).

3. Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.

4. Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit Kostenersatz für erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege verlangt wird. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens.

2

Der Kläger war ab 2002 bis Mai 2006 Betreuer der 1952 geborenen [X.] Sein Aufgabenkreis erstreckte sich ua auf die Sorge für die [X.]esundheit und die Vermögenssorge. [X.] erhielt aus dem Vermächtnis ihres verstorbenen Lebensgefährten anteilige monatliche Pachtzahlungen in [X.]öhe von 1512,65 Euro. Die Pacht wurde von der Nichte des früheren Lebensgefährten ([X.]) monatlich auf das Konto der [X.] überwiesen und stellte deren einziges Einkommen dar. [X.] war freiwillig kranken- und pflegeversichert.

3

Am 10.2.2003 wurde [X.] stationär in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen. Sie war, mit Ausnahme eines vorübergehenden [X.]raums (10.2. bis 31.8.2003), für den der Beklagte [X.]ilfe zur Pflege nach dem [X.] - (S[X.]B XII) leistete, unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Leistungen der [X.] Pflegeversicherung in der Lage, die laufenden monatlichen Kosten für die [X.]eimunterbringung und Pflege sowie die Beiträge für ihre freiwillige [X.] selbst zu zahlen.

4

Im Frühjahr 2005 unterbrach [X.] die Pachtzahlungen. Die Krankenkasse informierte [X.] (mit Schreiben vom [X.]; ein Duplikat ging an den Kläger), dass die kontoführende Bank die Lastschrift der [X.]sbeiträge für die [X.] vom 1.3. bis 31.3.2005 nicht eingelöst habe. Deshalb habe man vorsorglich das Lastschriftverfahren eingestellt. [X.] wurde aufgefordert, die rückständigen Beiträge innerhalb von fünf Tagen zu überweisen. Mit Schreiben der Krankenkasse vom [X.], gerichtet unmittelbar an den Kläger, wurde dieser über eine drohende Beendigung des Versicherungsschutzes der [X.] zum 15.6.2005 wegen fehlender Beitragszahlungen informiert und um Ausgleich des [X.] gebeten. Mit Schreiben vom [X.] informierte die Krankenkasse [X.] (wiederum ging ein Duplikat an den Kläger) darüber, dass das Beitragskonto für die [X.] vom 1.3. bis [X.] nicht gedeckt sei. Das Schreiben enthält weiter den [X.]inweis, dass die freiwillige Mitgliedschaft ende, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht gezahlt würden; die Satzung sehe als Fälligkeitstag jeweils den 15. des Monats vor. [X.] wurde aufgefordert, den ausstehenden Betrag schnellstmöglich zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zur [X.] nicht zum 15.6.2005 ende. Das Schreiben enthält den [X.]inweis, dass eine wegen Zahlungsverzugs beendete freiwillige Krankenversicherung von keiner Kasse fortgeführt werden dürfe. Unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes (BS[X.][X.]) sei die Übernahme von [X.] durch den Sozialhilfeträger möglich. Man empfehle, ggf beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf [X.] zu stellen.

5

Der Kläger setzte sich, bevor er einen mehrwöchigen Urlaub antrat, Anfang Juni 2005 telefonisch mit [X.] in Verbindung, die ihm zugesicherte, die Rückstände auszugleichen. Mit Wirkung vom 15.6.2005 wurde die Mitgliedschaft der [X.] in der [X.] beendet. Am 6.9.2005 informierte der Kläger den Beklagten (und am gleichen Tag auch die Pflegeeinrichtung), dass [X.] ab 15.6.2005 aus der freiwilligen [X.] wegen [X.] ausgeschlossen worden sei und legte die Schreiben der Krankenkasse vom 22.4. und [X.] vor. Zugleich beantragte er Sozialhilfeleistungen für [X.] Der Beklagte stellte sog "[X.]" zur Sicherung der medizinischen Versorgung der [X.] aus, bewilligte (Bescheid vom 15.5.2006) ab 6.9.2005 bis 31.12.2006 vorläufig Sozialhilfe ([X.]ilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, Barbetrag, [X.]ilfe zur Pflege, [X.]ilfe zur [X.]esundheit) und setzte den [X.] auf 1512,65 Euro fest. Die Leistungsbewilligung erfolge vorläufig, weil noch geprüft werden müsse, ob ggf überleitungsfähige Ansprüche gegen den Betreuer bestünden, da dieser zumindest grob fahrlässig die Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt habe.

6

"Für die seit dem 6.9.2005 und in Zukunft entstehenden Krankenhilfeleistungen sowie nicht vereinnahmten Leistungen und der Pflegeversicherung" forderte der Beklagte vom Kläger "Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten" dem [X.]runde nach (Bescheid vom 3.12.2008; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Während das Sozialgericht (S[X.]) [X.] die dagegen gerichtete Klage abgewiesen hat (Urteil vom [X.]), hat das [X.]essische Landessozialgericht (LS[X.]) auf die Berufung des [X.] das Urteil des S[X.] aufgehoben und der Klage stattgegeben (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verhalten des [X.] sei nicht sozialwidrig iS des § 103 S[X.]B XII und die Inanspruchnahme auf Kostenersatz deshalb ausgeschlossen. Es könne offen bleiben, ob der Verlust des [X.]sschutzes aufgrund gesetzlicher Versicherung angesichts eines bloßen "[X.]" (statt Beitragszahler jetzt Steuerzahler) überhaupt mit dem Vorwurf der [X.] versehen werden könne. Denn selbst wenn dies bejaht würde, bestünden Betreuerpflichten regelhaft nur im Verhältnis zum Betreuten und nur ausnahmsweise gegenüber [X.]. Dies sei insbesondere in den Blick zu nehmen, wenn es, wie im vorliegenden Verfahren, um ein Unterlassen gehe. Dem Betreuer komme keine [X.]arantenstellung für die Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers zu. Dies führe zwar nicht dazu, dass Pflichtverletzungen eines Betreuers unbegrenzt auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden könnten. Vielmehr sei denkbar, dass ein Schadensersatzanspruch der Betreuten gegen den Betreuer über § 116 Zehntes [X.] (S[X.]B X) - auf den Sozialhilfeträger übergehe. Dabei handle es sich jedoch um einen anderen Streitgegenstand als den Kostenersatzanspruch nach § 103 S[X.]B XII, für den zudem die Zivilgerichte zuständig seien.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte einen Verstoß gegen § 103 S[X.]B XII und den Nachranggrundsatz (§ 2 S[X.]B XII) geltend. Das LS[X.] sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 103 S[X.]B XII neben einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen auch ein sozialwidriges Verhalten verlange. Ein solches läge aber ohnedies vor. Die Ersatzpflicht nach § 103 S[X.]B XII sei, anders als noch in § 92a BS[X.][X.] geregelt, auf Dritte ausgeweitet worden. Der Umstand, dass dem Kläger kein aktives [X.]andeln, sondern ein Unterlassen vorgeworfen werde, hindere die Annahme eines pflicht- oder sozialwidrigen Verhaltens nicht. Ein anderes Verständnis würde zum [X.] des § 103 S[X.]B XII führen. § 103 S[X.]B XII stelle eine spezielle [X.]aftungsregelung im S[X.]B XII dar, sodass der Sozialhilfeträger nicht auf zivilrechtliche [X.]aftungsvorschriften im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreute verwiesen werden könne.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]essischen Landessozialgerichts vom 13. März 2019 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 24. August 2017 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Der [X.] konnte trotz des Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil die Bevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und hierbei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Revision des [X.]n ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung an dieses [X.]ericht begründet, soweit Kostenersatz für geleistete [X.]ilfe zur Pflege geltend gemacht wird (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ); im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 S[X.][X.]). Der angefochtene Bescheid ist schon formell rechtswidrig, soweit wegen "nicht vereinnahmten Leistungen" Kostenersatz verlangt wird, und materiell rechtswidrig, soweit der [X.] den Kläger auf Kostenersatz wegen des Verlustes des [X.] der [X.] und geleisteter [X.]ilfe bei Krankheit in Anspruch nimmt. Soweit Kostenersatz wegen Aufwendungen zur Deckung der pflegerischen Bedarfe der [X.] und für ihren (in der [X.]ilfe zur Pflege inkludierten) Lebensunterhalt geltend gemacht wird, ist der Anwendungsbereich des § 103 [X.] entgegen der Auffassung des [X.] auch gegenüber dem rechtlichen Betreuer eröffnet; dem [X.] ist eine abschließende Entscheidung aber nicht möglich, weil das [X.] ausgehend von seiner Rechtsansicht bislang keine weiteren Feststellungen getroffen hat.

[X.]egenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2008 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 S[X.][X.]), gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 S[X.][X.]) wendet. Die Zuständigkeit des [X.]n für die [X.]eltendmachung des [X.] ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - bereits daraus, dass er [X.] Sozialhilfeleistungen gewährt (zuletzt [X.] <[X.]> vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] 3; [X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 10; [X.] vom [X.] [X.] 7/12 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 2 Rd[X.] 14).

[X.] stehen einer Sachentscheidung des [X.]erichts nicht entgegen. Einer echten notwendigen Beiladung der [X.] 75 Abs 2, 1. Alt S[X.][X.]) oder der [X.] bedurfte es nicht. Nach dieser Vorschrift sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren um Kostenersatz lässt das - frühere - Rechtsverhältnis der [X.] zur [X.] unberührt und hat deshalb für die [X.] keine unmittelbaren Folgewirkungen. Einer Beiladung der [X.] bedarf es nicht deshalb, weil der Kläger und [X.], die vom Kläger vertreten wurde (§ 1902 [X.] ) und dessen Erklärungen daher für und gegen sie wirkten (§ 164 Abs 1 B[X.]B) für einen möglichen Kostenersatz nach § 103 [X.] dem [X.]runde nach als [X.]esamtschuldner (§§ 421, 426 B[X.]B) haften würden. Denn eine gesamtschuldnerische [X.]aftung träfe jeden [X.]esamtschuldner gesondert und bewirkte gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis gegenüber jedem [X.]esamtschuldner nur einheitlich festgestellt werden könnte (so zum Kostenersatz der Erben nach § 92c BS[X.][X.]: [X.] vom [X.] [X.] 7/12 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 2; vgl auch [X.] [X.] KA 3/01 R - [X.], 90, 92 f = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 5; [X.] vom 25.9.1998 - B 1 SF 4/98 S - [X.] [X.] 3-1500 § 58 [X.] 1; [X.] vom 3.2.2010 - [X.] KA 37/08 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 26 Rd[X.] 16; vgl auch [X.] vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - Rd[X.] 8; aA für gemeinsame Unternehmer bei [X.] im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung [X.] vom 30.3.1988 - 2/9b [X.] - mwN).

Der angefochtene Bescheid in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids ist allerdings bereits mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 33 [X.]) formell rechtswidrig und aufzuheben, soweit hierin wegen "nicht vereinnahmten Leistungen" Kostenersatz verlangt wird. Nach § 33 Abs 1 [X.] muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich auf den [X.], also den Verfügungssatz der Entscheidung ([X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 9. Aufl 2020, § 33 Rd[X.] 7 mwN). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers - unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann ([X.] aaO - Rd[X.] 4) - in der Lage sein muss, das von ihm [X.]eforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl nur [X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 1). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über die Inanspruchnahme auf Kostenersatz nach § 103 Abs 1 [X.] ist danach ua nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts erkennen kann, für welche Sozialhilfeleistungen im Einzelnen Kostenersatz von ihm verlangt wird. Wegen des [X.] für "nicht vereinnahmte Leistungen" wird aber nicht klar, welche (Sozialhilfe-)Leistungen davon erfasst sein sollen, bzw inwiefern sich infolge dieser "nicht vereinnahmten Leistungen" Sozialhilfebedürftigkeit der [X.] ergeben hat und deshalb Leistungen vom [X.]n erbracht worden sind.

Soweit Kostenersatz für die vom [X.]n erbrachte [X.]ilfe zur Pflege geltend gemacht wird, ist die Formulierung zwar auch insoweit ("… nicht vereinnahmten Leistungen und der Pflegeversicherung") nicht eindeutig; denn Leistungen der Pflegeversicherung nach dem [X.] - ([X.]I) erbringt der [X.] gerade nicht, sondern an deren Stelle nachrangige [X.]ilfe zur Pflege. Ausgehend vom objektiven [X.] ist die Verfügung aber jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Kostenersatzanspruchs im Widerspruchsbescheid so zu verstehen, dass neben der Kosten für die Krankenbehandlung der [X.] auch Kostenersatz für die geleistete [X.]ilfe zur Pflege verlangt wird. Dies hat der Kläger auch so verstanden. Denn (auch) dagegen hat er sich von Anfang an gewandt.

Dass der [X.] die Feststellung der Kostenersatzpflicht nur dem [X.]runde nach geltend macht, macht den Bescheid nicht formell rechtswidrig ([X.] <[X.]> vom 5.5.1983 - 5 [X.]/81 - [X.]E 67, 163, 165 - juris Rd[X.] 9; vgl aber [X.] vom [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 34 [X.] 4, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen zur ausschließlich isolierten Feststellung der [X.] im Anwendungsbereich des § 34 [X.] wegen möglicherweise konkurrierender wesentlicher Ursachen bei zeitabschnittsweiser Bewilligung von Leistungen). Da ein solcher [X.]rundlagenbescheid den Lauf der Ausschlussfrist von drei sich an das Jahr anschließenden Jahren, in dem die [X.]ilfe gewährt worden ist (§ 103 Abs 3 Satz 1 [X.]), nicht hemmt ([X.] vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - [X.]E 64, 318, 324 - juris Rd[X.] 16 f), ist ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz für die [X.] vor dem 1.1.2017 allerdings bereits ausgeschlossen. Dies stellt die Rechtmäßigkeit des Bescheids jedoch ebenfalls nicht in Frage, denn die angestrebte Feststellung der Kostenersatzpflicht dem [X.]runde nach hat angesichts der fortdauernden [X.]ilfebedürftigkeit der [X.] auch noch im [X.]punkt der endgültigen Feststellung (bezifferter Leistungsbescheid) Bedeutung ([X.] vom 5.5.1983 - 5 [X.]/81 - [X.]E 67, 163, 165 - juris Rd[X.] 9).

Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids misst sich an § 103 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Normfassung des [X.]esetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022). Danach ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Von der [X.]eranziehung zum Kostenersatz kann nach § 103 Abs 1 Satz 3 [X.] abgesehen werden, soweit sie eine [X.]ärte bedeuten würde.

Einem Anspruch des [X.]n auf Kostenersatz wegen von ihm aufgewendeter Kosten für die geleistete [X.]ilfe bei Krankheit (§ 48 Satz 1 iVm § 52 [X.]) durch Ausstellen sog "[X.]" steht bereits entgegen, dass Kostenersatz nur dann verlangt werden kann, wenn die [X.]ilfe rechtmäßig erbracht worden ist (vgl [X.] vom 5.5.1983 - 5 [X.]/81 - [X.]E 67, 163 Rd[X.] 10). Daran fehlt es hier. Denn (vorrangig) zuständig für die Erbringung von Leistungen zur Krankenbehandlung an [X.] war die gesetzliche Krankenkasse nach § 264 Abs 2 [X.] - (S[X.]B V).

[X.] unterfiel mit Beginn des Leistungsbezugs am 6.9.2005 dem in § 264 Abs 2 S[X.]B V genannten Personenkreis der sog "Quasiversicherten". Sie stand laufend (über einen Monat hinaus) im Bezug von Leistungen ua nach dem Siebten Kapitel des [X.] und war (nach dem Ende der Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung zum 15.6.2005) nicht (mehr) versichert. Der [X.] hat bereits entschieden, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 264 Abs 2 Satz 1 S[X.]B V in die sog [X.] Personen, die Leistungen nach dem [X.] beziehen, allein deshalb einbezogen sind, wenn und weil sie weder in der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung versichert sind ([X.] vom 27.5.2014 - [X.] [X.] 26/12 R - [X.] 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.] 5, Rd[X.] 29; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/18 R - juris Rd[X.] 13, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Es handelt sich dabei, wie § 48 Satz 2 [X.] verdeutlicht, um ein den [X.]ilfen zur [X.]esundheit (§§ 47 ff [X.]) vorgehendes (§ 2 [X.]) eigenes Leistungssystem ausschließlich zwischen Krankenkasse und Sozialhilfebezieher. Nur soweit keine Leistungen über die "[X.]" erbracht werden müssen bzw erbracht werden, kommen (Einzel-)[X.]ilfen nach den §§ 47 ff [X.] in Betracht (so [X.] vom 27.5.2014 - [X.] [X.] 26/12 R - [X.] 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.] 5, Rd[X.] 17). § 264 Abs 2 S[X.]B V verpflichtet folglich die Krankenkasse zur Erbringung der Behandlungsleistungen ua an den Kreis der nicht versicherten Empfänger von Leistungen nach dem Siebten Kapitel, ohne dass ihr oder dem Träger der Sozialhilfe eine eigene Regelungskompetenz über den Eintritt der "[X.]" zusteht (zur fehlenden Regelungskompetenz des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten bereits [X.] vom 27.5.2014 - [X.] [X.] 26/12 R - [X.] 116, 71 = [X.] 4-2500 § 264 [X.] 5, Rd[X.] 18); einer konstitutiven Erklärung ("Anmeldung") der [X.]n gegenüber einer Krankenkasse bedarf es deshalb nicht. Nur der [X.]ilfeempfänger hat der Krankenkasse gegenüber (einmalig für die Dauer des Leistungsbezugs) zu erklären, welche Kasse er wählt.

Ist danach die [X.] nach § 264 Abs 2 S[X.]B V kraft [X.]esetzes eingetreten und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich eine von [X.] bzw dem Kläger gewählte Krankenkasse nicht gesetzeskonform verhalten und die Behandlung sowie die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen [X.]esundheitskarte abgelehnt hätte, kommt - mangels eines entsprechenden Bedarfs - auch unter dem [X.]edanken des Systemversagens eine nachrangige Zuständigkeit des beklagten Sozialhilfeträgers für Leistungen auf [X.]rundlage des § 48 Satz 1 [X.] nicht in Betracht (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/18 R - Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Nachdem der [X.] ausdrücklich keinen Kostenersatz für die eingetretene “[X.]“ verlangt, jedoch nicht berechtigt ist, durch die Bewilligung von Leistungen nach §§ 48, 52 [X.] die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu schaffen, kommt es auf die Frage, ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall der Absicherung über eine [X.] bestimmen lassen, nicht an (vgl zum Streitstand bereits [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/18 R - Rd[X.] 16, insoweit nicht tragend).

Inwieweit der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der [X.]ilfe zur Pflege (einschließlich inkludierter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] 3 Rd[X.] 26) verpflichtet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Soweit der [X.] allerdings [X.]ilfe zur Pflege nur vorläufig "analog § 19 Abs 5 [X.]" bewilligt hat (so der Bescheid vom 15.5.2006 für die [X.] ab dem 6.9.2005), scheidet ein Kostenersatzanspruch aus, weil - anders als der [X.] meint - das mögliche Bestehen eines [X.] gegen den Kläger kein "begründeter Fall" im Sinne der Norm ist. Der [X.] konnte in der Sache abschließend über den Anspruch der [X.] auf [X.]ilfe zur Pflege entscheiden. Die Möglichkeit einer Bewilligung von "vorläufigen" Leistungen ohne weitere Voraussetzungen eröffnet § 19 Abs 5 [X.] nicht (zu den Anforderungen im Einzelnen [X.] vom 6.12.2018 - [X.] [X.] 2/17 R - [X.] 4-3500 § 19 [X.] 6 Rd[X.] 17 f). Einen etwaigen Ersatzanspruch der [X.] gegen den Kläger hätte der [X.] vielmehr nach § 93 [X.] auf sich überleiten müssen. Ob im Fall einer rechtmäßigen Bewilligung gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs 5 [X.] überhaupt ein Kostenersatz nach § 103 [X.] geltend gemacht werden kann (verneinend [X.] vom 24.10.2014 - [X.] [X.] 418/14 ER - juris Rd[X.] 24; bejahend [X.] Baden-Württemberg vom [X.] [X.] 1273/16 - juris Rd[X.] 33), kann damit hier offen bleiben. Das [X.] wird deshalb zu prüfen haben, ob die [X.]ilfe zur Pflege für spätere [X.]räume, für die ein Kostenersatz noch nicht ausgeschlossen (§ 103 Abs 3 [X.]) ist, vorbehaltlos oder weiterhin "vorläufig" nach § 19 Abs 5 [X.] bewilligt wurde. Es wird ggf auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.]ilfe zur Pflege prüfen müssen.

Sollten die Leistungen der [X.]ilfe zur Pflege rechtmäßig erbracht worden sein, ist der Anwendungsbereich des § 103 [X.] entgegen der Auffassung des [X.] auch gegenüber dem rechtlichen Betreuer als "Drittem" erfüllt (dazu sogleich). Dessen Inanspruchnahme setzt ein sozialwidriges, vorsätzliches bzw grob fahrlässiges Verhalten voraus. Das [X.] hat aus seiner rechtlichen Sicht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen (§ 163 S[X.][X.]) treffen müssen, und wird diese ggf nachzuholen haben. Ein Kostenersatz scheidet auch aus, wenn ein solches Verhalten des [X.] nicht kausal für die [X.]ilfebedürftigkeit der [X.] war. Schließlich fehlen hinreichende Feststellungen des [X.], die dem [X.] die erforderliche Prüfung des Vorliegens einer [X.]ärte iS des § 103 Abs 1 Satz 3 [X.] erlauben würden, deren Bestehen dem Erlass eines [X.]rundlagenbescheids ebenfalls entgegen stehen könnte (dazu später).

Der Kläger gehört in seiner Funktion als Betreuer als "Dritter" bereits nach dem Wortlaut ("für sich oder andere") aber auch nach Sinn und Zweck des § 103 Abs 1 [X.] zum Adressatenkreis der Norm, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, wie zB einer vom [X.] angenommenen (und im Ergebnis verneinten) [X.]arantenstellung bezogen auf den [X.]n bedürfte. Anders als noch die Vorgängernorm des § 92a BS[X.][X.] erlaubt § 103 Abs 1 Satz 1 [X.] bereits seinem Wortlaut nach die [X.]eltendmachung von Kostenersatz nicht nur dann, wenn der [X.] für sich selbst, sondern auch wenn er "für andere" die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Dritte sind seit dem 1.1.2005 also ohne jede Einschränkung in den Anwendungsbereich des § 103 [X.] einbezogen. Einen den Wortlaut einschränkenden gesetzgeberischen Willen, die Regelung auf bestimmte "Dritte" zu beschränken oder einen bestimmten Personenkreis ganz vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen, ist auch der [X.]esetzesbegründung nicht zu entnehmen. Denn die Erweiterung des kostenersatzpflichtigen Personenkreises zum 1.1.2005 mit der Überführung der Sozialhilfe vom BS[X.][X.] in das [X.] erfolgte gerade mit dem allgemeinen Ziel, Kostenersatz nicht mehr nur im Fall der [X.]erbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit für sich und die eigenen Angehörigen, sondern auch in den Fällen sonstiger Dritter zu ermöglichen (BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 98 des [X.]esetzentwurfs). Wenn hingegen das [X.] meint (unter Verweis auf [X.] vom [X.] - III ZR 149/85 - B[X.][X.]Z 100, 313), [X.] bestünden "in aller Regel" nur im Verhältnis zum Betreuten und aus dem [X.] würden nur ausnahmsweise Pflichten gegenüber [X.] (gemeint: dem Sozialhilfeträger) erwachsen, ist bereits zweifelhaft, ob dieser, vom B[X.][X.] im Anwendungsbereich der Amtshaftung des Betreuers nach § 839 B[X.]B iVm Art 34 [X.]rundgesetz ([X.][X.]) formulierte Satz als "ungeschriebene Regel" für eine den Wortlaut des § 103 [X.] einengende Interpretation herangezogen werden könnte. Jedenfalls aber ist eine [X.]aftung des Betreuers gegenüber [X.] nach allgemeinen Regeln dadurch ohnedies nicht ausgeschlossen (dazu Oberlandesgericht Düsseldorf vom 4.8.1998 - 25 Wx 108/97 - zur [X.]aftung des Betreuers gegenüber der Staatskasse) und damit nicht eine [X.]aftung nach § 103 [X.].

Der Ausgangspunkt des [X.], Voraussetzung einer [X.]aftung sei zudem eine "[X.]arantenstellung" des [X.] gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, insbesondere dann, wenn dem [X.] ein Unterlassen vorgeworfen werde, ist mit Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren. Dieser liegt in der [X.]erstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 [X.] (vgl nur [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 2 Rd[X.] 38; [X.] in [X.]rube/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 2 Rd[X.] 9). Damit schreibt § 103 [X.] jedem, der - auch als Dritter - die [X.]ilfebedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 103 Abs 1 [X.] herbeiführt (gleichgültig ob durch [X.] oder Unterlassen, dazu: [X.] vom 10.4.2003 - 5 C 4/02 - [X.]E 118, 109 - juris Rd[X.] 16), eine Verantwortung für die von der [X.] (als Solidargemeinschaft) aufgebrachten Mittel der Sozialhilfe zu. Weshalb anderes gelten sollte, weil der Kläger als rechtlicher Betreuer im Rahmen seiner Amtspflichten der [X.] gegenüber verpflichtet ist, Sozialleistungsansprüche durchzusetzen (nicht etwa deren Durchsetzung zu unterlassen), erschließt sich nicht. Ein solches Verständnis lässt sich insbesondere nicht mit der vom [X.] angenommenen "[X.]" des Kostenersatzanspruchs begründen (zur Bedeutung der [X.]arantenstellung im Anwendungsbereich des § 823 B[X.]B zuletzt B[X.][X.] vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18 - NJW 2020, 1514 - juris Rd[X.] 49). Denn diese Begrifflichkeit soll (dazu gleich) nur der Begrenzung der [X.]aftung des [X.] dienen, gerade aber nicht die Voraussetzungen deliktischer [X.]aftungstatbestände in § 103 [X.] inkorporieren.

Ist der Anwendungsbereich des § 103 [X.] im [X.]rundsatz eröffnet, kann Kostenersatz allerdings seit Einführung des § 92a BS[X.][X.] nur noch bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten - sei es [X.] oder einem Unterlassen - verlangt werden. Dazu tritt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Erfordernis der "[X.]" des zum Kostenersatz führenden Verhaltens, dessen Vorliegen in jedem Einzelfall zu beurteilen ist. Wegen dieser Voraussetzung schließt sich der [X.] der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu § 92a BS[X.][X.] (seit [X.] vom [X.] 41.74 - [X.]E 51, 61, 63), der Vorgängerregelung des § 103 [X.], und der Rechtsprechung der für die [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e zu § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]) (vgl nur [X.] vom 2.11.2012 - B 4 [X.]9/12 R - [X.] 112, 135 = [X.] 4-4200 § 34 [X.] 1) an. Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat das [X.] den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt ([X.] vom 30.8.1967 - [X.] 192.66 - [X.]E 27, 319; [X.] vom [X.] 41.74 - [X.]E 51, 61 ff, 63; [X.] vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - [X.]E 64, 318 und [X.] vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - [X.]E 109, 331). Denn nach dem Willen des historischen [X.]esetzgebers sollte einerseits - anders als noch nach §§ 25 Abs 1, 25a der [X.] ([X.]) vom 13.2.1924 - das schlichte [X.]andeln als solches und der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit nicht (mehr) ausreichend sein, um die Kosten der Sozialhilfe erstattet zu verlangen. Andererseits hat das [X.] ein Verständnis als zu eng betrachtet, das für die Kostenerstattung Rechtswidrigkeit im Sinne des Rechts der unerlaubten [X.]andlung (§§ 823 ff B[X.]B) verlangte, weil damit der Nachrang der Sozialhilfe, dessen Wiederherstellung § 92a BS[X.][X.] diene, nicht "in dem gebotenen Umfang verwirklicht werden" könne ([X.] vom [X.] 41.74 - [X.]E 51, 61 ff, 63). Im Ergebnis soll deshalb das vom [X.] fortan als "sozialwidrig" bezeichnete Verhalten, das dem [X.]rundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem BS[X.][X.] bzw [X.] widerspricht, ausreichend, aber auch notwendig für einen Kostenersatz sein.

Ob ein Verhalten sozialwidrig ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Erforderlich ist eine spezifische Beziehung zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg. Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner [X.]andlungstendenz auf die [X.]erbeiführung von [X.]ilfebedürftigkeit bzw der Leistungserbringung gerichtet ist bzw hiermit in "innerem Zusammenhang" steht oder bei dem ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des [X.] zu missbilligenden Verhaltensweisen besteht (ähnlich zu § 34 [X.] [X.] vom 2.11.2012 - B 4 [X.]9/12 R - [X.] 112, 135 = [X.] 4-4200 § 34 [X.] 1 Rd[X.] 17 ff; [X.] vom 16.4.2013 - B 14 [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 34 [X.] 2 Rd[X.] 18 ff). Voraussetzung ist weiter, dass Sozialhilfebedürftigkeit nicht nur tatsächlich eintritt, sondern dieser Erfolg vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ist. Mit dieser Maßgabe ist das in § 103 Abs 1 [X.] normierte Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens zu lesen. Schuldhaft, dh vorsätzlich oder grob fahrlässig iS von § 103 Abs 1 [X.] verhält sich also nur, wer sich auch der [X.] seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist ([X.] vom 10.4.2003 - 5 C 4/02 - [X.]E 118, 109, 111).

Ob ausgehend von diesen [X.]rundsätzen gegenüber dem Kläger die besondere Vorwerfbarkeit (im Sinne der "[X.]") seines Verhaltens bzw Unterlassens bejaht werden kann, wird das [X.] deshalb anhand der [X.]esamtumstände, ggf nach Anhörung des [X.], prüfen müssen. Ein Verhalten, das zum Fortfall der [X.] Pflegeversicherung führt, wird dabei im Ausgangspunkt als (objektiv) sozialwidrig anzusehen sein (vgl bereits [X.] vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - [X.]E 109, 331 zur Aufgabe des [X.]). Weiter wird das [X.] zu beurteilen haben, ob der auf Kostenersatz in Anspruch genommene Kläger bei Anwendung der ihm als Betreuer gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (zum Maßstab der groben Fahrlässigkeit ausgehend von der Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] 3 [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 85/18 B - juris Rd[X.] 6 mwN), dass Sozialhilfebedürftigkeit eintritt und ihm tatsächlich und rechtlich ein Alternativverhalten möglich und zumutbar war (so [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020 § 103 Rd[X.] 20). Dabei wird das [X.] ausgehend von dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff, wie er in der Rechtsprechung des [X.] herausgebildet worden ist, auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des [X.] zu berücksichtigen haben (vgl nur [X.] vom 25.8.1981 - 7 [X.] - juris Rd[X.] 25 mwN).

Der Vorwurf der [X.] ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil [X.] ggf auch im Fall eines "rechtmäßigen Alternativverhaltens" des [X.] sozialhilfebedürftig geworden wäre. Zwar hätte [X.] bei einem vor dem 15.6.2005 gestellten Antrag auf Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 [X.] ebenfalls Sozialhilfe bezogen. Doch ein im Sinne der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe rechtfertigender Ersatzanspruch nach § 103 Abs 1 [X.] besteht auch dann, wenn bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten nur eine weniger kostenaufwändige Sozialhilfeleistung selbst in Frage steht ([X.] vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - [X.]E 64, 318 Rd[X.] 9; anders wohl für § 34 [X.] in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung [X.] vom 8.2.2017 - B 14 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 34 [X.] 3 Rd[X.] 24; seitdem aber ausdrücklich geregelt in § 34 [X.] in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung). So liegt der Fall hier, denn die vorübergehende Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 [X.] durch Mittel der Sozialhilfe bis zur Wiederaufnahme der Zahlungen durch [X.] ist (ggf bei gleichzeitiger Überleitung eines Anspruchs der [X.] gegen [X.] nach § 93 [X.]) in ihrer Summe geringer als die vom [X.]n seit 6.9.2005 zu leistenden monatlichen Zahlungen.

Ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz der [X.] gegen den Kläger nach § 1908i B[X.]B iVm § 1833 B[X.]B (zum normativen Vermögensschaden, der im Verlust des gesetzlichen [X.] zu sehen ist vgl nur OL[X.] [X.]amm vom [X.] - 13 U 75/07 - juris), den der [X.] ebenfalls nach § 93 [X.] auf sich überleiten könnte, schließt das Bestehen eines Kostenersatzanspruchs nach § 103 [X.] nicht aus. Im Ausgangspunkt stehen die jeweiligen "[X.]aftungstatbestände", anders als es das [X.] meint, normativ weder in einem Vorrang- oder Nachrangverhältnis, noch verdrängt ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch einen sozialhilferechtlichen Kostenersatzanspruch.

Ein Kostenersatz scheidet allerdings aus, wenn das Verhalten (bzw Unterlassen) des [X.] nicht kausal für die [X.]ilfebedürftigkeit der [X.] gewesen war. Dies könnte in Bezug auf die geleistete [X.]ilfe zur Pflege unter dem [X.]esichtspunkt eines Beratungsfehlers des [X.]n in Betracht kommen, der ggf wesentlich für den Eintritt der [X.]ilfebedürftigkeit war. Denn nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]I (in der Fassung des [X.]esetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher [X.]emeinschaften vom [X.], [X.] 266) können sich Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 [X.]I ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, auf Antrag in der [X.] Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs 1 [X.]I eintritt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen (§ 26 Abs 1 Satz 3 [X.]I). [X.] war durch das Ende ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 15.6.2005 auch aus der [X.] Pflegeversicherung ausgeschieden, weil diese in ihrem Bestehen an die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft war (§ 20 Abs 3 [X.]I). Sie war auch nicht versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung nach § 23 Abs 1 und 4 [X.]I. Die für eine Weiterversicherung notwendigen Vorversicherungszeiten nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]I hatte [X.] erfüllt. Als der [X.] am 6.9.2005 Kenntnis vom Ende der Mitgliedschaft [X.] in der freiwilligen Kranken- und der [X.] Pflegeversicherung zum 15.6.2005 erhalten hatte, war die Frist von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft für einen Antrag auf Weiterversicherung noch nicht abgelaufen mit der Folge, dass ein Antrag auf Weiterversicherung nach entsprechender Beratung (§ 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch [X.] - , § 11 Abs 1, Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]) durch den Kläger noch fristgerecht gestellt und damit die Leistung von [X.]ilfe zur Pflege hätte vermieden werden können. Ob eine Beratung des [X.] erfolgt ist, ggf welchen Inhalt sie hatte und ob bzw wie der Kläger daraufhin reagiert hat, ist vom [X.] jedoch nicht festgestellt.

Dem [X.]n hätte eine Beratungspflicht gegenüber dem Kläger oblegen. § 14 Satz 1 S[X.]B I, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, ist umfassend zu verstehen (dazu B[X.][X.] vom 2.8.2018 - III ZR 466/16 - juris, unter Verweis auf [X.] vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 - [X.] 3-1200 § 14 [X.] 22; [X.] vom [X.] - B 9 V[X.] 3/08 R - [X.] 104, 245 = [X.] 4-3100 § 60 [X.] 6 Rd[X.] 44); die Beratungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die in Frage stehenden Leistungen verfahrensrechtlich miteinander verknüpft sind (vgl [X.] vom 24.7.1985 - 10 Rkg 5/84 - [X.] 1200 § 14 [X.] 19, juris Rd[X.] 17). Daneben regelt § 11 [X.] spezielle Beratungspflichten der Träger der Sozialhilfe. Nach § 11 Abs 2 Satz 3 [X.] sind die Leistungsberechtigten ua auch für den Erhalt von (anderen) Sozialleistungen zu "befähigen". Der Umstand, dass der Kläger als Betreuer ggf selbst um die Möglichkeiten einer Weiterversicherung hätte wissen müssen, hätte den [X.]n jedenfalls nicht von einer solchen Beratung freigestellt. Denn bereits aus den ihm bekannten, zum Verlust des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes führenden Umständen musste sich entsprechender Beratungsbedarf geradezu aufdrängen.

Das [X.] wird auch das Vorliegen einer [X.]ärte zu prüfen haben. Nach § 103 Abs 1 Satz 3 [X.] kann (zur systematischen Einordnung des damit eingeräumten Ermessens vgl [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 103 [X.] Rd[X.] 48) von der [X.]eranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine [X.]ärte bedeuten würde. Das Vorliegen einer [X.]ärte kann sich also ("soweit") nicht nur auf den Umfang eines Kostenersatzanspruchs, sondern bereits auf die Frage seines Bestehens auswirken und damit Bedeutung auch für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung eines [X.]rundlagenbescheides haben. Eine [X.]ärte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von einer Atypik auszugehen ist, also Umstände vorliegen, die eine [X.]eranziehung zum Kostenersatz auch mit Rücksicht auf den [X.]esetzeszweck unzumutbar oder unbillig erscheinen lassen (Bieback in [X.]rube/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 103 Rd[X.] 42).

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 2/19 R

03.07.2020

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Frankfurt, 24. August 2017, Az: S 20 SO 203/09, Urteil

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 103 Abs 1 S 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 48 S 2 SGB 12, § 61 SGB 12, §§ 61ff SGB 12, § 19 Abs 5 S 1 SGB 12, § 93 Abs 1 S 1 SGB 12, § 32 Abs 1 SGB 12, § 2 SGB 12, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 14 S 1 SGB 1, § 26 Abs 1 S 1 SGB 11, § 33 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, Az. B 8 SO 2/19 R (REWIS RS 2020, 2440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2440

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VII ZR 151/18

III ZR 466/16

13 U 75/07

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