Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 157/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2768

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. April 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2001beschlossen:1. Auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24der Urteilsgründe) verurteilt wurde.2. Die verbleibende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafeauf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.3. Soweit das Verfahren eingestellt wird,fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; dieübrigen Kosten des Rechtsmittels hat der [X.] zu tragen.[X.] Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahrenim Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch [X.] gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Be-denken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im [X.] § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des [X.] nach [X.] 3 -Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die [X.] vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung,weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des an-gefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit,auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung [X.] auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der [X.] durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert.Bei [X.] im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen [X.] jeweils deutlich über einJahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus,daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetztwerden könnten.Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellungentfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe [X.] ebenfalls auf An-trag des [X.] [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die ver-bleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erziel-bare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit [X.] auch im Blick auf dasAlter des Angeklagten [X.] der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleuni-gung Rechnung.[X.] Häger BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 157/01

26.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 157/01 (REWIS RS 2001, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2768

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