Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2020, Az. 4 B 3/17

4. Senat | REWIS RS 2020, 3765

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Gegenstand

Anforderungen an die Anhörung vor einem Beschluss im Nachverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO


Leitsatz

An das Vorliegen einer Anhörung vor einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Unterlassen einer Anhörung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 2. November 2016 wird hinsichtlich des Antrags aufgehoben, den Bescheid vom 29. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr und zwischen 5:00 und 6:00 Uhr in Teil [X.] 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Insoweit wird die Rechtssache an den [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2, zu 3 bis 6 und 8, zu 10 bis 12, zu 16 und 17, zu 28, zu 30, zu 34 und 35, zu 36 sowie zu 40 und 41 je 5/54. Die Kläger zu 3 bis 6 und 8, zu 10 bis 12, zu 16 und 17, zu 34 und 35 sowie zu 40 und 41 haften jeweils als Gesamtschuldner. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 135 000 € festgesetzt, dabei entfallen auf jeden Kläger oder jede Klägergemeinschaft 15 000 €.

Gründe

I

1

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im Umfeld des [X.] und wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des [X.] in der Gestalt, die er durch spätere Planergänzungsbeschlüsse erhalten hat.

2

Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben auch zahlreiche andere Anlieger und Kommunen im Umfeld des [X.] Klage. Von diesen Klagen wählte der Verwaltungsgerichtshof elf Klageverfahren als Musterverfahren aus; die übrigen Klageverfahren, unter anderem dasjenige der Kläger, wurden ausgesetzt.

3

In den Musterverfahren verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof den [X.]eklagten mit Urteil vom 21. August 2009 unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der [X.] von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über den [X.]ezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wies er die Klagen ab ([X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 227/08.T u.a. - [X.] 2010, 66).

4

Auf die Revision der Kläger in acht Musterverfahren hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den [X.]eklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht übersteigen, unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen sind die Revisionen insoweit zurückgewiesen worden.

5

Zur Umsetzung dieses Urteils änderte der [X.]eklagte den Planfeststellungsbeschluss unter dem 29. Mai 2012 dahingehend ab, dass für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig sind. Zugleich hob der [X.]eklagte die Regelungen über die Zulassung planmäßiger Flüge in der [X.] von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr auf.

6

Der Planfeststellungsbeschluss wurde in der Folgezeit noch mehrfach geändert, unter anderem durch ein neues Schallschutzkonzept in [X.]ezug auf gewerbliche Nutzungen, nachträgliche Schutzvorkehrungen gegen Wirbelschleppen (Planergänzungsbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014) sowie eine Umgestaltung des Terminals 3 ([X.] vom 6. September 2013).

7

Nachdem über die [X.] rechtskräftig entschieden war, hat der Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren fortgesetzt. Im Verfahren der Kläger hat er von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, und die Klagen - soweit streitig entschieden - abgewiesen. Die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der [X.]eschwerde.

II

8

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.] gestützte [X.]eschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg, führt aber hinsichtlich des [X.] zu 1 d ([X.], [X.]. 1723) wegen eines Verfahrensfehlers nach § 133 Abs. 6 [X.] zur Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

9

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 [X.]) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2).

a) Als klärungsbedürftig wirft die [X.]eschwerde sinngemäß die Fragen auf,

ob § 93a Abs. 2 [X.] dann, wenn von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird, mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 [X.] im Einklang steht, wonach eine mündliche Verhandlung im Instanzenzug zu gewährleisten ist,

[X.], ob dies auch dann gilt, wenn der Spruchkörper des [X.] mit anderen [X.]n besetzt ist als in den Musterverfahren.

Die [X.]eschwerde wendet sich mit der Grundsatzrüge gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Regelung des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen [X.]edenken entgegenstünden. Diese Auffassung sei mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 [X.] unvereinbar. Dies bedürfe höchstrichterlicher Klärung.

Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

(1) Die erste Frage nach der Vereinbarkeit des § 93a Abs. 2 [X.] und seiner Anwendung mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 [X.] ist, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des [X.] geklärt.

Nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] kann das Gericht, wenn über die Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, über die ausgesetzten Verfahren nach Anhörung der [X.]eteiligten durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.

(a) Das [X.] geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Norm aus (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 9 und vom 20. Dezember 2016 - 4 [X.] - juris Rn. 47). In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] weder von vornherein gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 12 ff.) noch von vornherein gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt ([X.], [X.] vom 23. Februar 2010 - 1 [X.]vR 2736/08 - [X.]K 17, 68 = juris Rn. 55 ff.).

[X.]edenken gegen die Wirksamkeit des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben sich auch nicht aus der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 [X.] und dem dort geregelten Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Die [X.] steht im Range eines [X.]gesetzes ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 [X.]vR 1481/04 - [X.]E 111, 307 <317>), ihr kommt daher kein Geltungsvorrang gegenüber § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] zu.

(b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren [X.]eantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte ([X.], [X.]eschluss vom 18. April 2007 - 4 A 1003.07 - juris Rn. 12). Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 [X.] - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 [X.] - [X.] 2017, 548 Rn. 24). Unter den Voraussetzungen des § 110 [X.] kann im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] auch über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 8 u. 17).

Der bloßen zeitlichen Dauer des [X.] und der ausgesetzten Verfahren kommt dabei keine [X.]edeutung zu. Denn gerade bei langer Dauer kann ein Interesse bestehen, eine weitere Verzögerung der Nachverfahren durch eine umfassende mündliche Verhandlung zu vermeiden. Ebenso ist eine Entscheidung im [X.] nicht schon dann unzulässig, wenn sich das Gericht in seiner Entscheidung über ein Nachverfahren zu weiterem Vortrag eines Klägers äußert. Denn das Ziel des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] würde handgreiflich verfehlt, wenn jedweder neue, aktualisierte oder vertiefende Vortrag eines [X.]eteiligten eine Entscheidung im [X.] ausschlösse.

Im Übrigen entziehen sich die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung. Es obliegt den im Nachverfahren entscheidenden [X.]n, sich im Rahmen einer Gesamtschau über die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.] Klarheit zu verschaffen. Dies setzt eine vergleichende [X.]etrachtung von Muster- und Nachverfahren voraus, die sich auch und gerade auf die jeweilige materiell-rechtliche [X.]ewertung und damit den Ausgang des [X.] erstreckt. Dabei mögen unterschiedliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen.

Für die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.] spricht es, wenn die rechtliche Position des jeweiligen Klägers (etwa als Umweltverband, Gebietskörperschaft, [X.] oder mittelbar [X.]etroffener) der rechtlichen Position eines Musterklägers entspricht und sein Antrag im [X.] mit einem bereits in den Musterverfahren gestellten Antrag übereinstimmt. Ebenso spricht es für die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.], wenn die im Nachverfahren aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen inhaltlich bereits in den Musterverfahren behandelt und gewürdigt wurden und zu diesen lediglich ergänzend und vertiefend vorgetragen wird oder die in den Musterverfahren gebildeten Maßstäbe ausreichen, um neuen Vortrag zu bewerten.

Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung im [X.] spricht, wenn Unterschiede zwischen den Verfahren bestehen, die im Nachverfahren zu einem von den Musterverfahren in der Sache abweichenden Entscheidungstenor führen oder jedenfalls führen können. Dies mag etwa der Fall sein, wenn in der Person des Klägers Umstände vorliegen, die sich von der rechtlichen Position der in den Musterverfahren aufgetretenen Kläger unterscheiden. Dies ist auch denkbar, wenn Anträge gestellt werden, die nicht Gegenstand der Musterverfahren waren und über die nicht unter Anwendung der in den Musterurteilen entwickelten Maßstäbe entschieden werden kann. Auch Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren können - je nach Lage des Einzelfalls - eine Entscheidung im [X.] ausschließen (siehe Frage b).

(c) Das [X.]eschwerdevorbringen zur Geltung und Anwendung des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] gibt keinen Anlass, den vom [X.] entwickelten Maßstab in einem Revisionsverfahren zu überprüfen (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 10. Februar 2000 - 11 [X.] - [X.] 310 § 113 Abs. 1 [X.] Nr. 9). Dies gilt auch, soweit die [X.]eschwerde ihre Einwände verfassungs- und konventionsrechtlich begründet.

(aa) Die [X.]estimmungen über die Durchführung des [X.], wie insbesondere über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung (§ 93a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die [X.]eweiserhebung (§ 93a Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.]), lassen den Verwaltungsgerichten einen Spielraum, um den Verfahrensgarantien gerecht zu werden ([X.], [X.] vom 17. März 2009 - 1 [X.]vR 432/09 - NVwZ 2009, 908 = juris Rn. 6). Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt und effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt wird, hängt maßgeblich vom Verlauf der Musterverfahren und insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des sich nach deren Durchführung anschließenden sog. [X.] ab. Eine rechtliche [X.]indung an die in den Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen für das ausgesetzte Verfahren besteht nicht. Das Recht und die Pflicht des Gerichts zur freien [X.]eweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bleiben unberührt; eine Erstreckung der Rechtskraft der Musterurteile auf die Nachverfahren ordnet das Gesetz nicht an ([X.]. 11/7030 S. 29). Auch im vereinfachten [X.]eschlussverfahren stehen den [X.]eteiligten gegen den [X.]eschluss diejenigen Rechtsmittel zu, die zulässig wären, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 5 [X.]), also insbesondere das Rechtsmittel der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 11). Im [X.] kann der [X.]eschwerdeführer unter anderem geltend machen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] bejaht und dadurch dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und - soweit er sich darauf berufen kann - auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen oder ihr Ermessen in verfassungswidriger Weise ausgeübt habe.

Die Prozess- und Justizgrundrechte der Kläger im Nachverfahren sind danach durch die Ausgestaltung von § 93a Abs. 2 [X.] von Gesetzes wegen ausreichend gesichert. Dem [X.] ist es verwehrt, durch eine übermäßig strenge Handhabung der verfahrensrechtlichen Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Sind ihm, wie in § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.], im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung [X.] eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall mit [X.]ick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden; sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 12 f. m.w.N.). Zu beachten ist dabei auch Art. 6 Abs. 1 [X.] mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des [X.] gefunden hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 [X.] - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 85 Rn. 5 m.w.N.).

([X.]) Die zur Auslegung des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] entwickelten Maßstäbe genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist daher nicht abweichend auszulegen und die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nach anderen Maßstäben zu beurteilen, wenn die jeweilige Streitsache in den persönlichen (vgl. etwa [X.], Entscheidung vom 23. Oktober 2010 - 50108/06 - NVwZ 2011, 479 <480>) und sachlichen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 [X.]N 9.98 - [X.]E 110, 203 <205 ff.> und [X.]eschluss vom 30. Juli 2001 - 4 [X.] 41.01 - NVwZ 2002, 87 <88>) Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 [X.] fällt (vgl. auch [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 93a Rn. 19 m.w.N.).

Nach Art. 6 Abs. 1 [X.] hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die [X.] Gerichte haben die Vorschrift wie anderes Gesetzesrecht des [X.] im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 [X.]vR 1481/04 - [X.]E 111, 307 ). Eine mündliche und öffentliche Verhandlung ist ein in Art. 6 [X.] verankertes Grundprinzip. Die Verpflichtung, sie abzuhalten, gilt aber nicht uneingeschränkt. Es kann Verfahren geben, die einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen, wenn es zum [X.]eispiel nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können ([X.], Urteil vom 5. April 2016 - Nr. 33060/10, [X.]/[X.] - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 57.19 - juris Rn. 9). Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen, hängt im Wesentlichen von der Art der vom Gericht des jeweiligen Staats zu entscheidenden Fragen ab, nicht von der Häufigkeit derartiger Situationen ([X.], Urteil vom 16. März 2017 - Nr. 23621/11, [X.]/[X.] - NJW 2017, 2331 Rn. 35). Der [X.] erkennt ferner an, dass die grundsätzliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung geeignet ist, den in Art. 6 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Anspruch auf Rechtsschutz in "angemessener [X.]" zu gefährden ([X.], Urteil vom 23. November 2006 - Nr. 73053/01, [X.]/[X.] - [X.] Rn. 42; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 2019 - 7 [X.] 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10). Denn bei [X.]eurteilung der Frage, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, müssen die [X.]ehörden ("authorities") auf die Effektivität und Wirtschaftlichkeit achten, damit dem Erfordernis einer Entscheidung binnen "angemessener Frist" in Art. 6 Abs. 1 [X.] entsprochen werden kann ([X.], Entscheidung vom 6. Dezember 2001 - Nr. 31178[X.], [X.]/[X.] - NJW 2003, 1921 <1923>).

Dem trägt die Ausgestaltung von und die Rechtsprechung zu § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ausreichend Rechnung. Die Norm verfolgt das Ziel, Massenverfahren mit einer Vielzahl von [X.]etroffenen zu bewältigen ([X.]. 11/7030 S. 28). Sie dient dazu, den Anspruch der [X.]eteiligten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Rechtsschutz in angemessener Frist zu verwirklichen. Eine Entscheidung durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung ist dabei nur zulässig, wenn die ausgesetzten Verfahren gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in den ausgesetzten Verfahren keine neuen, in den Musterverfahren noch nicht angesprochenen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren [X.]eantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte ([X.], [X.]eschluss vom 18. April 2007 - 4 A 1003.07 - juris Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen vor, so darf das Gericht annehmen, dass es fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen, insbesondere der aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen Musterurteile, entscheiden kann. Weil das Gesetz die Einstimmigkeit der entscheidenden [X.] über die Entscheidung im [X.] verlangt, ist zudem regelmäßig damit zu rechnen, dass sich die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung auf das Verfahrensergebnis nicht niederschlägt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 64 <"Gradmesser">).

(2) Die Frage, ob eine Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 [X.] vereinbar sein kann, wenn der Spruchkörper für die Entscheidung des ausgesetzten Verfahrens anders besetzt ist als in den Musterverfahren, lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten. Sie ist zu bejahen.

§ 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt für eine Entscheidung durch [X.]eschluss keine Übereinstimmung der [X.]esetzung der [X.]bank. Denn Gericht im Sinne der Vorschrift ist der Träger der [X.] unabhängig von der Person des einzelnen [X.]s oder der [X.]esetzung des jeweiligen Spruchkörpers. Dabei weicht die [X.]esetzung von Spruchkörpern bei Entscheidungen im [X.] nach einer Reihe von Vorschriften von der [X.]esetzung bei der Entscheidung durch Urteil ab (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dies gilt auch nach dem hier maßgeblichen § 17 Abs. 1 und 2 HessAG[X.] in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GV[X.]. [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GV[X.]. I S. 970; vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.] zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 29. November 2010 ), der eine Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.] bei [X.]eschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - anders als bei Urteilen - ausschließt.

Sinn und Zweck des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] sprechen ebenfalls gegen das Erfordernis einer personellen Kontinuität des Spruchkörpers. § 93a [X.] wurde durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 ([X.]G[X.]. I S. 2809) mit Wirkung zum 1. Januar 1991 zur sachangemessenen [X.]ewältigung von Massenverfahren eingeführt. Diese nehmen aber in der Regel einen längeren [X.]raum in Anspruch, in dem eine gleichbleibende Zuständigkeit der Spruchkörper und deren personell unveränderte [X.]esetzung nicht zu erwarten ist. Die Auffassung der [X.]eschwerde ließe einen [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] gerade in denjenigen Fällen nicht zu, für die diese Möglichkeit vom Gesetzgeber eröffnet wurde.

Welche [X.]edenken sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 [X.] gegen diese einfach-rechtlichen Regelungen ergeben sollen, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Aus ihrem Hinweis auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]) folgt nichts Anderes. Das [X.]verfassungsgericht hat die Regelungen zur [X.]eweiserhebung in § 93a Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] nicht beanstandet (vgl. [X.] vom 17. März 2009 - 1 [X.]vR 432/09 - NVwZ 2009, 908 = juris Rn. 6). Den [X.]edenken der [X.]eschwerde wird im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass sich die im Nachverfahren beteiligten [X.] für eine Entscheidung im [X.] einig sein müssen, dass die Nachverfahren gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Anderenfalls ist der [X.]eschlussweg versperrt und auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn die dem Spruchkörper angehörenden [X.] nicht einstimmig der Meinung sind, dass der Sachverhalt geklärt ist. Weitergehende Anforderungen folgen auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 [X.].

b) Die [X.]eschwerde möchte ferner klären lassen,

ob von der Möglichkeit des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn nach Rechtskraft der Musterurteile der streitgegenständliche [X.]escheid geändert wird, der Änderungsbescheid bzw. die [X.] in das Klageverfahren einbezogen wurden und sich die [X.] auf die Sachverhalte beziehen, die zum einen das Änderungsverfahren an sich und zum anderen auch den Inhalt der Änderung umfassen.

Die Frage ist rechtsgrundsätzlicher Klärung entzogen.

Ob auch bei Ergänzungen oder Änderungen des angegriffenen [X.]escheids nach dem Erlass bzw. infolge des Urteils im Musterverfahren durch [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] entschieden werden kann, hängt nicht entscheidend von der prozessrechtlichen Einordnung der Antragsänderung als Klageänderung oder Änderung des Streitgegenstandes ab (vgl. zu § 130a [X.]: [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 8 [X.] - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 85 Rn. 7 und vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - juris Rn. 7). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sache unter Einbeziehung des [X.]escheids in seiner geänderten Gestalt und nach der rechtlichen Einordnung des klägerischen Angriffs gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Eine gerade in umfangreichen Planfeststellungsverfahren häufige Planergänzung oder -änderung führt in der Regel nicht dazu, dass sich alle Rechts- oder Tatsachenfragen anders oder neu stellen. Auch im Fall einer nachträglichen Ergänzung oder Änderung kann das [X.]eschlussverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] deshalb eröffnet sein, wenn die Ergänzung oder Änderung der Sache nach für den jeweiligen Kläger im Nachverfahren nicht mit neuen oder weitergehenden [X.]eeinträchtigungen verbunden ist. [X.]ei nachträglichen Änderungen eines Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen ist der [X.]eschlussweg nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur eröffnet, wenn trotz dieser Änderung keine neuen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren [X.]eantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen. Wann dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen [X.] ab und kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden.

c) Für klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde die Fragen,

ob die ständige Rechtsprechung des [X.], wonach eine behördliche Verkehrsprognose einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn für die Abwägung der öffentlichen Interessen eine valide [X.]estimmung des Verkehrsbedarfs erforderlich ist, sich das Kapazitätsziel hieraus berechnet und die Auswahl der Alternative daran gemessen wird und

ob Entwicklungen, die nach Erstellung einer (Luftverkehrs-) Prognose und nach Erlass eines auf dieser Prognose basierenden Planfeststellungsbeschlusses eintreten, als Indizien für eine fehlerhafte Methodik, für der Prognose fehlerhaft unterstellte Annahmen und für ein nicht plausibles Ergebnis bei der gerichtlichen Überprüfung der dem Planfeststellungsbeschluss sowohl für die gerichtliche Überprüfung der Anforderungen an die notwendige Festlegung der Planungsziele als auch an die fachplanerische Alternativenprüfung zu berücksichtigen sind.

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats, auch in dem zu den Musterverfahren ergangenen Revisionsurteil ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234), bereits beantwortet.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.], Urteile vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <286> und vom 24. November 1989 - 4 [X.] 41.88 - [X.]E 84, 123 <131>) unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist ([X.], Urteile vom 20. April 2005 - 4 [X.] 18.03 - [X.]E 123, 261 <275> und vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 59).

Dass diese Rechtsprechung auch im [X.]ereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung gilt ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <286> und vom 24. November 1989 - 4 [X.] 41.88 - [X.]E 84, 123 <131>) und deshalb erst recht im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung (hier: § 8 Abs. 1 [X.]) und der Alternativenprüfung, hat der Senat in seinem Revisionsurteil über die Musterverfahren zum [X.] ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 59 und 95) erneut bestätigt.

Durch das Revisionsurteil des Senats (- 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 62) ist ferner geklärt, dass die fehlende Offenlegung der [X.] keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft. Weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf legt die [X.]eschwerde nicht dar, sondern beschränkt sich auf eine Urteilskritik im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels.

(2) Geklärt ist zudem, dass die Rechtsprechung zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Verkehrsprognosen mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] schließt das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Ermessens- und [X.]eurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht aus ([X.], [X.]eschluss vom 31. Mai 2011 - 1 [X.]vR 857/07 - [X.]E 129, 1 <21 f.>; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 4 [X.] 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 11). Da die Rechtsprechung zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von [X.] anhand von Fällen entwickelt worden ist, in denen die jeweilige Planungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet hat ([X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 35 m.w.N.), bedarf es keiner [X.]estätigung in einem Revisionsverfahren, dass diese Rechtsprechung auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Verwaltung oder der jeweilige Vorhabenträger auf privates Grundeigentum zugreift. Aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 [X.] folgt nichts Anderes.

(3) Zu der Frage, ob Entwicklungen, die nach Erstellung einer Verkehrsprognose und nach Erlass eines auf dieser Prognose basierenden Planfeststellungsbeschlusses eintreten, als Indizien für eine fehlerhafte Prognose zu berücksichtigen sind, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.

Nach ständiger Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 [X.] 79.76 - [X.]E 56, 110 <121>; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 61.14 - juris Rn. 5 und Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - [X.]E 155, 81 Rn. 28) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die der Planungsentscheidung zugrunde gelegte Prognose sich aus heutiger Sicht als richtig erweist, sondern allein auf die davon zu unterscheidende Frage, ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter [X.]erücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei erstellt worden ist (siehe bereits [X.], Urteile vom 21. Mai 1976 - 4 [X.] 49 - 52.74 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 23 und vom 17. Februar 1978 - 1 [X.] 102.76 - NJW 1978, 1450). Die Frage, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist, ist deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Allerdings kann das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung im Einzelfall als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in [X.]etracht zu ziehen sein (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2005 - 4 [X.] 18.03 - [X.]E 123, 261 <276 f.>). In solchen Fällen, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer im hier verstandenen Sinn - zutreffend - aufgestellten Prognose in extremer Weise abweicht, hat der Senat erwogen, ob der Planfeststellungsbeschluss dadurch funktionslos geworden ist ([X.], Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 [X.] 79.76 - [X.]E 56, 110 <122>).

Diese Rechtsprechung hat der Senat auch seinem Revisionsurteil in den Musterverfahren ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 59 und 95) zugrunde gelegt. Den dort vorgetragenen verfassungsrechtlichen [X.]edenken ist er nicht gefolgt. Dass sich das [X.]verfassungsgericht - wie die [X.]eschwerde geltend macht - mit der Frage noch nicht befasst habe, begründet für sich genommen keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf. Alles Weitere ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.

Unter Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Musterurteilen ([X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 227/08.T u.a. - [X.] 2010, 66 = juris Rn. 331 ff.) bestätigt, dass die Prognose der [X.] ordnungsgemäß erstellt worden sei. Dafür, dass ein Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in [X.]etracht zu ziehen sein könnte, hat er keine Anhaltspunkte ausmachen können.

Die [X.]eschwerde verlangt, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Tragfähige Gründe dafür, warum eine erneute [X.]efassung des [X.] mit den aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich sein sollte, namentlich, dass sich neue Gesichtspunkte ergeben hätten, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. August 1997 - 1 [X.] 145.97 - [X.] 310 § 58 [X.] Nr. 67 S. 5), legt sie indes nicht dar.

Nach ihrer Auffassung führt die Rechtsprechung zu nicht auflösbaren Widersprüchen zwischen der [X.]egründung der für ein Vorhaben sprechenden [X.]elange und den hierdurch gerechtfertigten Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die in Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Rechte. Diesen Einwand hat der [X.] nach bereits in seiner Revisionsentscheidung ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 59) zurückgewiesen und erneut bekräftigt, dass die Rechtsprechung zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von [X.] auf die Prognose des nachfragebedingten [X.]edarfs anwendbar ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Planrechtfertigung als auch hinsichtlich der planerischen Abwägung und der Alternativenprüfung. Dass die [X.]eschwerde diesen Rechtsstandpunkt nicht teilt, vermag einen erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht zu begründen. Gleiches gilt für ihren Hinweis auf eine dazu weiterhin anhaltende rechtliche Diskussion. Auch mit ihrer Kritik an der Entscheidung im Einzelfall und der Prognose eines bestimmten Unternehmens zeigt sie rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

d) Die Frage,

ob die mangelnde Geeignetheit der Grobplanung der [X.] zur Abwicklung der erst für den [X.] zu erwartenden Verkehrsmenge im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines [X.] gerichtlich zu überprüfen ist, auch wenn es weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen ist, abweichend von dem an dem [X.] der maximal erreichbaren Kapazität orientierten Planfeststellungsbeschluss [X.] festzusetzen, die zunächst (nur) zur Abwicklung des aktuell zu bewältigenden Verkehrs ausreichend und geeignet sind,

wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Die [X.]eschwerde entnimmt dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs die Aussage, dass es nach den Urteilen des Senats zur Festlegung von [X.] ([X.], Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - [X.] 442.42 § 27a [X.] Nr. 8 Rn. 67 ff., 113 und vom 10. Dezember 2015 - 4 [X.] 15.14 - NVwZ-RR 2016, 323 Rn. 10, 13) nicht darauf ankomme, ob dem Planfeststellungsbeschluss ein [X.]etriebssystem mit einer Grobplanung der Flugrouten zugrunde gelegt werde, welches die Kapazität erreichen könne.

Die daran anknüpfende Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ([X.]A S. 44) hat für seine Entscheidung die Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich für maßgeblich erklärt. Anders, als die [X.]eschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt, hat er weder festgestellt, dass die Grobplanung der [X.] zur Abwicklung der für den [X.] zu erwartenden Verkehrsmenge nicht geeignet sei, noch ist er davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, ob dem Planfeststellungsbeschluss ein [X.]etriebssystem mit einer Grobplanung der Flugrouten zugrunde gelegt werde, das die Kapazität erreicht. Nicht entscheidungserheblich war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs dagegen, ob der im Planfeststellungsbeschluss für den [X.] zugrunde gelegte [X.] mit dem derzeit festgesetzten [X.] - der sogenannten Südumfliegung - zu realisieren ist.

2. Die [X.]eschwerde macht als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geltend, dass aus mehreren Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] gefehlt hätten. Dies bleibt ohne Erfolg.

Der Vortrag geht in weitem Umfang daran vorbei, dass bei der Prüfung von Verfahrensmängeln stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen ist, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2015 - 8 [X.] 10.15 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 [X.] Nr. 44 Rn. 18 m.w.N. und vom 20. Dezember 2017 - 6 [X.] 14.17 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 11). Daher kann die Wahl des [X.]eschlussverfahrens § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur verletzen, wenn das vorinstanzliche Gericht die prozessrechtliche Norm und insbesondere die dort geregelten Voraussetzungen einer Entscheidung im [X.] selbst unzutreffend ausgelegt hat. Die umfangreiche Kritik der [X.]eschwerde an der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann daher einen Verfahrensfehler grundsätzlich nicht darlegen.

Auch in der Sache bleibt die Kritik ohne Erfolg.

a) Die [X.]eschwerde trägt vor, die Kläger hätten im Nachverfahren eine Änderung der Rechtsprechung zur gerichtlichen Prüfung von Prognosen gefordert und auf die Entwicklung der Flugbewegungen im [X.]raum 2010 bis 2015 hingewiesen, die deutlich hinter der Verkehrsprognose [X.] und ein gewichtiges Indiz für die Fehlerhaftigkeit der Prognose schon im [X.]punkt der Planfeststellung darstelle. Trotz dieser neuen Rechts- und Tatsachenfragen habe der Verwaltungsgerichtshof keine "durchgreifenden Zweifel" an der Übertragbarkeit der Entscheidung im Musterverfahren erkannt und das Fehlschlagen der Prognose im Wege einer unzulässigen vorweggenommenen [X.]eweiswürdigung verneint. Damit sei er von den vom [X.] formulierten Maßstäben für einen Verzicht auf mündliche Verhandlung abgewichen und zu Unrecht im [X.] nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgegangen. Diese Kritik geht fehl.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich an einer Übertragung der im Musterverfahren zur Planrechtfertigung und zur Verkehrsprognose getroffenen Feststellungen auf das Verfahren der Kläger nicht gehindert gesehen, weil es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der [X.]eschlussfassung über den Plan ankomme ([X.]A S. 20). [X.]ezogen auf diesen [X.]punkt sei die Verkehrsprognose in der [X.] unter ausführlicher [X.]ehandlung der Methodenkritik als im Ergebnis methodisch einwandfrei, sachgerecht sowie nachvollziehbar und einleuchtend begründet bewertet worden. Hierauf könnten die Kläger verwiesen werden, weil die unter [X.]eweis gestellte nachträgliche Entwicklung aus Rechtsgründen nicht relevant sei und die wiederholte Methodenkritik keine wesentlichen [X.]esonderheiten im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] begründe. Anhaltspunkte dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise funktionslos geworden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gesehen ([X.]A S. 23).

Diese Ausführungen stehen mit § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Einklang. Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde liegen neue Rechts- oder Tatsachenfragen und ein ungeklärter Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift nicht schon dann vor, wenn eine der [X.] zugrunde gelegte Rechtsauffassung erneut angegriffen oder eine dort bereits behandelte Methodenkritik gestützt auf neues Tatsachenmaterial und gutachterliche Stellungnahmen ergänzt und vertieft wird. Auch die durch das Vorbringen der Kläger im Nachverfahren veranlassten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum "Fehlschlagen" einer Prognose und einer daraus folgenden Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffen keine neuen Rechts- oder Tatsachenfragen, denen in einer mündlichen Verhandlung hätte nachgegangen werden müssen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer fehlgeschlagenen Prognose sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 [X.] 79.76 - [X.]E 56, 110 <122>). An ihnen gemessen ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht auf ein völliges Fehlgehen der Prognose und eine Funktionslosigkeit der Planung schließen lasse ([X.]A S. 23). Die Anforderungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] werden nicht überspannt, wenn das Gericht neuen Tatsachenvortrag zu einem bereits behandelten Thema im Nachverfahren unter Anwendung geklärter Rechtsmaßstäbe nachvollziehbar für offenkundig ungeeignet hält, das Ergebnis der [X.] in Zweifel zu ziehen oder seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen zu lassen. Allein aus der Formulierung "durchgreifende Zweifel an der Übertragbarkeit" ([X.]A S. 19) kann nicht auf einen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Maßstab geschlossen werden. Auch einen Gehörsverstoß legt die [X.]eschwerde nicht dar. Namentlich zeigt sie nicht auf, welchem Vorbringen der Verwaltungsgerichtshof im [X.]eschlussverfahren das Gehör versagt haben könnte.

b) Die [X.]eschwerde sieht § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] dadurch verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Kläger zum "kapazitätslimitierenden [X.]etriebskonzept" nicht zum Anlass für eine mündliche Verhandlung genommen hat. Diese Rüge greift nicht durch.

(1) Nach Auffassung der [X.]eschwerde enthält das Vorbringen der Kläger zu den als Konflikte [X.] und [X.] bezeichneten Schwierigkeiten bei der [X.]splanung und -koordinierung zwischen Abflügen und Fehlanflügen auf den Pisten 25[X.] und 25L neue wesentliche tatsächliche und rechtliche [X.]esonderheiten, weil danach zweifelhaft und aufklärungsbedürftig sei, ob der [X.] von 126 Flugbewegungen/Stunde mit der Grobplanung erreicht werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf verwiesen, dass es nach seiner Entscheidung im Musterverfahren entscheidungserheblich nicht darauf ankomme, ob das derzeit festgesetzte [X.] mit der aktuell geltenden Streckenführung Sicherheitsprobleme aufwerfe oder damit der im Planfeststellungsbeschluss für den [X.] zugrunde gelegte [X.] von 126 Flugbewegungen pro Stunde realisiert werden könne. Maßgeblich sei nur die Grobplanung der zu erwartenden [X.], die weder eine genaue Streckenführung noch die Festsetzung konkreter [X.] erfordere. Die Schlussfolgerung der Kläger, die für den Planfeststellungsbeschluss fundamentale Flugbetriebsprognose beruhe auf einer unzutreffenden Prognosebasis, lasse sich deshalb mit konkreten [X.]sfestsetzungen auch dann nicht belegen, wenn diese nicht geeignet seien, die zugelassene Kapazität abzuwickeln ([X.]A S. 45). Sämtlicher auf die "Südumfliegung" bezogener Tatsachen- oder [X.] der Kläger sei daher unerheblich. Das Vorbringen zur Undurchführbarkeit des [X.]etriebskonzepts zeige weder im Hinblick auf das [X.] noch auf die Alternativenprüfung weiteren Ermittlungsbedarf auf ([X.]A S. 48 ff.).

Dies zugrunde gelegt, ist für einen Verstoß gegen § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] nichts ersichtlich. Über Rechts- oder Tatsachenvorbringen, auf das es für die Entscheidung im Nachverfahren schon nach dem Inhalt der [X.] nicht ankommt, kann im [X.] entschieden werden.

(2) Dies gilt entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde auch mit [X.]ick auf die Novellierung von § 8 Abs. 1 Satz 6 und 7 [X.] und die jüngere Rechtsprechung des [X.] zur Festlegung von Flugrouten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs haben die Kläger keinen Anspruch auf die verbindliche Feststellung überflugfreier bzw. überfluglimitierter Gebiete in den westlich des [X.] gelegenen Kommunen ([X.]A S. 51 f.). Nach der Rechtsprechung des [X.] könne die Planfeststellungsbehörde mit bindender Wirkung für die Festlegung von [X.] feststellen, dass bestimmte Gebiete von [X.] verschont bleiben sollen, wenn dies nach dem planerischen Konzept Grundlage für die Zulassung des [X.] an dem gewählten Standort sei ([X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 [X.] 2.13 - juris Rn. 10). Eine solche Fallgestaltung liege hier aber nach den Feststellungen im Musterverfahren nicht vor. Vielmehr habe keine Veranlassung bestanden, ein bestimmtes Flugbetriebssystem festzustellen, weil die Planfeststellungsbehörde stattdessen zum Mittel des Vorbehalts gegriffen habe, um die aus allen denkbaren künftigen Entwicklungen resultierenden Lärmkonflikte bewältigen zu können. Mögliche Verschiebungen und dadurch etwa hervorgerufene Steigerungen der Lärmbelastung durch die Änderung von Flugrouten seien im [X.] damit vorsorgend geregelt worden. [X.]ei der zwischenzeitlich erfolgten Änderung von § 8 Abs. 1 [X.] handele es sich lediglich um eine Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage, welcher der Planfeststellungsbeschluss nach den Feststellungen in den Musterverfahren genüge; die auf Festlegung von überflugfreien Gebieten gerichteten (Hilfs-)Anträge seien in diesen Verfahren zurückgewiesen worden. Deshalb bleibe auch dem Hilfsantrag der Kläger auf verbindliche Feststellung von zulässigen Flugrouten im Planfeststellungsbeschluss der Erfolg versagt ([X.]A S. 51).

Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt der [X.] mithin die Wertung, dass das [X.] ungeachtet der konkreten [X.]sgestaltung und der genauen Ermittlung der daraus resultierenden Lärmbetroffenen als abgewogen erachtet und festgestellt worden sei, dass auch eine später etwa aufgrund der Verschiebung von [X.] zu erwartende Lärmbelastung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund überwiegender Interessen nicht entgegenstehe ([X.]A S. 52 m.w.N.). Dass die [X.]eschwerde diese [X.]ewertung nicht teilt und erneut angreift, begründet keine wesentlichen [X.]esonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art. Ihr Vorbringen geht an den Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei.

c) Die [X.]eschwerde sieht in den seit 2015 vorliegenden Ergebnissen der sogenannten [X.], die die Kläger in das Nachverfahren eingeführt hätten, einen neuen, für die Verpflichtungsanträge relevanten Sachverhalt, der in einer mündlichen Verhandlung hätte weiter aufgeklärt und erörtert werden müssen. Angesichts der eindeutigen Ergebnisse der [X.] müsse das [X.] nachgebessert werden. Der grundrechtlichen Schutzpflicht könne nur durch ein achtstündiges Nachtflugverbot (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) oder hilfsweise zumindest eine Entlastung der Nachtrandzeiten genügt werden. Dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen nicht in einer mündlichen Verhandlung erörtert hat, steht mit § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Einklang.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.]A S. 37 ff.) hat im Vorbringen zu den lärmmedizinischen Erkenntnissen keinen Sachvortrag erkannt, der von dem in den Musterverfahren festgestellten Sachverhalt in erheblicher Weise abweiche. Das [X.] habe sich in seinen Revisionsentscheidungen zu den Musterverfahren ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 154 f.) mit den [X.] verschiedener Musterkläger, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm gewährleiste keine verfassungskonforme Risikovorsorge, auseinandergesetzt und eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten verneint. Dass der Gesetzgeber seine Nachbesserungspflicht verletzt habe, könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden sei ([X.] a.a.[X.] Rn. 155 und [X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 2011 - 1 [X.]vR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38 ff.). Eine solche evidente Untragbarkeit der Regelungen im Fluglärmschutzgesetz hätten die Kläger mit ihrem Vorbringen zur Weiterentwicklung der lärmmedizinischen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Weiterer Aufklärungsbedarf zu den Auswirkungen von Fluglärm bestehe daher schon aus Rechtsgründen nicht.

Warum der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl hätte annehmen müssen, dass die Ausführungen zur [X.] Zweifel an dem in den Musterverfahren gefundenen Ergebnis begründen, dessen Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen oder Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung geben, erschließt sich nicht.

d) Gleiches gilt hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines [X.]eschlusses nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Rüge der [X.]eschwerde, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Vortrag zur Fluglärmbelastung in den beiden Nachtrandstunden zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung machen müssen.

Die Kläger haben vorgetragen, der Flugbetrieb stelle sich in den Nachtrandstunden, insbesondere in der Stunde von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der Realität anders dar als das [X.] in den [X.]en angenommen habe. Von einem An- oder Abschwellen des Flugverkehrs in den Randstunden könne nicht die Rede sein. Der Flugtag beginne mit einem taggleichen Flugbetrieb von fünf bis zehn [X.] in den ersten 15 Minuten. Gerade angesichts der Ergebnisse der [X.] bedürfe es insoweit einer weiteren Sachaufklärung und Kontingentierung.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.]A S. 39 ff.) hat auch insoweit keine Umstände gesehen, die einer Übertragung der Entscheidung aus den Musterverfahren entgegenstehen könnten. Das [X.] habe in seiner Revisionsentscheidung ein Gesamtkontingent von 133 planmäßigen Flügen je Nacht in den Randstunden als Durchschnittswert eines Kalenderjahres als ordnungsgemäß abgewogen erachtet. Es habe festgestellt, dass das von der Planfeststellungsbehörde verfolgte Konzept eines Abschwellens und Wiederansteigens der Fluglärmbelastung in den Nachtrandstunden durch die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet sei. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zahl von Flugbewegungen in einzelnen [X.]segmenten der Nachtrandstunden differenziert zu betrachten wäre, habe das [X.] dagegen nicht formuliert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 4 [X.] 39.15 - juris Rn. 48). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Abwägungsverbot unvereinbare [X.]elastungsspitzen nur durch einen kürzeren [X.]ezugszeitraum als das Kalenderjahr zu vermeiden wären, habe es nicht erkannt (a.a.[X.] Rn. 28 und Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 372 f.).

Hieraus durfte der Verwaltungsgerichtshof auch ohne mündliche Verhandlung folgern, dass eine weitere Kontingentierung der Flugbewegungen innerhalb der Nachtrandstunden nicht erforderlich sei. Denn die Kläger haben im Nachverfahren insoweit keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die im Musterurteil bei der [X.]eurteilung der Lärmbelastung in den Nachtrandstunden noch nicht in [X.]etracht gezogen worden sind (vgl. [X.]A S. 41). Welche wesentlichen [X.]esonderheiten das Verfahren der Kläger gegenüber dem Musterverfahren gleichwohl aufweisen soll, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

e) Nicht auf einen Verfahrensfehler führt das [X.]eschwerdevorbringen zur [X.]erücksichtigung von geringfügigen Lärmbetroffenheiten. Die [X.]eschwerde macht geltend, die Kläger hätten im Nachverfahren die Fragen neu aufgeworfen, welche Maßstäbe an die Geringfügigkeitsschwelle im Rahmen einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung zu stellen seien, und ob die mehr als geringfügigen Lärmbetroffenheiten ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe Lärm unterhalb der Werte des § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - [X.] - neugefasst mit [X.]ekanntmachung vom 31. Oktober 2007 ([X.]G[X.]. [X.]), für geringfügig und nicht abwägungsrelevant gehalten und deshalb Lärmbetroffenheiten außerhalb der [X.] unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] n.F. unzureichend ermittelt. Hierzu verhielten sich die Entscheidungen in den Musterverfahren nicht, so dass es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.

Diese Rüge liegt neben der Sache. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den Musterverfahren nicht offengeblieben, ob die Fluglärmbelastung unterhalb der fachplanerischen [X.] gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden sei ([X.]A S. 29 ff.). Insbesondere sei der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in der [X.] nicht davon ausgegangen, dass einer Lärmbelastung, die mehr als geringfügig ist, aber unterhalb der fachplanerischen [X.] liegt, keine Relevanz zukomme und sie daher in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sei. Die [X.] stelle ausdrücklich fest, dass die Planfeststellungsbehörde den unterhalb der fachplanerischen [X.] liegenden Fluglärm nicht aus dem [X.]ick verloren habe ([X.]A S. 29 f.). Vor diesem Hintergrund habe der Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahren keine Veranlassung gesehen, die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle zu konkretisieren. Dazu bestehe auch im Verfahren der Kläger keine Veranlassung. Im Übrigen komme es darauf, wie die Lärmbetroffenheit zu ermitteln, zu bewerten und zu gewichten wäre, entscheidungserheblich nicht an. Nach den Entscheidungen im Musterverfahren wäre die Abgewogenheit der Zulassungsentscheidung angesichts des Gewichts der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen auch dann nicht in Frage gestellt, wenn von wesentlich mehr oder stärker Lärmbetroffenen auszugehen wäre ([X.]A S. 30).

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit unter zutreffender Auswertung der Musterurteile (insb. [X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 227/08.T u.a. - [X.] 2010, 66 = juris Rn. 617 und [X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 190) nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] dargelegt, warum er von einer mündlichen Verhandlung absieht. Dass die Kläger die Würdigung der Musterurteile nicht teilen, begründet keine wesentlichen [X.]esonderheiten gegenüber den Musterverfahren.

f) Ohne Verstoß gegen § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Kläger zu den Wirbelschleppen nicht zum Anlass genommen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die [X.]eschwerde macht geltend, im Nachverfahren sei dargelegt worden, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegten gutachterlichen Annahmen fehlgeschlagen seien. Das Gutachten zu den Wirbelschleppen sei von Anfang an unzulänglich gewesen; auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher fehlerhaft. In [X.] träten nach Eröffnung der Landebahn Nordwest vermehrt [X.] auf. Die Kläger aus [X.] seien deshalb einer Gefahr ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liege hierin bereits eine "lagebedingte" [X.]esonderheit. Die Kläger seien in den Musterverfahren nicht gehört worden. Mit der [X.]etroffenheit der [X.], die als [X.] zugelassen gewesen sei, seien die in den Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG betroffenen privaten Kläger nicht vergleichbar; eine streitige Entscheidung und Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof sei im [X.] der [X.] überdies nur durch gütliche Einigung - Verklammerung der Dachziegel auf Kosten der [X.]eigeladenen - vermieden worden; eine weitere Sachaufklärung sei unterblieben. Zumindest für die Kläger aus [X.] wäre deshalb das dem Verwaltungsgerichtshof nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] zustehende Ermessen dahingehend auszuüben gewesen, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. In dieser mündlichen Verhandlung hätte auch geklärt werden müssen, ob die Gesamtkonzeption der Planung betroffen ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich aus diesem Vorbringen weder ein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt noch wesentliche [X.]esonderheiten des [X.] der Kläger ([X.]A S. 57 ff.). Der Vortrag der Kläger könne ihrem Planaufhebungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Gesamtabwägung davon nicht betroffen und der [X.]eklagte einem etwa erhöhten [X.] mit den späteren [X.] begegnet sei. Nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG sei eine Planaufhebung auch bei Vorliegen eines Abwägungsmangels aber ausgeschlossen, wenn dieser durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Anderes gelte nur dann, wenn die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt werde, weil die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt werde. Vorliegend sei die Gesamtkonzeption durch die von den Klägern gerügte Fehlerhaftigkeit der Sicherheitsprognose nicht betroffen, weil auch einem sich möglicherweise als höher erweisenden Risiko für die von Wirbelschleppen [X.]etroffenen durch Schutzvorkehrungen im Wege der Planergänzung begegnet werden könne und der [X.]eklagte dazu die [X.]eschlüsse vom 10. Mai 2013 und 26. Mai 2014 erlassen habe. Die Übertragung der Entscheidung in den Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der von den dortigen Klägern als vorzugswürdig angeführten Planungsalternativen auf das Nachverfahren stelle sich deshalb als unproblematisch dar. Ob die Planergänzungsbeschlüsse ihrerseits (noch) keine hinreichende Vorsorge regelten, etwa weil das Vorsorgegebiet abzuändern wäre, sei - unabhängig davon, dass ein derartiges [X.]egehren von den Klägern nach Erlass des [X.]es vom 26. Mai 2014 für erledigt erklärt worden sei - für den hier allein noch geltend gemachten Planaufhebungsanspruch unerheblich.

Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Aufhebungsanspruchs ist danach für wesentliche [X.]esonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder einen ungeklärten Sachverhalt nichts ersichtlich. Die [X.] [X.] hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neben einem Antrag auf Planaufhebung u.a. Verpflichtungsanträge auf Neufassung der Nebenbestimmung zu den Wirbelschleppen unter [X.] Ziffer 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 227/08.T u.a. - [X.] 2010, 66 = juris Rn. 144 ff.); diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (a.a.[X.] juris Rn. 1191 ff., 1221). Das Revisionsverfahren der [X.] ([X.] 4 [X.] 1.10) gegen die [X.] ist im Umfang der Erledigung eingestellt worden, soweit der [X.]eklagte die [X.]eigeladene in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung verpflichtet hat, an den im Eigentum der Klägerin stehenden und im [X.]ereich der Anfluggrundlinien liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 9). Im Übrigen sind die Klagen - mit Ausnahme einer Verpflichtung des [X.]eklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Regelungen zu den planmäßigen Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke - abgewiesen und die weitergehenden Revisionen der Kläger zurückgewiesen worden. Damit ist durch die [X.] rechtskräftig entschieden, dass das Problem von Wirbelschleppen bewältigt werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen, und daher - unabhängig von der geltend gemachten grundrechtlichen [X.]etroffenheit der Kläger durch das [X.] - weder eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch als Minus die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zu Recht angenommen, dass er an einer Entscheidung im [X.] nicht gehindert ist, soweit die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung und hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verfolgen.

3. Die [X.]eschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] über den Hilfsantrag 1d, soweit dieser nicht erledigt war, ohne vorherige Anhörung der [X.]eteiligten durch [X.]eschluss entschieden habe. Insoweit führt die [X.]eschwerde zur Zurückverweisung (§ 133 Abs. 6 [X.]).

a) Entgegen § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die [X.]eteiligten vor der Entscheidung im [X.] über den Hilfsantrag zu 1d ([X.]A S. 8) nicht angehört worden.

Der Hilfsantrag 1d ist erstmals mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 ([X.], [X.]. 1723) angekündigt worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die zuvor durchgeführte, nach ihrem Wortlaut unbeschränkte Anhörung zu einem [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] vom 30. Januar 2013 ([X.], [X.]. 1677) dennoch auf diesen Hilfsantrag hätte beziehen können, weil dieser etwa schon vom Hauptantrag als umfasst anzusehen wäre. Ebenso kann offenbleiben, ob und unter welchen [X.]edingungen eine Anhörung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] verbraucht ist, wenn nach der Anhörung weitere Haupt- oder Hilfsanträge gestellt werden oder sich die [X.] in anderer Weise ändert. Denn das [X.] vom 29. Februar 2016 (GA [X.]and XIV, [X.]. 2602), korrigiert unter dem 30. März 2016 (GA [X.]and XIV, [X.]. 2617), hat die Anhörung vom 30. Januar 2013 prozessual überholt, so dass letzterer im weiteren Verfahren keine [X.]edeutung mehr zugemessen werden kann. Dies gilt umso mehr, als angesichts der [X.]edeutung der mündlichen Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes an das Vorliegen einer Anhörung strenge Maßstäbe zu stellen sind (vgl. zur Anhörung nach § 130a [X.]: [X.], Urteil vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]E 111, 69 <73 ff.> und [X.]eschluss vom 5. September 2007 - 3 [X.] 33.07 - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 75 Rn. 4).

Die Anhörung aus dem [X.] sollte bei verständiger Würdigung dem weiteren Vorbringen der [X.]eteiligten und den Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung tragen und die [X.]eteiligten über die prozessualen Überlegungen der Vorinstanz zum weiteren Vorgehen umfassend in Kenntnis setzen. Das Schreiben unterscheidet zwischen Anträgen, über die eine Entscheidung im Wege des Teilbeschlusses nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.], und solchen, über die eine Entscheidung im Wege des [X.] nach § 84 Abs. 1 [X.] erwogen wird. Hinsichtlich des [X.] 1d weist das Schreiben ausschließlich auf die Möglichkeit eines [X.] nach § 84 [X.] hin, nicht aber auf den [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.]. Zudem spricht das [X.] von einem "Teilbeschluss (§ 93a [X.])". Damit wurden die [X.]eteiligten nicht zu der Möglichkeit angehört, über den gesamten Streitgegenstand im Wege eines [X.]eschlusses nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entscheiden.

Dieser Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund (vgl. zu § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 [X.]: [X.], [X.]eschluss vom 18. Juni 1996 - 9 [X.] 140.96 - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 16 S. 9), weil den [X.]eteiligten insoweit das rechtliche Gehör nach § 138 Nr. 3 [X.] versagt war. Den [X.]eschwerdeführern obliegt es weder darzulegen, was sie auf eine gerichtliche Anhörung vorgetragen hätten noch bedarf es weiterer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit. Anders als der [X.]eklagte meint, ist auch unerheblich, wie der Verwaltungsgerichtshof in anderen Nachverfahren vorgegangen ist und ob die [X.]eteiligten mit einem [X.]eschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] hätten rechnen können.

b) Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 [X.] Gebrauch, hebt den [X.]eschluss teilweise auf und verweist den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Zurückverweisung erstreckt sich auf den Hilfsantrag 1d in dem Umfang, in dem über ihn entschieden worden ist. Soweit die [X.]eteiligten ihn teilweise - hinsichtlich der [X.] zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für eine Zurückverweisung mangels Rechtshängigkeit kein Raum.

Für die Zurückverweisung weiterer Anträge besteht kein Anlass. Hinsichtlich des Antrags Nr. 1a und des Antrags Nr. 3 sind die [X.]eteiligten vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29. Februar 2016 zu einer Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] ordnungsgemäß angehört worden. Ob die [X.]eteiligten hinsichtlich der Anträge Nr. 2a und 2b ordnungsgemäß nach § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] angehört worden sind, kann auf sich beruhen, weil der Verwaltungsgerichtshof über diese Anträge nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr zu entscheiden hatte. Einen Mangel bei der Anhörung zu den [X.] Nr. 1b und 1c macht die [X.]eschwerde nicht substantiiert geltend. Für eine Anhörung bestand auch kein Anlass, weil die Kläger ihr Vorbringen insoweit nicht hinreichend deutlich als eigenständigen prozessrechtlichen Antrag formuliert, sondern ihr Vorbringen lediglich als ihren Aufhebungsantrag vertiefend und konkretisierend dargestellt haben (vgl. GA [X.]and XIV, [X.]. 2563 und [X.]and IX, [X.]. 1720).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2, Satz 1 [X.] i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie dürfte nach der Zurückverweisung entsprechend dem noch streitig zu entscheidenden Anteil festzusetzen sein. Der Senat geht davon aus, dass der verbliebene Streitgegenstand, über den noch streitig zu entscheiden ist, mit einem Anteil von 1/8 am gesamten ursprünglichen Streitwert angemessen bewertet ist.

Meta

4 B 3/17

06.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. November 2016, Az: 9 C 304/13.T, Beschluss

§ 93a Abs 2 S 1 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2020, Az. 4 B 3/17 (REWIS RS 2020, 3765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3765

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