Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. IV ZR 322/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2591

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juni [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] § 12 Abs. 1 II [X.] durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: [X.] statt Diesel) entstandeneMotorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter [X.] von § 12 Abs. 1 II e [X.].[X.], Urteil vom 25. Juni 2003 - [X.] - [X.]AG Zeven- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 25. Juni 2003für Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zin-sen aus einer bei der Beklagten genommenen [X.] DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen [X.]Benz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedin-gungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]) zugrunde.Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin verse-hentlich [X.]-Kraftstoff in den Tank des [X.] Diesel. [X.] unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des [X.]. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 [X.] -Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich umeinen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 [X.] nicht versicherten Betriebs-schaden handele.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist [X.] geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fort-bildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenenRevision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.Die Auffassung der Vorinstanzen, bei dem Betanken des [X.] mit einem falschen Kraftstoff handele es sich um einen Bedie-nungsfehler, der nicht zu einem Unfallschaden, sondern zu einem [X.] von § 12 Abs. 1 II e [X.] geführt habe, hält rechtlicherNachprüfung stand.1. Rechtsfehlerhaft enthält das Berufungsurteil allerdings [X.].Finden für ein Berufungsverfahren wie hier die am 31. [X.] geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im [X.] dann der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 ZPO a.[X.] das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltendenProzeßrecht durchzuführen ist ([X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.] 4 -ZR 205/02 - zur [X.] vorgesehen). Danach durfte die [X.] eines Tatbestandes nicht unterbleiben, weil [X.] [X.] durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitin-stanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.[X.] der aus diesem Grund grundsätzlich gebotenen Aufhebungdes Berufungsurteils (vgl. [X.]Z 73, 248, 249 ff. und ständig) kann aberausnahmsweise abgesehen werden. Die notwendigen tatsächlichenGrundlagen der Entscheidung ergeben sich hinreichend deutlich aus [X.], so daß sich das Ziel, die Anwendung des Rechts auf denfestgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, erreichen läßt (vgl. [X.] aaOund Urteil vom 15. April 1999 - [X.] - [X.]R ZPO § 543 Abs. 2Tatbestand, fehlender 14 jeweils m.w.[X.]). Zur revisionsrechtlichen Über-prüfung steht die Versagung des begehrten Vollkaskoversicherungs-schutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffesunmittelbar im Anschluß an den Tankvorgang hervorgerufen wordensind. Dieser einfache Sachverhalt und das darauf gestützte Klagebegeh-ren ist, auch wenn nicht einmal die Klageanträge erwähnt werden (vgl.zu diesen Anforderungen nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1ZPO [X.], Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.] - für [X.]Z vor-gesehen) den Entscheidungsgründen in dem für die revisionsrechtlicheBeurteilung ausreichenden Umfang zu entnehmen.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der [X.] keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. Dieser Zulas-sungsgrund, der sich weitgehend mit dem der [X.] deckt(vgl. [X.], WRP 2002, 597), setzt voraus, daß der Einzelfall [X.] 5 -lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiel-len und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil [X.] die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähigerLebenssachverhalte an einer richtungsweisenden [X.] oder teilweise fehlt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.]/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in [X.]Z 151, 221 und vom25. März 2003 - [X.] 355/02 - zur [X.] vorgesehen, jeweilsm.w.[X.]). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen ver-sicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsscha-den im Sinne von § 12 Abs. 1 II e [X.] handelt, ist - wie stets bei begriff-lichen Abgrenzungen dieser Art - zunächst anhand der Umstände [X.] zu beurteilen. Die Klausel ist gerade auch mit Blick auf dieseAbgrenzung Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungengewesen (vgl. nur [X.]/[X.], [X.]. § 12 [X.]Rdn. 45 ff. und 55 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt [X.] Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher dafür herausgear-beiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien.Der bloße Hinweis, die Entscheidung befasse sich mit dem [X.] es bestehe ein allgemeines Interesse an der Definition dieses [X.], trägt die Zulassung nicht. In der Sache ist das Erkenntnis jedochnicht zu beanstanden.3. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e [X.] ist auf die [X.] eines durchschnittlichen Versicherungsnehmersohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen ([X.], [X.] 5. November 1997 - [X.] - [X.], 179 unter [X.]). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der [X.] aus. Danach erkennt er einerseits, daß das versicherte Unfallrisiko in- 6 -Halbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und daß ande-rerseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes [X.] in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden,selbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist. Bei den ge-nannten [X.] wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die [X.] mit [X.] durch normale Abnutzung, Mate-rial- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entste-hen, nicht versichert sind (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 1996 - [X.]/96 - [X.], 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - [X.] -VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - [X.]/53 - VersR 1954,113 unter 2 a; [X.] VersR 1990, 85).Die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die [X.] Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den [X.]. Die Wahl des falschen Kraftstoffs erweist sich daher als Bedie-nungsfehler, der gleich nach dem Neustart die Beschädigung der Motor-teile herbeigeführt hat. Dafür besteht bedingungsgemäß kein Deckungs-schutz. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung [X.] des § 5 [X.] (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) kein- 7 [X.]. [X.] ist insoweit nichts weiter abzuklären. [X.] gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezugauf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beru-hen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. [X.]aaO VersR 1969, 32, 33).Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 322/02

25.06.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. IV ZR 322/02 (REWIS RS 2003, 2591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2591

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