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Nichtannahmebeschluss: Zur Zurückweisung von Beweisanträgen im Strafprozess gem § 244 Abs 6 S 5 StPO nF - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Glaubhaftmachung gem § 244 Abs 6 S 4 StPO aF bzw § 244 Abs 6 S 5 StPO nF, gegenüber dem Zwischenrechtsbehelf gem § 238 Abs 2 StPO sowie gegenüber dem Anhörungsrügeverfahren gem § 356a S 1 StPO
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig ist.
Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die Auslegung des § 244 Abs. 6 StPO in den angegriffenen Entscheidungen, wonach eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen wirksam bleibt, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall - nach der Fristsetzung erneut in die Beweisaufnahme eintritt, dem Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) genügt (vgl. auch BTDrucks 18/11277, S. 35; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 244 Rn. 99; Krehl, in: [X.]Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 87e; Börner, JZ 2018, [X.]<239>).
Jedoch hätte die Beschwerdeführerin im Wege der Glaubhaftmachung nach § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO a.F. (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO n.F.) vorbringen können und müssen, dass zum einen die Stellung des [X.]vom 15. Juni 2018 vor der Fristsetzung vom 15. Februar 2018 nicht möglich war, weil er sich auf die Einlassung des Mitangeklagten in den [X.]vom Mai 2018 bezog, und dass zum anderen die Fristsetzung mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme gegenstandlos geworden ist. Hierdurch hätte eine Zurückweisung des [X.]erst im Urteil möglicherweise verhindert werden können.
Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die dargelegte Verletzung ihres Rechts auf ein faires und rechtstaatliches Verfahren mit der Einlegung des [X.]nach § 238 Abs. 2 StPO gegen das Unterlassen der Bescheidung des [X.]im [X.]vom 15. Juni 2018 verhindern können (vgl. Schneider, in: [X.]Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12; Becker, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 238 Rn. 18, jeweils m.w.N.).
Schließlich hat es die Beschwerdeführerin versäumt, das [X.]nach § 356a Satz 1 StPO durchzuführen, soweit der [X.]- insoweit dem [X.]folgend - angenommen hat, die Beschwerdeführerin hätte mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO bereits gegen die Fristsetzung vom 15. Februar 2018 vorgehen müssen. Eine solche Anhörungsrüge wäre nicht offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. [X.]107, 395 <410 f.>; BVerfGK 11, 390 <393>; BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, Rn. 9 f.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.05.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 6. August 2019, Az: 2 StR 144/19, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 238 Abs 1 StPO, § 244 Abs 6 S 4 StPO vom 17.08.2017, § 244 Abs 6 S 5 StPO vom 10.12.2019, § 356 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.05.2020, Az. 2 BvR 1905/19 (REWIS RS 2020, 2774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2774
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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