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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als a) der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (sexuelle Handlungen [X.] an [X.]und [X.]in [X.] zwischen [X.] 1994 und [X.] 1996) verurteilt worden ist; hinsichtlich dieser Taten wird das [X.] eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kos-ten des Verfahrens und die hierauf entfallenden not-wendigen Auslagen des Angeklagten; und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-1 - 3 - urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete [X.] hat den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]. Hinsichtlich der drei oben bezeichneten [X.] ist das land-gerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustellen, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung fehlt. Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 2 —In der Anklageschrift sind insgesamt 149 Taten des sexuellen Miss-brauchs zum Nachteil der Pflegekinder des Angeklagten aufgeführt. Die [X.] Œ 63., 67. Œ 147. und 149. bezeichnen als Tatort die Sauna im Ferienhaus in [X.]. In den dort geschilderten Taten wird als Ge-schädigte entweder [X.](Taten 44. Œ 63.) oder [X.](Taten 67., 68. Œ 147.) bezeichnet. In der unter 149. angeklagten Tat ist als Tatbegehungsweise die wechselseitige Manipulation der geschädigten [X.] an sich benannt. Eine manuelle und orale Befriedigung des Angeklag-ten durch beide Geschädigte gemeinsam (vgl. [X.]) lässt sich der [X.] der angeklagten Taten indes nicht entnehmen. Diese Taten sind von der Anklage nicht umfasst; eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.fi 3 Dem schließt sich der Senat an. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden 4 - 4 - kann, dass ihre Höhe von diesen (im Übrigen besonders gravierenden) [X.] beeinflusst war.
[X.]Raum [X.]
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 5 StR 332/07 (REWIS RS 2008, 6236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6236
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