Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 155/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4209

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. April 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 573 c Abs. 4 EG[X.] Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] Art. 229 § 5 Satz 2

Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] ist § 573 c Abs. 4 [X.] auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsre-gelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] verdrängt.

[X.], Urteil vom 6. April 2005 - [X.]/04 - LG Bonn
AG Siegburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine im [X.] in [X.]gelegene Wohnung. Der Mietvertrag vom 18. September 2000 enthielt in § 2 unter anderem folgende Regelungen: "1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2000 und endet am 30. September 2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. 2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind ... . 3. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des [X.] der Kündigung erfolgen. ...". - 3 - Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. März 2003 zum 30. Mai 2003 und räumte die Wohnung. Ab dem 1. Juni 2003 zahlte er keine Miete mehr. Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung der Mieten für die Monate Juni und Juli 2003 in Höhe von jeweils 647,50 •, insgesamt mithin 1.295 •, nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Land-gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei verpflichtet, die Mieten für die Monate Juni und Juli 2003 an den Kläger zu zahlen. Das Mietverhältnis habe sich nach § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags bis zum 30. September 2003 verlängert. Die vom Beklagten am 2. März 2003 ausgesprochene Kündigung sei nicht vor Ablauf dieser Befristung wirksam geworden. Aus § 2 Ziff. 1 ergebe sich, daß das Mietverhältnis nicht zu jedem beliebigen Termin, sondern nur zum 30. September eines jeden Jahres unter Einhaltung der in § 2 Ziff. 2 vereinbarten Frist gekündigt werden könne. Die Vereinbarung in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags sei wirksam. Zwar sei ei-ne zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 [X.] abweichende Vereinba-rung nach § 573 c Abs. 4 [X.] unwirksam. Die Anwendung des § 573 c Abs. 4 [X.] sei jedoch nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] ausgeschlossen, weil die - 4 - Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sei. Das Mietverhältnis sei nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am 30. September 2001 nicht für eine "juristische Sekunde" unterbrochen gewesen und anschließend auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt worden; vielmehr sei es unter Wahrung seiner Identität mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt worden, nachdem es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekün-digt worden sei. Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] werde nicht für den [X.]raum ab dem 1. Januar 2003 durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] "überspielt". Zwar lasse der Wortlaut des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] diese Auslegung zu. Diese Regelung verdränge jedoch nicht solche früheren Über-gangsvorschriften, die sich auf Bestimmungen bezögen, die - wie § 573 c Abs. 4 [X.] - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert worden seien. Art. 229 § 5 EG[X.] regele ausschließlich den zeitlichen Gel-tungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht im Hinblick auf den Verein-heitlichungszweck des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] gerechtfertigt. Diesem Ziel stünden zudem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, denen mit den Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform habe Rechnung getragen werden sollen. Der Umstand, daß die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsre-form stark ausdifferenziert seien, spreche dagegen, ihnen nur für einen [X.]-raum von 16 Monaten (1. September 2001 bis 31. Dezember 2002) Bedeutung zuzumessen. [X.]u komme, daß Art. 229 § 3 EG[X.] in seinen Absätzen 2 und 6 für bestimmte Fälle ausdrücklich die Fortgeltung alten Mietrechts über den 1. Januar 2003 hinaus [X.]. Wenn der Gesetzgeber bei der späteren Einfügung von Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] hieran etwas hätte ändern wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. - 5 - § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags verstoße auch nicht gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F., da befristete Mietverhältnisse mit [X.] vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen seien. I[X.] Diese Ausführungen des eingehend und überzeugend begründeten [X.] halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision des Beklagten zurückzuweisen ist. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Miete für die Monate Juni und Juli 2003, weil die mit Schreiben des Beklagten vom 2. März 2003 erklärte Kündi-gung das Mietverhältnis erst zum 30. September 2003 beendet hat. 1. Das Berufungsgericht hat § 2 des Mietvertrags vom 18. September 2000 zutreffend und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß das Mietverhältnis lediglich zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt wer-den konnte. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1, wonach das Mietverhältnis am 1. Oktober 2000 beginnt und am 30. September 2001 endet und es sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist. Die nach § 2 Ziff. 2 einzu-haltende Kündigungsfrist - die für den Beklagten drei Monate betrug, weil das Mietverhältnis seit weniger als fünf Jahren bestand - ist auf den in der vorange-henden Ziff. 1 genannten Stichtag 30. September bezogen. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung wirksam ist. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, daß zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573 c Abs. 4 [X.] erfüllt wären, wonach eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Nach § 573 c Abs. 1 - 6 - Satz 1 [X.] ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalender-monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. § 2 Ziff. 1 des [X.] stünde hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsieht -, sondern lediglich zum 30. September eines jeden Jahres zuläßt. Jedoch findet § 573 c Abs. 4 [X.] auf den am 18. September 2000 ge-schlossenen Mietvertrag nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] keine Anwendung. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 ([X.], [X.]l. I S. 1149) sind erfüllt (a); Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] wird auch nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] [X.] (b). a) Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] ist § 573 c Abs. 4 [X.] - der durch das am 1. September 2001 in [X.] getretene Mietrechtsreformgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist - nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags enthält eine solche, nach altem Recht wirksa-me Vereinbarung. aa) Die in § 2 des Mietvertrags enthaltene Kündigungsfrist ist vor dem 1. September 2001 vereinbart worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des [X.] ein neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. [X.], 60, 62; 107, 300, 301; für eine "[X.]" in einem Mietvertrag über [X.] vom 16. Oktober 1974 - [X.] ZR 74/73, NJW 1975, 40, unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war, - 7 - wie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. [X.] 150, 373, 375 m.w.Nachw.; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 542 [X.] Rdnr. 142, 148; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; [X.]/[X.], [X.] (2003), [X.]. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.). Die Kündigungsfrist nach § 2 des Mietvertrags ist im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] durch einen vor dem 1. September 2001 geschlossenen Vertrag vereinbart. Nach § 565 a Abs. 1 [X.] a.F. tritt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte [X.] eingegangen ist und für das vereinbart ist, daß es sich mangels Kündigung verlängert, die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschrif-ten des § 565 [X.] (a.F.) gekündigt wird. Durch diese Vorschrift wurden [X.] auf bestimmte [X.] mit [X.] - wie der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag - hinsichtlich der Kündigungsschutz-rechte des Mieters rechtlich wie Mietverhältnisse auf unbestimmte [X.] behan-delt (vgl. nur [X.]/Sonnenschein, [X.] (1997), § 565 a Rdnr. 3, 10; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 565 a Rdnr. 3). Nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] ist § 565 a Abs. 1 [X.] a.F. auf ein am 1. September 2001 [X.] weiterhin anzuwenden. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein befristetes Mietverhältnis mit [X.] hinsichtlich der Anwendung der Kündigungsvorschriften einem unbefristeten Mietverhältnis gleichzustellen ist. Mithin kommt es für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] allein darauf an, daß die Kündigungsfrist im Mietvertrag ursprünglich vor dem 1. September 2001 vereinbart wurde. Dies ist hier der Fall, weil der Mietvertrag am 18. September 2000 geschlossen worden ist. [X.]) Die vertragliche Vereinbarung der Kündigungsfrist ist nach dem bis zum 1. September 2001 geltenden Recht wirksam. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags nicht gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. verstößt, wonach eine Vereinbarung, nach der die Kün-digung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, un-- 8 - wirksam ist. § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. ist nach allgemeiner Auffassung nicht auf befristete Mietverhältnisse mit [X.] anzuwenden ([X.], [X.], 466; [X.], [X.], 439; [X.], [X.] 1985, 365; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 565 Rdnr. 18; [X.]/ [X.], aaO, 60. Aufl., § 565 Rdnr. 21; [X.], aaO, 7. Aufl., § 564 Rdnr. 17; [X.]/Sonnenschein, aaO, § 565 Rdnr. 69 m.w. Nachw.). Dies ergibt sich aus § 565 a Abs. 1 [X.] a.F., weil diese Regelung voraussetzt, daß Mietverträge auf bestimmte [X.] mit [X.]n zulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Be-fristungen mit [X.]n von vorneherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. unwirksam wären. b) Entgegen der Auffassung der Revision wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 verdrängt. aa) Art. 229 § 5 EG[X.] enthält eine Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind auf Schuldverhältnisse, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und bestimmte andere Gesetze in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein [X.] bestimmt ist. Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies mit der Maßgabe, daß anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]). Das Verhältnis der Überleitungsvorschrift zum [X.] zu der zuvor durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügten [X.] - gangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] ist umstritten. Teilweise wird angenommen, die Wirkung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] sei in zeitlicher Hinsicht durch den später in [X.] getretenen Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] [X.]. Aus Wortlaut und Zweck dieser Überleitungsregelung ergebe sich, daß § 573 c Abs. 4 [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nunmehr auch auf "Altverträge", die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden seien, An-wendung finde ([X.]/[X.], EG[X.] (2003), Art. 229 § 5 Rdnr. 4, 41; [X.], NJW 2003, 3748, 3749; [X.], [X.], 86; [X.], [X.] 2005, 2 f.; [X.], [X.], 1807). Nach überwiegend vertre-tener Auffassung wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] dagegen nicht von Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] verdrängt ([X.], [X.], 3125; [X.], [X.], 329; [X.], [X.], 540 f.; [X.], [X.] 2004, 146; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573 [X.]. 24; [X.], [X.] 2004, 1389, 1390; [X.], [X.] 2004, 152, 154; [X.], [X.], 323; [X.]/ [X.], aaO, 64. Aufl., § 573 [X.]. 3; [X.]/[X.], aaO, EG[X.] Art. 229 § 5 Rdnr. 7; Schimmel/Meyer, [X.], 1633; [X.], [X.], 407 f. m.w.Nachw.). [X.]) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] ist nicht aufgrund des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] außer [X.] getreten. (1) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] nicht, daß § 573 c Abs. 4 [X.] nunmehr auch auf Kündigungsfristen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die Fortgeltung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] - der die Anwendung des § 573 c Abs. 4 [X.] auf vor dem 1. September 2001 geschlossene vertrag-liche Vereinbarungen über Kündigungsfristen ausschließt - folgt zwar nicht be-- 10 - reits aus der Bezugnahme des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] auf Satz 1 dieser Vorschrift, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem [X.] Fassung auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstan-den sind, anzuwenden ist, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (so aber Lüt-zenkirchen, aaO; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., [X.]. [X.]. § 241, Art. 229 § 5 Rdnr. 10; vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BT-Drucks. 15/4134, [X.]). Denn der Vorbehalt "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" läßt lediglich Ausnahmen von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz zu, daß auf [X.] noch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-buchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden sind; auf die in Satz 2 enthaltene - umgekehrte und hier einschlägige - Regelung, daß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist, bezieht er sich dagegen nicht. Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] ist auf Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch "in der dann [X.] Fassung" anzuwenden. Hierzu gehört zwar grundsätzlich auch der [X.] am 1. September 2001 in [X.] getretene § 573 c Abs. 4 [X.]; jedoch folgt daraus nicht zwingend dessen Anwendung auch auf die von Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] erfaßten [X.], weil die am 1. Januar 2003 anzu-wendende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch durch spezielle Über-leitungsregelungen bestimmt wird, die im Einzelfall abweichende Regelungen vorsehen. Ob Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer [X.] gesetzt hat - so daß § 573 c Abs. 4 [X.] nunmehr auch auf [X.] anzuwen-den wäre -, läßt sich mithin nicht aufgrund des Wortlauts der Überleitungsrege-lung, sondern nur anhand der weiteren Gesetzesauslegung beurteilen. - 11 - (2) Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] ist gegenüber Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden ist (a.A. [X.], aaO, 3749). Der Grundsatz, daß im Fall der [X.] zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren [X.] (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, daß das später erlassene Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex po-sterior generalis non derogat legi priori speciali; vgl. [X.]/[X.], Allge-meiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 15. Aufl., S. 37 f.; [X.], Juris-tische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 572 f.). So liegt es hier. Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] enthält eine spezielle Übergangsregelung für die Anwendung des § 573 c Abs. 4 [X.]. Demgegenüber bestimmt Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] für alle Dauerschuldverhältnisse lediglich allgemein die An-wendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs "in der dann geltenden Fassung". Eine ausdrückliche Anordnung, daß § 573 c Abs. 4 [X.] - entgegen der speziellen Überleitungsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] - nunmehr auf vor dem 1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen Anwen-dung finden soll, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-zes nicht getroffen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Revision meint, durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] tatsächlich die spezielle mietrechtliche Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] hätte außer [X.] setzen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest zur Klarstel-lung - ausdrücklich zu regeln, sei es durch die (ersatzlose) Aufhebung der letzt-genannten Norm, sei es durch einen entsprechenden Zusatz in § 5 Satz 2 des Art. 229 EG[X.]. Daß er dies nicht getan hat, spricht gegen seine Absicht, der allgemeinen schuldrechtlichen Überleitungsbestimmung den Vorrang vor der besonderen mietrechtlichen Übergangsvorschrift einzuräumen. - 12 - (3) Ein solcher Regelungswille ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch weder aus dem Zweck der jeweiligen Überleitungsregelungen noch aus den Gesetzesmaterialien. Art. 229 § 3 EG[X.] enthält eine Reihe speziell auf die einzelnen Vorschriften des Mietrechts zugeschnittener - unter anderem auch auf einer Interessenabwägung beruhender - Übergangsregelun-gen, die zum Teil über den [X.]punkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetzes hinausreichende Begrenzungen enthalten (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 2 und 6 EG[X.]). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein An-haltspunkt dafür, daß solche auf eine längerfristige Geltung angelegten [X.] aufgrund einer vorrangigen Anwendung des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] außer [X.] gesetzt werden sollten. Das gilt auch für Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.]. (a) Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte [X.] auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des [X.] zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 77; vgl. auch [X.] und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 83; Senatsurteil [X.] 155, 178, 185). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der [X.]geber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] bewirkten Bestandsschutz hat beseitigen wollen. Dagegen spricht bereits, daß § 573 c [X.] durch das Schuldrechtsmodernisierungsge-setz nicht geändert worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch aus dem Umstand, daß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] für [X.] die Anwendung des neuen Rechts erst ab 1. Januar 2003 bestimmt, nichts für einen Willen des Gesetzgebers zur Außerkraftsetzung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] herzuleiten. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Parteien durch die bis zum 1. Januar 2003 verlängerte Fortgeltung alten Rechts die Mög-- 13 - lichkeit gegeben werden, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der [X.] den aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgrund früherer gesetzlicher Überleitungsregelungen - wie Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] - angeordneten Be-standsschutz für bestimmte vertragliche Vereinbarungen hat beseitigen wollen. (b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Absicht zur Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] bewirkten Bestandsschutzes auch nicht aus der Begründung des [X.] zum Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz. Dort ist lediglich allgemein ausgeführt, daß auf Dauer-schuldverhältnisse die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden sollen; es solle vermieden werden, daß auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß der Gesetzgeber den Bestandsschutz für Vereinbarungen über Kündigungsfristen in [X.]n hat beseitigen wollen. Denn zum einen ist § 573 c Abs. 4 [X.] keine "neue", durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das [X.] eingefügte oder geänderte Vorschrift. Zum anderen geht es nicht um die Anwendung "doppelten Rechts", die nach der [X.] vermieden werden soll; denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] hat nicht den Fortbestand bis zum 31. Dezember 2001 geltender gesetzlicher Vorschriften, sondern den Bestandsschutz hinsichtlich vertraglicher, nach altem (Miet-)Recht wirksam getroffener Vereinbarungen zum Gegenstand. (c) Daß der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] angeordneten Bestands-schutzes für vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen nicht [X.] hat, folgt auch daraus, daß der [X.] am 17. März 2005 ein [X.] zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche beschlossen hat (BT-Drucks. 15/4134, 15/5132; Plenarprotokoll 15/166). Nach - 14 - Art. 1 des Gesetzes wird dem Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] folgender Satz [X.]: "Für Kündigungen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch [X.] vereinbart worden sind". Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten Aufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinba-rungen (vgl. Senatsurteile [X.] 155, 178; Urteil vom 10. März 2004 - [X.] ZR 64/03, [X.], 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon aus-gegangen wäre, daß Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.] bereits aufgrund der Überlei-tungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer [X.] getreten ist.

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 155/04

06.04.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 155/04 (REWIS RS 2005, 4209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4209

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