Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 127/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16755

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
127/13
Verkündet am:

22.
Januar
2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 524; BGB § 213
a)
Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im [X.] mit einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch gegen den Hauptfrachtführer auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von [X.], Urteil vom 20.
Januar 2011

I
ZR
10/09, [X.], 831 Rn.
40 =
[X.], 1174
[X.]; Urteil vom 9.
Juni 2011
I
ZR
41/10, [X.], 180 Rn.
22 =
[X.], 980

Werbegeschenke).
b)
Die Vorschrift des §
213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von [X.] des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den [X.] geltend gemacht worden ist.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
I [X.] -
OLG Stuttgart

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23.
Oktober 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Juni 2013 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen hat.

Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin den Schadensersatz-anspruch aus dem [X.] mit der Streithelferin abzu-treten, soweit
er den Betrag von 14.966,45

hieraus
seit 4.
Januar 2011 übersteigt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen
die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der [X.] und der Streithelferin
und
die [X.] die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außerge-richtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Die Gerichtskosten der Revision fallen der [X.] zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] und des Revisionsverfahrens tragen die Klä-gerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten
der [X.] so-wie der Streithelferin und die
[X.] zwei Drittel der außerge--
3
-
richtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der X.

GmbH (im Weiteren:
Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen we-gen Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] zu festen Kosten mit dem Transport einer Partie Fernseher von [X.] nach A.

in Deutsch-
land. Die [X.]
beauftragte ihre Streithelferin
mit der Beförderung. In dem [X.] der [X.] an ihre Streithelferin vom 9.
Februar 2011 heißt es:

"Besonderheiten:

t-zen tätigen!

Nachdem der Fahrer des von der Streithelferin eingesetzten [X.] [X.] übernommen hatte, legte er auf
einem Autobahnparkplatz in
Ös-terreich in der Nacht vom 9. auf den 10.
Februar 2011 eine Ruhepause ein. In dieser
Zeit wurde die Plane des Fahrzeugs von unbekannten Tätern aufge-schnitten und ein Teil der Fernseher entwendet.

1
2
3
-
4
-

Die Klägerin hat behauptet, es seien 113
Fernseher im Gesamtwert von 59.956

dieses Betrags
nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin der [X.] Berufung eingelegt, soweit die [X.] zur Zahlung eines 14.996,45

-urteilt worden ist.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt,

die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem [X.] mit der Streithelferin
abzutreten.

Das Berufungsgericht hat
der Berufung der Streithelferin der [X.] stattgegeben und
die Klage abgewiesen, soweit die [X.] über einen Betrag von 14.966,45

nebst Zinsen hinaus verurteilt worden ist. Den Hilfsantrag der Klägerin hat es ebenfalls abgewiesen.

Die Klägerin
verfolgt ihren Hilfsantrag mit der vom Senat insoweit zuge-lassenen Revision
weiter.
Die Streithelferin der [X.]
beantragt die Zu-rückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat
den Hilfsantrag
für
unbegründet
erachtet, weil der zugrunde
liegende Anspruch nach Ablauf eines Jahres gemäß Art.
32 [X.] verjährt sei.
Der in Rede stehende Sachverhalt sei der Klägerin bereits bei 4
5
6
7
8
9
-
5
-
Klageerhebung am 11.
August 2011 bekannt gewesen. Erstmals geltend ge-macht worden sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch aber im Termin vor dem Berufungsgericht am 17.
April 2013.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin
hat Er-folg.
Der
Hilfsantrag
ist
begründet. Die Klägerin kann von der [X.] verlan-gen, dass diese ihr etwa zustehende Schadensersatzansprüche aus dem Un-terfrachtvertrag mit der Streithelferin abtritt, soweit die Ansprüche den Betrag von 14.966,45

Januar 2011 übersteigen.

1.
Der Hilfsantrag ist zulässig.

a) Der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsbeklagte muss sich der Berufung der Gegenseite gemäß §
524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im [X.] Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2007
V
ZR
210/06, [X.], 1953 Rn.
13; Urteil vom 20.
Januar 2011
I
ZR
10/09, [X.], 831 Rn.
40 =
[X.], 1174
[X.]; Urteil vom 9.
Juni 2011
I
ZR
41/10, [X.], 180 Rn.
22 =
[X.], 980
Werbegeschenke; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
524 Rn.
10; [X.], Stand: 15.
September 2014, §
524 Rn.
7
f.; [X.]/[X.], ZPO, 5.
Aufl., §
524 Rn.
1 [X.]). Vorliegend hat die Klägerin in erster Instanz allein den auf Zahlung gerichteten Hauptantrag verfolgt und mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag die Klage erweitert. Allerdings
stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweite-rung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht.

Die nachträgliche Stellung eines [X.] ist eine objektive Klagehäu-fung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§
533, 263, 264 10
11
12
13
-
6
-
ZPO entsprechend anwendbar sind ([X.], Urteil vom 19.
März 2004

V
ZR
104/03, NJW 2004, 2152, 2154; Urteil vom 27.
September 2006

VIII
ZR
19/04, NJW 2007, 2414 Rn.
8). Im Streitfall ist von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil die Klägerin mit ihrem erstmals in der Beru-fungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit ihrem Hauptantrag und nicht nur eine Beschränkung des [X.] vornimmt.
Von einer Beschränkung des [X.] ist etwa auszugehen, wenn der Kläger vom Antrag auf Zahlung an sich zum Antrag auf Hinterlegung oder vom [X.] zum Antrag auf Schuldbefreiung übergeht (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2005
VI
ZB
47/03, [X.] 2005, 955, 956; Urteil vom 25.
No-vember 1993
IX
ZR
51/93, NJW 1994, 944). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem die Klägerin ihren Zahlungsantrag auf eine [X.] Haftung der [X.] nach Art.
17 [X.] wegen eines qualifizierten Verschuldens nach Art.
29 [X.] stützt und mit dem Hilfsantrag die Abtretung einer Forderung nach §
667 BGB beansprucht, die der [X.] als Beauftrag-te gegen den von ihr eingeschalteten Unterfrachtführer zustehen soll. Damit verlangt die Klägerin mit dem Hilfsantrag kein Minus zum Hauptantrag, sondern verfolgt
ein [X.], das zu einer Klageerweiterung führt (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
264 Rn.
17), für die eine Anschlussberufung erfor-derlich ist.

b) Die Klägerin
hat
die danach für den
Hilfsantrag
erforderliche An-schlussberufung wirksam
eingelegt.

[X.]) Nach §
524 Abs.
1 Satz
2 ZPO erfolgt die
Anschließung durch [X.] der Berufungsanschlussschrift. Dieses Erfordernis hat die Klägerin erfüllt. Sie hat ihren bereits in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungs-gericht am 17.
April 2013 gestellten Hilfsantrag innerhalb der gemäß §
128 Abs.
2 Satz
2 ZPO
vom Berufungsgericht
gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 22.
April 2013
wiederholt (zum Schriftsatzerfordernis
bei der Anschlussberufung
14
15
-
7
-
vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 1960

IV
ZR
46/60, [X.]Z 33, 169, 173; Urteil vom 12.
Dezember 1988

II
ZR
129/88, NJW-RR 1989, 441; Urteil vom 9.
Juli 1998

I
ZR
72/96, [X.], 179, 180
=
WRP 1998, 1071

Patienten-werbung).
Die ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, war nicht erforderlich ([X.], [X.], 180 Rn.
26

Werbegeschenke).

[X.]) Diese
Anschließung war
rechtzeitig.

Allerdings kann sich der Berufungsbeklagte nach
§
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO
der Berufung des Gegners grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung anschließen. Diese
Frist lief am 29.
März 2013 ab.

Die erst mit Schriftsatz vom 22.
April 2013 erfolgte Anschließung war je-doch
gleichwohl rechtzeitig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß
nach
§
524 Abs.
3 Satz
2, §
521 Abs.
2 Satz
2, §
277 Abs.
2 ZPO belehrt worden ist.
Der mit der [X.] erteilte gerichtliche Hinweis vom 15.
Februar 2013 be-zog sich allein auf die
Verspätungsvorschriften der §§
530, 296 Abs.
1 und 4 ZPO. Dagegen
fehlte die
Belehrung über die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§
277 Abs.
2 ZPO).
Diese Belehrung ist auch
im Fall des
§
521 Abs.
2 ZPO
zwingend erforderlich,
nach dem
§
277 Abs.
2 ZPO
in der Berufungsinstanz
entsprechend anzuwenden ist
(Musielak/Ball [X.]O
§
521 Rn.
6; [X.].ZPO/[X.] [X.]O §
521 Rn.
8; [X.]/[X.]
[X.]O
§
521 Rn.
2; [X.]
[X.]O
§
521
Rn.
4).

In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass bei einem Verstoß gegen die [X.] nach §
277 Abs.
2 ZPO eine An-wendung der Präklusionsvorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 1983

IVa
ZR
135/81, [X.]Z 86, 218, 225). Entsprechendes gilt
für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung, wenn die erforder-liche Belehrung nach §
521 Abs.
2 Satz
2, §
277 Abs.
2 ZPO unterblieben ist 16
17
18
19
-
8
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
September 2008
VIII
ZR
85/08, [X.], 515 Rn.
4 und 6; [X.],
[X.], 831 Rn.
45

[X.]).

c) Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung
ist
auch
gemäß §
533 ZPO zulässig. Die Streithelferin und
die
[X.] hatten
zwar
nicht
in
die
Klageänderung eingewilligt. Sie
war
jedoch sachdienlich. Diese vom [X.] offengelassene Frage kann
das Revisionsgericht selbst entschei-den (vgl. [X.],
Urteil vom 7.
Juli 1993

IV
ZR
190/92,
[X.]Z 123, 132, 137). Der Hilfsantrag dient der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt. Er
wird darüber hinaus ausschließ-lich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach §
529 ZPO zugrunde zu legen hatte.

2.
Der Hilfsantrag ist auch begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, von der [X.] die Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Streithel-ferin im mit dem Hilfsantrag begehrten Umfang zu verlangen (dazu unten
a)). Der [X.] ist auch nicht verjährt
(dazu unten
b)).

a) Die [X.] ist als Hauptfrachtführerin
verpflichtet, einen ihr gegen die Streithelferin
zustehenden
Schadensersatzanspruch gemäß §§
667, 675
BGB, die vorliegend anwendbar sind (vgl. [X.], Transportrecht, 8.
Aufl., §
407 HGB Rn.
80),
an den tatsächlichen Geschädigten abzutreten. Nach §
667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Ge-schäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu rechnet auch ein Schadenser-satzanspruch, den der Beauftragte gegen einen Unterbeauftragten erlangt hat (vgl. [X.], 288, 291
ff.). Geschädigte
war ursprünglich die Versicherungs-nehmerin, die zwischenzeitlich diesen Anspruch an
die Klägerin abgetreten hat.

20
21
22
-
9
-

[X.]) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch [X.] worden sei. Das Urteil des [X.]s, auf das das Berufungsgericht verweist, nimmt auf die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung Bezug. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin alle ihr im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Fernseher zustehenden vertraglichen und außervertraglichen Rechte Dritten gegenüber abgetreten hat. Diese umfas-sende Abtretung schließt auch den mit dem Hilfsantrag gegenüber der [X.]n geltend gemachten [X.] ein.

[X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Versicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Transport die [X.] der [X.] anwendbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 2014

I
ZR
109/13, [X.] 2014, 471 Rn.
9). Das ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation können im Geltungsbe-reich der [X.] ebenfalls zur Anwendung kommen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009
I
ZR
154/07, [X.] 2010, 78 Rn.
29).

cc) Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist die [X.] als (HaupFrachtführerin im Verhältnis zu der Streithelferin als der von ihr be-auftragten Unterfrachtführerin
zur Geltendmachung der Schäden aus dem [X.] oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, die der Versiche-rungsnehmerin als Vertragspartner der [X.] erwachsen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 1989
I
ZR
154/87, [X.] 1989, 413, 414 mwN; Urteil vom 1.
Juni 2006
I
ZR
200/03, [X.] 2006, 308,
309; Urteil vom 18.
März 2010
I
ZR
181/08, [X.] 2010, 376 Rn.
47).

Gegen die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation spricht kein überwiegendes Schutzbedürfnis des ausführenden [X.]. Er hat es in der Hand, ob er sich gegenüber seinem Vertragspartner auf 23
24
25
26
-
10
-
eine höhere Haftung einlässt, als es sein Vertragspartner gegenüber dem [X.] getan hat. Nur in diesem Fall kann ein Anspruch auf Drittschadens-liquidation bestehen (vgl. [X.], [X.] 2010, 376 Rn.
49 mwN). Der [X.] geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation im Transport-recht denkbar sind, da er diese in der Begründung des [X.] ausdrücklich erwähnt hat (BTDrucks.
13/8445, S.
75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, son-dern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem [X.], dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Schaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Rest-schadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß §
667 BGB ver-pflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen ([X.], [X.] 2010, 376 Rn.
50; Thume, [X.], 1071, 1078).

dd) Art.
28
Abs.
1
[X.] steht der Durchsetzung eines Anspruchs der Klägerin gegen die [X.] aus Drittschadensliquidation nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer gegenüber außervertraglichen Ansprüchen wegen Beschädigung der Fracht, die nach dem anzuwendenden Recht bestehen, auf die
Haftungsbeschränkung nach Art.
23
Abs.
3 [X.] beru-fen. Die Ansprüche gegen den Unterfrachtführer, deren Abtretung die Klägerin von der [X.] begehrt, sind indes vertraglicher Natur. Sie unterfallen als vertragliche Ansprüche nicht dem Anwendungsbereich des Art.
28 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.].HGB/[X.], 2.
Aufl., Art.
28 [X.] Rn.
7; Thume/Smid, [X.], 3.
Aufl., Art.
28 Rn.
6; [X.] [X.]O Art.
28 [X.] Rn.
2). Zudem wird die beschränkte Haftung des Frachtführers nicht dadurch erweitert, dass er [X.]
-
11
-
pflichtet ist, ihm gegen die Hilfsperson zustehende Ansprüche abzutreten. Dementsprechend wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch Art.
28 Abs.
2 [X.] einer Anwendung der Grundsätze der [X.] nicht entgegensteht (vgl. [X.] [X.]O Art.
28 [X.] Rn.
5; [X.].HGB/[X.] [X.]O Art.
28 [X.] Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Vertragsrecht, 2.
Aufl., Art.
28 [X.] Rn.
8).

ee)
Die Klägerin könnte eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche, die der [X.] gegen die Streithelferin zustehen, allerdings nicht verlangen, wenn solche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht kämen. So liegt es im Streitfall aber nicht.

Wie sich aus dem [X.] ergibt, auf den das Berufungsgericht [X.] hat, hat die [X.] die Streithelferin ausdrücklich dazu verpflichtet, nur bewachte Parkplätze anzufahren. Art.
41 Abs.
1 Satz
1 [X.] steht der Wirk-samkeit dieser Verpflichtung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist unbe-schadet der Bestimmung des Art.
40 [X.] jede Vereinbarung nichtig, die [X.] oder mittelbar von den Regelungen des Übereinkommens abweicht. [X.] Vorschrift beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich, soweit das Übereinkom-men selbst Regelungen enthält. Das ist nicht der Fall hinsichtlich im Einzelfall vertraglich übernommener Sicherheitsanforderungen wie der Pflicht, nur [X.] aufzusuchen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005

I
ZR
95/01, [X.] 2005, 311, 313; Urteil vom 30.
September 2010

I
ZR
39/09, [X.]Z 187, 141 Rn.
28
f.; [X.].HGB/[X.]
[X.]O Art.
41 [X.] Rn.
8). Damit erscheint eine gegenüber der [X.] weiterge-hende Haftung der Streithelferin, die Grundlage für eine Drittschadensliquidati-on sein könnte, jedenfalls möglich. Ob tatsächlich ein Anspruch aus [X.] besteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.

28
29
-
12
-
ff) Die [X.] ist zur Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche aus dem [X.] mit der Streithelferin allerdings nicht verpflichtet, soweit sie an die Klägerin
bereits
Schadensersatz geleistet hat. Insoweit steht ihr ein ge-gen die Streithelferin bestehender Schadensersatzanspruch
endgültig
zu. Aus der Auslegung des [X.] der Klägerin folgt jedoch, dass sie die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nur wegen eines
die Ersatzleistung der [X.]n
von 14.966,45

n-spruchs begehrt.
Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt.

b)
Ohne Erfolg erhebt die [X.] die Einrede der Verjährung. Der [X.] der Klägerin ist nicht nach Art.
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] verjährt. Bei seiner
gegenteiligen
Beurteilung hat das Berufungsgericht die Vorschrift des §
213 BGB nicht berücksichtigt, auf die sich die Klägerin zu Recht berufen
hat-te. Danach gilt die Hemmung der Verjährung auch für Ansprüche, die aus dem-selben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

[X.]) Voraussetzung für die Anwendung von §
213 BGB ist, dass es sich um einen anderen Anspruch gegen denselben
Schuldner handelt, dass der [X.] auf demselben Grund beruht und dass es sich um einen Fall handelt, in dem das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Inte-resses von einem zum anderen Anspruch überzugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks.
14/6040, S.
121
f.,
Stellungnahme des [X.], [X.]. 14/6857, S.
10 und Gegenäußerung der Bundesregierung, [X.]. 14/6857, S.
46). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

30
31
32
-
13
-

(1) Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die [X.] und
der [X.] auf
Abtretung der Schadensersatzansprüche, die der [X.] gegen-über der Streithelferin zustehen, beruhen auf demselben Grund.
Das ist der Verlust der Fernseher während der Ausführung des zwischen der Versiche-rungsnehmerin und der [X.] abgeschlossenen Frachtvertrags.

(2) Der Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche der [X.] gegen die Streithelferin tritt auch anstelle des
ebenfalls
gegen die [X.] gerichteten, an die Klägerin abgetretenen Anspruchs der Versicherungs-nehmerin auf Zahlung von Schadensersatz.
Das erforderliche Konkurrenzver-hältn
elektive (wahlweise) oder alternative Konkurrenz

Streitfall erfüllt. Die Ansprüche sind auf dasselbe Interesse gerichtet. Das ist der Ausgleich des Schadens, der der Klägerin durch den Verlust des [X.] entstanden ist. Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin den [X.] auf Abtretung mit der Anschlussberufung verfolgen muss. Die Frage der prozessualen Klageerweiterung und der Hemmung der Verjährung beantworten sich nicht nach denselben Maßstäben. Der Anwendungsbereich des §
213 BGB ist weiter als der prozessuale Anspruch im Sinne des Prozessrechts (vgl. [X.] zum Gesetzesentwurf [X.]O S.
121; [X.]/[X.]/Jacoby (2014), §
213 Rn.
1).

Beide Ansprüche sind auf
vollständigen
Ersatz des durch den Diebstahl der Fernseher entstandenen Schadens gerichtet. Die Klägerin kann den Ersatz des Schadens aber nur einmal verlangen. Soweit die Klägerin Schadensersatz von der [X.] erhält, kommt kein Anspruch auf Abtretung
der Schadenser-satzansprüche in Betracht,
die die [X.] gegen die Streithelferin hat,
weil diese Ansprüche
dann
auch im Verhältnis der Parteien
nur
der [X.]
zu-stehen.
Soweit die Klägerin aber keinen Schadensersatz von der [X.] erhält, kann
sie
stattdessen einen
entsprechenden [X.] gegen die [X.]
geltend machen.

33
34
35
-
14
-

[X.]) Liegen im Streitfall die Voraussetzungen des §
213 BGB vor, ist der Anspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs der [X.] gegen die Streithelferin nicht verjährt.

Die Verjährung richtet sich nach Art.
32 Abs.
1 [X.]. Die Vorschrift [X.] auch vertragliche Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
208/06, [X.] 2009, 477 Rn.
18). Die Verjährungsfrist beträgt nach Art.
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] ein Jahr. Sie beginnt nach näherer Maßgabe des Art.
32 Abs.
1 Satz
3 [X.]. Auf den genauen Beginn der Verjährung kommt es im Streitfall nicht an. Die [X.] hat [X.] am 9.
Februar 2011 übernom-men. Der Lauf der Verjährungsfrist
von einem Jahr ist durch die Klageerhebung am 17.
August 2011 gehemmt worden (Art.
32 Abs.
3 Satz
1 [X.], §
204 Abs.
1 Nr.
1, §
213 BGB).

II[X.] Das Berufungsurteil ist damit hinsichtlich der Abweisung des [X.] aufzuheben. Da insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch nach §
667 BGB begründet.
36
37
38
-
15
-

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 Satz
1, §
101 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
5 O 68/11 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 -
3 [X.] -

39

Meta

I ZR 127/13

22.01.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 127/13 (REWIS RS 2015, 16755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16755

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Gerichtsstand im Transportrecht


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