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Januar 1999 - [X.] -WM 1999, 740).BGH, Urteil vom 2. März 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.]ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil-senats des [X.]s [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.[X.]ie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zutragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandIm Zuge des nach der [X.] erfolgten Ausbaus der [X.] mußte die zwischen dem [X.] [X.] und dem[X.] [X.] die Bundesautobahn kreuzende [X.] 301verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist,aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben [X.].[X.]a zwischen der klagenden [X.] und dem [X.] Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-über bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten [X.] zu tragen hat, schlossen die Parteien im [X.]ezember 1995einen "Vorfinanzierungsvertrag". [X.]arin verpflichtete sich die Beklagte, die [X.] einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen,während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilenvorzulegen. [X.]ie endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf [X.] erfolgen.[X.]ie Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspre-chend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrages von53.867,30 [X.]M nebst Zinsen. Landgericht und [X.] haben [X.] stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagteihren Klageabweisungsantrag weiter.- 5 -Entscheidungsgründe[X.]ie Revision hat keinen Erfolg. [X.]ie Beklagte hat der Klägerin nach [X.] § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 [X.] zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankenden für die Verlegung der [X.] verauslagten Betrag zu erstatten.[X.]ie Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des [X.], dem Rechtsvorgänger der Beklagten sei im Zusammenhang mitder Planung und dem Bau der [X.] kein energierechtliches Mitbe-nutzungsrecht an dem Teil des [X.] eingeräumt worden, an demdie [X.] die Autobahn kreuzt. [X.]ie Revision vertritt demgegenüberden Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte [X.] ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten [X.] im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung überdie Energiewirtschaft in der [X.] - Energieverordnung - ([X.] 1980) vom30. Oktober 1980 ([X.]-GBl. [X.] 321) begründet worden sei. Für dieses [X.] hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewirt-schaft in der [X.] - Energieverordnung - ([X.] 1988) vom 1. Juni 1988 ([X.]-GBl. [X.]) die Bestimmungen dieser Nachfolgeverordnung über die [X.] (§§ 29 ff, 48 [X.] 1988) gegolten (§ 69 Abs. 4 [X.]1988). [X.]abei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 [X.] 1988, der nach [X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.] Nr. 4 Buchst. [X.] 1 des [X.] bis zum31. [X.]ezember 2010 fortgelte, daß die Klägerin, die als Eigentümerin des [X.]grunds und Trägerin der [X.]nbaulast den Ausbau der [X.] die dadurch notwendig gewordene Verlegung der [X.] veranlaßthabe, alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.- 6 -[X.]em ist nicht zu folgen.I.Nach dem bei Planung bzw. Errichtung der [X.] geltenden§ 29 Abs. 1 [X.] 1980 war - ebenso wie nach § 29 Abs. 1 [X.] 1988 - [X.] berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für[X.] ([X.]agen zum [X.], zur Umspannung,Umformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen.Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren [X.]enthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Energiewirtschaft inder [X.] - Energieverordnung - ([X.] 1976) vom 9. September 1976 ([X.]-GBl. [X.]) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitungder Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -umwandlung - Energieverordnung - ([X.] 1969) vom 10. September 1969([X.]-GBl. I[X.] 495).1.[X.]as in den [X.] der [X.] normierte Recht der [X.] bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsan-lagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlichgeregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu [X.] (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mit-benutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB).- 7 -[X.]ementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1[X.] 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die [X.] Mitbenutzung "grundsätzlich" mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger [X.] zu vereinbaren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht [X.], so konnte nach § 30 Abs. 1 [X.] 1980 das Mitbenutzungsrecht auf [X.] durch Entscheidung des zuständigen Rates des [X.] werden. [X.]abei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarungnicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundflä-chen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken.[X.]enn die [X.] war in der ehemaligen [X.] dasjenige [X.], dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durchvolkseigene Kombinate und Betriebe sowie st[X.]tliche Organe und Einrichtun-gen bediente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 [X.] 80 ff).[X.]ieses "[X.]" lag nicht nur der Energieverordnung 1980,sondern bereits den [X.] 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48Abs. 1 Satz 2) zugrunde.Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar ent-gegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in [X.] Grundstücke (§ 29 ff [X.] 1988), sondern auch hinsichtlich dervolkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48[X.] 1988, so schon [X.], Beschluß vom 14. Januar 1999 - [X.] -WM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. [X.] 1988davon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekombi-nats zu dauernden Mitnutzung besteht. Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1[X.] 1988 auch, daß das [X.] berechtigt ist, Grundstücke und- 8 -Bauwerke dauernd und zeitweilig für [X.] mitzunutzen,obwohl das [X.] nach § 29 [X.] 1988, wie sich ganz deutlichaus den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff [X.] [X.]urchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Bevölkerung -vom 1. Juni 1988 ([X.]-GBl. [X.]), ergibt und von der Revision auch nichtin Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzeption dieser Verordnung nichtipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich be-gründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einensolchen Vertragsschluß nur gering waren. [X.]aß dies auch bei volkswirtschaftlichgenutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt§ 25 der [X.]ritten [X.]urchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Volkswirtschaft - vom 1. Juni 1988 ([X.]-GBl. [X.] 113), der hinsichtlich [X.] der zu treffenden Vereinbarung auf die zu § 29 [X.] 1988 er-gangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten [X.]urchführungsbestimmungverweist, also insbesondere auf § 17. [X.]er Umstand, daß diese Verweisung(zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat - dem [X.] besondere Bedeutung beimessen will -, was sich dadurch erklärt, [X.] volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im [X.] stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war,ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 [X.] [X.]urchführungsbestimmung zur Energieverordnung- Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 ([X.]-GBl. [X.] 1423) [X.] auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist.2.a) [X.]ie Revision ist der Auffassung, daß vorliegend ein energierechtli-ches Mitbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der Beklagten auch ohne denAbschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit der [X.]nverwaltung nach- 9 -§ 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: [X.]adie [X.]nverwaltung die im gesellschaftlichen Interesse gebotene Nutzungder öffentlichen [X.]n für Zwecke der Energieversorgung nicht habe [X.] können und zudem die Mitbenutzung bei volkswirtschaftlich genutztenGrundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen,in denen - wie üblich - das [X.] den Bau der [X.] [X.] auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels [X.] keiner Vereinbarung mit dem [X.] bedurft. [X.]es-halb sei das energierechtliche [X.] jedenfalls bei volkswirtschaft-lich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei [X.] wie dem Bau einer [X.] notwendige Standortgenehmigungnach Maßgabe der Verordnung über die Standortverteilung der [X.] 30. August 1972 ([X.]-GBl. [X.]) in der Fassung der [X.] über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 ([X.]-GBl. [X.] 57) begründet worden. [X.]iese ständige Verwaltungspraxis werde, [X.] Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sach-vortrag der Beklagten bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von [X.] zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle [X.] zwischen einem [X.] und der [X.]nverwaltung abge-schlossen worden seien.[X.]ieser Argumentation vermag der [X.] nicht zu folgen.b) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung [X.] stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des "[X.]", vgl. § 7 der Verordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung desStandortes ("Mikrostandort") dienende Standortgenehmigung die st[X.]tliche- 10 -Zustimmung des [X.] bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw.[X.] zur [X.]urchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar.[X.]iese Standortgenehmigung war - wie hier geschehen - bei Vorliegen der ge-setzlichen Voraussetzungen vom Rat des [X.] zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5der [X.] ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unter-stellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen Sy-stem wie dem der [X.] mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigent-liche Entscheidung über die [X.]urchführung der [X.] und die nach der objektiven Gesetzeslage bestehende Notwendigkeit, anjedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grundstücke ein Nut-zungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße - inder Lebenswirklichkeit der [X.] möglicherweise sogar vielfach für entbehrlicherachtete - "Formsache" anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, be-reits in der die "Planungsphase" abschließenden Erteilung der Standortgeneh-migung durch den zuständigen Rat des [X.] oder des [X.] - wobeiletztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenenKreise enthielt - die ein Mitbenutzungsrecht begründende Entscheidung deszuständigen Rates des Kreise im Sinne des - hier einschlägigen - § 30 Abs. 1[X.] 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das - wie ausgeführt - auch bei volksei-genen Grundstücken im Grundsatz geltende "[X.]" der §§ 29 ff En-VO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des [X.], auf Antrag des [X.]es eine den Vertrags-schluß ersetzende st[X.]tliche Entscheidung vorsieht, vollständig [X.] 11 -Zwar mögen - wie von der Beklagten behauptet und mangels anderwei-tiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als [X.] unterstellen ist - bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen [X.] Zwecke der Energieversorgung zwischen [X.] und [X.]n-verwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen [X.] der jeweils geltenden Energieverordnung abgeschlossen wordensein. Stattdessen wurde aber regelmäßig - wie sich den bisher an den [X.]zur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie [X.] hier verfahren wurde - dem die [X.] errichtenden[X.] eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehmi-gung zur Kreuzung der Autobahn "mittels [X.]urchörterung" erteilt.[X.]ie Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objekti-ven Gesetzeslage.Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden [X.] über die öffentlichen [X.]n - [X.]nverordnung - ([X.]1974) vom 22. August 1974 ([X.]-GBl. [X.] 515) bedurften Nutzungen der [X.] [X.]n, die über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgänger-verkehr hinausgingen und besondere verkehrslenkende und - organisatorischeMaßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen [X.] und [X.] erfolgten - worunter nach dem [X.] insbesondere auch die Inanspruchnahme des [X.] zu verstehen war -, der vorherigen Zustimmungder jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen [X.]n, soweitsich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andereRechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über- 12 -die Standortverteilung der Investitionen, wie der Vergleich mit § 16 der [X.] 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten [X.]urchführungsbe-stimmung zur [X.]nverordnung vom 22. August 1974 ([X.]-GBl. [X.] 522)deutlich zeigt.Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1974 bedurfte die Errichtung [X.] oder baulichen [X.]agen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsbe-reichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung [X.] der [X.]. [X.]iese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 [X.]n-VO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw.Standortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der [X.] [X.]urchführungsbestimmung galt die Zustimmung als erteilt, wenn [X.] bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsver-fahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Bestim-mung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nichtberührt werden.Entgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand,daß zwischen dem Rechtsträger der [X.] und dem [X.] keineMitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossenwurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Ener-giekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen [X.]nraums un-mittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr [X.] ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der [X.]dieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinba-rung, sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernut-zungsgenehmigung begründet [X.] 13 -II.Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche [X.]nflächen für Ener-giefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtli-chen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der [X.] - wie der[X.] bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 ([X.]O [X.] [X.], in: Kodal/[X.], [X.]nrecht 6. Aufl. [X.]. 27 Rn. [X.]. auch Hirse/[X.], NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, [X.] einem [X.]nausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreu-zenden [X.] vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbeianfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nachstraßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.An dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entschei-dung zugrunde gelegt hat, hält der [X.] nach erneuter Überprüfung [X.] [X.] § 31 Abs. 1 [X.] 1988 konnte auf schriftlichen Antrag [X.]eigentümers eine bestehende [X.] für [X.] verlegt werden. Gab das [X.] dem Antrag statt, so hatte [X.] nach § 31 Abs. 3 [X.] 1988 grundsätzlich alle durch die [X.] entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31Abs. 4 [X.] 1988 bei einer vorübergehenden Verlegung. Bei Grundstücken,die der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2Satz 2 bis 4 [X.] 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 [X.] 1988 nureingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller [X.] 14 -sprechend den Rechtsvorschriften über die [X.] die für die Ver-legung erforderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellenAufwendungen zu tragen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwen-dungsbereich des § 48 [X.] 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31[X.] 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Änderung [X.] von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, [X.]-GBl. [X.] 509).[X.]em § 31 [X.] 1988 vergleichbare Folge- bzw. [X.] bereits frühere [X.], nämlich § 32 [X.] 1980, § 31[X.] 1976 und insbesondere auch der bei Erlaß der [X.]nverordnung 1974geltende § 49 [X.] 1969.Im Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostennor-men bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1974, daß bei Maßnahmen derInstandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden [X.]n die Son-dernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren [X.]agen auf eigeneKosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1974 regelteweiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von [X.] den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen [X.] abzüglich [X.] wiederverwendungsfähiger [X.]agenteile zu ersetzen ist. Nach § 13Abs. 4 Satz 1 [X.] 1974 konnten der [X.] und [X.] anderer zuständiger zentraler St[X.]tsorgane in Rechtsvorschriften Be-sonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernut-zungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. [X.] gehör-ten.- 15 -2.[X.]ie Vorschriften der [X.]nverordnung - insbesondere § 13 Abs. 2[X.] 1974, wonach der [X.] seine [X.]agen so herzustellen,instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daßkeine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen[X.]n eintritt - lassen erkennen, daß öffentliche [X.]n vorrangig dem [X.] Verkehr dienen und demgegenüber die Interessen der [X.]- und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, deren [X.] öffentlichen Interesse liegt - zurückzutreten haben. [X.]aß hinsichtlich [X.] nach dem Recht der [X.] anderes zu geltenhatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der [X.]nverordnungnoch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits[X.]sbeschluß vom 14. Januar 1999 [X.]O [X.] 742 f).a) [X.]a nach dem Regelungskonzept sowohl der [X.]nverordnung 1974als auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrechtnicht ipso iure zustand, sondern eigens begründet werden mußte, können [X.] der Energieverordnung 1969 und ihrer [X.] als Rechtsvorschriften verstanden werden, aus denen sich bereits [X.] - also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oderEigentümers der öffentlichen [X.] - das Recht zur Nutzung öffentlicher [X.] ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz [X.] 1974).b) [X.]ie Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweilsals Verordnungen des Ministerrats der [X.] erlassen worden. [X.]iese [X.] können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekosten-bestimmungen der [X.]nverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriftenim Sinne des § 13 Abs. 4 [X.] 1974 aufgefaßt werden (so zutreffend- 16 -Krüger in [X.]/[X.]anner, [X.], [X.] [X.] 126 [X.]: November 1996] gegen [X.], [X.], 10, 13 und [X.],[X.], 103, 106). [X.]ie Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 [X.]1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige "Ressortregelungen", diezwischen dem [X.] und den Leitern anderer zentralerSt[X.]tsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche [X.] nur für die [X.]eutsche Post im Rahmen einer Vereinbarungzwischen dem [X.] und dem Ministeriumfür Verkehrswesen getroffen worden, vgl. [X.], [X.]ie [X.] 1980, 272;Hammer, [X.]ie [X.] 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnungs-geber der [X.]nverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Verord-nung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) [X.] einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 [X.]1974 eine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insbe-sondere) § 49 [X.] 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die [X.]n-verordnung 1974 die Regelung des § 43 [X.] 1969 unberührt gelassen hat,wonach im Falle der Berührung von [X.] mit anderen,insbesondere Verkehrsanlagen, bei allen [X.]agen der sichere Betrieb und dieMöglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sichhieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts herleiten(a.A. [X.] [X.]O).c) An dem "[X.]ualismus" zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungs-recht und straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß derEnergieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 [X.] 1988 [X.], daß aufgrund vorher geltender Rechtsvorschriften begründete [X.] des [X.]s bestehen bleiben und nunmehr den Vor-- 17 -schriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelungersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer "Vorgängerverordnung"begründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtlicheSondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der [X.]verordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschrän-kung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energie-verordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte.3.Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der [X.], derbei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des [X.]-Rechts eine be-sondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.], 158, 161 f), entgegen [X.] der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der [X.]-Energieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der [X.]-[X.]nverord-nung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.a) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das [X.]nwesen ([X.]n-VO 1957) vom 18. Juli 1957 ([X.]-GBl. [X.] 377) - der Vorgängerverordnungder [X.]nverordnung 1974 - bestimmte als erste [X.]-spezifische Regelungder [X.]nnutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigendeNutzung der öffentlichen [X.] als Sondernutzung einzustufen ist, die nur mitvorheriger Zustimmung der [X.]nverwaltung zulässig ist. [X.]abei war [X.] anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichenPflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den Be-trieb von [X.] für Zwecke der Energieversorgung zudulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft- Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963, [X.]-GBl. I[X.] 318), einegrundsätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber anderer-- 18 -seits nicht angenommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oderandere zentral geleitete st[X.]tliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 [X.]1957) in jedem Fall und ohne weiteres das Recht zur Sondernutzung hätten.Vielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen Or-gan der [X.]nverwaltung einzuholen mit der Folge, daß die [X.]nverwal-tung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme undder Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; diestraßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber [X.] gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im ein-zelnen [X.], [X.]ie [X.] 1969, 615, 617 f; ferner Priebe, Handbuch des[X.]nwesens 1959, [X.] 108 ff. sowie - zur Frage der Ersatzleistung bei [X.] oder Verlegung einer öffentlichen [X.] gemäß § 9 Abs. 3 [X.] 1957 - [X.] 158 ff). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der [X.]verordnung 1974 nichts (vgl. [X.], [X.]ie [X.] 1980, 272; [X.]/[X.], [X.]as Recht der öffentlichen [X.]n, 1978, die freilich mit Blickauf die energierechtlichen Folgekostennormen die [X.]urchsetzung der straßen-rechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 [X.] bei Energiefort-leitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, [X.] 68 f, 81, ohne dieseFrage weiter zu [X.]) [X.]) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über [X.]- nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und[X.]urchführung von [X.] ([X.] 1978) vom [X.] ([X.]-GBl. [X.] 247) und (später) der Verordnung über die [X.] [X.]urchführung von Investitionen ([X.]) vom 30. November1988 ([X.]-GBl. [X.] 287) - war freilich die Frage der uneingeschränkten [X.] des § 13 Abs. 3 [X.] (auch) bei Investitionsmaßnahmen im- 19 -Bereich des [X.]nwesens zweifelhaft geworden. [X.]a der Begriff der Erweite-rung einer bestehenden öffentlichen [X.] im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1[X.] 1974 weit zu verstehen war (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.] 54),und also auch investive [X.]nbaumaßnahmen der [X.]nverwaltung mitumfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch diestraßenbaubedingte Verlegung einer [X.] entstandenenKosten nach § 13 Abs. 3 [X.] 1974 vom [X.] zu tragen [X.] oder ob gemäß §§ 6 ff [X.] 1978 bzw. §§ 49 ff Investitions-VO 1988 die [X.]nverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition dieNotwendigkeit der Veränderung oder Verlegung von Grundmitteln andererRechtsträger begründet hatte, die (auch) für die [X.] erforderli-chen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im [X.] an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich [X.] die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne [X.] diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltungs-maßnahmen hingegen weiterhin § 13 Abs. 3 [X.] Anwendung finde([X.], [X.]ie [X.] 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in [X.]ie [X.],1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, [X.]ie [X.] 1987, 378, 381).[X.]iese Unterscheidung lag auch der vom [X.]swesen erlas-senen Richtlinie über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozessesder Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des[X.]nwesens aus dem Jahre 1981 zugrunde, in der eine Abgrenzung zwi-schen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 [X.] 1974 unter-liegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmenvorgenommen [X.] 20 -bb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der[X.] der Folgeinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der [X.]nverordnung1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für [X.] herleiten.(1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entstan-den ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der [X.] dieInanspruchnahme von [X.]nraum für [X.] auch unterdem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht ener-gierechtlich zu beurteilen war. [X.]enn hätten "an sich" - d.h. die Verordnung über[X.] hinweggedacht - auch im Bereich des [X.]nwesens dieenergierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgekostenregelungengegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und Investiti-onsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energie-verordnung als auch der Verordnung über [X.] zugrunde [X.] zum Tragen gekommen [X.]) [X.]adurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntma-chung vom 20. Juni 1990 ([X.]-GBl. [X.] 479) außer [X.] gesetzt wurde, kamdie straßenrechtliche Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 [X.] 1974wieder voll zur Wirkung. [X.]ie Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) [X.] dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 ([X.]sbe-schluß vom 14. Januar 1999 [X.]O [X.] 743; [X.], 266, 276). [X.]aß unmittel-bar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 dieenergierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 [X.] 1988 durch diebereits unter [X.] erwähnte Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert- 21 -worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammen-hang ohne Aussagekraft.Im Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenut-zung von privaten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der [X.] einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die [X.] die Mitnutzung von Grundstücken sowohl in einem eige-nen Abschnitt 3 des Teils 2 "Bevölkerung" als auch in einem eigenen Ab-schnitt 3 des Teils 3 "Volkswirtschaft", wobei freilich die [X.] (§ 48 [X.] 1988) Verweisungen auf die [X.] 2 (§§ 29 ff [X.] 1988) enthielt. [X.]a nach § 48 Abs. 2 Satz 2 [X.] 1988a.[X.] für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der [X.] die [X.] vorlag, die Vorschriften der [X.] maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Rege-lungslücke, die die Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß,daß § 48 Abs. 2 Satz 2 [X.] 1988 n.[X.] vollständig auf § 31 [X.] 1988 ver-wies. [X.]ies führte im Ergebnis dazu, daß - wie in den früheren [X.] auch - für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grund-stücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelunggalt. Für den Bereich des [X.]nwesens war eine solche Regelungslücke in-des zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der [X.] lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geän-derte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. [X.] des § 13 Abs. 3 [X.] 1974 nicht mehr von [X.] über die [X.] "überlagert" [X.] 22 -Allerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988zur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im [X.] und [X.]nrecht der [X.] bestehende "Gleichklang" hinsichtlich derdurch ein Investitionsvorhaben ausgelösten [X.] beseitigt undinsoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vorhandensein unterschiedlicherBestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wurde. Hätte jedoch [X.] diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine - nichterfolgte - entsprechende Änderung des § 13 [X.] 1974 oder auch eineweitergehende Änderung des § 48 Abs. 2 [X.] 1988 in der Weise gebotengewesen, daß § 31 [X.] 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterungöffentlicher [X.]n zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanla-gen entsprechend anzuwenden sei. [X.]a eine solche Änderung nicht vorgenom-men wurde, kann nicht ohne weiteres von einem dahingehenden Willen [X.] ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann,daß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfzigerJahren das Recht der [X.] beherrschende Unterscheidung zwischen ener-gierechtlichem ([X.]) Mit([X.] und straßenrechtlicher(öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat.[X.].[X.]a nach [X.]. I [X.]. [X.]. [X.]. [X.] Nr. 1 des [X.] am 3. Oktober 1990 das [X.] auch im [X.] Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche(endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur [X.]nnut-- 23 -zung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach [X.] der [X.] beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10[X.] zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwai-ge durch eine [X.]nänderung nach der [X.] notwendig wer-dende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der[X.]nbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auchdie - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3Satz 2 [X.] 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu([X.]sbeschluß vom 14. Januar 1999 [X.]O [X.] 741; [X.], 266, 274 ff).1.Vergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß [X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.] Nr. 4 Buchst. [X.] 1 des [X.] insbe-sondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 [X.] 1988 für bestehende Mitbenut-zungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für [X.]bis zum 31. [X.]ezember 2010 fortgelten. [X.]ieser Bestimmung läßt sich nur ent-nehmen, daß der [X.] den Energieversorgungsun-ternehmen die zu [X.]-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnenaber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei [X.] der [X.] Einheit geltenden Recht der [X.] nicht (mehr) zugestandenhat ([X.]sbeschluß vom 14. Januar 1999 [X.]O [X.] 743). Zu diesem Rege-lungszweck steht es nicht in Widerspruch - sondern es besteht vielmehr Über-einstimmung mit dem Grundanliegen des [X.]s, [X.] in den neuen Ländern nach Möglichkeit genauso auszugestaltenwie in den alten Ländern -, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzungs-genehmigung gründende Rechtsstellung eines Energieversorgungsunterneh-mens nicht - erstmals - nach Inkrafttreten des [X.] in ein ener-gierechtliches [X.] umgedeutet [X.] der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daßder [X.] hinsichtlich der Fortgeltung [X.]-energie-rechtlicher Vorschriften "totes Recht" geschaffen hätte. [X.]ie Weitergeltung [X.] 29 ff, 48, 69 Abs. 4 [X.] 1988 bis zum 31. [X.]ezember 2010 wird im Grund-satz nicht in Frage gestellt; diese Vorschriften dürften - soweit dies vom [X.]beurteilt werden kann - außerhalb der dem Regime des [X.]nrechts unterlie-genden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Allerdings ist der Revisionzuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. [X.]. b - wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken [X.] und Gemeinden für [X.], die der [X.] dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazuergangenen [X.]urchführungsvorschriften nicht über den 31. [X.]ezember 1991 hin-aus anzuwenden sind -, das Normverständnis zuläßt, an den für Zwecke [X.] in Anspruch genommenen öffentlichen [X.]nflächen sei-en üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte be-gründet worden. [X.]ieses Normverständnis würde indes dem zwischen [X.]-[X.]nverordnung und [X.]-Energieverordnung bestehenden Konkurrenz-verhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständi-gen Verwaltungspraxis der [X.], wonach die Nutzung öffentlicher [X.]nflä-chen für Zwecke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer stra-ßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung und nicht (auch) auf der [X.] eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gründete.[X.]em erkennbaren [X.]iegen des [X.]s, [X.] auch über den 3. Oktober 1990 hinaus [X.] zu erhalten, öffentliche [X.]nflächen für ihre Zwecke zu benutzen,- 25 -kann indes ohne Gefährdung des weiteren [X.]iegens, die [X.] an [X.] im gesamten [X.] den Regelungen des[X.]es zu unterstellen ([X.], 266, 278), [X.] werden. [X.]enn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der[X.] die Inanspruchnahme der öffentlichen [X.]n für die [X.] und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis [X.] beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinba-rung zwischen dem [X.]neigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichtsder Annahme entgegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch [X.] solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem [X.]n-recht der [X.] erteilten und durch die Herstellung der [X.] Einheit nichtautomatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des [X.])Sondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche [X.]nflächen für seineZwecke jedenfalls in den durch den [X.] gezogenenzeitlichen Grenzen (31. [X.]ezember 1991 bzw. 31. [X.]ezember 2010) nutzen darf.[X.]ies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von [X.]nflä-chen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Be-einträchtigung des [X.]neigentums angesehen werden könnte noch - berei-cherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnungverstieße (vgl. [X.]surteil vom 31. März 1996 - [X.] ZR 245/94 - NJW 1996,3409, 3410, insoweit in [X.], 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, [X.], 56, 57; Hirse/[X.], NJ 1999, 477 [X.] die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. [X.] für die Revision freilich nichts gewonnen. [X.]enn sowohl nach dem [X.]recht der [X.] als auch (erst recht) nach dem der [X.] [X.]. haben die Interessen des [X.]s gegenüber den öffentlichen Ver-- 26 -kehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kannder [X.] eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des [X.]verkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen [X.] nicht unter [X.] das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen [X.]ageverhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene[X.]age zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, da-von abhängig machen, daß der Träger der [X.]nbaulast bzw. der [X.]nei-gentümer die dabei entstehenden Kosten übernimmt.2.Entgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Bestim-mungen des [X.] gewonnene Auslegungsergebnis nicht durchdie Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. [X.]e-zember 1993 (Art. 2 des [X.], [X.] I[X.] 2182) in Frage gestellt.Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung [X.] beschränkten persönlichen [X.]ienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten einesEnergieversorgungsunternehmens entscheidend auf die tatsächliche [X.] betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am [X.] abstellt. [X.]as beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grund-buchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des [X.]-energierechtlichenMitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anord-nung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der [X.] den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis einesVertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu [X.]-Zeiten vielfach der [X.] mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT-[X.]rucks. 16/6228 [X.] 75). Im Bereich des [X.]nwesens erklärt sich aber der- 27 -Nichtabschluß von [X.] nicht dadurch, daß in der Lebens-wirklichkeit der [X.] - wie in anderen Lebensbereichen auch - das für die Er-richtung von [X.] formal geltende Recht nur unzuläng-lich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern dadurch, daß nach [X.] der [X.] bei öffentlichen [X.]n die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (pri-vatrechtlichen) [X.] die reguläre Form der Einräumung [X.] war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßtsich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentli-chen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränktenpersönlichen [X.]ienstbarkeit gerade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Exi-stenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts an öffentlichen [X.]n-flächen nichts herleiten.3.Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgungs-unternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine [X.]nerweiterungnotwendig gewordenen Verlegung einer [X.] aufzubür-den, vermag der [X.] nicht zu erkennen.a) [X.]ie Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzungs-recht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dembegünstigten Energieversorgungsunternehmen eine dem Schutz des Art. [X.] unterliegende Rechtsposition verschafft, stellt sich nicht, da vorliegend einsolches Recht zu [X.]-Zeiten nie begründet wurde.b) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6Abs. 1 [X.] 1957 oder § 13 Abs. 1 [X.] 1974 gegründetes Recht- 28 -eines Energieversorgungsunternehmens, öffentlichen [X.]nraum für [X.] Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtlicheMitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnlicheRechtsposition verstanden werden kann, mag dahinstehen. [X.]ieses Recht stelltdie Klägerin im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von [X.] nicht zu beanstanden, daß der [X.] im [X.] einer einheitlichen Gestaltung der [X.] an Bundesfern-straßen generell die Normen des [X.]es für [X.] hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folge-kostenpflicht zu beantworten ist (vgl. [X.], 266, 278).c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insbe-sondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im [X.] Energieversorgungsunternehmen gegenüber den in den alten [X.] aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den altenBundesländern üblicherweise zwischen den [X.]nbaubehörden und [X.] auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 [X.] abge-schlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verlegung,Verbreiterung oder sonstigen Änderung der [X.] notwendig werdenden Än-derung oder Sicherung der [X.]age des Unternehmens zwischen dem Unter-nehmen und der [X.]nbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß sol-cher Verträge auch im Beitrittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hinder-nis. [X.]aß die Klägerin im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, istim übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Beklagte in [X.], ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, [X.] verweigert, ist es auch unter dem Aspekt- 29 -des § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die ihr nach der ob-jektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend [X.] 30 -IV.Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der [X.] mit der [X.] Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtspre-chung.1.Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung [X.] die Frage der [X.] stets an den negatorischenAnspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. [X.]iese Rechtsprechung istaber vor dem Hintergrund des tradierten, dem [X.] [X.] an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen[X.]neigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von [X.] [X.]n für die Errichtung und den Betrieb von [X.] zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung mit Blickauf § 1004 BGB und - auch und gerade - Art. 14 GG bei Fehlen vertraglicherFolgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der [X.]neigentümer- wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung [X.] nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter [X.] Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. [X.]ie Frageder Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine [X.]ienstbarkeit (§§ 1018,1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen(entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten,bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nachArt. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum [X.] zu beantworten ([X.]surteile [X.], 293,295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).- 31 -Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht.[X.]enn die [X.] der Beklagten beruht allein auf einer nach [X.] der [X.] erteilten Sondernutzungsgenehmigung. [X.]abei kann [X.], ob die Klägerin ohne besondere Veranlassung - wofür vieles spricht - vordem 31. [X.]ezember 2010 eine Beseitigung der [X.] [X.] verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist,und sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es warund ist aber weder dem früheren [X.]nrecht der [X.] noch dem nunmehrallein maßgeblichen [X.]nrecht der [X.] (§ 8 Abs. 2 a und 8[X.]) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-)Nutzungsberechtigter demVerlangen des Trägers der [X.]nbaulast, die wegen des Ausbaus der [X.]notwendig werdende Verlegung oder Änderung der Versorgungsleitung [X.] - und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten -, hätte entge-gentreten können bzw. entgegentreten kann.[X.]er Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen[X.] öffentliche [X.]nflächen (unentgeltlich) für seine Zweckenutzen darf, eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht aufseine [X.]age nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner [X.]age auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt imübrigen auch sowohl dem - mittlerweile außer [X.] getretenen - § 3 des Tele-graphenwegegesetzes vom 18. [X.]ezember 1899 ([X.]. [X.] 705) in der [X.] und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991([X.] [X.] 1053) als auch dem - nunmehr geltenden - § 53 des Telekommuni-kationsgesetzes vom 25. Juli 1996 ([X.] [X.] 1120) [X.] dem am 21. März 1996 ergangenen und in [X.], 198 veröffent-lichten Urteil hatte sich der [X.] mit der Frage zu befassen, ob ein im [X.] tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke [X.] von Letztverbrauchern ohne (konzessions-)vertraglicheGrundlage gemeindliche Wege- und [X.]ngrundstücke genutzt hatte, derGemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidungist der [X.] ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunter-nehmen bis zum 31. [X.]ezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 [X.]1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits undbeide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem beklagten [X.] ein solches Recht eingeräumt worden war, so daßsich der [X.] weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenut-zungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, aufdas Konkurrenzverhältnis zwischen [X.]-[X.]nverordnung und [X.]-Energieverordnung näher einzugehen.[X.][X.][X.][X.][X.]örr
Meta
02.03.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. III ZR 141/99 (REWIS RS 2000, 2948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2948
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