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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kosten des Strafverfahrens: Ansatz einer Gebühr für das Revisionsverfahren ungeachtet des Resozialisierungsgebots
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den [X.] richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der [X.] sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der [X.] auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.
Aus dem [X.] muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des [X.]. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des [X.] besteht keine Zuständigkeit des Senats.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/06 mwN).
Basdorf Raum [X.]
[X.]
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 4. März 2009, Az: (506) 69 Js 54/08 KLs (12/08)
§ 3 Abs 2 GKG, § 19 Abs 2 S 4 GKG, § 10 Abs 1 KostVfg
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 5 StR 406/09 (REWIS RS 2011, 7616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7616
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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