Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 5 StR 406/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7616

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kosten des Strafverfahrens: Ansatz einer Gebühr für das Revisionsverfahren ungeachtet des Resozialisierungsgebots


Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den [X.] richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der [X.] sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der [X.] auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

2

Aus dem [X.] muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des [X.]. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des [X.] besteht keine Zuständigkeit des Senats.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/06 mwN).

Basdorf                              Raum                              [X.]

                      [X.]

Meta

5 StR 406/09

13.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 4. März 2009, Az: (506) 69 Js 54/08 KLs (12/08)

§ 3 Abs 2 GKG, § 19 Abs 2 S 4 GKG, § 10 Abs 1 KostVfg

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 5 StR 406/09 (REWIS RS 2011, 7616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7616

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 406/09 (Bundesgerichtshof)


6 StR 326/20 (Bundesgerichtshof)

Gerichtskosten im strafrechtlichen Revisionsverfahren: Absehen vom Kostenansatz bei Zahlungsunvermögen des inhaftierten Kostenschuldners


5 StR 648/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 592/12 (Bundesgerichtshof)

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer früheren Strafe


1 StR 592/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 232/14

5 StR 380/10

5 StR 406/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.