Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. II ZR 167/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 664

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/06 Verkündet am: 26. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja § 849 [X.] Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 [X.] beanspruchen.
[X.], Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das [X.]eil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2005 und das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als der Zinsanspruch für die [X.] vom 1. März 1991 bis zur Rechtshängigkeit abgewiesen worden ist. Das [X.]eil des [X.] wird wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [X.] • nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 1. März 1991 bis 29. August 2003 und von da an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den Kosten des dritten Rechtszugs tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte wurde aus Delikt (§ 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1 [X.]) zur Zahlung von [X.] • an den Kläger verurteilt, der auf § 849 [X.] gestützte Zinsanspruch aber abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Zinsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] ist begründet und führt unter entsprechender Aufhebung der Entscheidungen des [X.] und des [X.] dazu, dem Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % auch für die [X.] zwischen der Überweisung des [X.] und dem Eintritt der Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 849 [X.] finde im Streitfall keine Anwendung, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 Der Kläger kann für die [X.] zwischen der Überweisung des Geldes auf ein von dem Beklagten angegebenes Konto und der Rechtshängigkeit nach § 849 [X.] Zinsen in Höhe von 4 % aus [X.] • auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Der Beklagte hat ihm durch eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1 [X.] Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom [X.]punkt der Entziehung an (1. März 1991) gemäß § 246 [X.] mit 4% jährlich zu verzinsen. 3 I. Der Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass er ihn zur Überweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 [X.] erfasst jeden [X.] durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine 4 - 4 - unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm ([X.] [X.] 1979, 457; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 849 Rdn. 2; a.A. [X.] WM 2006, 967). § 849 [X.] ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein (vgl. [X.] 8, 288, 298; [X.], [X.]. v. 15. März 1962 - [X.], [X.], 548). Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 [X.]. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann ([X.] 87, 38, 41). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine Täuschung - dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. 5 II. Dem Kläger ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von § 849 [X.] ist auch Geld ([X.] 8, 288, 298). § 849 [X.] ist nicht durch § 90 [X.], wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006, 642). Inwieweit der Sachbegriff von § 90 [X.] auf Vorschriften außerhalb des dritten Buches des [X.] anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften zu entscheiden ([X.]/[X.]/Stiper, [X.] [2004] vor § 90 Rdn. 10 und § 90 Rdn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 90 Rdn. 2; [X.]/[X.], [X.] 66. Aufl. § 90 Rdn. 4). Der Zweck des § 849 [X.], den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer 6 - 5 - Sache auszugleichen ([X.] 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto des Schädigers. [X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2005 - 10 O 334/03 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 8 U 184/05 -

Meta

II ZR 167/06

26.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 (REWIS RS 2007, 664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 664

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