Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 3 StR 309/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3725

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[X.] vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zu-sammentreffenden Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über die Dauer des [X.] der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer [X.] von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und einen [X.] der Strafe vor der Maßregel von sechs Monaten bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Da die Tat des Angeklagten, wie die [X.] zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie aber als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zu bezeichnen. Zudem muss zum Ausdruck kommen, dass der Angeklagte bei dem Bemühen, sich im Besitz seiner Diebesbeute zu erhalten, kurz hinterein-ander zwei Mitarbeiter des Kaufhauses mit seinem Pfefferspray verletzt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. 2 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, halten sachlichrechtlicher Prüfung stand. [X.] hat das [X.] indes die Dauer des teilweisen [X.] der Strafe nicht aufgrund einer notwendigen (vgl. [X.], [X.] vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 478/08 mwN) individuellen Festlegung der voraussichtlichen Therapiedauer bestimmt. Es hat vielmehr, ausgehend von einer "üblichen" Therapiedauer von ein bis zwei Jahren, zugunsten des Ange-klagten eine Therapiedauer von 13 ½ Monaten angenommen und somit unter 3 - 4 - Berücksichtigung von § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB einen [X.] von 6 Monaten errechnet. Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer des [X.]s der Freiheitsstrafe. Da sich der Angeklagte in Freiheit befindet und of-fensichtlich in dieser Sache auch keine Untersuchungshaft verbüßt hat, ist nicht auszuschließen, dass eine auf sachverständiger Beratung beruhende Prognose über die notwendige Therapiedauer dazu führen könnte, dass der Angeklagte unmittelbar in den Maßregelvollzug geladen werden kann und die Chance er-hält, bei erfolgreicher Therapie vorzeitig entlassen zu werden, ohne in den Strafvollzug verlegt werden zu müssen. 4 [X.][X.] Mayer

Meta

3 StR 309/10

31.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 3 StR 309/10 (REWIS RS 2010, 3725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3725

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