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1 [X.]/14
In der
Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
wird der Beschluss des 1. Strafsenats vom 29. Januar 2015 wegen eines offensichtli-chen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Gründen unter [X.] am Ende des zweiten Absatzes (S. 6 Rn. 12) statt:
§ 168 StPO
richtig:
§ 168 AO
heißen muss.
[X.], den 24. März 2015
Geschäftsstelle
des 1. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs
Justizangestellte
Meta
29.01.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 1 StR 216/14 (REWIS RS 2015, 16333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16333
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