Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 1 StR 216/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16333

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Schreibfehlerberichtigung

1 [X.]/14

In der
Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

wird der Beschluss des 1. Strafsenats vom 29. Januar 2015 wegen eines offensichtli-chen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Gründen unter [X.] am Ende des zweiten Absatzes (S. 6 Rn. 12) statt:

§ 168 StPO

richtig:
§ 168 AO
heißen muss.

[X.], den 24. März 2015
Geschäftsstelle
des 1. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs

Justizangestellte

Meta

1 StR 216/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 1 StR 216/14 (REWIS RS 2015, 16333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16333

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

XI B 17/19

XI B 13/19

XI B 14/19

Zitiert

1 StR 216/14

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