Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 3 AZR 130/20

3. Senat | REWIS RS 2020, 512

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting - Rechtskraft - Bindungswirkung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2019 - 12 [X.] 1127/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, das Ruhegehalt des [X.] aufgrund eines zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs zu kürzen.

2

Der im September 1951 geborene und seit August 1975 verheiratete Kläger trat zum 1. September 1979 in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.], einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Zum 1. September 1986 wechselte er zur [X.] Immobilien GmbH, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, die seit 1996 als [X.] IH GmbH (im Folgenden [X.]IH) firmiert. Im Arbeitsvertrag vom 30. November/6. Dezember 1989 ist ua. bestimmt:

        

„7.     

[X.] gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und [X.] in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - [X.]) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.

                 

…       

                 

Bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-[X.]estfalen nach Eintritt des [X.] ändert sich die Höhe des ruhegehaltfähigen Bezuges entsprechend.

                 

Das Ruhegehalt beträgt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Höhe des [X.] 50 v.[X.] (ruhegehaltfähige Bezüge).

                 

Das Ruhegehalt erhöht sich

                 

…       

                 

nach mehr als 15jähriger Vertragszeit

                 

ab 01.01.2005 auf

75 v.H.

                 

des Grundgehaltes.

        

8.    

Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn Sie dienstunfähig sind. …

                 

…       

        

11.     

Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. …

                 

Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.“

3

Die Ehe des [X.] mit seiner damaligen Ehefrau wurde geschieden. Im Zuge langwieriger Verhandlungen über den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1998 erörterten die Beteiligten und das Amtsgericht - Familiengericht - [X.] ua. die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich im [X.]ege des [X.] nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 - vor dem Inkrafttreten des [X.] (VAStrRefG) vom 3. April 2009 ([X.]I S. 700) - geltenden Fassung (im Folgenden [X.]) durchzuführen. Voraussetzung hierfür war nach dem damals geltenden Recht, dass es sich bei dem [X.] um eine Körperschaft, Anstalt oder [X.] handelte. Die Beklagte als Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllte diese Anforderung nicht. Sie war jedoch damals eine 100-prozentige Tochter der [X.] in M (im Folgenden [X.]IB), einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

4

Der Kläger benannte im Verfahren über den Versorgungsausgleich beim Amtsgericht - Familiengericht - [X.] die Beklagte als Arbeitgeberin und [X.]in. Auf eine Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] hin übersandte die [X.]IB diesem ein Schreiben vom 8. Mai 2002, in welchem es ua. hieß:

        

„Ihre obige Anfrage wurde zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet. Sollten weitere Rückfragen notwendig sein, bitten wir Sie, sich ausschließlich an uns zu wenden.

        

[X.]ir bestätigen, dass [X.] im [X.] IB-Konzern beschäftigt ist. Die Mehrheitsgesellschafterin ist die [X.] Düsseldorf ([X.]), die gegenüber [X.] eine umfassende Erklärung hinsichtlich der Erfüllung aller geldwerten Verpflichtungen des jeweiligen Arbeitgebers abgegeben hat, die [X.] so stellt, als wäre er direkt bei der [X.] beschäftigt.

        

Darüber hinaus bestätigen wir, dass [X.] eine [X.] bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im beamtenrechtlichen Sinne hat. Aufgrund der Versetzung innerhalb des [X.]-Konzerns zu anderen Gesellschaften hat sich an der Qualität der Zusage auf einen Versorgungsanspruch nichts geändert.“

5

Auf diesem Schreiben ist in der Gerichtsakte des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] handschriftlich unterstrichen aufgebracht: „Verfahrensbeteiligter!“.

6

Am 9. Januar 2004 erließ das Amtsgericht - Familiengericht - [X.] einen Beschluss zum Versorgungsausgleich, der im Rubrum als Verfahrensbeteiligte neben den beiden vormaligen Eheleuten die [X.], die [X.]IB sowie die - vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffene - P Lebensversicherung aufführt. Im Tenor des Beschlusses heißt es ua.:

        

„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] in M werden auf dem [X.] Nr. der Antragsgegnerin bei der [X.] Rentenanwartschaften von monatlich 565,66 [X.] bezogen auf den 31.07.1998 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“

7

Das Familiengericht folgte im Beschluss über den Versorgungsausgleich den Angaben der [X.]IB und wandte beim Versorgungsausgleich § 1587b Abs. 2 [X.] an. Dem Kläger blieb dadurch die Zahlung eines Betrags an die gesetzliche Rentenversicherung zur Begründung von Anwartschaften auf gesetzliche Rente gemäß § 1587b Abs. 3 BGB aF erspart. Der Beschluss wurde [X.] darin aufgeführten Beteiligten, so auch der [X.]IB, zugestellt und ist seit dem 23. März 2004 rechtskräftig. Eine Zustellung an die Beklagte erfolgte nicht.

8

Der Kläger trat nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand und bezieht seither von der [X.] ein Ruhegehalt.

9

Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 forderte die [X.] von der [X.]IB die Erstattung von Aufwendungen iHv. 3.034,38 [X.] für Zahlungen an die frühere Ehefrau des [X.] für den [X.]raum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2016.

Das Amtsgericht - Familiengericht - [X.] wies am 1. Dezember 2017 einen auf § 319 ZPO gestützten [X.] der [X.]IB bezüglich des Beschlusses vom 9. Januar 2004 zurück. Die [X.]IB hatte zuvor in Übereinstimmung mit der [X.] beantragt, dass Letztere anstelle der [X.]IB als [X.]in im Tenor des Beschlusses über den Versorgungsausgleich benannt werden solle. Das Familiengericht erkannte jedoch in der Benennung der [X.]IB im Beschluss anstelle der [X.] weder einen Schreibfehler noch eine ähnliche offensichtliche Unrichtigkeit.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 forderte die [X.] von der [X.], deren 100-prozentige Tochter die Beklagte nach Abspaltung von Teilen des Vermögens der [X.]IB auf die [X.] und anschließende Anwachsung auf die [X.] (im Folgenden [X.]) mittlerweile geworden war, die Erstattung von Aufwendungen für Rentenzahlungen an die frühere Ehefrau des [X.] für die [X.] vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 iHv. insgesamt 9.189,83 [X.].

Bereits mit Schreiben vom 4. April 2017 auf dem Briefpapier der [X.], unterzeichnet von den beiden Geschäftsführern Dr. S und L, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der geltend gemachten Erstattungsansprüche der [X.] neu berechnet werde. Auf eine E-Mail des [X.] vom 2. Januar 2018 antwortete Dr. S mit E-Mail vom 5. Januar 2018 diesem wie folgt:

        

„…    

        

Eine Änderung der Rechtslage ist entgegen Ihrer Auffassung nicht eingetreten.

        

Ungeachtet dessen wird die [X.]IH künftig monatlich den Ihnen seinerzeit vertraglich zugesagten Rentenbetrag ohne Abzug aus dem Versorgungsausgleich (5 F 130/98) überweisen.

        

Zusätzlich wird die [X.]IH Ihnen den in der Vergangenheit monatlich zugunsten Ihrer ehemaligen Frau [X.] in Abzug gebrachten Anteil (auf Basis des o.g. Versorgungsausgleiches) mit der kommenden Rentenberechnung gutschreiben.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

Dr. S 

        

[X.]

        

…       

        

Email:“

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 - auf dem Briefpapier der [X.] und unterzeichnet von beiden Geschäftsführern - wandte sie sich wie folgt an den Kläger:

        

„…    

        

Sehr geehrter [X.],

        

seit unserer letzten Mitteilung in dieser Angelegenheit haben sich Sachlage und formale Rechtslage grundlegend geändert.

        

Die [X.] hat ihren Bescheid zum Versorgungsausgleich der objektiv richtigen rechtlichen [X.]ürdigung angepasst. Sie fordert nunmehr nicht mehr von der [X.]IB, sondern von der [X.]IH Erstattung der Beiträge, die ihrer geschiedenen Frau zustehen. Die [X.] sieht in dem Beschluss des AG [X.] - in Übereinstimmung mit unserer Auffassung - keinen Grund, die Frage der Ausgleichsverpflichtung anders zu beurteilen als nach [X.] vorgesehen.

        

Daher werden wir, wie in der Vergangenheit, den Ihrer geschiedenen Frau zustehenden monatlichen Betrag einbehalten und diesen an die [X.] auszahlen. Den vertraglich zustehenden Restbetrag überweisen wir Ihnen. Aus diesem Grund werden wir Ihnen auch die in der Vergangenheit einbehaltenen Beträge nicht erstatten.

        

…“    

Die Beklagte behielt vom Ruhegehalt des [X.] für das [X.] insgesamt 2.277,00 [X.] (jeweils 759,00 [X.] für die Monate Oktober bis Dezember 2016) und für das [X.] einen Betrag iHv. insgesamt 9.189,78 [X.] (jeweils 758,59 [X.] für die Monate Januar bis Juni 2017 und jeweils 773,04 [X.] für die Monate Juli bis Dezember 2017) ein. [X.] kürzte sie das Ruhegehalt um monatlich 773,04 [X.], mithin insgesamt um 9.276,48 [X.].

Mit seiner Klage hat der Kläger die Nachzahlung der Kürzungsbeträge für den [X.]raum Oktober 2016 bis Dezember 2017 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, einen Abzug von seinem Ruhegehalt vorzunehmen. Der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] sei bindend und bestimme, dass der Versorgungsausgleich zulasten seiner Versorgung bei der [X.]IB, nicht jedoch seiner Versorgung bei der [X.] gehe. Der Umstand, dass kein Versorgungsanspruch gegenüber der [X.]IB bestehe, sei unerheblich. Die Beklagte könne von der [X.] nicht auf Grundlage des Beschlusses vom 9. Januar 2004 in Anspruch genommen werden. Dem stehe die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen. Auch deshalb könne ihm gegenüber kein Rückgriffsanspruch bestehen. § 72 Abs. 1 Satz 1 L[X.] NR[X.] bestimme, dass nur eine Entscheidung des Familiengerichts eine Kürzung der Versorgungsbezüge bewirken könne. Unabhängig davon sei der Beschluss des Familiengerichts inhaltlich zutreffend. Die Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die [X.]IB sei absichtlich erfolgt. Außerdem habe die Beklagte mit der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 5. Januar 2018 ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Jedenfalls sei die Höhe der Abzüge unzutreffend.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn 11.466,78 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2017 zu zahlen sowie

        

2.    

an ihn weitere 9.276,48 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem bei ihm einzig anhängigen Antrag zu 1. abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem [X.] hat die Beklagte der [X.] den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit daraufhin als Nebenintervenientin auf Seiten der [X.] beigetreten. Das [X.] hat der um den Antrag zu 2. erweiterten Klage in Höhe eines Betrags von 2.251,47 [X.] nebst Zinsen betreffend die [X.] und 2017 sowie von 1.671,36 [X.] nebst Zinsen für das [X.] stattgegeben und im Übrigen die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellend beziffert hat, weiter. Die Beklagte und die Nebenintervenientin begehren die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erfolgten Klarstellung der [X.] bedenkenfrei zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die zulässige Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Recht abgewiesen.

I. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise erfolglos, weil der Kläger in der [X.]erufungsinstanz seine Klage um Ansprüche für das [X.] erweitert hat. Das [X.] hat über die geänderten Anträge sachlich entschieden. Es hat damit stillschweigend angenommen, es liege keine Klageänderung vor oder die Voraussetzungen einer Klageänderung in der [X.]erufungsinstanz nach § 533 ZPO stillschweigend bejaht. Eine Überprüfung hat der [X.] in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] - Rn. 32; 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 52, [X.]E 159, 92; 25. Juni 2014 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 148, 299).

II. Die Revision des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. Die [X.] ist berechtigt, das Ruhegehalt des [X.] nach Nr. 7 des Arbeitsvertrags iVm. § 72 Abs. 1 und Abs. 2 L[X.] [X.] und dem [X.]eschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 9. Januar 2004 zu kürzen. § 72 L[X.] [X.] ist anwendbar und dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Der [X.]efugnis der [X.]n, das Ruhegehalt des [X.] zu kürzen, steht weder Nr. 11 des Arbeitsvertrags noch der [X.]eschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau entgegen. Schließlich hat die [X.] auch kein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben, das ihrer [X.]efugnis zur Kürzung der Versorgungsbezüge entgegenstehen könnte.

1. Die [X.] hat dem Kläger eine beamtenmäßige Versorgung zugesagt, die sich nach dem [X.]eamtenversorgungsgesetz für das [X.] ([X.]beamtenversorgungsgesetz - L[X.] [X.]) vom 14. Juni 2016 (GV [X.] S. 310, 387, 642) richtet. Das folgt aus der in Nr. 7 des Arbeitsvertrags enthaltenen dynamischen [X.]ezugnahme auf das [X.]eamtenversorgungsrecht für [X.]eamte des [X.].

a) Nach Nr. 7 des Arbeitsvertrags gewährt die [X.] dem Kläger ein Ruhegehalt unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der [X.]eamten und [X.] in [X.] ([X.]eamtenversorgungsgesetz - [X.]) und in Verbindung mit den besonderen [X.]estimmungen dieses Vertrags. [X.]ei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für [X.] des [X.] nach Eintritt des [X.] ändert sich die Höhe des ruhegeldfähigen [X.]ezugs entsprechend.

b) Das Versorgungsrecht der [X.]eamten und [X.] in [X.] war im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage Ende des Jahres 1989 bundeseinheitlich durch das Gesetz über die Versorgung der [X.]eamten und [X.] in [X.] ([X.]eamtenversorgungsgesetz - [X.]) vom 24. August 1976 ([X.] I S. 2485) mit späteren Änderungen geregelt. Im Zuge der [X.] (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, [X.] I S. 2034) ist diese verbindlich einheitliche Regelung entfallen. Seither beschränkt sich das [X.]eamtenversorgungsgesetz auf die Regelung der Versorgung der [X.]eamten und [X.] des [X.]es (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Für die [X.]eamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt nach § 108 Abs. 1 [X.] das [X.]eamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch [X.]recht ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 2 und Nr. 7 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im [X.] 2008/2009 [[X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - [X.] 2008/2009] vom 29. Juli 2008, [X.] I S. 1582).

c) Aus der dynamischen Verweisung in Nr. 7 des Arbeitsvertrags folgt, dass sich die Versorgung des [X.] und damit die Ausgestaltung seiner Versorgungszusage nunmehr nach dem für die beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften des [X.] richtet. Nr. 7 des Arbeitsvertrags enthält eine zeitdynamische Verweisung auf die jeweils für [X.] des [X.] geltenden gesetzlichen [X.]estimmungen und der ausdrücklichen [X.]ezugnahme auf die linearen Änderungen von Versorgungsbezügen der [X.]n des [X.]. Diese gesetzlichen [X.]estimmungen sind seit dem 1. Juli 2016 im [X.]eamtenversorgungsgesetz für das [X.] ([X.]beamtenversorgungsgesetz - L[X.] [X.]) vom 14. Juni 2016 (GV [X.] S. 310, 387, 642, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des [X.]besoldungsgesetzes und des [X.]beamtenversorgungsgesetzes - Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des [X.] vom 3. April 2020, GV [X.] S. 284) enthalten. Hiervon ist das [X.] - in Übereinstimmung mit den Parteien - zutreffend ausgegangen.

2. Die Voraussetzungen der aufgrund der dynamischen [X.]ezugnahme in Nr. 7 des Arbeitsvertrags im Versorgungsverhältnis des [X.] anwendbaren § 72 Abs. 1 und Abs. 2 L[X.] [X.] sind erfüllt.

a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] [X.] werden die Versorgungsbezüge des [X.], wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des [X.]s Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF begründet oder übertragen worden sind, um den nach § 72 Abs. 2 oder Abs. 3 L[X.] [X.] berechneten [X.]etrag gekürzt.

aa) Die Vorschrift betrifft das [X.] nach § 1587a Abs. 1 und Abs. 2, § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF. Dabei begründet das [X.] durch richterlichen [X.] [X.]en des ausgleichsberechtigten Ehegatten (MünchKomm/[X.] 2. Aufl. § 1587b Rn. 33; Soergel/Vorwerk 12. Aufl. § 1587b Rn. 37; [X.]/[X.] [2004] § 1587b Rn. 56; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587b [X.]G[X.] Rn. 19, 35). Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung werden dem Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Werteinheiten in Höhe der vom Verpflichteten abzugebenden [X.] gutgeschrieben. Der berechtigte Ehegatte erwirbt damit eine eigene [X.], die vom weiteren Schicksal der [X.] des Verpflichteten unabhängig ist. Der [X.] wird bei Eintritt des Versicherungsfalls dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber leistungspflichtig, erhält jedoch die von ihm erbrachten Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI (vormals § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO bzw. § 83b Abs. 2 AVG) iVm. der [X.] vom 9. Oktober 2001 ([X.] I S. 2628) vom Dienstherrn des [X.]eamten - in der Regel jährlich - zurückerstattet. Auf Seiten des ausgleichspflichtigen [X.]eamten wirkt sich dies erst bei seinem Eintritt in den Ruhestand aus. Nicht seine Dienstbezüge, sondern erst seine Versorgungsbezüge werden nach näherer Maßgabe des Gesetzes gekürzt (§ 72 Abs. 1 L[X.] [X.]; vgl. auch [X.] Juli 1981 - [X.] [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]Z 81, 100). Wechselt der [X.]eamte nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Dienstherrn, geht er beispielsweise vom [X.]es- in den [X.]- oder Kommunaldienst über, so wird der neue Dienstherr, der die Versorgungslast des [X.]eamten trägt, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] [X.] kürzungsberechtigt. Das ist letztlich Ausdruck der Einheit des öffentlichen Dienstes ([X.] Juli 1981 - [X.] [X.] - aaO) und ergibt sich daraus, dass der letzte Dienstherr unter [X.]erücksichtigung der beim vorherigen Dienstherrn verbrachten Dienstzeit versorgungspflichtig ist.

Damit ist aber die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des darin benannten Versorgungsträgers für die Kürzungsberechtigung nicht aussagekräftig.

bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 72 Abs. 1 Satz 2 L[X.] [X.].

Nach dieser Regelung kann der neue Dienstherr die Versorgung nur dann kürzen, wenn er einem Erstattungsanspruch nach § 5 [X.] (Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von [X.]esbeamtinnen und [X.]esbeamten im Versorgungsausgleich [[X.]esversorgungsteilungsgesetz - [X.]], [X.] 2009 I S. 700, 716) oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 ersetzt durch § 47a [X.] (vgl. Art. 10 Nr. 3 und Art. 12 Nr. 2 sowie Art. 15 des [X.] [X.] und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften [[X.]esoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - [X.]esStMG] vom 9. Dezember 2019, [X.] I S. 2053; vgl. [X.]. 19/13396 S. 158), ausgesetzt ist. Sowohl § 5 [X.] als auch § 47a [X.] und damit auch § 72 Abs. 1 Satz 2 L[X.] [X.] betreffen jedoch nur die interne Teilung. Es geht also um die Übertragung von [X.] bei dem zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs zuständigen alten Dienstherrn auf die ausgleichsberechtigte Person nach § 10 Abs. 1 [X.]. Nur für diesen Fall ist ein Ausgleichsanspruch des alten gegen den neuen Dienstherrn geregelt, an den § 72 Abs. 1 Satz 2 L[X.] [X.] anknüpft. Diese Regelung ist erforderlich, weil es trotz des [X.] der ausgleichspflichtigen Person bei dem beim alten Dienstherrn begründeten Versorgungsanrecht der ausgleichsberechtigten Person bleibt. Die Sonderregelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 L[X.] [X.] lässt die Grundregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 L[X.] [X.] unberührt, die beim [X.] iSv. § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF - einer Form der externen Teilung - aufgrund § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] [X.] anwendbar ist.

cc) Diese Grundstruktur bei einem ausgleichspflichtigen [X.]eamten gilt auch bei einem ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] aF), einer Körperschaft, Anstalt oder [X.] (§ 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF). [X.]ei einem Wechsel des Arbeitgebers liegt die [X.]erechtigung zur Kürzung der Versorgungsleistungen automatisch bei dem Arbeitgeber, der die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen schuldet, mithin dem [X.]. Dies ist auch konsequent, denn der beamtenmäßig versorgte Arbeitnehmer erhält bei seinem Eintritt in den Ruhestand eine Versorgung, die im Wesentlichen der eines [X.]eamten entspricht. Ein [X.]eamter erhält unabhängig von irgendwelchen im Laufe seiner aktiven Dienstzeit erfolgten [X.] nur die eine [X.]eamtenversorgung unter [X.]erücksichtigung seiner gesamten Dienstzeit. Es ist integraler [X.]estandteil einer beamtenmäßigen Versorgung, dass auch die Kürzung der beamtenmäßigen Versorgung als Folge eines Versorgungsausgleichs automatisch durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat, der letztlich die beamtenmäßige Versorgung schuldet.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] [X.] sind vorliegend erfüllt.

aa) Nach dieser Vorschrift werden die Versorgungsbezüge des [X.] um den nach [X.] 2 oder 3 berechneten [X.]etrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des [X.]s Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF rechtskräftig begründet wurden.

bb) Im Streitfall wurden durch den [X.]eschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 9. Januar 2004 zugunsten der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des [X.] Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF rechtskräftig begründet. Denn die frühere Ehefrau des [X.] erhielt durch den [X.]eschluss über den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt in ihren Ruhestand. Die Entscheidung des [X.]s erfolgte auch auf der Grundlage von § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF. Dies war nur möglich, weil dem Kläger vertraglich eine beamtenmäßige Versorgung nach den [X.]estimmungen des L[X.] [X.] zugesagt war.

Die [X.]enennung des tatsächlichen [X.]s bei Eintritt des [X.] im [X.]eschluss über Versorgungsausgleich nach dem [X.] des § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF ist nach dem Vorgesagten keine Tatbestandsvoraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] und deshalb unerheblich. Gekürzt wird die - einzig - geschuldete beamtenmäßige Versorgung beim letzten Arbeitgeber, mithin der [X.]n.

cc) [X.]esonderheiten im Versorgungsverhältnis des [X.] zur [X.]n stehen nicht entgegen.

(1) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das [X.] angenommen, dass Nr. 11 des Arbeitsvertrags, wonach Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b [X.]G[X.] beruhen, unberücksichtigt bleiben, der vorgenommenen Kürzung nicht entgegensteht. Diese Regelung bezieht sich auf die im Absatz zuvor getroffene Regelung zur Anrechnung eigener Rentenansprüche des versorgungsberechtigten [X.], nicht jedoch auf [X.] der Versorgung als Folge eines Versorgungsausgleichs.

(2) Es ist unerheblich, dass die [X.] ihrerseits kein öffentlicher Arbeitgeber ist. Das [X.] hat den Kläger entsprechend § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF behandelt, weil es wegen der Eigenschaft der W bzw. der [X.] als Anstalten des öffentlichen Rechts dem Kläger die Vorteile dieser Regelung zugute brachte. Es handelt sich um Unternehmen, die mit der [X.]n verbunden waren. Was im originären Anwendungsbereich des [X.]s die Einheit des öffentlichen Dienstes ist, ist im Fall des [X.] die Einheitlichkeit der verbundenen Unternehmen, die überhaupt zu seiner Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen führte.

(3) Der Kläger ist auch nicht aus zivilrechtlichen Gründen Ansprüchen der [X.] ausgesetzt. Das gilt auch dann, wenn man - wie möglicherweise das [X.]essozialgericht ([X.]SG 21. März 2018 - [X.] 13 [X.]/15 R - Rn. 23) - davon ausgeht, dass sie nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI gegenüber der [X.] aufgrund des [X.]eschlusses des [X.]s über den Versorgungsausgleich als zuständiger Versorgungsträger zur Erstattung verpflichtet ist.

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1 iVm. § 670 [X.]G[X.] stehen der [X.] gegen den Kläger als ausgleichspflichtiger Person nicht zu. Die Erfüllung von Ansprüchen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI ist ein eigenes Geschäft des Versorgungsträgers, nicht ein solches der ausgleichspflichtigen Person, also nicht für diese iSv. § 677 [X.]G[X.] besorgt.

Ansprüche aus ungerechtfertigter [X.]ereicherung nach § 812 Abs. 1 [X.]G[X.] scheiden aus. Der Kläger ist nicht bereichert, denn die [X.] ist berechtigt, seine beamtenmäßige Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

(4) Geht man davon aus, die [X.] sei der Nebenintervenientin nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI aufgrund des [X.]eschlusses über den Versorgungsausgleich erstattungspflichtig, ist dies vorliegend unerheblich, auch wenn grundsätzlich der sachliche Grund für die Kürzungsmöglichkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 L[X.] [X.] in der Erstattungspflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. [X.] 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - Rn. 31 ff.). Dieser inhaltliche Grund tritt hinter die Systematik des Gesetzes, nach der der letzte Arbeitgeber abzugsberechtigt ist, zurück. Ausreichend ist allein, dass im Rahmen verbundener Unternehmen eine Erstattungspflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Das Argument griffe zudem nur, wenn man davon ausginge, dass die [X.] keine Ausgleichsansprüche - etwa nach § 683 Satz 1 iVm. § 670 [X.]G[X.] - gegenüber der [X.]n hätte. Das kann aber letztlich dahinstehen.

c) Damit tritt die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] [X.] angeordnete Rechtsfolge ein, nämlich die vom [X.] vorzunehmende Kürzung der [X.]) Versorgungsbezüge des [X.] um den nach § 72 Abs. 2 L[X.] [X.] zu berechnenden [X.]etrag. Das [X.] hat den Kürzungsbetrag zutreffend berechnet. Rechtsfehler werden von den Parteien insoweit nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3. Der familiengerichtliche [X.]eschluss über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau vom 9. Januar 2004 steht einer Anrechnung nicht entgegen.

a) Die Rechtskraft des [X.]eschlusses hindert die Anrechnung nicht.

Allerdings erwachsen Entscheidungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ablauf der [X.] in formelle Rechtskraft ([X.]/[X.] FG 15. Aufl. § 31 Rn. 1). Diese trat hinsichtlich des [X.]eschlusses über den Versorgungsausgleich vom 9. Januar 2004 am 23. März 2004 ein. Es kann dahinstehen, ob ein familiengerichtlicher [X.]eschluss über den Versorgungsausgleich darüber hinaus überhaupt materielle [X.]en entfaltet (dafür [X.] 25. Juni 2014 - XII Z[X.] 410/12 - Rn. 13; [X.] in Prütting/[X.] FamFG 5. Aufl. § 45 Rn. 12; [X.]/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; [X.]/[X.] aaO § 31 Rn. 18 mwN). Mangels spezieller Regelungen für den [X.]ereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten hinsichtlich des Umfangs der materiellen Rechtskraft jedenfalls nur die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materiellen Rechtskraft (vgl. [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 162, 361). Die [X.] war an dem Versorgungsausgleichverfahren, das mit dem [X.]eschluss vom 9. Januar 2004 endete, nicht (mehr) formell beteiligt, weshalb eine Rechtskraft im Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger bereits von vornherein nicht in [X.]etracht kommt (§ 325 Abs. 1 ZPO).

b) Auch die Gestaltungswirkung dieses [X.]eschlusses bewirkt nichts Gegenteiliges.

Nach § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF „begründet das [X.]“ in dem dort näher bezeichneten Umfang für die ausgleichsberechtigte Person „[X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung“. Darauf bezieht sich die Gestaltungswirkung des [X.]eschlusses. Schon die Frage, welche Rechte der gesetzlichen Rentenversicherung daraus erwachsen, ist keine Frage der Gestaltungswirkung des familiengerichtlichen [X.]eschlusses, sondern der Auslegung von § 225 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI ([X.]SG 21. März 2018 - [X.] 13 [X.]/15 R - Rn. 23).

Darüber hinaus wird angenommen, die Gestaltungswirkung greife unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem zuständigen Versorgungsträger und der ausgleichspflichtigen Person ein ([X.]SG 21. März 2018 - [X.] 13 [X.]/15 R - Rn. 23). Das bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Gestaltung in diesem Rechtsverhältnis stattfindet, sondern dass aus der Gestaltung zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar Wirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und dem zuständigen Versorgungsträger folgen. Denn in diesem Rechtsverhältnis werden entsprechend der zugrundeliegenden Regelung an den Versorgungsausgleich unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft. Diese ergeben sich dann aus der jeweils zugrundeliegenden rechtlichen [X.]estimmung, die ggf. auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen ist (vgl. [X.] 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - Rn. 15 ff.).

c) Schließlich besteht auch keine verfahrensübergreifende [X.]indungswirkung aus materiell-rechtlichen Gründen. Eine solche bedürfte einer Rechtsgrundlage in den zwischen den Parteien anzuwendenden materiellen Regelungen. Maßgeblich ist hier § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 L[X.] [X.]. Diese Vorschrift stellt aber gerade nicht darauf ab, wer im Versorgungsausgleich als Versorgungsträger benannt ist. Auch aus § 1587b Abs. 2 [X.]G[X.] aF kann eine derartige Wirkung nicht hergeleitet werden.

d) Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Rechtsprechung des [X.]s über die Wirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rechtsposition von [X.]n gegenüber dem [X.] in Einklang.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s erfasst die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über einen Versorgungsausgleich nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger künftige Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 162, 361).

Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist eine Entscheidung in [X.]ezug auf den jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der Rechtskraft fähig (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). [X.] Rechtsverhältnisse, über deren [X.]estand oder Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der [X.] teil (vgl. etwa [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 152, 1; [X.] 14. März 2008 - V ZR 13/07 - Rn. 18 f.; 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 b der Gründe). Die Frage, ob - und ggf. in welchem Umfang - der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger einen künftigen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines [X.] erworben hat, hat das [X.] lediglich als Vorfrage zur Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) zu prüfen. Als lediglich präjudizielles Rechtsverhältnis nimmt die Feststellung über dessen [X.]estand und Umfang daher nicht an der materiellen Rechtskraft des [X.]eschlusses über den Versorgungsausgleich teil ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 162, 361).

Jedenfalls beschränkt sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich inhaltlich auf die herbeigeführte Ausgleichswirkung. Durch einen solchen [X.]eschluss steht im Fall seiner formellen Rechtskraft nur fest, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung mehr auszugleichen sind, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang zwischen einem der Ehegatten und seinem Arbeitgeber oder einem externen Versorgungsträger solche Anrechte bestehen ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 162, 361).

Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens stehen dem ebenfalls nicht entgegen. Dies folgt aus der Regelung in dem hier noch anwendbaren § 53c [X.] (seit 1. September 2009 ersetzt durch § 221 FamFG, vgl. Art. 112 Abs. 1 Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [[X.]-Reformgesetz - [X.]-RG] vom 17. Dezember 2008, [X.] I S. 2586). Danach hat das [X.] das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über [X.]estand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist. [X.]esteht Streit über ein Anrecht, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können (vgl. [X.]. 16/6308 S. 253). Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf der [X.]esregierung nicht enthaltene [X.]estimmung wurde - zunächst als § 53 b/1 - auf Anregung des Rechtsausschusses in das [X.] aufgenommen (vgl. [X.]. 7/4361 S. 164). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Vorschrift regeln, wie zu verfahren ist, wenn unter den am Versorgungsausgleichsverfahren [X.]eteiligten über den [X.]estand oder die Höhe einer Versorgung Streit besteht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der jeweils zuständigen [X.] den Vorrang für die Klärung dieser strittigen Vorfragen einräumen. Dies beruht auf der Überlegung, dass die [X.]e in diesen Fällen häufig über weniger Fachkenntnisse verfügen und ein „Zwischenstreit dieser Art durch den Familienrichter nicht auch mit Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Versorgung geklärt werden kann“ (vgl. [X.]. 7/4361 S. 71). Damit liegt § 53c [X.] die Vorstellung zugrunde, dass die [X.]e durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig über den [X.]estand und den Umfang der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen künftigen Versorgungsansprüche entscheiden ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 162, 361).

Daher sind auch die im Streitfall entscheidenden Fragen, wer [X.] ist und ob er berechtigt ist, Abzüge von der Versorgung zu machen, von den zuständigen Fachgerichten - hier der Arbeitsgerichtsbarkeit - zu entscheiden.

bb) Ebenso wenig steht das Urteil des [X.]s vom 10. November 2015 ([X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 813/14 - [X.]E 153, 206) diesem Ergebnis entgegen. Die Entscheidung betraf einen Fall der internen Teilung und ist auf § 10 Abs. 1 [X.] gestützt (insoweit kritisch [X.] 7. März 2018 - XII Z[X.] 408/14 - Rn. 39 ff., [X.]Z 218, 44). Daher besteht keine [X.]indungswirkung, weil es nicht um einen Fall der internen Teilung, sondern um ein [X.] nach altem Recht, einer Form der externen Teilung, geht (vgl. zur mangelnden [X.]indungswirkung bei der externen Teilung nach geltendem Recht [X.] 7. März 2018 - XII Z[X.] 408/14 - Rn. 42, aaO).

4. Die Annahme des [X.]s, die [X.] habe kein wirksames (deklaratorisches) Anerkenntnis hinsichtlich der Klageforderung abgegeben, hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist jedoch der von [X.] verfassten E-Mail vom 5. Januar 2018 bereits kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Namen der [X.]n zu entnehmen. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung hält auch einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mangels eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der [X.]n kommt es auf die Frage der Wirksamkeit eines solchen nicht an.

a) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 26; 4. August 2015 - 3 [X.] 137/13 - Rn. 35; [X.] 11. Januar 2007 - [X.]/05 - Rn. 8).

b) Eine solche Einigung kann der E-Mail vom 5. Januar 2018 - entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.]s - nicht entnommen werden.

aa) Die Auslegung der in der E-Mail enthalten atypischen Erklärungen von [X.] ist grundsätzlich den [X.] vorbehalten. Diese kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.]erufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] 332/18 - Rn. 18 mwN; 6. Dezember 2017 - 5 [X.] 815/16 - Rn. 14 mwN). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das [X.] den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 300/17 - Rn. 43; 24. September 2014 - 5 [X.] 611/12 - Rn. 30 mwN, [X.]E 149, 144).

bb) Die Auslegung des [X.]s hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Der [X.] kann die Auslegung jedoch selbst vornehmen, weil das [X.] den Inhalt der E-Mail vom 5. Januar 2018 festgestellt hat und weiteres Vorbringen der Parteien hierzu nicht zu erwarten steht.

(1) Das [X.] hat angenommen, der Wortlaut der streitgegenständlichen E-Mail spreche zwar möglicherweise für eine bloße Zahlungsankündigung und kein Anerkenntnis, weil nicht davon die Rede sei, dass die [X.] sich „verpflichte“. Eine dahingehende Auslegung würde jedoch den Gesamtumständen, dem erkennbar verfolgten Zweck sowie der Interessenlage der Parteien nicht gerecht. Die Erklärung enthalte keinerlei Vorbehalt, was für ein Anerkenntnis spreche. Zwischen den Parteien habe Streit über die Kürzungsberechtigung der [X.]n bestanden, der Kläger und [X.] hätten zu diesem Thema mehrere Schreiben gewechselt. Schließlich habe der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2018 eine Klage konkret angedroht. Genau hierauf habe [X.] reagiert und nach Abstimmung mit der Rechtsabteilung dem Kläger die E-Mail vom 5. Januar 2018 gesandt, die eine Klage habe vermeiden sollen. Die Angelegenheit habe abschließend bereinigt werden sollen; hierfür sei eine bloße Zahlungsankündigung nicht angetan gewesen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers habe das Schreiben die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Kürzungsberechtigung der [X.]n für die Vergangenheit und für die Zukunft, also umfassend, dem Streit entziehen sollen. Aus dem Eingangssatz sei allenfalls zu entnehmen, dass die [X.] bei ihrer Rechtsansicht bleibe, zur Kürzung berechtigt zu sein. Dies ändere aber nichts an dem erkennbaren Willen, das bisherige Schuldverhältnis dem Streit zu entziehen.

(2) Damit hat das [X.] Auslegungsregeln verletzt und wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Es hat unbeachtet gelassen, dass die E-Mail nicht von [X.] in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der [X.]n abgegeben wurde. Aus der Unterschriftenzeile der E-Mail von [X.] ergibt sich vielmehr, dass die Erklärungen in der E-Mail keine solchen der [X.]n, sondern diese von ihm als Mitarbeiter der [X.] abgegeben wurden. Dazu passt widerspruchsfrei, dass nach dem Wortlaut der E-Mail lediglich angekündigt wird, wie die [X.] verfahren werde. Das zeigt, dass die E-Mail selbst keine verbindliche Erklärung - und schon gar nicht der [X.]n - im Sinne der Annahme eines Angebots des [X.] bzw. der Abgabe eines annahmefähigen Angebots an den Kläger darstellt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

        

    Vorsitzender [X.] am [X.]es-
arbeitsgericht Dr. Zwanziger ist
an der [X.]eifügung der Unterschrift
gehindert.
Spinner    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Wischnath     

        

    [X.]usch     

                 

Meta

3 AZR 130/20

13.10.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 4. Oktober 2018, Az: 7 Ca 2844/18, Urteil

§ 1587b BGB vom 02.01.2002, § 1587a BGB vom 02.01.2002, § 72 Abs 1 BeamtVG NW 2016, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 1304b Abs 2 S 2 RVO, § 83b Abs 2 AVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 3 AZR 130/20 (REWIS RS 2020, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 512


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 130/20

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 130/20, 13.10.2020.


Az. 7 Ca 2844/18

Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 2844/18, 04.10.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

12 Sa 1127/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


B 13 R 17/15 R (Bundessozialgericht)

Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente …


13 K 8134/19 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


1 BvR 1485/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Versorgungsausgleich und Wegfall des "Rentnerprivilegs" - hier: Kürzung des Ruhegehalts gem § 55c Abs …


B 5 R 2/12 R (Bundessozialgericht)

Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz - persönliche Entgeltpunkte


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 AZR 815/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.