Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 10 LW 2/09 R

10. Senat | REWIS RS 2010, 8942

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Gegenstand

Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht des einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft als Mitunternehmer - Beiladung einer Erbengemeinschaft


Leitsatz

Auch bei einer "unternehmenstragenden" Erbengemeinschaft sind die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens und damit als Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Alterssicherung der Landwirte ([X.]) für die [X.] von Januar 2001 bis August 2003.

2

Die 1940 geborene Klägerin ist mit einem Anteil von 1/9 Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1960 verstorbenen [X.] Zum Nachlass gehören etwa 89 ha forstwirtschaftliche Flächen, die in den Jahren 1995 bis 2002 einen durchschnittlichen Rohüberschuss von 4.825 Euro im Jahr erbracht haben. Bis zum [X.] wurde der Forstbetrieb von [X.], danach von [X.] verwaltet. Seit dem 1.1.2004 sind die Flächen an den Miterben [X.] verpachtet.

3

Mit Bescheid vom 1.9.2003 befreite die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse ([X.]) die Klägerin für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.1999 wegen einer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der [X.]. Gleichzeitig stellte sie für die [X.] vom 1.1.2000 bis 31.8.2003 eine Versicherungspflicht der Klägerin mit einem Beitragsrückstand von 8.049,24 Euro fest. Darüber hinaus wurde die Klägerin für die [X.] ab 1.9.2003 wegen eines Arbeitsverhältnisses erneut von der Versicherungspflicht befreit. Durch Bescheid vom 1.10.2003 befreite die Beklagte die Klägerin auch für das [X.] wegen einer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht. Weiter bescheinigte sie der Klägerin unter dem 22.1.2004 folgende Versicherungszeiten:

        

1.1.1995 bis 31.12.1998

Versicherung: Beitragsforderung verjährt

        

1.1.1999 bis 31.12.2000

Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 3 [X.]

        

1.1.2001 bis 31.8.2003

Versicherung

        

1.9.2003 bis 31.12.2003

Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 1 [X.]

4

Die gegen diese Verwaltungsakte erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren (Urteil des Sozialgerichts <SG> [X.] vom 1.2.2006) hat die Klägerin beim [X.] ([X.]) Berufung eingelegt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom [X.] darauf beschränkt hat festzustellen, dass sie in der [X.] vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 nicht bei der [X.] versichert gewesen sei. Das [X.] hat die Berufung durch Urteil vom selben Tag im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Klägerin sei in dem fraglichen [X.]raum nach § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte [X.]) als Landwirt versichert gewesen. Ein [X.] iS des § 1 Abs 7 [X.] liege angesichts der erzielten Überschüsse nicht vor. Als [X.] sei die Klägerin [X.] gewesen, weil sie das Risiko des Unternehmens mitgetragen habe. Ihre rechtliche Stellung könne nicht mit derjenigen eines beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft iS des § 1 Abs 2 Satz 3 [X.] verglichen werden.

5

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom [X.] (BSG) zugelassene Revision eingelegt. Sie macht insbesondere geltend:

Das Urteil des [X.] verletze § 1 [X.]. Sie sei im streitigen [X.]raum nicht bei der [X.] versichert gewesen. Als Mitglied der Erbengemeinschaft sei sie zu keinem [X.]punkt unternehmerisch tätig gewesen. Vielmehr sei die unternehmenstragende Erbengemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin gewesen. Im Übrigen habe sie keinen entscheidenden Einfluss auf die Verwendung der Erträge gehabt. Anders als das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ([X.]) stelle [X.] nicht darauf ab, für wessen Rechnung das Unternehmen gehe, sondern darauf, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübe. Überdies ergebe sich aus § 85 Abs 1 [X.] eine Versicherungsfreiheit. Schließlich hätte die Erbengemeinschaft vom [X.] nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beigeladen werden müssen. Diese sei nämlich als Unternehmerin iS des § 1 Abs 2 [X.] an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom [X.], das Urteil des SG [X.] vom 1.2.2006 und den Bescheid der [X.] vom 1.9.2003 sowie die Bescheinigung der [X.] vom 22.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2004 aufzuheben, soweit die Feststellung einer Versicherungspflicht der Klägerin für die [X.] vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 betroffen ist.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil unter ausführlicher Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 3.2.2010 hat sie näher dargelegt, warum der hier betroffene Forstbetrieb die Mindestgröße erreiche und die Klägerin nicht nach § 2 [X.], § 85 Abs 1 [X.] versicherungsfrei sei. Dazu hat sie die einschlägigen Beschlüsse über die Festsetzung der Mindesthöhen bzw Mindestgrößen vorgelegt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es nicht an einer notwendigen Beiladung der [X.] nach [X.], der die Klägerin als [X.] angehört. Zwar ist die [X.] gemäß § 70 [X.] SGG beteiligtenfähig (vgl [X.] zu § 70 SGG) . Sie ist jedoch nicht iS des § 75 [X.] 2 SGG an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der [X.]. Diese würde entfallen, wenn nicht die Miterben (einschließlich der Klägerin) als landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1 [X.] 1 und 2 [X.]) anzusehen wären, sondern allein die [X.] Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Da in der [X.] nur natürliche Personen versichert sein können (vgl dazu [X.], 223, 226 = [X.] [X.] zu § 1 [X.] 1965 [X.] 3 R) , würde in diesem Fall keine Versicherungspflicht der [X.] bestehen. Mithin ist die [X.] von der streitigen Frage einer Versicherungspflicht der Klägerin nicht unmittelbar betroffen. Vielmehr ist über eine (Teil-)Rechtsfähigkeit der [X.] nur als Vorfrage zu entscheiden (vgl dazu zB [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2009, § 75 Rd[X.] 4) .

[X.] hat eine Anfechtung des Bescheides der [X.] vom 1.9.2003 und deren als feststellender Verwaltungsakt anzusehende Bescheinigung vom 22.1.2004 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 23.3.2004 zum Gegenstand, soweit die Feststellung einer Versicherungspflicht der Klägerin für die [X.] vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 betroffen ist (vgl § 54 [X.] 1 SGG). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin war in dem streitbefangenen [X.]raum versicherungspflichtige Landwirtin iS des § 1 [X.] 1 [X.]. Nach [X.] 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (§ 1 [X.] 5 [X.]) erreicht.

Bei dem Forstbetrieb, den die Beklagte der Klägerin zugeordnet hat, handelt es sich - wie von der Klägerin nicht bestritten wird - um ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen (§ 1 [X.] 4 [X.]; vgl dazu allgemein [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.]0) . Auch wenn dazu nähere Feststellungen des [X.] fehlen, ist nach den von der [X.] im Revisionsverfahren vorgelegten, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Beschlüssen der jeweils zuständigen [X.] davon auszugehen, dass der Betrieb mit 89 ha die maßgebliche Mindestgröße iS des § 1 [X.] 5 [X.] eindeutig überschreitet. Dabei ist ein Unternehmen, das einer Personenmehrheit - wie hier einer [X.] nach § 2032 [X.] - gehört, als Ganzes zu beurteilen, also nicht anteilig bezogen auf die einzelnen Mitglieder der [X.](vgl dazu allgemein [X.] [X.] [X.] zu § 1 [X.] 1965) .

Die Klägerin hat dieses Unternehmen während des streitbefangenen [X.]raums als Unternehmerin betrieben. Da die betreffenden landwirtschaftlichen Flächen von der [X.] nach [X.], deren Mitglied die Klägerin ist, bewirtschaftet worden sind, war die Klägerin insoweit nicht Einzel-, sondern [X.]. Nach § 1 [X.] 2 Satz 2 [X.] ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Soweit § 1 [X.] 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung bestimmte, dass Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, hat das [X.] demgegenüber keine grundsätzliche Änderung gebracht (vgl dazu [X.]-5868 § 85 [X.] Rd[X.] 8; ähnlich auch im Verhältnis zu § 136 [X.] 3 [X.] SGB VII: [X.]-5868 § 1 [X.]) . Selbstständiger Landwirt im Sinne des [X.] ist jemand mithin dann, wenn sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgt, also das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens ihm unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht ([X.]-5868 § 85 [X.] Rd[X.] 4; vgl bereits [X.], 80, 84f = [X.] [X.] zu § 1 [X.] [X.] 1 R; [X.] 18, 219, 220 = [X.] zu § 1 [X.] [X.] 5) .

Der zum 1.1.1995 erfolgte Wechsel vom [X.] zum [X.] hat allerdings erhebliche Änderungen für landwirtschaftliche Unternehmen gebracht, die von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmer), von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wurden. Während nach § 1 [X.] 3 Satz 2 [X.] die Mitunternehmer, die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und die Mitglieder einer juristischen Person (nur) als landwirtschaftliche Unternehmer galten, sofern sie hauptberuflich außerhalb einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Unternehmen tätig waren, sieht § 1 [X.] 2 Satz 3 [X.] eine entsprechende Fiktion lediglich für beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und Mitglieder einer juristischen Person vor. Daraus hat das [X.]([X.]-5868 § 85 [X.] Rd[X.] 4) gefolgert, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR; vgl §§ 705 ff [X.]) , der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet und an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt ist, sich nicht von einem Landwirt unterscheidet, der als Einzelunternehmer die Landwirtschaft betreibt (vgl dazu auch [X.]-5868 § 30 [X.] Rd[X.]8).

Entsprechendes gilt auch für persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ([X.] oder Kommanditgesellschaft ; vgl demgegenüber die Rechtsprechung des [X.] zur Rechtslage nach dem [X.]: [X.] 22, 87, 90 = [X.] zu § 1 [X.] [X.] 9 R; [X.], 223, 224 = [X.] [X.] zu § 1 [X.] 1965 [X.] 2 R; allgemein dazu auch [X.] 52, 142 = [X.] 5420 § 2 [X.]4) . Zwar kann eine solche Gesellschaft, die keine juristische Person ist (vgl dazu [X.] 22, 87, 89 = [X.] zu § 1 [X.] S Aa 9), unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 [X.] 1, § 161 [X.] 2 Handelsgesetzbuch ) . Die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer [X.](§ 161 [X.] 1 HGB) haften jedoch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 Satz 1 HGB) . Da diese Personen nicht in die Fiktion des § 1 [X.] 2 Satz 3 [X.] aufgenommen worden sind, ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass sie von dem Begriff des Landwirts iS des § 1 [X.] 2 Satz 1 und 2 [X.] erfasst werden (vgl BT-Drucks 12/7599 [X.] f; allgemein zum selbstständig erwerbstätigen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft: [X.] 50, 284, 285 f = [X.] 5750 Art 2 § 9a [X.]1 S 34) .

Entgegen der Ansicht der Klägerin war nicht die [X.] nach [X.] selbst Trägerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens, sondern es waren dies die einzelnen Miterben in ihrer gesamthändischen Verbundenheit (vgl dazu [X.] [X.] [X.] zu § 9 [X.]; [X.], Urteile vom [X.] - 11/7 RLw 9/68 und 11/7 RLw 10/68 - SozEntsch [X.] X/H c8 § 1 [X.] und 2; [X.], Urteil vom 12.12.1969 - 11/7 RLw 22/68 - SozEntsch [X.] X/H c8 § 1 [X.]; [X.], Urteil vom 17.3.1970 - 11/7 RLw 15/66 - RdL 1970, 98). Dies gilt auch dann, wenn eine ungeteilte [X.] ein landwirtschaftliches Unternehmen über einen langen [X.]raum betreibt ([X.], Urteil vom 17.3.1970 aaO). Soweit das [X.] in einer Entscheidung zum [X.] die Mitgliedergesamtheit eines nicht rechtsfähigen Vereins und nicht die einzelnen Vereinsmitglieder als Unternehmer angesehen hat ([X.] 17, 211, 213 ff = [X.] [X.] zu § 783 RVO), ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Denn eine [X.] ist nicht mit einem Verein gleichzusetzen. Überdies sind andere gesetzliche Vorschriften zugrunde zu legen.

Im Hinblick auf die hier einschlägige Regelung des § 1 [X.] 2 [X.] ist bereits zweifelhaft, ob es für eine Verneinung der Versicherungspflicht der Klägerin ausreichen würde, eine [X.] als (teil-)rechtsfähig anzusehen. Soweit die [X.] nicht einer juristischen Person, sondern nur einer GbR, OHG oder KG gleichgestellt würde, wäre die Klägerin nur dann nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen, wenn sie iS von § 1 [X.] 2 Satz 3 [X.] einem beschränkt haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft vergleichbar wäre. Davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zwar kann ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 [X.]) nach Maßgabe des § 2059 [X.] beschränken; handelt es sich jedoch um neue Verbindlichkeiten, die eine [X.] bei der Fortführung eines Unternehmens eingegangen ist, so kommt daneben eine unbeschränkte Haftung der Miterben gemäß § 427 [X.] in Betracht (vgl [X.] in [X.], 100 Jahre [X.] - 100 Jahre [X.], 1999, [X.], 190 f; [X.], [X.], 480, 503 ff) . Unabhängig davon vermag sich der erkennende Senat nicht davon zu überzeugen, dass der [X.] eine eigene Rechtsfähigkeit zuzuerkennen ist.

Nach § 2032 [X.] 1 [X.] wird der Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Erbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen [X.](§ 2033 [X.]) . Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Erbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 [X.] 1 [X.]). Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 Satz 1 [X.]) . Ebenso können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 [X.] 1 [X.]) . Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 [X.]) . Auch im [X.] wird nicht auf die [X.] als Ganzes, sondern auf die Miterben abgestellt (vgl § 747 ZPO, § 47 Grundbuchordnung).

Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist die [X.] als eine Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzusehen (vgl [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2004, § 2032 Rd[X.]2; [X.] in [X.] ua Handkomm [X.], 6. Aufl 2009, § 2032 Rd[X.], 4; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2008, § 2032 Rd[X.]) . Mangels einer dem § 124 [X.] 1 HGB vergleichbaren Vorschrift ist dem Gesetz keine entsprechende Rechtsfähigkeit der [X.] zu entnehmen [X.], [X.] 144, 1, 8). Die Zuerkennung einer Rechtsfähigkeit ließe sich mithin nur durch Rechtsfortbildung erreichen (vgl zB [X.] in [X.], 100 Jahre [X.] - 100 Jahre [X.], 1999, [X.], 184) . Dafür besteht nach Auffassung des Senats keine hinreichende Veranlassung.

Zwar hat der [X.] ([X.]) für eine andere Gesamthandsgemeinschaft, nämlich die (Außen-)GbR, eine Rechtsfähigkeit anerkannt, soweit diese durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl [X.]Z 146, 341; [X.] NJW 2002, 1207; ähnlich auch betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft: [X.]Z 163, 154) . Daraus ergibt sich - wie der [X.] ausdrücklich festgestellt hat ([X.] NJW 2002, 3389, 3390; ebenso [X.] NJW 2006, 3715; vgl bereits [X.] NJW 1989, 2133, 2134) - für die [X.] keine andere Rechtsstellung. Zur Begründung hat der [X.] auf die Unterschiede zwischen einer [X.] und einer GbR hingewiesen. An[X.] als letztere wird eine [X.] nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet. Sie ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinan[X.]etzung gerichtet (vgl §§ 2042 ff [X.]) . Diese Auffassung wird von der überwiegenden Meinung in der Literatur geteilt (vgl zB [X.] in [X.] aaO [X.] f; Heil, [X.] 2002, 296 ff; [X.] in [X.] Komm aaO; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 2032 Rd[X.]; [X.] in [X.] aaO Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2002, § 2032 Rd[X.] 9) .

Soweit in der Literatur eine Rechtsfähigkeit der [X.] - zum Teil beschränkt auf die sogenannte unternehmenstragende [X.] - befürwortet wird (vgl [X.], Die [X.], 2001, [X.] ff; [X.], [X.] 2002, 125, 127 ff; [X.], NJW 1985, 2785, 2788 f; [X.], [X.], 480, 493 ff; [X.]elbe in Soergel, [X.], 13. Aufl 2002, § 2032 Rd[X.]) , folgt der Senat diesen Ansichten nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch eine Rechtsfähigkeit der unternehmenstragenden [X.] nicht bejahen, ohne von der Rechtsprechung des [X.]([X.] [X.] [X.] zu § 9 [X.]; [X.] Urteile vom [X.] - 11/7 RLw 9/68 - und - 11/7 RLw 10/68 - SozEntsch [X.] X/H c8 § 1 [X.] und 2; [X.] Urteil vom 12.12.1969 - 11/7 RLw 22/68 - SozEntsch [X.] X/H c8 § 1 [X.]; [X.] Urteil vom 17.3.1970 - 11/7 RLw 15/66 - RdL 1970, 98) und des [X.] abzuweichen. Die Entscheidungen des [X.] betreffen landwirtschaftliche Unternehmen, die von einer [X.] betrieben werden. Der [X.] (NJW 2002, 3389; NJW 2006, 3715) hat eine Rechtsfähigkeit der [X.] ohne Einschränkungen verneint. Hätte er es für möglich gehalten, eine unternehmenstragende [X.] als rechtsfähig anzusehen, hätte dies in seinen Entscheidungen zum Ausdruck kommen müssen. Denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass in den betreffenden Verfahren zweifelsfrei keine unternehmenstragende [X.] betroffen gewesen ist. Der Versuch einer solchen Abweichung, der nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 19.6.1968 ([X.]l I 661) ein Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] mit sich bringen würde, ist - schon aus Gründen der Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nur dann angebracht, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen (vgl dazu [X.] 40, 292, 296 = [X.] 5050 § 16 [X.] 9 S 10; [X.] [X.] 2200 § 562 [X.] 4 S 3) . Das ist hier nicht der Fall.

Zwar ist das Interesse der Miterben schützenswert, die [X.] nach ihrem Willen auf Dauer fortzusetzen (vgl [X.]Z 171, 350, 356 f) , auch wenn dazu die Führung eines Unternehmens gehört (vgl [X.]Z 92, 259, 262; [X.], 539, 540). Die dabei mitunter auftretenden rechtlichen Schwierigkeiten (vgl dazu [X.], [X.] 144, 1 ff; [X.], FamRZ 1980, 1074 ff; [X.], [X.] 1985, 246 ff; [X.], NJW 1985, 138 ff; [X.], NJW 1985, 2785 ff; [X.], [X.], 480 ff) begründen jedoch keine Notwendigkeit, die Unternehmensführung durch Anerkennung einer Rechtsfähigkeit der [X.] zu erleichtern. Abgesehen davon, dass ein solcher Schritt zu neuen Rechtsproblemen führen würde (vgl dazu ausführlich Ahner, Die Rechtsstellung der [X.] in Prozess und Zwangsvollstreckung, 2008, [X.] ff) , lassen sich auftretende Schwierigkeiten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung meistern (vgl dazu insbesondere [X.] in [X.], 100 Jahre [X.] - 100 Jahre [X.], 1999, [X.] ff) . Im Übrigen ist es den Miterben unbenommen, das geerbte Unternehmen in einer ihnen günstiger erscheinenden Rechtsform fortzuführen.

Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 [X.] 1 und 2 [X.] im streitbefangenen [X.]raum aus anderen Gründen entfällt.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden forstwirtschaftlichen Flächen von einem anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmen bewirtschaftet worden sind. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren könnte allenfalls daran gedacht werden, dass eine GbR bestehen könnte, an der nicht nur die Miterben, sondern ein größerer Familienkreis beteiligt ist. Sollte diese als Trägerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens angesehen werden können, so würde dies die Versicherungspflicht der Klägerin nicht berühren, weil diese auch als Gesellschafterin einer GbR [X.] wäre.

Zwar ist es möglich, dass ein Mitglied einer [X.] dadurch als Mitunternehmer ausscheidet, dass es aufgrund entsprechender Vereinbarungen nicht am wirtschaftlichen Risiko des zum Nachlass gehörenden Unternehmens beteiligt ist (vgl dazu [X.] [X.] [X.] zu § 9 [X.]) . Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nach den vom [X.] festgestellten Umständen nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für ihre Stellung als [X.] des zur [X.] gehörenden Forstbetriebes unerheblich, dass sie tatsächlich keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet hat (vgl dazu [X.]-5420 § 2 [X.] S 11 f; [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 8) . Es gehört gerade zu den unternehmerischen Freiheiten, dass - wie hier geschehen - ein Verwalter mit der Betriebsführung beauftragt werden kann. Ebenso ist es unbeachtlich, dass die Klägerin aufgrund ihres Erbanteils keinen maßgeblichen Einfluss auf die das forstwirtschaftliche Unternehmen betreffenden Beschlüsse der [X.] oder des erweiterten [X.] gehabt hat. Dieser Umstand ändert insbesondere nichts an ihrer Beteiligung am [X.]. Wenn die Klägerin aus Gründen der Familientradition zugunsten der Erhaltung des ebenfalls der [X.] gehörenden Schlosses auf ihren Anteil an dem erzielten Gewinn (vgl § 2038 [X.] 2 iVm § 745 [X.] 3 Satz 2 [X.]) verzichtet hat, ist dies Ausfluss ihrer freien Entscheidung.

Angesichts des vom [X.] festgestellten durchschnittlichen Rohüberschusses von jährlich 4.825 Euro scheidet auch der Ausschlusstatbestand des § 1 [X.] 7 [X.] aus. Danach ist nicht Landwirt nach [X.] 2 dieser Vorschrift, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die [X.]icht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Das Vorliegen eines derartigen "[X.]" wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Schließlich war die Klägerin auch nicht versicherungsfrei. Insbesondere stehen ihrer Versicherung die Altersgrenzen des § 2 [X.] Buchst a [X.] nicht entgegen. Unter Berücksichtigung ihrer in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl § 17 [X.] 1 Satz 2 [X.]) konnte die Klägerin zudem - wie sich aus dem [X.] der [X.] vom 9.10.2003 im Verwaltungsverfahren und aus deren Schriftsatz vom 3.2.2010 im Revisionsverfahren ergibt - bei Beginn der Versicherung noch eine Wartezeit von fünf Jahren (§ 3 [X.] 1 [X.] [X.]) erfüllen (§ 2 [X.] Buchst b [X.]) . Diese Umstände hat die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung unstreitig gestellt. Im Übrigen scheidet auch eine Versicherungsfreiheit nach § 85 [X.] 1 [X.] aus. Als Mitglied einer [X.], das nicht hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig war, gehörte die Klägerin in der [X.] vor dem 1.1.1995 von vornherein nicht zum beitragspflichtigen Personenkreis (§ 1 [X.] 3 Satz 2 [X.]), war also nicht - wie es § 85 [X.] 1 [X.] ua voraussetzt (vgl [X.]-5868 § 85 [X.]) - kraft Gesetzes beitragsfrei (vgl dazu § 14 [X.] 5 bis 7 [X.]).

[X.] beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin, solange über ihre Versicherungspflicht in der [X.] gestritten wird, zu den nach § 183 SGG begünstigten Personen gehört (vgl [X.]-1500 § 183 [X.] 4) .

Meta

B 10 LW 2/09 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Mainz, 1. Februar 2006, Az: S 2 LW 2/04, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 ALG, § 1 Abs 2 ALG, § 2 Nr 1 Buchst a ALG, § 85 Abs 1 ALG, § 1 Abs 2 GAL vom 12.07.1989, § 1 Abs 3 GAL vom 12.07.1989, § 2032 Abs 1 BGB, § 2033 BGB, § 2038 Abs 1 BGB, § 2039 Abs 1 BGB, § 2040 Abs 1 BGB, § 2058 BGB, § 2059 BGB, § 70 Nr 2 SGG, § 75 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 10 LW 2/09 R (REWIS RS 2010, 8942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8942

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