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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/04 vom 12. Juli 2005 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren
PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2; [X.] (2004) § 51
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die [X.] umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreit-wert ein.
[X.], [X.]. v. 12. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.]
2
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 • festgesetzt.
Gründe:
Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das [X.] hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 • der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt. Der [X.] geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 • aus; aus den Stellung-nahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise. 3 Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den [X.] nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom [X.] ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 • (§ 51 [X.] 2004). [X.] Scharen [X.]
[X.] [X.]
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. X ZR 56/04 (REWIS RS 2005, 2613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2613
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