Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. X ZR 56/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2613

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/04 vom 12. Juli 2005 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren

PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2; [X.] (2004) § 51

Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die [X.] umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreit-wert ein.

[X.], [X.]. v. 12. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.]
2

Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 • festgesetzt.

Gründe:
Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das [X.] hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 • der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt. Der [X.] geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 • aus; aus den Stellung-nahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise. 3 Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den [X.] nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom [X.] ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 • (§ 51 [X.] 2004). [X.] Scharen [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 56/04

12.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. X ZR 56/04 (REWIS RS 2005, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2613

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