Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2010, Az. XI ZB 34/09

11. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9578

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Gegenstand

Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit des Vorbringens


Leitsatz

Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch (hier: genaue Umstände des Posteinwurfs der Berufungsschrift) als ergänzungsbedürftig ansieht .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2009 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] vorbehalten bleibt.

Der Gegenstandswert beträgt 47.451,23 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Urteil vom 17. April 2009, zugestellt am 24. April 2009, die Klage der Kläger gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger mit einem erst am 26. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsfrist bereits am Montag, dem 25. Mai 2009 abgelaufen sei, haben sie beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Zur Begründung des [X.] haben die Kläger vorgetragen: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am Freitag, dem 22. Mai 2009 gefertigt. Sodann sei diese zusammen mit anderen Schriftstücken nach [X.] um 18.30 Uhr zur [X.] gebracht und dort in den Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten werde an diesem Tag noch um 20.45 Uhr geleert, so dass ihr Prozessbevollmächtigter davon habe ausgehen dürfen, dass die Berufungsschrift beim Berufungsgericht spätestens am darauf folgenden Montag eingehen würde.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Berufungsschrift rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Vielmehr erschöpfe sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Schilderung. Insoweit fehlten sowohl nachvollziehbare Angaben zur Postausgangskontrolle ihres Prozessbevollmächtigten als auch die genaue Darlegung, welche Person welche Post ausgefächert, kuvertiert, in den Sammelumschlag gepackt, zum Briefkasten gebracht und wann genau dort eingeworfen habe.

II.

4

[X.] ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.].

6

2. [X.] ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt.

7

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass einer Prozesspartei Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die [X.] nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der [X.] für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf der [X.] im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil sie darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer [X.], die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der [X.] den Empfänger fristgerecht erreichen kann ([X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - [X.], NJW 2007, 2778, [X.]. 13 und vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 2379, [X.]. 8; [X.] NJW 1995, 1210, 1211; 2003, 1516; jeweils m.w.[X.]). Dabei darf eine [X.] grundsätzlich darauf vertrauen, dass im [X.] werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 2379, [X.]. 8 m.w.[X.]).

8

b) [X.] rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht auf eine Ergänzung des Vorbringens der Kläger zu den tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] und deren Glaubhaftmachung hingewirkt hat. Damit hat es seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht genügt und zugleich den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt.

9

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss eine [X.] im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht (vgl. nur [X.], Beschluss vom 3. Juli 2008 - [X.], NJW 2008, 3501, [X.]. 15 m.w.[X.]). Zwar müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - [X.] 232/06, NJW 2007, 3212, [X.]. 8 und vom 3. April 2008 - [X.], [X.], 837, [X.]. 12, jeweils m.w.[X.]).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag zu den Umständen des [X.] der Berufungsschrift geben müssen.

Die Kläger hatten mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihre Berufungsschrift sei noch am Freitag, dem 22. Mai 2009 nach [X.] um 18.30 Uhr in einen Briefkasten an der [X.] eingeworfen worden. Es musste sich dem Berufungsgericht danach aufdrängen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten des [X.] deshalb unterblieben war, weil die Kläger diesen in Anbetracht des zeitlichen Abstands zwischen dem [X.] und der letzten Leerung des Briefkastens nicht für erforderlich hielten. Da dies nach Auffassung des Berufungsgerichts doch der Fall war, hätte es die Kläger nach § 139 ZPO auf fehlenden Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uhrzeit des Briefeinwurfs hinweisen müssen und ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben müssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Berufungsgerichts stellt eine Überraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs verletzt.

Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger. In ihrer Gegenvorstellung haben sie glaubhaft vorgebracht, dass eine bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte und namentlich benannte Auszubildende die Berufungsschrift um 18.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen hat. Hierbei handelt es sich nicht um neues Vorbringen, sondern nur um eine Darstellung des für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilderung, so dass es vom Berufungsgericht noch zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf der Grundlage dieses ergänzenden Vortrags hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil die Kläger dann mit einem rechtzeitigen Eingang ihrer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht rechnen durften und ihnen der verzögerte Postlauf nicht zuzurechnen ist.

c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der Kläger zu entscheiden haben.

[X.]                             Joeres                            [X.]

                   Grüneberg                            [X.]

Meta

XI ZB 34/09

09.02.2010

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Juli 2009, Az: I-16 U 109/09, Beschluss

§ 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2010, Az. XI ZB 34/09 (REWIS RS 2010, 9578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9578

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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