Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 1 StR 618/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 618/11

vom
22. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. März 2012 beschlossen:

1. In den Fällen 10a, 10b und 10c der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten.
2. [X.] wird die Revision des Angeklagten gegen das Ur-teil des [X.] vom 31. Mai 2011 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in sieben Fällen, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung, des Kreditbetru-ges, des [X.] in zwei Fällen und der vorsätzlichen Verlet-zung der Insolvenzantragspflicht.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in [X.], Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, versuchter
Steuer-hinterziehung, [X.], [X.] in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht in vier Fällen
zu vier Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1
-
3
-
1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren in den Fällen 10a, 10b und 10c der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein;
die bisherigen Feststellungen des [X.]s belegen nicht zweifelsfrei die Annahme der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu den für die Taten maßgeblichen Zeitpunkten.
Dies führt zu einer entsprechenden
Änderung des Schuldspruchs. Trotz Wegfalls der für die eingestellten
Taten
verhängten Einzelstrafen
von jeweils sechs Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden [X.] in Höhe von einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und drei Monaten, einmal zwei Jahren, zweimal einem Jahr und zehn Monaten, dreimal einem Jahr und neun
Mona-ten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und drei [X.], einmal einem Jahr und einmal sechs Monaten trotz der Bestimmung des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ausschließen, dass das [X.] auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die
eingestellten Fälle
verhängten
Einzelstrafen
nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.
2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die erhobenen Verfahrensrügen sind -
unbeschadet der Frage ihrer Zu-lässigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2010
-
1 StR 544/09 Rn.
20
ff., und die umfassende Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) -
je-denfalls unbegründet.
Zur Rüge, das Geständnis des Angeklagten sei wegen Verstoßes gegen §
136a StPO, gegen § 257c StPO und gegen den Grundsatz fairen Verfahrens unverwertbar, weil seitens der Staatsanwaltschaft
für den Fall des Bestreitens 2
3
4
5
-
4
-

für den Fall des Geständnisses und umfassender Schadenswiedergutmachung indes eine solche zwischen vier und fünf Jahren, bemerkt der Senat: [X.] der Vielzahl der Taten, der Höhe der jeweils erzielten [X.] und der deswegen zu beachtenden Grundsätze bei der Strafzu-messung in Steuersachen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
1 [X.]) einerseits, einer gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu beachtenden Strafmilde-rung eines umfassenden Geständnisses und einer mit besonderem Einsatz geleisteten Schadenswiedergutmachung andererseits erscheinen die von der Staatsanwaltschaft geäußerten [X.] keinesfalls unrealistisch. Die [X.] hatte sich jedenfalls durch den protokollierten Hinweis, dass sie selbst keine Straferwartung geäußert und auch keine Straferwartungen anderer akzeptiert habe, hinreichend deutlich von den seitens der Staatsanwaltschaft in den Raum gestellten Straferwartungen distanziert. Die [X.] selbst hat im Rahmen einer dann -
rechtsfehlerfrei -
erfolgten Verständigung nach § 257c StPO eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und vier Jahren und

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5
-
neun Monaten
in Aussicht gestellt; durch die Verhängung einer der Untergren-ze entsprechenden, den Rahmen schuldangemessenen Strafens nach unten gerade noch nicht verlassenden Freiheitsstrafe ist der Angeklagte nicht be-schwert.
[X.]Wahl

Hebenstreit

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist

urlaubsabwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Meta

1 StR 618/11

22.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 1 StR 618/11 (REWIS RS 2012, 7858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7858

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1 StR 544/09

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