Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. 4 StR 241/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5263

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 241/11

vom
30. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 30.
Juni
2011 gemäß §
349 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Revisionen
der
Nebenkläger gegen
das Urteil des [X.] vom 3. Dezember
2010 werden
als unzulässig verworfen.
2.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer
Rechts-mittel.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaub-nis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt.
Die Revisionen
der Nebenkläger, mit denen
sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind
unzulässig
im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen A.

(§ 244 Abs. 2 StPO)
ist nicht zulässig erho-ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ob sich dies, wie der [X.] in seiner Antragsschrift aus-geführt hat, schon daraus ergibt, dass ein
Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 1
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StPO nicht befugt ist, eine Verurteilung wegen Vollendung (des Nebenklagede-likts) statt wegen Versuchs zu erstreben (so Riegner
NStZ 1990, 13; a.A. Mey-er-Goßner StPO,
54. Aufl.,
§ 400 Rn. 3b; [X.]/[X.] StPO,
26.
Aufl.,
§ 400 Rn. 12), kann dahinstehen.
Jedenfalls würde die Prüfung dieser Rüge durch den Senat eine im Revisionsverfahren regelmäßig nicht mögliche Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen.
2. Der Zulässigkeit des [X.] im Übrigen steht § 400 Abs. 1 StPO entgegen.
Der Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 1987

3 [X.], [X.]R StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).
Der Angeklagte ist wegen einer Tat verurteilt worden, aus der sich die Befugnis zum [X.] als Nebenkläger ergibt (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Revisionen machen
nicht geltend, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum [X.] berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Sie richten
sich vielmehr allein gegen die verhängte Strafe. Dies gilt für das in eine weitere Aufklärungsrüge gekleidete Vorbringen, die Höhe der erkannten Strafe sei zu gering, weil das [X.] rechtsfehlerhaft von einem Mitverschulden des [X.] ausgegangen sei, ebenso wie für die Sachrüge, mit der die gemäß

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§
23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenmilderung bean-standet und weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) geltend gemacht werden.
Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 241/11

30.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. 4 StR 241/11 (REWIS RS 2011, 5263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5263

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