6. Zivilsenat | REWIS RS 1996, 96
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eine ...- und Alpina-Vertragshändlerin und handelt auch mit Gebrauchtwagen. Der Beklagte ist derzeitiger Inhaber der Einzelhandelsfirma "A.-B." in K..
Die Klägerin verlangt (noch) Schadensersatz in Höhe von 75.000 DM nebst Zinsen wegen des angeblich unberechtigten Verkaufes eines nach ihrer Auffassung damals noch in ihrem, der Klägerin, Eigentum stehenden PKW ... durch den Beklagten an eine Fa. P.. Der Beklagte beruft sich darauf, als Eigentümer zu dieser Veräußerung berechtigt gewesen zu sein. Erstinstanzlich hat die Klägerin zunächst auch Auskunft über den Namen des Erwerbers verlangt, insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit noch in erster Instanz mit wechselseitigen Kostenanträgen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Veräußerung des PKW durch den Beklagten hatte - soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist - folgende Vorgeschichte:
Am 1.10.1990 (Rechnungsdatum) hatte die Klägerin von der ... AG in M. den Wagen, einen ... 735 i A Katalysator, erworben. Der PKW war gut 2 Monate vorher, nämlich am 20.7.1990, erstzugelassen worden, wies einen km-Stand von 7.510 km auf und war als Dienstwagen bezeichnet. Als Neuwagen hätte der Wagen, der das in der Anlage K 4 zur Klageschrift aufgeführte Zubehör aufwies, brutto 107.789,99 DM gekostet. Unter Einräumung eines erheblichen Rabattes hatte die Klägerin als umsatzstarke Händlerin, die damals zugleich 8 derartige Fahrzeuge von der ... AG abnahm, demgegenüber einen Preis von nur 75.155,04 DM brutto zu zahlen.
Die Klägerin hat sodann den Besitz an diesem Fahrzeug als Opfer einer Autoschieberei verloren: Am 30.10.1990 "bestellte" zunächst ein angeblicher Herr C. das Fahrzeug unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung für 94.400 DM brutto. Dieser Kaufpreis sollte von einer Leasinggesellschaft aufgebracht werden, die von Seiten des angeblichen Herrn C. eingeschaltet werden sollte. Als sich anschließend eine Fa. "W." als angebliche Erwerberin und Leasingeberin gemeldet und die "Vertragsübernahme" durch Fax bestätigt hatte, übergab die Klägerin am 5.11.1990 das Fahrzeug dem angeblichen Herrn C. und übersandte den KFZ-Brief, in den dieser zuvor als Halter eingetragen worden war, an die Fa. W., die zugesagt hatte, daraufhin Zug um Zug den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Diese Kaufpreiszahlung ist ausgeblieben; bei der "Fa. W." handelte es sich um eine Scheinfirma, die nie in das Handelsregister eingetragen worden ist und Leasinggeschäfte nie tatsächlich abgewickelt hat. Der unter dieser Firma auftretende Zeuge R. ist in dem Verfahren 114 - 8/91 LG Köln (= 112 Js 666/90 Sta Köln) u.a. wegen des geschilderten Betruges zum Nachteil der Klägerin rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Einige Tage nachdem die Klägerin am 5.11.1990 den Wagen dem Mittäter "C." überlassen hatte, bot der Zeuge R. das Fahrzeug der Fa. "A.-B.", für die der Zeuge W. handelte, zum Kauf an. Die Parteien streiten darüber, wer damals Inhaber der "A.-B." war, hierauf ist noch näher einzugehen. Im Zuge der Verhandlungen gab der Zeuge R. folgende Begründung für den zuletzt verlangten Kaufpreis von 65.000 DM: Der Wagen müsse verkauft werden, weil ein Leasinggeschäft "geplatzt" sei. Die Fa. W. habe selbst den Wagen zwar für 85.000 DM erworben, könne ihn aber gleichwohl nunmehr für 65.000 DM anbieten, weil der Leasingnehmer bereits eine Sonderzahlung in Höhe von 20.000 DM geleistet habe. Am 11. oder 15. 11.1990 kam sodann der Verkauf zustande.
Später wurde das Fahrzeug im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen von der Kriminalpolizei sichergestellt und anschließend an den Beklagten als letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben, der jedenfalls damals Alleininhaber der Fa. "A.-B." war und das Fahrzeug sodann zum Preise von 78.000 DM an die Fa. P. in Kaarst weiterveräußerte.
Die Klägerin ist der Auffassung, bis zur Veräußerung des Fahrzeugs an die Fa. P. Eigentümerin geblieben zu sein. Insbesonderere habe der Beklagte durch das vorbeschriebene Geschäft nicht etwa gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Hierzu hat sie behauptet, Inhaber der "A.-B." sei bereits im Jahre 1990 der Beklagte allein gewesen. Dies ergebe sich aus dessen Bekundungen in dem oben erwähnten Ermittlungsverfahren, auf die noch einzugehen ist. Der Zeuge W. habe als Angestellter für den Beklagten gehandelt und sei, wenn er nicht überhaupt von den Betrügereien gewußt und mit dem Zeugen R. zusammengewirkt habe, jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 932 BGB gewesen. Unter den gegebenen Umständen hätte der Zeuge nämlich nähere Nachforschungen anstellen müssen, die für ihn erkennbar gemacht hätten, daß sich die Verkäuferin unrechtmäßig in den Besitz des Wagens gebracht habe. Anlaß für nähere Nachforschungen hätten die von dem Zeugen als Begründung für den Verkauf abgegebene Erklärung, der niedrige Preis und die äußeren Umstände des Vertragsschlusses geben müssen:
So habe die Begründung für den Verkauf nicht stimmen können und müsse dies dem im Gebrauchtwagenhandel versierten Zeugen aufgefallen sein. Es sei schon nicht vorstellbar, daß ein Leasingvertrag überhaupt wenige Tage nach seinem Abschluß und insbesondere der Leistung einer Sonderzahlung durch den Leasingnehmer "geplatzt" sein könnte. Zudem wäre der Verkäufer in einem derartigen Fall im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, den Wagen bestmöglich zu veräußern. Er hätte daher nicht die Sonderzahlung zu Gunsten der Käuferin in Anrechnung bringen dürfen. Der Vertrag sei im übrigen nicht erst am 15. 11.1990, sondern nach den Bekundungen des Zeugen R. bereits am 11.11.1990 geschlossen und vordatiert worden. Weiter sei der Wert des Fahrzeuges um etwa die Hälfte höher als der vereinbarte Kaufpreis von 65.000 DM gewesen. Tatsächlich habe der von ihr mit dem Mittäter C. vereinbarte Preis von 94.400 DM dem Wert des Fahrzeuges entsprochen. Angesichts der Tatsache, daß das unfallfreie Fahrzeug mit dem beschriebenen Zubehör noch keine 4 Monate zugelassen gewesen und nur ca. 8.000 km gelaufen sei, sei der Preis von 65.000 DM jedenfalls offenkundig ungewöhnlich niedrig gewesen und hätte deshalb Argwohn auslösen müssen. Auch die weiteren Unstände hätten offenbar gegen die Seriosität des Geschäftes gesprochen. So sei der 11.11.1990 ein Sonntag gewesen und überhaupt auffällig, daß das ganze Geschäft an einem Tag und trotz der hohen Summe in bar abgewickelt worden sei. Weiter habe die Rechnung aus bestimmten Gründen Anlaß zu Zweifeln gegeben.
Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den Wagen spätestens zum 1.1.1991 für mindestens 75.000 DM weiterverkaufen können, und hat b e a n t r a g t,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 75.000 DM nebst 11,92 % Zinsen seit dem 1.1.1991 zu zahlen.
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, in der fraglichen Zeit sei Inhaber der "Auto- Boutique" nicht er, sondern der Zeuge W. gewesen. Erst am 1.1.1992 habe er von diesem das Geschäft erworben. Der Zeuge W. habe indes - so hat der Beklagte weiter vorgetragen - gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben, weil für ihn aus bestimmten, von dem Beklagten näher dargelegten Gründen kein Anlaß bestanden habe, mißtrauisch zu werden.
Das L a n d g e r i c h t hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei und der Zeugen W. und R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 8.9.1993 (Bl.90 ff) und 18.5.1994 (Bl.113 ff) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte bzw. der Zeuge W. habe das Fahrzeug von der Fa. W. gutgläubig erworben.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Auffassung, wonach ein gutgläubiger Erwerb nicht stattgefunden habe. Nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 30.6.1995 trägt sie nunmehr unter Anführung bestimmter Gesichtspunkte, auf die sogleich im einzelnen einzugehen ist, vor, der Beklagte und der Zeuge W. hätten im Jahre 1990 als BGB-Gesellschaft die "A.-B." geführt, was wegen der Bösgläubigkeit des Zeugen W. einem Eigentumserwerb des Beklagten entgegenstehe.
Sie b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 75.000 DM nebst 11,92 % Zinsen seit dem 1.1.1991 zu zahlen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und stützt die Verteidigung des Urteils in erster Linie darauf, daß der Zeuge W. nicht sein Vertreter, sondern damaliger Inhaber des Geschäftes gewesen sei. Er selbst habe das Eigentum erst am 1.1.1991 im Rahmen der Übernahme der "A.-B." erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich ebenso wie die Akten des Verfahrens 112 Js 666/90 STA Köln = 114 - 8/91 LG Köln Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch könnte sich nur aus den Vorschriften der §§ 989, 990 Abs.1 BGB ergeben, weil diese in dem Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unberechtigten Besitzer, auf das die Klägerin sich stützt, von hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen abschließende Sonderregelungen darstellen (vgl. dazu Palandt-Bassenge, BGB, 55.Aufl., Vorbem. v. § 987 RZ 11 ff m.w.N.). Die Voraussetzungen eines Anspruches aus [ref=c8a8d67f-f47d-4539-81c3-32f2ecdbfd6e]§§ 989, 990 Abs.1 BGB[/ref] liegen indes nicht zweifelsfrei vor.
Es steht nämlich nicht fest, daß die Klägerin noch Eigentümerin des Fahrzeugs war, als der Beklagte es an die Fa. P. veräußerte und so die Unmöglichkeit der Herausgabe an sie bewirkte. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte an dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Fa. "A.-B." im November 1990 nicht beteiligt war und der Eigentumswechsel auf ihn erst im Zeitpunkt der Übernahme der "A.-B." zum 1.1.1991 erfolgt ist. In diesem Fall ist der Beklagte indes Eigentümer des ... geworden, weil bei einer Übereignung des Fahrzeuges von dem Zeugen W. auf ihn die Voraussetzungen des § 932 BGB für einen gutgläubigen Erwerb vorlagen.
Es ist zunächst davon auszugehen, daß bei dem Ankauf des Fahrzeuges durch den Zeugen W. für die Fa. "A.-B." im November 1990 die Klägerin Eigentümerin geblieben ist, weil die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nicht vorgelegen haben. Der Zeuge W., der das Geschäft getätigt hat und auf dessen Kenntnis es daher gemäß § 166 Abs.1 BGB auch dann ankommt, wenn er damals nicht ohnehin Alleininhaber der "A.-B." war, wußte entweder, daß das Fahrzeug der veräußernden Fa. "W." bzw. dem Zeugen R. nicht gehörte, oder ihm war dies nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Senat sieht davon ab, die Bösgläubigkeit des Zeugen W., die sich insbesondere aus dem niedrigen Preis für den ... und der offenkundigen Unrichtigkeit der für diesen niedrigen Preis abgegebenen Erklärung ergibt, über die zutreffenden Ausführungen der Klägerin hinaus näher zu begründen, weil die Klage gleichwohl aus den folgenden Gründen keinen Erfolg haben kann.
Legt man nämlich die Behauptung des Beklagten zugrunde, wonach dieser damals nicht an der Fa. "A.-B." beteiligt, sondern nur Angestellter des Alleininhabers W. war, so hat zum 1.1.1991, dem Datum der Übernahme der "A.-B." durch den Beklagten als nunmehrigen Alleininhaber, ein Eigentumserwerb des Beklagten gemäß [ref=bf1e46a0-9cb4-4815-ad23-1085bd81c582]§§ 929, 932 BGB[/ref] stattgefunden. Denn es steht nicht fest, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Geschäfts-übernahme wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß das Fahrzeug dem Zeugen W. nicht gehörte. Hat aber die Klägerin auf diese Weise das Eigentum an dem ... zum 1.1. 1991 an den Beklagten verloren, so kann dieser sich durch die spätere Veräußerung des Wagens an die Fa. P. nicht gem. §§ 989, 990 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Einziger Anhaltspunkt für den Beklagten dafür, daß das Fahrzeug am 1.1.1991 dem angeblichen Alleininhaber W. nicht gehörte, war die Tatsache, daß dieser nicht in den KFZ-Brief eingetragen war. Es steht nämlich nicht fest, daß der Zeuge Weiereich dem Beklagten damals im einzelnen erläutert hat, wer Vorbesitzer der ihm überlassenen 18 Fahrzeuge und insbesondere des streitbefangenen ... gewesen sei und unter welchen Umständen er die Fahrzeuge angekauft habe. Auch die von dem Beklagten eingeräumte Stellung als Angestellter des Zeugen W. im Jahre 1990 mußte ihm diese, die Bösgläubigkeit bewirkende Kenntnis nicht vermitteln. Der Beklagte war nach seiner Darstellung bis zur Übernahme der "A.-B." als Verkäufer für den damaligen angeblichen Alleininhaber W. tätig. Als solcher benötigte er keine Kenntnisse von den Umständen des Ankaufes und insbesondere nicht von der völlig unplausiblen Erklärung, die der Verkäufer dem Zeugen W. für den augenfällig niedrigen Einkaufspreis genannt hatte. Der Beklagte konnte das Fahrzeug vielmehr als Verkäufer die Fa. "A.-B." eventuellen Interessenten zu einem seinem Wert entsprechenden Preis anbieten, ohne daß bei einem Verkaufsgespräch auf die Umstände des - preisgünstigen - Erwerbs durch die "A.-B." eingegangen werden mußte. Abgesehen davon steht auch nicht fest, daß sich in der relativ kurzen Zeit zwischen dem Ankauf des Fahrzeugs Mitte November 1990 und der Übernahme des Autohauses durch den Beklagten am 1.1.1991 überhaupt bereits ein Kunde für den Wagen interessiert hat, so daß schon von daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagte Einzelheiten des Erwerbs durch den Zeugen W. bis dahin nicht in Erfahrung gebracht hatte. Allein die verbleibende Tatsache, daß der Zeuge W. nicht in dem KFZ-Brief eingetragen war, mußte den Beklagten indes nicht zu Nachfragen bei dem eingetragenen Voreigentümer veranlassen. Es entspricht gefestigter, von dem Senat bereits in dem Verfahren 6 U 189/91 = 16 O 108/91 LG Köln, an dem der Beklagte ebenfalls beteiligt war, mitgetragener Rechtsprechung, daß bei dem Erwerb von einem KFZ-Händler, solange wie im vorliegenden Fall keine weiteren Verdachtsmomente hinzutreten, dessen fehlende Eintragung in dem KFZ-Brief zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht ausreicht, weil es nicht ungewöhnlich ist, wenn ein Autohändler einen gebrauchten Pkw verkauft, ohne daß zuvor der KFZ-Brief auf ihn umgeschrieben worden ist (vgl. z.B. OLG Hamburg NJW RR 87,1266 f; BGH NJW RR 87,1456 f; die anderslautende Entscheidung des BGH NJW 91,1415, 1417 betrifft einen Erwerb von einem Privatmann).
Nach dem Vorstehenden besteht der Anspruch jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte, wie er behauptet, bis zum 31.12.1990 nicht Teilhaber des Zeugen W. war, sondern lediglich als angestellter Verkäufer in der "A.-B." mitgearbeitet und diese erst zum 1.1.1991 übernommen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Klage nicht begründet. Es ist zwar aus den nachfolgend zu erörternden Gründen keineswegs sicher, daß der Beklagte im November nur die von ihm beschriebene Stellung als Angestellter hatte. Dies ist indes aber dennoch zumindest möglich, weswegen der Klage und der Berufung der Erfolg versagt bleiben müssen.
Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist nicht geeignet, die Behauptungen des Beklagten zu widerlegen, und gibt auch keinen Anlaß für die Erhebung des von ihr angebotenen Beweises. Die Klägerin stützt sich in erster Linie auf die Formulierungen, die der Beklagte als Zeuge in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen R. und bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Partei gebraucht hat. Diese ergeben für sich genommen in ihrer Gesamtheit allerdings, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Ankaufes bereits Mitinhaber des Unternehmens war. So hat der Beklagte im Ermittlungsverfahren (Bl. 304 der beigezogenen Strafakten) davon gesprochen, daß das den Ankauf des ... betreffende Geschäft "für unsere Firma von dem Mitarbeiter W." abgewickelt worden sei. Bei seiner Vernehmung im vorliegenden Verfahren hat er sich selbst als damaligen "Mitarbeiter und Teilhaber" bezeichnet. Diese vom Wortlaut her eindeutigen Erklärungen des Zeugen stehen im Widerspruch zu seiner jetzigen Darstellung, wonach er damals nur Angestellter gewesen sein will. Dieser Widerspruch ist auch nicht etwa dadurch vollständig aufzulösen, daß der Beklagte im jeweiligen Zeitpunkt der Vernehmung bereits Alleininhaber der "A.-B." war. Denn so ist weder zu erklären, aus welchem Grunde er den Zeugen W. einmal als "Mitarbeiter" und vor allem sich selbst für den Zeitpunkt des Ankaufes als "Mitarbeiter und Teilhaber" bezeichnet hat. Gleichwohl kann der Senat nicht die Feststellung treffen, daß der Beklagte damals Mitinhaber der "A.-B." gewesen sei. Allein die Tatsache, daß der Beklagte gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht aus [ref=25d335c8-1587-439c-8cf3-076b29e10723]§ 138 Abs.1 ZPO[/ref] verstoßen und mit der einen oder anderen Darstellung
wahrheitswidrig vorgetragen hat, kann den Senat nicht veranlassen, von der für die Klägerin günstigeren Variante auszugehen, wonach der Beklagte im fraglichen Zeitpunkt bereits Mitinhaber der "A.-B." war.
Dies ist insbesondere auch angesichts der auf den 1.1.1991 bezogenen An- und Abmeldungen des Gewerbes durch den Zeugen W. und den Beklagten und angesichts der Tatsache nicht möglich, daß der Zeuge W. dem Beklagten zum 31.12.1990 eine u.a. den gesamten damaligen Fahrzeugbestand betreffende Rechnung erteilt und dieser, was unstreitig ist und auch die von ihm vorgelegte Gutschrift ausweist, diese Rechnung auch beglichen hat. Der Senat hat trotz des Bestreitens der Echtheit von Rechnung und Gutschrift durch die ihrerseits beweispflichtige Klägerin die Existenz der in Fotokopie vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen, zumal Anhaltspunkte dafür, daß diese etwa nachträglich errichtet worden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Es besteht auch kein Anlaß, den Zeugen M. über die in dessen Wissen gestellte Behauptung zu vernehmen. Selbst wenn der Beklagte sich diesem Zeugen gegenüber - wie die Klägerin behauptet - kurz vor dem Prozeß auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Ankaufes des Wagens durch den Zeugen W. und nicht darauf berufen hat, daß er damals nicht Mitinhaber der "A.-B." gewesen sei, belegt dies nicht, daß gerade diese Version des Beklagten die zutreffende ist.
Es ist auch nicht etwa so, daß die Darstellung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.6.1995 und in den anschließenden Schriftsätzen vorgetragen hat, ihrerseits eine Teilhaberschaft des Beklagten ergibt. Der Beklagte hat zwar persönlich erklärt, er habe die gemieteten Räume in das Unternehmen eingebracht und diese Bereitstellung sei mit etwa 10 % Kapitalanteil bewertet worden, wofür er als Ausgleich eine Art Provisionszahlung in Höhe von 5.000 - 8.000 DM erhalten habe. Dies reicht indes deswegen für eine Teilhaberschaft nicht aus, weil der Zeuge W. seinerseits die Miete für diese Räume gezahlt und so die finanzielle Last der Miete getragen haben soll. Es kommt hinzu, daß ausweislich des von dem Beklagten später vorgelegten Mietvertrages aus dem Jahre 1988 von dem Zeugen W. mit den Vermietern ein gesonderter Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen worden ist. Überdies deutet die Zahlung einer "Provision" für die Überlassung der Räume gerade nicht auf eine Teilhaberschaft hin und hat der Beklagte in derselben Verhandlung die erhaltenen Provisionszahlungen andererseits als solche für von ihm getätigte Verkaufsgeschäfte bezeichnet. Schließlich reicht auch die Tatsache, daß die Beteiligten die später realisierte Übernahme des Geschäftes durch den Beklagten bereits damals beabsichtigten, nicht aus, um eine weitergehende Stellung des Beklagten als die eines angestellten Verkäufers zu begründen.
Schon angesichts der bereits erwähnten Gewerbeummeldungen zum 1.1.1991 und des Datums der Rechnung vom 31.12.1990 kann auch nicht angenommen werden, die Übernahme der "A.-B." durch den Beklagten sei tatsächlich schon im Sommer 1990 erfolgt, wie dies die Klägerin mit Rücksicht auf die schon zu jener Zeit erfolgte Abstimmung mit der Bank spekulativ andeutet.
Schließlich muß sich der Beklagte auch nicht mit Rücksicht auf seine Bekundungen als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen R. gem. § 242 BGB so behandeln lassen, als sei er damals bereits Mitinhaber der "A.-B." gewesen. Ein irgendwie geartetes Rechtsverhältnis, das ihn zur Wahrnehmung besonderer Treuepflichten gegenüber gerade der Klägerin verpflichtete, bestand damals nicht. Überdies kann die Formulierung "unsere Firma" für sich genommen tatsächlich auch darauf zurückzuführen sein, daß der Beklagte im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits Inhaber der "A.-B." geworden war.
Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auch auf die Bestimmung des § 25 HGB. Diese schuldrechtliche Vorschrift über die Haftung des neuen Inhabers bei Fortführung der Firma greift hier deswegen nicht ein, weil aus den genannten Gründen Ansprüche der Klägerin aus dem Eigentum mit Blick auf den gutgläubigen Erwerb des Beklagten mit der Übertragung des Geschäftes auf diesen untergegangen sind und deswegen auch ein Übergang der Haftung für derartige Ansprüche auf den Beklagten nicht in Betracht kommt.
Nach alledem ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagte bei dem Ankauf des Wagens durch die "A.-B." nur deren Angestellter war und sodann anschließend im Rahmen der Übernahme dieses Geschäftes von dem bisherigen Alleininhaber W. gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben hat. Der Senat hat daher die Fragen nicht zu entscheiden, ob der Zeuge W. - eine Mitinhaberschaft des Beklagten unterstellt - bei dem Ankauf des Wagens auch für den Beklagten aufgetreten wäre und ein gutgläubiger Erwerb bei der späteren Übernahme des Geschäftes als Alleininhaber mit Blick auf eine vorherige Mitinhaberschaft des Beklagten ausscheiden würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf [ref=d027f963-f1c1-4367-be9f-23c02e004423]§§ 91 a Abs.1, 97 Abs.1 ZPO[/ref].
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus [ref=2b5fb57e-3d1b-49e8-a743-cef6d695ab32]§§ 708 Nr.10, 711 ZPO[/ref].
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 75.000 DM
Meta
21.02.1996
Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.02.1996, Az. 6 U 167/94 (REWIS RS 1996, 96)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 96
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.